Abtei lung V
E-7921/2007
tem/abm/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . N o v e m b e r 2 0 0 7
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiber Marco Abbühl.
A._______,
alias B._______, Armenien,
wohnhaft C._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 16. November 2007 i.S. Nichteintreten auf
Asylgesuch und Wegweisung / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7921/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Her-
kunftsstaat am 3. September 2007 zusammen mit seinem Bruder
D._______ verlassen hat und via Russland und ihm unbekannte
Länder am 11. September 2007 illegal in die Schweiz einreiste, wo er
noch am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum
E._______ um Asyl ersuchte,
dass sein Bruder D._______ am 11. September 2007 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum E._______ ebenfalls um Asyl ersuchte,
dass der Beschwerdeführer am 17. September 2007 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum E._______ zu seinen Asylgründen befragt
worden ist und am 7. November 2007 die Bundesanhörung stattgefun-
den hat,
dass er dabei im Wesentlichen vorbrachte, ein Soldat Namens
F._______ habe sich am Abend des 2. September 2007 in der Kaserne
G._______ mit seinem Gewehr erschossen, weshalb er und sein
Bruder D._______ unter Verdacht geraten und schliesslich aus Angst
geflohen seien,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Bundesanhörung einen am
16. Mai 1984 ausgestellten Geburtsschein einreichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 16. November 2007 in Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31), auf dieses Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung seines Nichteintretensentscheids im
Wesentlichen anführte, dass sich der Beschwerdeführer sowohl be-
züglich des Verbleibes seiner Identitätspapiere als auch bezüglich der
zentralen Ereignisse in der Kaserne G._______ in Widersprüche ver-
strickt habe und auch die Schilderungen der Umstände seiner Ausrei-
se aus dem Herkunftsstaat als realitätsfremd zu bezeichnen seien,
weshalb es sich bei den Vorbringen offensichtlich um ein Konstrukt
handle,
dass der Beschwerdeführer sodann innert 48 Stunden nach Ge-
suchseinreichung weder gültige Reise- oder Identitätspapiere abgege-
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ben noch entschuldbare Gründe dafür glaubhaft gemacht habe, seine
Vorbringen wegen der aufgezeigten Widersprüche den Anforderungen
an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 i.V.m. Art. 3 AsylG nicht
standhielten und auf Grund der Akten auch keine zusätzlichen Abklä-
rungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegwei-
sungsvollzugshindernisses erforderlich seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. November 2007
(Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhob und dabei unter anderem beantragte, es sei
ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 26. November 2007 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG
sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit dar-
auf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an
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die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der ARK / EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie
deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungs-
gericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden
Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen
Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeent-
scheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG; vereinfachtes Verfahren),
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG eine summari-
sche materielle Prüfung der Glaubwürdigkeit der gesuchstellenden
Person voraussetzt, aus der sich das offensichtliche Fehlen von Hin-
weisen auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise
der Voraussetzungen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes
ergeben muss (vgl. EMARK 2004 Nr. 22 S. 147 ff.),
dass im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG lediglich - wie von der
Vorinstanz korrekt vorgenommen - eine summarische Glaubhaftigkeits-
prüfung der Verfolgungsvorbringen vorzunehmen ist,
dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend ge-
machten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf dessen im
Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ am 17. September 2007
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protokollierten Aussagen sowie auf das Protokoll der direkten
Bundesanhörung vom 7. November 2007 zu verweisen ist,
dass es sich bei der eingereichten Geburtsurkunde nicht um ein Rei-
se- oder Identitätspapier im Sinne von Art. 1 Bst. b und c der Asylver-
ordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR
142.311) handelt,
dass deshalb zunächst zu prüfen ist, ob für das Nichteinreichen von
Reise- oder Identitätspapieren entschuldbare Gründe vorliegen,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 17. Septem-
ber 2007 aussagte, im Jahre 2000 einen Pass erhalten, diesen jedoch
beim Militär abgegeben zu haben (vgl. EVZ-Prot., S. 5),
dass er aufgrund seiner Probleme während des Militärdienstes den
Pass nicht erhältlich machen könne und auch keine Identitätskarte be-
sitze (vgl. EVZ-Prot., a.a.O.),
dass er demgegenüber im Rahmen der Bundesanhörung vom 7. No-
vember 2007 aussagte, er habe keinen Pass und habe beim Militär
einen Geburtsschein abgegeben (vgl. BFM-Prot., S. 14),
dass er bezüglich der Umstände seiner Ausreise aus dem Heimatstaat
vorbrachte, er sei im plombierten Laderaum eines LKW - unter Umge-
hung der Grenzkontrollen - von Russland bis in die Schweiz gereist,
ohne diesen jemals verlassen zu haben (vgl. EVZ-Prot., S. 8 und BFM-
Prot., S. 19),
dass vorliegend nicht geglaubt werden kann, der Beschwerdeführer
habe eine Woche lang im Laderaum eines LKW zugebracht, ohne die-
sen jemals verlassen zu haben,
dass - zum Zweck des erleichterten grenzüberschreitenden Güter-
transports - plombierte Frachtbehälter ausschliesslich durch die Zoll-
behörden am Bestimmungsort geöffnet werden dürfen, weshalb nicht
geglaubt werden kann, der Beschwerdeführer habe den LKW an ei-
nem beliebigen Ort in der Schweiz verlassen können,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Ausführungen des
Beschwerdeführers davon ausgeht, er habe für seine Reise authenti-
sche Identitäts- und Reisepapiere verwendet, welche er jedoch innert
48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwir-
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kungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Be-
hörden nicht aushändigte, zumal in der Beschwerde nichts geltend ge-
macht wird, was diesbezüglich allenfalls zu einer anderen Beurteilung
führen könnte,
dass der Beschwerdeführer trotz des wiederholten Hinweises auf sei-
ne Pflicht zur Abgabe von Reise- oder Identitätspapieren sodann keine
erkennbaren Bemühungen zur Beschaffung entsprechender Dokumen-
te unternommen hat,
dass in der Beschwerdeschrift dazu lediglich auf die bereits vor der
Vorinstanz gemachten Aussagen verwiesen wird, ohne sich jedoch
konkret mit deren Ausführungen in den Erwägungen der Verfügung
vom 16. November 2007 auseinanderzusetzen,
dass somit keine entschuldbaren Gründe für das Nichtvorlegen von
Reise- oder Identitätspapieren ersichtlich sind und die Vorinstanz das
Vorliegen solcher Gründe zu Recht verneint hat,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz aufgrund der Anhörung
zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzli-
che Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise zur Feststel-
lung von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet
hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil BVGE 2007/8 festhält,
dass auf ein Asylgesuch nicht einzutreten sei, wenn bereits auf Grund
einer summarischen Prüfung festgestellt werden könne, dass die asyl-
suchende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, wobei sich
die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft aus der Un-
glaubhaftigkeit der Vorbringen, aber auch aus der fehlenden Asylrele-
vanz ergeben könne,
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung im Her-
kunftsstaat im Zusammenhang mit einem mutmasslichen, gemein-
rechtlichen Delikt steht, weshalb dieser keine asylrelevanten Motive zu
Grunde liegen,
dass die übrigen Vorbringen betreffend die angeblichen Benachteili-
gungen im Zusammenhang mit seiner aserbaidschanischen Herkunft
sodann zu wenig intensiv sind, um als asylrelevant angesehen zu wer-
den,
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dass die Vorbringen des Beschwerdeführers somit wegen fehlender
Asylrelevanz den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG nicht genügen,
dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zum militärischen All-
tag und zu den örtlichen Gegebenheiten sehr vage und unsubstanzi-
iert ausgefallen sind,
dass die Darstellungen des Beschwerdeführers in zentralen Punkten
seiner Vorbringen wesentlich von denjenigen seines Bruders
D._______ abweichen,
dass sein Bruder D._______ aussagte, die Waffen hätten sich in einem
Rechen im Korridor befunden (vgl. EVZ-Prot., S. 6 und BFM-Prot., S.
6), der Beschwerdeführer jedoch zu Protokoll gab, diese hätten sich in
einem Schrank in einem Nebenraum befunden (vgl. EVZ-Prot., S. 6
und BFM-Prot., S. 5),
dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers sodann zu
Recht und mit zutreffender Begründung als unglaubhaft bezeichnet
hat, weshalb auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden
kann, ohne sie im Einzelnen zu wiederholen (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG
i.V.m. Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten keine Vorbringen gel-
tend macht, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begrün-
den, und auch keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. c
AsylG vorzunehmen sind, weshalb es sich erübrigt, auf die übrigen
Vorbringen in der Beschwerde und der handschriftlichen Eingabe
einzugehen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
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dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer (ANAG; SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu re-
geln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine
Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich
sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunfts-
staat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG),
dass sodann weder die allgemeine Lage im Herkunftsstaat noch indivi-
duelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
sprechen,
dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vor-
liegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug
auch als möglich erscheint (Art. 14a Abs. 2 ANAG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aus-
sichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren ist, wes-
halb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses
mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilagen:
Arbeitsbestätigung; Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______
(vorab per Telefax) (Ref.-Nr. N_______)
- H._______ (per Telefax)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Marco Abbühl
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