B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7919/2016
Ur t e i l vom 2 9 . De zembe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;
Gerichtsschreiberin Petra Vonschallen.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kenia,
(…)
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 6. Dezember 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 16. August 2016 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass am 22. August 2016 die Befragung zur Person (BzP) im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen stattfand (vgl. Akten SEM A7),
dass gleichentags eine ergänzende Befragung bezüglich ihrer Identität
durchgeführt wurde, mit welcher der Beschwerdeführerin ebenfalls das
rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung
ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einem allfälligen Nichteintre-
tensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien, welches
gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfah-
ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von ei-
nem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl.
L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die
Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei, gewährt wurde (vgl. A5),
dass sie hierzu im Wesentlichen geltend machte, sie würde sich gegen
eine Zuständigkeit Italiens für die Durchführung ihres Asyls- und Wegwei-
sungsverfahrens aussprechen, da sie Italien überhaupt nicht kenne und
hier in der Schweiz neue Freunde gefunden habe (vgl. A5 S. 2),
dass am 29. August 2016 eine erweiterte BzP stattfand (vgl. A8),
dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis)
ergab, dass Italien der Beschwerdeführerin ein vom 14. Juli 2016 bis am
7. August 2016 gültiges Visum ausgestellt hatte,
dass Italien mit Schreiben vom 5. Oktober 2016 um Aufnahme der Be-
schwerdeführerin nach Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO ersucht wurde (vgl.
A14),
dass die italienischen Behörden innert der festgelegten Frist keine Stellung
zum Aufnahmeersuchen nahmen,
dass das SEM mit Verfügung vom 6. Dezember 2016 – eröffnet am 15. De-
zember 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach
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Italien anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerde-
führerin verfügte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. Dezember 2016 (Datum
Rechtsschrift und Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung
des SEM sei aufzuheben, das SEM sei anzuweisen, auf ihr Asylgesuch
einzutreten, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die
Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes an das SEM zu-
rückzuweisen und das SEM anzuweisen, vor Erlass einer neuen Verfügung
bei den italienischen Behörden eine Garantie hinsichtlich des Zugangs
zum Schutzprogramm für Opfer von Menschenhandel einzuholen,
dass sie in formeller Hinsicht beantragte, es sei ihr Akteneinsicht und eine
Frist zur Beschwerdeergänzung zu gewähren, der Beschwerde sei die auf-
schiebende Wirkung zu gewähren, das SEM und die Vollzugsbehörden
seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuwei-
sen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen
Vollzugshandlungen abzusehen, und es sei ihr die unentgeltliche Prozess-
führung zu gewähren, insbesondere sei von der Erhebung eines Kosten-
vorschusses abzusehen,
dass auf die Beschwerdebegründung – soweit entscheidrelevant – in den
Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 27. Dezember 2016 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
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dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass der Beschwerdeführerin die Asylakten bereits zusammen mit der Ver-
fügung zugstellt worden sind und dass die vorliegende Beschwerdesache
keinen aussergewöhnlichen Umfang oder besondere Schwierigkeit auf-
weist, so dass eine erneute Zustellung der vorinstanzlichen Akten sowie
die Gewährung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung nach Art. 53
VwVG nicht angezeigt ist, weshalb die im Fliesstext der Beschwerde ge-
stellten Anträge abgewiesen werden,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grund-
sätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
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(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass derjenige Mitgliedstaat, der einem Antragsteller ein Visum erteilt hat,
für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Art. 12
Abs. 2 und 4 Dublin-III-O),
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a
Dublin-III-VO),
dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis)
ergab, dass Italien der Beschwerdeführerin ein vom 14. Juli 2016 bis am
7. August 2016 gültiges Visum ausgestellt hatte,
dass das SEM annahm, aufgrund dieses Sachverhaltes sei Italien für die
Prüfung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zuständig, und deshalb
die italienischen Behörden am 5. Oktober 2016 um Aufnahme der Be-
schwerdeführerin ersuchte,
dass die Beschwerdeführerin die sich aus der Dublin-III-VO ergebende Zu-
ständigkeit Italiens mit den Vorbringen in der Befragung vom 22. August
2016 und den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vom 22. Dezem-
ber 2016 nicht zu negieren vermag,
dass die italienischen Behörden das Aufnahmeersuchen innert der in
Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, wo-
