Abtei lung V
E-79/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . J a n u a r 2 0 0 9
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
X._______, Somalia,
alias
Y._______, Kenia,
c/o Flughafenpolizei, Grenzpolizeiliche Massnahmen
Asyl, 8058 Zürich-Flughafen
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren);
Verfügung des BFM vom 29. Dezember 2008
(...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-79/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Somalia am
24. November 2008 auf dem Landweg verliess und auf dem Luftweg
am 13. Dezember 2008 in den Transitbereich des Flughafen Zürich-
Kloten gelangte, wo er am 14. Dezember 2008 um Asyl nachsuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 14. Dezember 2008 die Einreise in
die Schweiz vorläufig verweigerte und dem Beschwerdeführer für die
Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens Zü-
rich-Kloten als Aufenthaltsort zuwies,
dass die summarische Befragung durch die Flughafenpolizei Zürich
am 20. Dezember 2008 und die Direktanhörung zu den Asylgründen
durch das BFM am 27. Dezember 2008 erfolgte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er sei somalischer Staatsangehöriger
mit letztem Wohnsitz in A._______,
dass er seit der Tötung seiner Eltern und seiner beiden Brüder im Jah-
re (...) zusammen mit seiner Schwester bei einem Onkel väterlicher-
seits in A._______ gelebt habe,
dass er das Haus seines Onkels die meiste Zeit nicht verlassen habe
und nur zur Moschee gegangen sei,
dass er im Jahre (...) von Unbekannten verschleppt und nach einer
halben Stunde wieder freigelassen worden sei, nachdem man ihm (...)
abgeschnitten habe,
dass ihm sein Onkel im (...) eine Frau vermittelt und er diese am (...)
geheiratet habe,
dass anlässlich der Hochzeitsfeier Männer im Haus seines Onkels auf-
getaucht seien und deren Anführer, der dem Clan der (...) angehöre
und Chef des Quartiers sei, ihn aufgefordert habe, ihm seine Schwes-
ter zur Frau zu geben, andernfalls er getötet werde,
dass seine Schwester mit einer Eheschliessung nicht einverstanden
gewesen sei und der Anführer später, als er ihm auf dem Weg zur Mo-
schee begegnet sei, seine Drohung wiederholt habe,
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dass ihm eines Tages ein unbekannter Mann in der Moschee Hilfe ver-
sprochen und in der Folge in Zusammenarbeit mit seinem Onkel die
Ausreise aus Somalia organisiert habe,
dass er auf Vorhaltung in der Erstbefragung und bei der Anhörung zu
seinen Asylgründen, er sei am 13. Dezember 2008 mit der Swiss von
Nairobi nach Zürich geflogen und habe sich bei seiner Ankunft mit ei-
nem kenianischen Reisepass ausgewiesen, bestritt, jemals im Besitz
eines solchen Dokuments gewesen oder kontrolliert worden zu sein,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
wird,
dass die Flughafenpolizei beim Beschwerdeführer einen somalischen
Reisepass sicherstellte, bei dem gemäss Mitteilung des Fachdienstes
Grenzkontrolle / Ausweisprüfung der Kantonspolizei Zürich vom
13. Dezember 2008 das Foto ausgewechselt worden ist,
dass die Swiss der Flughafenpolizei Kopien eines kenianischen Rei-
sepasses, ausgestellt auf die Personalien Y._______, zustellte, dessen
Inhaber gemäss der sich bei den Akten befindlichen Passagierliste am
13. Dezember 2008 von Nairobi nach Zürich geflogen ist,
dass der Fachdienst Grenzkontrolle / Ausweisprüfung das Foto auf
dem Personalienblatt des kenianischen Reisepasses mit dem vom Be-
schwerdeführer im Flughafen Zürich-Kloten gemachten Foto verglich
und zum Schluss gelangte, es handle sich mit an Sicherheit grenzen-
der Wahrscheinlichkeit um dieselbe Person,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Einreichung seines Asylge-
suchs eine SIM-Karte der kenianischen Telefongesellschaft (...) auf
sich trug,
dass das Bundesamt mit Verfügung vom 29. Dezember 2008 - eröffnet
am 31. Dezember 2008 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 14. Dezember 2008
ablehnte und die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens
Zürich sowie deren Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung ausführte, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers vermöchten den Anforderungen von Art. 7 des Asyl-
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gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an das Glaubhaft-
machen nicht zu genügen,
dass er nicht in der Lage gewesen sei, Fragen zu wichtigen Gebäuden
seines Wohnquartiers in A._______, zur Lage des Marktes, der Sta-
dien und Spitäler sowie zur Bezeichnung der angrenzenden Quartiere
zu beantworten,
dass seine Begründung, er könne die Fragen nicht beantworten, weil
er das Haus seines Onkels nur verlassen habe, um in der nahe gele-
genen Moschee zu beten, nicht nachvollziehbar sei, zumal er eigenen
Aussagen zufolge mit seinem Onkel und seiner Schwester, die ihm das
Schreiben beigebracht habe, zusammengelebt habe,
dass seine Vorbringen zum Mann, der angeblich seine Schwester habe
heiraten wollen, nicht zu überzeugen vermöchten, weil dieser in seiner
Eigenschaft als Quartierchef wohl kaum auf seine Einwilligung ange-
wiesen gewesen wäre und ihm auch keine diesbezügliche Frist einge-
räumt hätte,
dass das Vorbringen, sein Onkel sei erst nach der Intervention des
Schleppers, von dem er zuvor in der Moschee angesprochen worden
sei, aktiv geworden und habe innert kurzer Zeit die für die Ausreise be-
nötigten finanziellen Mittel beschafft, unlogisch sei,
dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb sein Onkel nicht auch seiner
Schwester, die den Nachstellungen des Quartierchefs ausgesetzt ge-
wesen sein soll, Hilfe geleistet habe,
dass der Beschwerdeführer gemäss den sich bei den Akten befindli-
chen Dokumenten am 13. Dezember 2008 mit der Swiss von Nairobi,
wo er sich mit einem kenianischen Reisepass, lautend auf die Perso-
nalien Y._______, ausgewiesen habe, nach Zürich geflogen sei,
dass die Fotos im sichergestellten somalischen und im kenianischen
Reisepass, der ein Visum für (...) enthalte, mit dem Gesicht des Be-
schwerdeführers übereinstimmten und letzterer sowohl in Nairobi als
auch im Flughafen Zürich-Kloten einer Kontrolle unterzogen worden
sei,
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dass ausgeschlossen werden könne, anlässlich dieser Kontrollen habe
der Schlepper an Stelle des Beschwerdeführers den Reisepass vorge-
zeigt,
dass davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer habe den keniani-
schen Reisepass nach der Kontrolle im Transitbereich des Flughafens
Zürich-Kloten versteckt oder vernichtet,
dass er bis zum heutigen Zeitpunkt keine echten Identitätsdokumente
zu den Akten gereicht habe, die Vorbringen zur Begründung seines
Asylgesuchs unglaubhaft seien und - obwohl nicht ausgeschlossen
werden könne, dass er in Somalia aufgewachsen sei - davon auszuge-
hen sei, es handle sich beim Beschwerdeführer um den kenianischen
Staatsangehörigen Y._______,
dass somit die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit nicht standzuhalten vermöchten, weshalb sein
Asylgesuch abzulehnen sei,
dass der Vollzug der Wegweisung aus dem Transitbereich des Flugha-
fens Zürich-Kloten zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit in englischer Sprache verfasster
Rechtsmitteleingabe vom 6. Januar 2009 die Aufhebung der vorins-
tanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt,
dass er in prozessualer Hinsicht den Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und die unentgeltliche Rechtspflege samt anwaltli-
cher Verbeiständung beantragt und darum ersucht, eventualiter sei die
aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, die zu-
ständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme
mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche
Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, und er sei bei bereits
erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu
informieren,
dass er zusammen mit der Rechtsmitteleingabe ein Schreiben des
Schweizerischen Roten Kreuzes (Kanton) Zürich gleichen Datums be-
treffend Annahme der in englischer Sprache verfassten Beschwerde
und Einholung einer Übersetzung in eine Amtssprache von Amtes we-
gen einreichte,
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dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und das eingereichte
Schreiben, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen wird,
dass mit der am 13. Januar 2009 erfolgten Zustellung des Ergebnisses
des vom Fachdienst Grenzkontrolle / Ausweisprüfung vorgenommenen
Vergleiches der Fotos in den ihm vorliegenden Dokumenten die letzten
Akten beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2
AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass Amtssprachen des Bundes das Deutsche, Französische und
Italienische sind (vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), indes-
sen vorliegend die in englischer Sprache abgefasste Beschwerde auf-
grund ihrer Verständlichkeit und im Interesse aller am Verfahren Betei-
ligten trotzdem - ohne präjudizielle Wirkung - entgegenzunehmen ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten die Anga-
ben des Beschwerdeführers zu der ihm drohenden Verfolgung in Über-
einstimmung mit der Vorinstanz als unglaubhaft erachtet,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwä-
gungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden
kann,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vom 6. Ja-
nuar 2009 die vom Bundesamt aufgeführten Unglaubhaftigkeitsele-
mente nicht plausibel zu widerlegen vermag und sich seine Ausfüh-
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rungen im Wesentlichen darin erschöpfen, die mündlichen Vorbringen
zur Begründung seines Asylgesuchs zu wiederholen und deren Au-
thentizität zu bekräftigen, ohne indessen in substanziierter und
überzeugender Weise zu den Erwägungen in der angefochtenen Verfü-
gung Stellung zu nehmen,
dass sich für sein Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, er habe bei
der Befragung durch die Flughafenpolizei Zürich Schwierigkeiten mit
dem Übersetzer gehabt und vermute, dieser sei mitverantwortlich für
den ablehnenden Entscheid des BFM, in den Akten nicht nur keine
Stütze findet, vielmehr festzustellen ist, dass er am Schluss der Befra-
gung nach der Rückübersetzung die Richtigkeit seiner protokollierten
Aussagen unterschriftlich bestätigte und auf entsprechende Frage ant-
wortete, er habe den Dolmetscher sehr gut verstanden,
dass auch das Protokoll der Anhörung zu seinen Asylgründen keine
Anhaltspunkte für die Richtigkeit seines Vorbringens enthält und der
Beschwerdeführer auf die diesbezügliche Frage antwortete, er und die
Person, die bei der Erstbefragung übersetzt habe, hätten sich verstan-
den,
dass es sich angesichts der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen und des
Untersuchungsergebnisses des Fachdienstes Grenzkontrolle / Aus-
weisprüfung (Bildauswechslung beim somalischen Reisepass, Bild-
übereinstimmung beim kenianischen Reisepass) erübrigt, auf die wei-
teren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, zumal davon aus-
zugehen ist, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen keniani-
schen Staatsangehörigen handelt,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
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dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) über die vorläufige
Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs
(Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG) grundsätzlich von Amtes we-
gen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und
Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdefüh-
renden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substan-
ziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden
sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in anderen Her-
kunftsländern zu forschen,
dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner fehlenden Mit-
wirkung respektive der Verheimlichung seiner wahren Identität und
Herkunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist,
es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat Kenia
keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von
Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG (vgl. EMARK 2005
Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 f.) entgegenstehen,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung nach Kenia zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache die anderen Verfahrensan-
träge gegenstandslos geworden sind, das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege samt anwaltlicher Verbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und 2
VwVG) abzuweisen ist und die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.−
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt anwaltlicher Verbei-
ständung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung der Flughafenpolizei
Zürich-Kloten, Grenzpolizeiliche Massnahmen Asyl, (Einschreiben;
Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Dienst Flughafenverfahren Zürich, mit den Akten
Ref-Nr. (...) (per Kurier; vorab per Telefax)
- die Flughafenpolizei, Grenzpolizeiliche Massnahmen / Asyl (per
Telefax, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerde-
führer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an
das Bundesverwaltungsgericht)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand:
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