Abtei lung V
E-7920/2007/
luc/fea/gsi
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . M a i 2 0 0 8
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiber Andreas Felder.
A_______, geboren (...), Irak,
vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des
BFM vom 24. Oktober 2007 / N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7920/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde aus Suleymaniya im
Nordirak, suchte am 3. Juli 2005 in der Schweiz um Asyl nach.
B.
Mit Verfügung vom 28. Februar 2007 stellte das Bundesamt für Migra-
tion (BFM) fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfülle, und lehnte sein Asylgesuch ab. Das BFM würdigte die
Vorbringen des Beschwerdeführers – er habe sich als Sympathisant
der irakischen kommunistischen Arbeiterpartei betätigt, insbesondere
die Partei finanziell unterstützt und Parteizeitungen in seinem Haus
aufbewahrt, was den Behörden bekannt geworden sei – angesichts
unsubstanzierter und unplausibler Darstellungen als nicht glaubhaft
gemacht. Gleichzeitig ordnete das BFM die Wegweisung des Be-
schwerdeführers aus der Schweiz und den Vollzug an, wobei es den
Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit ausschloss und diesen
zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob (Ziff. 4 des Dispo-
sitivs). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
C.
Am 5. September 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es
erachte nach einer Analyse der Sicherheits- und Menschenrechts-
situation im Irak den Vollzug der Wegweisung in die drei nordira-
kischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymaniya grundsätzlich wieder
für zumutbar. Das BFM gewährte dem Beschwerdeführer zur be-
absichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und dem damit ver-
bundenen Wegweisungsvollzug das rechtliche Gehör.
D.
Am 24. September 2007 nahm der Beschwerdeführer mittels seiner
Rechtsvertreterin Stellung und ersuchte darum, es sei von der Auf-
hebung der vorläufigen Aufnahme abzusehen.
Er machte im Wesentlichen geltend, dass weiterhin eine Situation all-
gemeiner Gewalt im Irak herrsche. Zudem sei jene Person, welche ihm
vor seiner Ausreise regelmässig die Parteizeitungen zur Verteilung
weitergegeben habe, vor zehn Monaten inhaftiert worden und seine
Ehefrau sei mehrfach zum Verhör vorgeladen worden, wo sie über den
Verbleib und Aufenthaltsort ihres Ehemannes hätte Auskunft geben
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sollen. Da sie weitere Befragungen und anderweitige Nachteile
befürchtet habe, sei sie schliesslich zusammen mit dem Vater des
Beschwerdeführers in den Iran geflüchtet, wo sie zur Zeit bei
Verwandten in (...) lebe. Aufgrund dieser Vorkomnisse müsse somit
von einer konkreten Gefährdung für den Beschwerdeführer und seine
Verwandten ausgegangen werden.
E.
Mit Verfügung vom 24. Oktober 2007 hob das BFM die vorläufige Auf-
nahme des Beschwerdeführers auf, ordnete den Wegweisungsvollzug
an und setzte als Ausreisefrist den 19. Dezember 2007 fest.
F.
Am 22. November 2007 reichte der Beschwerdeführer durch seine
Rechtsvertreterin Beschwerde ein. Er beantragte die Aufhebung der
Verfügung vom 24. Oktober 2007. Weiter sei die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges festzustellen und in verfahrensrechtlicher Hin-
sicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Als Begründung wurde, gestützt auf Berichte internationaler Organi-
sationen und Medien, erneut auf die prekäre Lage im Nordirak hin-
gewiesen, wo Bombenattentate, Entführungen und Militäraktionen zur
Tagesordnung gehörten. Des Weiteren sprächen individuelle Gründe
gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, da der Be-
schwerdeführer von den staatlichen Organen verfolgt werde und an
seiner Stelle nun seine Ehefrau behelligt werde. Als Beweis wurde ein
Brief der Ehefrau aus ihrem Exil im Iran samt Zustellcouvert beigelegt.
Um die Angaben bezüglich seiner Unterstützung der Worker Com-
munist Party of Iraq (WCPI) zu stützen, reichte der Beschwerdeführer
zudem einen Brief der schweizerischen Parteiniederlassung ein.
G.
Mit Verfügung vom 11. Dezember 2007 teilte die Instruktionsrichterin
dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten könne. Zudem wurde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und es
wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Des
Weiteren wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Stellungnahme
eingeladen.
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H.
In seiner Vernehmlassung vom 12. Dezember 2007 hielt das BFM an
seinem Standpunkt fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 17.
Dezember zur Stellungnahme unterbreitet. Der Beschwerdeführer ver-
zichtete darauf, replikweise Stellung zu nehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das
Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in die-
sem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110])
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug
der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr
gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Auslände-
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rinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR142.20]). Die
Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr ge-
geben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung
zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person zu-
mutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) und möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) ist, sich
rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Dritt-
staat zu begeben.
4.
4.1
4.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-
tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus-
länders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
4.1.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
rechtskräftig festgesellt ist, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlings-
eigenschaft nicht erfüllt (vgl. Verfügung des BFM vom 28. Februar
2007, oben Bst. B), kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
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flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in
den Nordirak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann gilt es zu prüfen ob Anhaltspunkte vorhanden sind, dass der
Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr in den Nordirak dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss
Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR)
sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerde-
führer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft
machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmensch-
liche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S.
122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien,
Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S.
327 ff.).
Die mit der Beschwerde eingereichten Schriftstücke sind nicht ge-
eignet, eine solche konkrete Gefahr ("real risk") glaubhaft aufzuzeigen.
Bezüglich des Schriftstückes der WCPI vom 16. Oktober 2007 ist an-
zumerken, dass dieses Schreiben völlig unsubstanziert ist und einzig
ausführt, dass der Beschwerdeführer die kommunistische Partei als
"Supporter" unterstützt habe. Es wird jedoch in keiner Weise dar-
gelegt, in welcher Art und Weise diese Unterstützung stattgefunden
habe. Ein politisches Engagement des Beschwerdeführers – wie es
bereits im Asylverfahren vom BFM als nicht glaubhaft gemacht ge-
würdigt wurde, wobei die entsprechenden Feststellungen damals un-
angefochten geblieben sind – und eine daraus resultierende Gefähr-
dung werden mit diesem Bestätigungsschreiben nicht glaubhaft auf-
gezeigt. Zum Schreiben der Ehefrau des Beschwerdeführers ist zu er-
wähnen, dass hiermit zwar die Aussage gestützt wird, dass sich die
Ehefrau sehr wahrscheinlich im Iran aufhält, da der entsprechende
Umschlag einen iranischen Poststempel aufweist. Der Brief der Ehe-
frau ist jedoch als Gefälligkeitsschreiben zu taxieren und vermag eine
angebliche Gefährdung des Beschwerdeführers, die im bisherigen
Asylverfahren nicht glaubhaft aufgezeigt worden ist, nicht darzutun.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmung zulässig.
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4.2
4.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Das Bundesverwaltungsgericht ist im zur Publikation vorgesehenen
Urteil BVGE E-4243/2007 vom 14. März 2008 aufgrund einer umfas-
senden Beurteilung der Situation in den nordirakischen Provinzen Do-
huk, Suleymaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass dort keine
Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die politische Lage nicht
dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung in diese Provinzen
generell als unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Re-
gion mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreich-
bar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bag-
dad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heim-
gesuchten Zentralirak.
Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass
die Anordnung des Wegweisungsvollzugs für alleinstehende, gesunde
und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus den Provinzen Do-
huk, Suleymaniya oder Erbil stammen und dort nach wie vor über ein
soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, in der Regel zumutbar
ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für
Kranke und Betagte ist dagegen bei der Feststellung der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (a.a.O.
E. 7.5 und insbesondere E. 7.5.8).
4.2.2 Der Beschwerdeführer stammt zwar ursprünglich aus Bagdad,
lebte jedoch seit 20 Jahren in Suleymaniya im Nordirak. Selbst wenn
aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers nun davon aus-
gegangen wird, dass seine Ehefrau und sein Vater in den Iran ge-
flüchtet sind, leben weiterhin einige seiner Brüder und Schwestern in
Suleymaniya und über all die Jahre dürfte der Beschwerdeführer auch
ausserhalb seiner Verwandtschaft ein soziales Beziehungsnetz auf-
gebaut haben. Aufgrund seiner langjährigen beruflichen Tätigkeit als
(...) ist davon auszugehen, dass er sich in seiner Heimat auch
wirtschaftlich wieder integrieren kann. Des Weiteren wird ihm die
Rückkehrhilfe der Schweiz den Aufbau einer neuen Existenzgrundlage
erleichtern. Der Beschwerdeführer ist ein (...) junger und gesunder
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Mann, womit auch in diesem Punkt keine individuellen Gründe gegen
eine Rückkehr sprechen. Gesamthaft gesehen kann somit der Vollzug
der Wegweisung als zumutbar betrachtet werden.
4.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM die mit Ver-
fügung vom 10. Oktober 2005 angeordnete vorläufige Aufnahme des
Beschwerdeführers zu Recht aufgehoben und den Wegweisungs-
vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich gewürdigt hat.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf ins-
gesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 11.
Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Das mit der Rechtsmitteleingabe vom 22. November 2007 gestellte
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) wurde
jedoch mit Verfügung vom 11. Dezember 2007 gutgeheissen und folg-
lich werden keine Verfahrenskosten erhoben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- (...) ( in Kopie, Beilage: Irakischer Identitätsausweis)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Christa Luterbacher Andreas Felder
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