mit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten,
dass die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens der Beschwerdeführerin somit grundsätzlich gegeben ist,
und ihr Wunsch nach Verbleib in der Schweiz daran nichts zu ändern ver-
mag, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt,
den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/40
E. 8.3),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
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eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen
Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor
der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat
ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum
Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei
die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17
Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel),
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden sys-
temische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschli-
chen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrech-
techarta mit sich bringen,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen grundsätzlich nachkommt,
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dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass diese Ansicht durch den Europäischen Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) bestätigt wird, indem dieser in seiner bisherigen Rechtspre-
chung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstüt-
zung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine
Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, an-
erkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus
in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidungen
Mohammed Hussein und andere gegen die Niederlande und Italien [Be-
schwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78, sowie Tarakhel gegen die
Schweiz [Beschwerde Nr. 29217/12] vom 4. November 2014, §§ 114 f. und
120),
dass die Beschwerdeführerin kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen
und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln
der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach-
ten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen, wonach sie in Italien
über keinerlei Beziehungsnetz verfüge und dass sie sich zudem fürchte,
erneut Opfer von Menschenhandel zu werden, implizit die Anwendung der
Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der – das
Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von
Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1,
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SR 142.311) fordert, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus hu-
manitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dub-
lin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass die schweizerischen Behörden zwar prüfen müssen, ob die Be-
schwerdeführerin im Falle ihrer Überstellung nach Italien Gefahr laufen
würde, eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden, es diesbezüglich
aber der Beschwerdeführerin obliegt, darzulegen, gestützt auf welche
ernsthaften und konkreten Hinweise anzunehmen sei, Italien würde im kon-
kreten Fall die staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren, das
Völkerrecht verletzen, ihr den notwendigen Schutz verweigern oder sie
menschenunwürdigen Lebensumstände aussetzen (vgl. EGMR: Entschei-
dung M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Beschwerde Nr. 30696/09]
vom 21. Januar 2011),
dass vor dem Hintergrund ergänzend festzuhalten ist, Italien ratifizierte
überdies am 22. August 2006 das Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämp-
fung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen-
und Kinderhandels zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen
die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (SR 0.311.542; nachfol-
gend: Palermo-Protokoll) sowie am 29. November 2010 das Übereinkom-
men zur Bekämpfung des Menschenhandels (SR 0.311.543; nachfolgend
EKM) und diese traten am 1. September 2006 beziehungsweise am
1. März 2011 in Kraft,
dass sich aus diesen Übereinkommen für die Unterzeichnerstaaten spezi-
fische Identifizierungs-, Abklärungs- und Schutzpflichten gegenüber Op-
fern von Menschenhandel ergeben, weshalb davon auszugehen ist, dass
sich die Beschwerdeführerin bei Bedarf in Italien erfolgreich um Schutz vor
Menschenhandel bemühen könnte,
dass insbesondere keine Hinweise vorliegen, wonach die zuständigen ita-
lienischen Organe ihr den erforderlichen Schutz verweigern würden,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage des Selbsteintritts enthält,
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dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist
und – weil sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlas-
sungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung
nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass sich damit die Rüge der ungenügenden Sachverhaltserstellung eben-
falls als unbegründet erweist und der entsprechende Rückweisungsantrag
der Beschwerdeführerin abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die Anträge auf Erlass von vorsorglichen Massnahmen und
auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung ebenso als gegenstandslos
erweisen wie das Gesuch um Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Petra Vonschallen
Versand: