B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7921/2015
Ur t e i l vom 1 7 . D e z embe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 24. November 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 31. August 2015 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum B._______ vom 15. September 2015 im Wesentlichen geltend machte,
sie sei zusammen mit ihrer Familie am 29. Juni 2015 aus Syrien ausge-
reist,
dass sie bei der Durchreise in Bulgarien aufgegriffen und daktyloskopisch
erfasst worden sei,
dass sie ferner angab, zwei Geschwister sowie ihre Mutter seien in der
Schweiz,
dass ihr im Rahmen dieser Befragung zur mutmasslichen Zuständigkeit
Bulgariens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie
zum mutmasslichen Nichteintreten des SEM auf das Asylgesuch mit Weg-
weisung nach Bulgarien das rechtliche Gehör gewährt wurde,
dass sie dazu erklärte, nicht nach Bulgarien zurückkehren zu wollen, weil
Menschen dort keine Rechte hätten und sie hätten in die Schweiz kommen
wollen,
dass ihr zu ihrem Gesundheitszustand ebenfalls das rechtliche Gehör ge-
währt wurde, wobei sie erklärte, gesund zu sein,
dass das SEM mit am 30. November 2015 eröffneter Verfügung vom
24. November 2015 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
(SR142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat, die
Wegweisung aus der Schweiz nach Bulgarien anordnete und die
Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ab-
lauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der gemäss Aktenverzeichnis editionspflichtigen Akten an die Beschwer-
deführerin verfügte,
dass die Beschwerdeführerin diesen Entscheid mit Eingabe ihres Rechts-
vertreters vom 7. Dezember 2015 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht
und in der Sache beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben
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und die Sache sei zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen,
auf das Asylgesuch einzutreten und das nationale Asyl- und Wegweisungs-
verfahren durchzuführen, eventualiter sei die Unzulässigkeit bzw. Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, eventualiter sei die Vo-
rinstanz anzuweisen, bei den bulgarischen Behörden eine "Garantie be-
treffend die Zusicherung der menschenwürdigen Behandlung der Be-
schwerdeführerin sowie der Berücksichtigung der entsprechenden rechtli-
chen Grundlagen, insbesondere der EMRK" einzuholen,
dass sie in prozessualer Hinsicht darum ersuchen liess, der Beschwerde
sei die aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen und der Beschwerde-
führerin sei der Verbleib in der Schweiz bis zum rechtskräftigen Abschluss
des Beschwerdeverfahrens zu bewilligen, der Vollzug der Wegweisung sei
per sofort auszusetzen und die Migrationsbehörden des Kantons
C._______ seien anzuweisen, von sämtlichen Vollzugshandlungen (ein-
schliesslich Papierbeschaffung) abzusehen, der Beschwerdeführerin sei
vollumfängliche Einsicht in die Akten des laufenden Wiedererwägungsver-
fahrens, insbesondere in die Akten A1/2, A13/1 und A16/1 zu gewähren,
eventualiter sei zu den genannten Akten das rechtliche Gehör zu gewäh-
ren, nach Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen
Gehörs sei ihr eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung anzu-
setzen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und
die Beschwerdeführerin sei von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu
befreien,
dass die damals zuständige Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegwei-
sung der Beschwerdeführerin nach Bulgarien per Telefax vom 9. Dezember
2015 antragsgemäss per sofort einstweilen aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 9. Dezember 2015 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen im Sinne von Art. 5 VwVG des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
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dass die Beschwerdeführerin als Verfügungsadressatin zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vorbe-
hältlich nachfolgender Erwägungen) einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG
und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist und daher
im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zwei-
ten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit nur sum-
marischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen nach Art. 106 Abs. 1 AsylG bestimmen,
dass die Beschwerdeführerin beanstandet, ihr sei Einsicht in die Akten
A1/2, A13/1 und A16/1 verweigert worden,
dass es sich beim Aktenstück A1/2 gemäss Aktenverzeichnis um eine un-
wesentliche, bei A13/1 um eine interne und bei A16/1 um die Akte einer
anderen Behörde handelt,
dass kein Anspruch auf Einsicht in verwaltungsinterne Akten besteht, das
heisst in Unterlagen, denen für die Behandlung des Falles kein Beweischa-
rakter zukommt, sondern die ausschliesslich der verwaltungsinternen Mei-
nungsbildung (BGE 115 V 297 E. 2g/aa) oder der Organisation des techni-
schen Ablauf des amtsinternen Prozederes dienen,
dass hingegen insbesondere auch verwaltungsintern erstellte Berichte und
Gutachten zu streitigen Sachverhaltsfragen keine internen Akten darstellen
(BGE 115 V 297 E. 2g/bb),
dass es sich bei A13/1 (interner E-Mailwechsel) entgegen der Beschwerde
eindeutig um eine interne Akte gemäss Rechtsprechung des Bundesge-
richts handelt, in die keine Einsicht gewährt werden muss, weshalb das
Gesuch um Einsicht in diese Akte und die Gewährung des rechtlichen Ge-
hörs dazu abzuweisen ist,
dass in Akten einer anderen Behörde gemäss der von der Beschwerdefüh-
rerin angerufenen Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts
vom 14. November 2013 im Verfahren E-5971/2013 zwar unter Umständen
von der verfügenden Behörde "in geeigneter Weise" Einsicht zu erteilen ist,
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dass es sich bei A16/1 aber um eine Vollzugs- und Erledigungsmeldung
des Kantons D._______ handelt, mit welcher der Kantonswechsel ange-
zeigt wird und an deren Offenlegung keinerlei Rechtsschutzinteresse dar-
getan worden oder ersichtlich ist, weshalb das Recht auf Akteneinsicht
diesbezüglich nicht verletzt ist,
dass es sich bei der Akte A1/2 um das Personalienblatt, welches die Be-
schwerdeführerin im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ aus-
gefüllt hat, mithin um eine Eingabe von Parteien im Sinne von Art. 26 Abs.
1 Bst. a VwVG handelt,
dass der Beschwerdeführerin folglich eine Kopie dieses Aktenstücks zu-
sammen mit dem Urteil zuzustellen ist,
dass das SEM dieses Aktenstück aber zu Recht als unwesentlich einge-
stuft hat, weshalb keine Gehörsverletzung erkennbar ist,
dass daher kein Anlass besteht zur Fristansetzung zur Beschwerdeergän-
zung,
dass die Rüge der Gehörsverletzung auch hinsichtlich der Begründung der
angefochtenen Verfügung, wie nachfolgend aufgezeigt, unbegründet ist,
dass dies auch für die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung
gilt,
dass die Vorinstanz nämlich nicht gehalten ist, jedes Sachverhaltselement
in der Begründung ausdrücklich zu erwähnen,
dass insbesondere die Rüge, die Vorinstanz habe nicht erwähnt, dass die
Beschwerdeführerin in Bulgarien gezwungen worden sei, sich die Finger-
abdrücke nehmen zu lassen, unbegründet ist, da dieses Sachverhaltsele-
ment nicht geeignet ist, an der staatsvertraglichen Zuständigkeit Bulgari-
ens etwas zu ändern, zumal, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat,
dafür die illegale Einreise in das Hoheitsgebiet eines Dublin-Mitgliedstaa-
tes massgeblich ist und nicht die Frage, ob die betreffende Person dort ein
Asylgesuch gestellt hat,
dass insbesondere die Fluchtgründe im Dublin-Verfahren nichts zur Sache
tun,
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dass daher kein Anlass für eine Anhörung besteht, zumal der Beschwerde-
führerin das rechtliche Gehör rechtskonform gewährt wurde, sie auf Be-
schwerdeebene erneut Gelegenheit hatte, sich zu einer Überstellung nach
Bulgarien zu äussern und bei Nichteintretensentscheiden nach Art. 31a
Abs.1 AsylG eine Anhörung ohnehin ausgeschlossen ist (Art. 36 Abs. 1
AsylG),
dass, da die formalen Rügen unbegründet sind, kein Anlass zur Kassation
der angefochtenen Verfügung besteht,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht einzutreten ist, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der
«Eurodac»-Datenbank ergab, dass sie am 9. August 2015 in Bulgarien il-
legal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten eingereist war,
dass sie diesen Sachverhalt an der Kurzbefragung bestätigte,
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dass das SEM die bulgarischen Behörden am 24. September 2015 um
Übernahme der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Dublin-
III-VO ersuchte und die bulgarischen Behörden dem Ersuchen am 23. No-
vember 2015 zustimmten,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens somit gegeben ist,
dass die Beschwerdeführerin volljährig ist (vgl. Art. 8 Dublin-III-VO), ihr Bru-
der und ihre Mutter in der Schweiz keine Familienangehörigen im Sinne
von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO sind (vgl. Art. 9 und10 Dublin-III-VO), ein
Familienverfahren nach Art. 11 Dublin-III-VO mangels Minderjährigkeit der
Beschwerdeführerin ausscheidet und sie über keinen Aufenthaltstitel ver-
fügt (vgl.(Art. 12 Dublin-III-VO),
dass sie mangels Minderjährigkeit (vgl. Art. 6 und 8 Dublin-III-VO) sowie
mangels Begünstigung ihrer Angehörigen durch den Status internationalen
Schutzes (vgl. Art. 9 Dublin-III-VO) entgegen der Beschwerde auch aus
Art. 7 Abs. 3 Dublin-III-VO keine Zuständigkeit der Schweiz ableiten kann,
dass Bulgarien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist,
dass entgegen der Beschwerde von der Vermutung auszugehen ist, Bul-
garien komme seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen
nach,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Richtlinie des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie aus der Richtlinie
des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni
2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die in-
ternationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass entgegen der Beschwerde keine wesentlichen Gründe für die An-
nahme ersichtlich sind, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen
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für Antragsteller in Bulgarien würden systemische Schwachstellen aufwei-
sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-
lung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass Bulgarien die Aufnahmerichtlinie, welche zahlreiche Mindestnormen
für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden enthält, umgesetzt
hat, und die Beschwerdeführerin sich somit an die zuständigen Behörden
wenden kann, um eine Unterkunft und sozialstaatliche Unterstützung in
Bulgarien zu erhalten,
dass die Überstellung nach Bulgarien daher entgegen der Beschwerde
nicht unmöglich ist,
dass vor diesem Hintergrund nicht davon auszugehen ist, die Beschwer-
deführerin würde bei einer Überstellung nach Bulgarien gravierenden Men-
schenrechtsverletzungen ausgesetzt oder in eine existenzielle Notlage ge-
raten,
dass aufgrund der Aktenlage nicht anzunehmen ist, es bestehe für sie die
Gefahr einer Inhaftierung, einer Nichtprüfung ihrer Asylgründe oder einer
Verletzung des Grundsatzes des Non-Refoulements, da sie weder anläss-
lich ihrer Befragung noch in der Beschwerde konkret dargetan hat, inwie-
fern sich Bulgarien in Bezug auf ihre Person nicht an die völkerrechtlichen
Verpflichtungen halten werde (vgl. BVGE 2013/10 E. 5.2 S. 110 ff.),
dass die Beschwerdeführerin keine konkreten und ernsthaften Hinweise für
die Annahme dargetan hat, die bulgarischen Behörden würden sich wei-
gern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter
Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen beziehungs-
weise ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden mini-
malen Lebensbedingung vorenthalten, und sie sich bei einer vorüberge-
henden Einschränkung nötigenfalls an die bulgarischen Behörden wenden
und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg ein-
fordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass daher entgegen der Beschwerde eine Einzelfallprüfung, wie sie das
Gericht im Zusammenhang mit einer Überstellung nach Ungarn verlangt
(vgl. BVGE 2015/9), nicht erforderlich ist,
dass es vielmehr der Beschwerdeführerin obliegt, die Vermutung, dass sich
Bulgarien an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte, umzustossen,
was ihr nicht gelungen ist,
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dass nach dem Gesagten entgegen der Beschwerde auch keine individu-
ellen Zusicherungen bei den bulgarischen Behörden einzuholen sind, wes-
halb der entsprechende Antrag abzuweisen ist,
dass keine individuellen Gründe aufgezeigt werden, die eine Überstellung
nach Bulgarien als unzulässig erscheinen liessen,
dass sich unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht aufdrängt,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO im Beschwerdeverfahren jedoch nicht di-
rekt anwendbar ist, weshalb diese Bestimmung nur in Verbindung mit einer
anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen wer-
den kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5),
dass das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert
wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus hu-
manitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dub-
lin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/9 E. 8) und den Akten keine Hin-
weise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1
Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für die Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist
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und – weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Bulgarien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
AsylV 1),
dass Überstellungshindernisse bereits im Rahmen der Eintretensfrage ge-
prüft und verneint worden sind,
dass in diesem Verfahren für Ersatzmassnahmen im Sinne einer vorläufi-
gen Aufnahme naturgemäss kein Raum besteht,
dass deshalb auf den Antrag, es sei die Unzulässigkeit bzw. Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, soweit er auf die Anordnung
einer vorläufigen Aufnahme abzielt, nicht einzutreten ist,
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos
erweisen,
dass der vorsorgliche Vollzugsstopp dahinfällt,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den obigen Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren,
weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Simon Thurnheer