B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-79/2017
Ur t e i l vom 2 4 . J a nu a r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Stefanie Brem.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 5. Dezember 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Äthiopien im
Juni 2014 und reiste am 3. September 2014 in die Schweiz ein, wo er am
4. September 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe um
Asyl ersuchte. Am 12. September 2014 und am 17. April 2015 wurde er
durch die Vorinstanz zu den Gründen seines Asylgesuchs befragt.
Anlässlich der Anhörungen machte er geltend, er sei eritreischer Staatsan-
gehöriger der Ethnie Tigrinya und sei in B._______ in Eritrea geboren. Als
er vierjährig gewesen sei, seien seine Mutter und er aus Eritrea nach Äthi-
opien ausgeschafft worden und hätten danach in C._______ gelebt. Sein
Vater, ein eritreischer Staatsangehöriger, sei in Eritrea geblieben. Einen
Ausweis habe er nie besessen. Im Jahr 2010 sei seine Mutter gestorben,
weshalb er die Schule nach acht Jahren abgebrochen und als Tagelöhner
zu arbeiten begonnen habe. Er habe sich danach, trotz seiner Partnerin
und seines im Jahr 2012 geborenen Kindes, isoliert und alleine gelassen
gefühlt und habe deshalb begonnen, seine Verwandten zu suchen. Um In-
formationen zu erhalten, habe er mehrere Male ein Flüchtlingslager in Äthi-
opien aufgesucht. Die äthiopische Polizei habe ihn deswegen der Schlep-
pertätigkeit verdächtigt und ihn zwei Mal für mehrere Tage in D._______
inhaftiert. Auch seine familiäre Situation habe ihn stark belastet. Er habe
nicht in sein Heimatland Eritrea zurückkehren können, weshalb er sich zur
Flucht entschieden habe. Auf der Flucht habe er die Adresse eines Onkels
väterlicherseits in der Schweiz erhalten und durch ihn Kontakt mit seiner
Verwandtschaft in Eritrea aufnehmen können.
B.
Mit Anfrage vom 7. April 2016 ersuchte die Vorinstanz die Schweizer Bot-
schaft in Addis Abeba – unter Beilage eines Fotos sowie des Datenblatts –
um Abklärung und Auskunft betreffend die Nationalität, Wohnadresse und
Zivilstand des Beschwerdeführers sowie seiner Eltern.
Trotz vorinstanzlicher Nachfrage vom 13. Oktober 2014 wurde die Bot-
schaftsanfrage nicht beantwortet.
C.
Am 5. Dezember 2016 wurde die Staatsangehörigkeit des Beschwerdefüh-
rers von Eritrea auf Äthiopien geändert.
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D.
Mit Verfügung vom 5. Dezember 2016 – eröffnet am 7. Dezember 2016 –
stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der
Wegweisung.
E.
Mit falsch datierter Eingabe (Poststempel vom 3. Januar 2017) focht der
Beschwerdeführer die Verfügung vom 5. Dezember 2016 beim Bundesver-
waltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung
von Asyl. Zudem sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht
zulässig und nicht zumutbar sei. In prozessualer Hinsicht beantragte er den
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung.
Der Beschwerde waren nebst einer Fürsorgebestätigung eine Kopie der
eritreischen Identitätskarte seines Vaters sowie eine Kopie der Aufenthalts-
bewilligung seines Onkels väterlicherseits beigelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet über die vorliegende Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsad-
ressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52
Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG) sowie im
Anwendungsbereich des AuG (SR 142.20) auf Unangemessenheit hin
(Art. 49 VwVG).
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3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vor-
liegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a
Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwech-
sels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft ge-
macht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7
Abs. 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Das Bun-
desverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen
der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei
ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E.
6.5.1 mit Verweisen).
5.
5.1 Die Vorinstanz hält in ihrer Verfügung fest, die vom Beschwerdeführer
geltend gemachte eritreische Herkunft sowie die damit zusammenhängen-
den Probleme seien nicht glaubhaft. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er
weder die Staatsbürgerschaft seiner Mutter noch die Gründe für ihre Aus-
reise aus Eritrea kenne. Auch die zahlreichen Widersprüche in seinen Aus-
sagen zu seiner Verwandtschaft in Eritrea und der Schweiz sowie seine
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substanzlosen Angaben zu seinem angeblichen Herkunftsland würden ge-
gen seine eritreische Abstammung sprechen. Identitätsdokumente oder
Beweise für die behauptete Identität habe er nicht vorlegen können. Es sei
nicht nachvollziehbar, weshalb er nie äthiopische Ausweispapiere erhalten
habe. Ebenso habe er nicht begründen können, weshalb er der Schlepper-
tätigkeit verdächtigt worden sei; die diesbezüglichen allgemeinen Ausfüh-
rungen seien nicht als glaubhaft einzustufen.
5.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er könne seine eritreische
Herkunft mit den neu auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismitteln
belegen. Er habe seinen in der Schweiz lebenden Onkel erst in der Anhö-
rung erwähnt, da er Angst gehabt habe, dieser könnte deswegen Schwie-
rigkeiten bekommen. In Äthiopien sei er aufgrund seiner eritreischen Her-
kunft isoliert gewesen und sei wegen seiner Informationssuche im Flücht-
lingslager E._______ von der äthiopischen Polizei als Schlepper bezichtigt
und inhaftiert worden. Da er den Aufenthaltsort seines Vaters und seiner
Verwandten in Eritrea nicht gekannt habe, habe er nicht zu ihnen zurück-
kehren können. Zudem habe er schlimme Dinge über die eritreische Re-
gierung gehört; er wäre bei einer Rückkehr umgehend ins Militär eingezo-
gen worden, weshalb er geflohen sei. In Äthiopien sei es für ihn als Eritreer
unmöglich gewesen eine äthiopische Staatsbürgerschaft oder eine Aufent-
haltsbewilligung zu erlangen. Es erstaune zudem nicht, dass er wenig über
sein Heimatland wisse. Er habe lediglich bis zu seinem vierten Lebensjahr
in Eritrea gelebt, seine Mutter habe nur oberflächlich von Eritrea erzählt
und seine Heimat habe ihn als Kind wenig interessiert. Er habe nun nach-
träglich erfahren, dass sein Vater bei seiner Geburt mit einer anderen Frau
verheiratet gewesen sei, weshalb seine Mutter und er von der Verwandt-
schaft ausgeschlossen und mit ihrer Hilfe nach Äthiopien deportiert worden
seien.
5.3 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist vorliegend von ent-
scheidender Bedeutung, ob der Beschwerdeführer – wie von ihm behaup-
tet – eritreischer Herkunft ist. Es ist in Überstimmung mit der Vorinstanz
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht eritreischer Staats-
angehöriger ist. Seine Vorbringen sind offensichtlich nicht geeignet, die
Ausführungen der Vorinstanz in Frage zu stellen. Neben ihren zutreffenden
Erwägungen fallen zahlreiche weitere Unglaubhaftigkeitselemente ins
Auge.
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Der Beschwerdeführer reichte in der Rechtmitteleingabe zum Beleg seiner
behaupteten Herkunft jeweils eine Kopie eines Identitätsdokumentes sei-
nes Vaters und seines Onkels väterlicherseits ein. Diese Kopien beweisen
weder, dass es sich bei den Personen um den Vater und den Onkel des
Beschwerdeführers handelt, noch bekräftigen sie seine geltend gemachte
Identität; ihr Beweiswert muss als gering eingestuft werden. Die Erklärung,
seine Mutter habe ihm lediglich oberflächlich von Eritrea erzählt und er
habe sich als Kind wenig dafür interessiert, ist für sein dürftiges Wissen
nicht stichhaltig. Er war im Zeitpunkt des Todes seiner Mutter längst kein
Kind mehr und hätte ihr die entsprechenden Fragen stellen können. Auch
der in der Rechtsmitteleingabe neu vorgebrachte familiäre Verstoss der
Mutter mit anschliessender Deportierung nach Äthiopien ist als Nachschub
zu qualifizieren. Es erscheint realitätsfremd, dass seine Mutter aufgrund
der Schwangerschaft von der Familie der Frau des Vaters nach Äthiopien
abgeschoben worden sein sollte. Auch erscheint nicht plausibel, dass sich
die Mutter mit dem Beschwerdeführer nicht innerhalb des Landes verste-
cken und ausserhalb der Reichweite der Verwandtschaft leben konnte. Zu-
dem ist wenig glaubhaft, dass der Beschwerdeführer bei dem geltend ge-
machten Verstoss weiterhin das Interesse hätte, mit der Familie väterlicher-
seits in Kontakt zu treten und diese ihn nun – trotz des Verwandtschafts-
auschlusses – mit offenen Armen aufgenommen haben sollte. Er kann dar-
über hinaus nicht schlüssig darlegen, weshalb er sich für die Suche seiner
eritreischen Verwandten ausgerechnet in den Sudan begeben, eine Reise
nach Eritrea aber zu keinem Zeitpunkt in Betracht gezogen hat. Unabhän-
gig von den Widersprüchen und der erstmaligen Erwähnung des Onkels
bei der Anhörung erscheint überdies konstruiert, dass er im Sudan zufälli-
gerweise auf Leute getroffen sei, die seinen Onkel väterlicherseits gekannt
und ihm seine Telefonnummer vermittelt hätten, obwohl dieser gemäss der
eingereichten Aufenthaltsbewilligung bereits Ende des Jahres 2003 in die
Schweiz eingereist ist. Der Beschwerdeführer hat ausserdem nicht aufzei-
gen können, wie dazu kam, dass er als Schlepper verdächtigt und inhaftiert
worden ist. Seine Aussage dazu sind substanzlos und lassen vermuten,
dass er das Erzählte nicht selbst erlebt hat (Akten der Vorinstanz, F109-
F126).
5.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist mit der Vorinstanz von der
Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers auszuge-
hen, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden muss. Das Bundes-
verwaltungsgericht geht – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – davon
aus, dass der Beschwerdeführer höchstwahrscheinlich äthiopischer Her-
kunft ist. Weitere Abklärungen erübrigen sich, da sie von der Mitwirkung
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des Beschwerdeführers abhängig sind, dieser aber im bisherigen Verlauf
des Verfahrens nichts Wesentliches zum Nachweis seiner Staatsangehö-
rigkeit beigetragen hat.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt
oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E.4.4; BVGE 2009/50 E. 9
S. 733). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigen-
schaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar.
Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen
verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV;
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt,
dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung
mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und
keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind.
Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
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Der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien in alle Regionen ist nach kon-
stanter Praxis grundsätzlich zumutbar (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 S. 520).
Die Lebensbedingungen in Äthiopien sind allerdings relativ prekär, weshalb
zur Existenzsicherung genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten
sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind (BVGE 2011/25
E. 8.4). Am 9. Oktober 2016 verhängte die äthiopische Regierung zufolge
von Protesten und Gewalt in den „regional states“ Oramia und Amhara ei-
nen landesweiten sechsmonatigen Ausnahmezustand (com/news/world-africa-37600225 >, abgerufen am 17.1.2017). Die Folgen
des Ausnahmezustandes sind noch nicht genau abschätzbar. Allerdings ist
aufgrund der Berichte davon auszugehen, dass die Auseinandersetzungen
ausschliesslich zwischen der Polizei und den Oromo stattfinden und sich
die Gewalt der Sicherheitskräfte einzig gegen die politisch aktiven, de-
monstrierenden Oromo richtet (37564770 >, abgerufen am 17.1.2017; nal/nahost-und-afrika/reaktion-auf-proteste-aethiopien-erklaert-ausnahme
zustand-ld.121089>, abgerufen am 17.1.2017). Der Beschwerdeführer
macht nicht geltend, Angehöriger der sich im Konflikt mit den äthiopischen
Behörden befindlichen Volksgruppe der Oromo zu sein. Weder die aktuelle,
allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Be-
schwerdeführers noch individuelle Gründe lassen daher auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen. Zudem spricht die persön-
liche Situation des Beschwerdeführers nicht gegen die Zumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung. Er ist jung, verfügt über eine relativ gute Schul-
bildung sowie über ein soziales Beziehungsnetz (Partnerin und Kind) in
seinem Heimatstaat. In seiner Beschwerde macht er sodann keine aktuel-
len gesundheitlichen Probleme geltend, welche der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs entgegenstehen würden. Der Vollzug der Wegweisung
erweist sich als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, bei der zuständigen
Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwenigen Reise-
dokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
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8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist.
9.
9.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unabhängig
von der prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
9.2 Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten von Fr. 600.– (Art. 1 bis
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegen-
den Entscheid wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Stefanie Brem
Versand: