B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-792/2015
Ur t e i l vom 8 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger, Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 8. Januar 2015 / N (…).
E-792/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein syrischer
Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus al-Qamishli (Gouvernement al-
Hassakah), seinen Heimatstaat Ende Dezember 2013 und gelangte illegal
in die Türkei. Nach einem viermonatigen Aufenthalt in Istanbul reiste er auf
dem Landweg über mehrere europäische Länder in die Schweiz und
suchte am 23. April 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Kreuzlingen um Asyl nach.
A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 14. Mai 2014 und der ein-
lässlichen Anhörung zu den Asylgründen vom 23. September 2014 brachte
der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor:
Eines Tages sei B._______ (kurdischer Politiker), ein entfernter (…), ver-
haftet worden. Zusammen mit Studienkollegen habe er an der Gerichtsver-
handlung in Damaskus teilgenommen; sein Verwandter sei zu sechs Jah-
ren Haft verurteilt worden. Im Laufe des Prozesses sei ein Richter zu ihnen
gekommen und habe gesagt, er werde dafür sorgen, dass sie alle in Haft
genommen würden. Der ebenfalls anwesende C._______ (kurdischer Po-
litiker) habe ihnen geraten, den Saal zu verlassen. Ihnen sei zudem gesagt
worden, sie sollten die Universität nicht mehr besuchen. Etwa 20 Tage lang
sei er nicht mehr an die Universität gegangen. Danach habe man ihn bei
den Prüfungen immer durchfallen lassen. Er habe die Universität Damas-
kus deshalb verlassen und sich an der Hochschule von al-Hassakah ein-
geschrieben.
Kurz darauf sei die Revolution ausgebrochen. B._______, der nach drei-
einhalb Jahren aus der Haft entlassen worden sei, habe seine (Beschwer-
deführer) Familie mehrfach zu Hause besucht. Er habe diesem erzählt,
dass er in seiner Freizeit als Schriftenmaler arbeite, woraufhin er von sei-
nem Verwandten nachdrücklich aufgefordert worden sei, für diesen und
dessen Partei Plakate anzufertigen. Ab Juni beziehungsweise Juli 2011
habe er deshalb begonnen, in einem Keller seines Vaters Plakate mit vor-
gegebenen Parolen zu gestalten. B._______ sei jeden Donnerstag zu ihm
gekommen, um ihm mitzuteilen, was er für die jeweilige Demonstration am
Freitag schreiben solle. Am (…) 2011 sei B._______ durch unbekannte
Personen getötet worden. Anlässlich der Beerdigung am darauffolgenden
Tag habe eine Demonstration stattgefunden, bei der er und Freunde von
ihm Plakate getragen hätten. Auf dem Nachhauseweg seien sie in einer
Gruppe von etwa 15 Personen von einer Polizeipatrouille angehalten und
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festgenommen worden. Zunächst seien sie auf den Staatsposten und ei-
nen Tag später auf den Posten des militärischen Sicherheitsdienstes ge-
bracht worden. Man habe ihn der Aufwiegelung bezichtigt. Er sei zwei Tage
auf dem Posten festgehalten und so heftig geschlagen worden, dass er
das Bewusstsein verloren habe. Er habe danach einen Monat beziehungs-
weise etwa zwei Wochen im Spital verbracht. In seiner Kindheit sei er am
Herzen operiert worden und aus diesem Grund vom Militärdienst befreit
gewesen. Nach der Entlassung aus der Kurzhaft habe man ihm im Spital
gesagt, über seinem Herz hätte sich Flüssigkeit gebildet, so dass er Atem-
probleme bekommen und das Bewusstsein verloren habe. In der Folge
habe er zu Handen der Behörden eine Erklärung unterzeichnet, wonach er
nicht mehr an Demonstrationen teilnehmen werde. In diesem Zusammen-
hang sei er von den Behörden zu seinen bisherigen Tätigkeiten befragt
worden, habe diese aber nicht offengelegt. Nach Abschluss seines Studi-
ums hätten ihm Ende 2011/Anfang 2012 beziehungsweise im September
2012 Freunde vorgeschlagen, erneut Plakate zu beschriften und an De-
monstrationen teilzunehmen. Er habe bis Mai 2013 erneut Transparente
angefertigt und ab und zu an Demonstrationen teilgenommen, wobei er
sich ausserhalb der Masse aufgehalten und den Demonstranten zuge-
schaut habe.
Aufgrund seines Nachnamens sei er seitens der Behörden bei den Kon-
trollposten regelmässig belästigt worden. Man habe ihn beispielsweise
eine Stunde lang dort stehen lassen und nach B._______ befragt, ihn be-
schimpft und sich nach seinen Tätigkeiten erkundigt. Einmal habe er im
Beisein seines Vaters eine Ohrfeige erhalten.
Daneben habe ihn die PKK (Kurdische Arbeiterpartei) unter Druck gesetzt.
Begonnen habe dies Anfang 2013. Sie hätten ihm seine Aktivitäten immer
wieder vorgeworfen, wobei er diese geleugnet habe. Zweimal sei er von
der PKK je einen Tag in deren Gefängnis in D._______ am Stadtrand von
al-Qamishli festgehalten worden; sein Vater habe ihn jeweils freigekauft.
Die PKK habe gewollt, dass er für sie Beschriftungen vornehme, eine Waffe
trage und mit ihr kämpfe. Er habe gesagt, er würde nie für das Regime
arbeiten. Dadurch hätten die PKK-Mitglieder sich beleidigt gefühlt und ge-
droht, ihm etwas anzutun. Einmal hätten sie zwei Autopneus mit Streich-
hölzern in seinen Hof gelegt, was er als Drohung, sein Haus anzuzünden,
interpretiert habe. Sein (...) sei gegen dessen Willen von der PKK mitge-
nommen und vermutlich verbrannt worden. Danach, im Mai 2013, sei sein
(Beschwerdeführer) Geschäft in Brand gesteckt worden. Er gehe davon
aus, dass diese beiden Vorfälle geschehen seien, weil er sich geweigert
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habe, sich der PKK anzuschliessen. Sein Vater habe ihm geraten, das
Land zu verlassen. Ab Ende Mai 2013 habe er sich zunächst im Dorf
E._______ versteckt gehalten. Sein Onkel habe ihn angerufen und ihm ge-
sagt, er solle nicht zurückkehren; der Keller mit den Plakaten sei entdeckt
worden. Sein Vater habe seinen Keller verkauft und den Erlös der PKK
gegeben, damit sie ihn (Beschwerdeführer) in Ruhe lassen würden. Dann
habe sein Vater jedoch erfahren, dass sein Name auf einer Liste von der
PKK gesuchter Personen stehe. Deshalb sei er aus Syrien geflohen. Im
Falle einer Rückkehr befürchte er Verfolgung vor allem seitens der PKK.
Diese habe nach seinem Weggang immer wieder bei seiner Familie nach
ihm gefragt.
A.c Zum Beweis seiner Identität und seiner Vorbringen reichte der Be-
schwerdeführer folgende Dokumente zu den Akten (das erste im Original,
die weiteren in Kopie): Militärbüchlein, Identitätskarte, syrischer Führer-
schein, Bestätigung der Universität, Studienzeugnisse, Beleg betreffend
die Studiengebühr, Behandlungsausweis betreffend eine Herzoperation
sowie weitere medizinische Unterlagen.
B.
Mit Verfügung vom 8. Januar 2015 – eröffnet am 10. Januar 2015 – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, wies das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz an. Den Vollzug erachtete es als unzumutbar und ordnete die vor-
läufige Aufnahme an.
C.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 9. Februar 2015 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, der vorinstanz-
liche Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventu-
aliter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und er sei als Flüchtling
vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG.
Der Beschwerde wurde nebst einer Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit
ein Ausdruck eines Erlasses der kurdischen Selbstverwaltungsregionen
über die Pflicht zur Selbstverteidigung samt deutscher Übersetzung (abge-
rufen unter ) beigelegt.
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Seite 5
D.
Mit Verfügung vom 17. Februar 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht
das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die
Erhebung des Kostenvorschusses.
E.
Mit Eingabe vom 18. März 2015 reichte der Beschwerdeführer als weitere
Beweismittel ein undatiertes Schreiben samt Couvert von F._______, ein
Schreiben des Innenministeriums vom 15. Oktober 2014, ein Rekrutie-
rungsschreiben vom 1. November 2014, und zwei Bestätigungen eines sy-
rischen Spitals über eine notfallmässige Behandlung im Oktober 2011 (alle
samt deutscher Übersetzung) zu den Akten.
F.
Am 25. November 2015 stellte das Migrationsamt G._______ gestützt auf
Art. 10 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 25. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) den
syrischen Führerschein des Beschwerdeführers zu Handen des SEM si-
cher.
G.
Am 11. Februar 2016 ersuchte die Ehefrau des Beschwerdeführers im EVZ
Kreuzlingen um Asyl. Sie brachte anlässlich ihrer BzP vor, nicht vorgehabt
zu haben, Syrien zu verlassen, jedoch wegen ihres Mannes in die Schweiz
gekommen zu sein. Dieser habe den Familiennachzug für sie organisiert.
Sie sei legal mit ihrem Reisepass aus Syrien ausgereist.
H.
Am 30. Mai 2016 zeigte der rubrizierte Rechtsvertreter unter Einreichung
einer Vollmacht sein Mandat an.
I.
Mit Verfügung vom 15. Juni 2016 setzte das Bundesverwaltungsgericht der
Vorinstanz Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung.
J.
Das SEM nahm mit Stellungnahme vom 28. Juni 2016 eine Einschätzung
der auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel vor. Es äusserte
sich im Wesentlichen dahingehend, dass diese die Asylgründe nicht bele-
gen könnten und verwies auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfü-
gung, an denen vollumfänglich festgehalten werde.
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Seite 6
K.
Der Beschwerdeführer replizierte am 19. Juli 2016 und hielt an seinen An-
trägen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – end-
gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das vorliegende Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und
dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist ein-
zutreten.
2.
Mit der vorliegenden Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens), sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
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ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG).
Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende
Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von be-
stimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr ge-
zielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Hei-
matstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bezie-
hungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Entscheids
aus, der Beschwerdeführer habe die geltend gemachte Verfolgung durch
die PKK nicht glaubhaft gemacht, und die Vorbringen im Zusammenhang
mit der Verwandtschaft mit B._______ seien asylrechtlich nicht relevant.
4.1.1 Der Beschwerdeführer habe angegeben, die Probleme mit der PKK
seien ausschlaggebend für die Ausreise aus Syrien gewesen. Diesbezüg-
lich hätten sich Ungereimtheiten ergeben. Beginnend mit dem Interesse
der PKK an seiner Person, habe er anlässlich der Befragungen nicht über-
zeugend schildern können, weshalb er ins Visier der PKK geraten sei. So
habe er bei der Erstbefragung gesagt, er sei von der PKK bezichtigt wor-
den, regelmässig Plakate für Demonstrationen beschriftet zu haben, es
seien alle Mitglieder des B._______-Stamms von der PKK unter Druck ge-
setzt worden und er sowie alle Leute hätten für sie kämpfen müssen. An-
lässlich der einlässlichen Anhörung habe er zunächst erklärt, die PKK habe
versucht, ihn für sich zu gewinnen, als sie erfahren habe, dass seine Fa-
milie und sein Name berühmt gewesen seien. Später habe er gesagt, er
habe Probleme mit der PKK bekommen, nachdem diese erfahren habe,
dass er für B._______ gearbeitet habe. Die Druckausübung habe aber erst
nach dessen Ermordung begonnen. Aufgrund seiner widersprüchlichen
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Seite 8
Aussagen könne davon ausgegangen werden, dass sich die Kontakte mit
der PKK nicht in der geschilderten Weise abgespielt hätten. Es ergebe kei-
nen Sinn, dass er einmal gerade wegen seines Namens mit der PKK hätte
kollaborieren sollen und ein anderes Mal wegen des Namens und der Ver-
bindung zum Feindbild B._______ unter Druck gesetzt worden sei. Hin-
sichtlich des Namens sei anzufügen, dass er einerseits den Tod seines (…)
auf seine Zugehörigkeit zur B._______-Familie zurückgeführt, andererseits
aber erklärt habe, seine Familie habe keine Probleme gehabt, da sie nichts
damit zu tun gehabt habe. Schliesslich könne nicht nachvollzogen werden,
weshalb nur der Beschwerdeführer und nicht auch sein Vater Probleme mit
der PKK gehabt habe.
Weitere unplausible Elemente würden die angebliche Zwangsrekrutierung
seines (...), die zwei Mitnahmen und die Suche nach dem Beschwerdefüh-
rer betreffen. Hinter den Anschlägen auf sein Geschäft und seinen (...)
habe er jeweils die PKK vermutet, weil diese sie beide immer wieder unter
Druck gesetzt habe. Die Erklärung, dass er im Gegensatz zu seinem (...)
einen starken Willen gehabt und der PKK mitgeteilt habe, dass er nicht
mitgehen wolle, vermöge nicht zu überzeugen. Die PKK habe seinen (...)
ebenfalls gegen dessen Willen mitgenommen und hätte den Beschwerde-
führer in der gleichen Weise mitnehmen können, wenn sie ein Interesse an
ihm gehabt hätte. Er sei jedoch nur Anfang 2013 zwei Mal ins Gefängnis in
D._______ mitgenommen, wo er während je einem Tag festgehalten und
befragt worden sei. Nachdem sein Vater bezahlt habe, sei er freigelassen
worden. Dies bestätige wiederum die Annahme, dass er nicht von beson-
derem Interesse gewesen sei. Die PKK habe den Angaben des Beschwer-
deführers zufolge nach seinem Weggang aus al-Qamishli Ende Mai 2013
seine Familie immer wieder nach ihm gefragt. Hätte sie jedoch tatsächlich
ein Interesse an ihm gehabt, wäre es ihr mit Sicherheit gelungen, ihn auf-
zuspüren und mitzunehmen. Schliesslich habe er, selbst als er sich ver-
steckt habe, mit seiner Familie in Kontakt gestanden, weil diese ihn regel-
mässig besucht habe. In diesem Zusammenhang erscheine es seltsam,
dass er inmitten dieser angeblich gefährlichen Zeit und im Versteck am
12. Oktober 2013 geheiratet habe. Zudem habe er bei der BzP angegeben,
er habe ungefähr bis zum 5. Dezember 2013 als Schriftenmaler gearbeitet.
Generell sei festzustellen, dass die Aussagen betreffend die PKK, deren
Drohungen und Handlungsweisen fast ausschliesslich auf Mutmassungen
des Beschwerdeführers basierten. So könne ihm nicht geglaubt werden,
dass er auf einer Liste der PKK von gesuchten Personen stehe. Sodann
fänden sich in seinen Aussagen Widersprüche betreffend des Zeitrahmens
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Seite 9
der Plakatbeschriftungen, beim Grund für das Verlassen von al-Qamishli,
sowie bei der Besuchshäufigkeit von B._______. Weitere Fragen würden
die Umstände der Ausreise aufwerfen. Der eingereichte Führerschein sei
am 15. April 2014 in Syrien ausgestellt worden. Im Hinblick auf die Angabe,
dass er bereits Ende Dezember 2013 ausgereist sein wolle, erstaune es,
dass er sich auf der Flucht einen Führerschein habe ausstellen lassen.
Zusammenfassend sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die gel-
tend gemachte Verfolgung durch die PKK glaubhaft darzulegen.
4.1.2 Im Weiteren habe der Beschwerdeführer angegeben, aufgrund sei-
nes Familiennamens und der familiären Verbindung zu B._______ Schwie-
rigkeiten mit den Behörden gehabt zu haben. In den Akten würden sich
keine Belege für die Verwandtschaft finden. Die diesbezüglichen Vorbrin-
gen seien jedoch auch bei unterstellter Verwandtschaft asylrechtlich nicht
relevant. Einerseits sei er lediglich von Kontrollen betroffen gewesen, an-
dererseits habe er sich diesen durch den Wegzug nach al-Qamishli entzie-
hen können. Dort habe er sein Studium im Jahr 2012 ohne Schwierigkeiten
abschliessen können. Überdies hielten sich seine Familienangehörigen,
die denselben Namen tragen würden, noch immer in al-Qamishli auf, ohne
deswegen Schwierigkeiten zu haben. Es möge zwar zutreffen, dass der
Beschwerdeführer verbalen Entehrungen seitens der PKK ausgesetzt ge-
wesen sei, doch würden auch diese Belästigungen keine Asylrelevanz ent-
falten. Dasselbe gelte für die Schläge durch den militärischen Sicherheits-
dienst. Der Beschwerdeführer sei einer von vielen öffentlichen Quellen zu-
folge 50'000 Personen gewesen, die an der Demonstration infolge der Be-
erdigung von B._______ teilgenommen hätten. Im Rahmen von Krieg oder
Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile stellten jedoch keine
Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar, soweit sie nicht auf der Absicht
beruhten, einen Menschen aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten
Gründe zu treffen. Weiteren Demonstrationen habe der Beschwerdeführer
lediglich aus der Ferne zugesehen. Hinsichtlich der Beschriftung der Pla-
kate sei auf die Ausführungen zur Unglaubhaftigkeit zu verweisen. Es
möge zutreffen, dass er Transparente beschriftet habe. Daraus hätten sich
aber keine asylbeachtlichen Nachteile entwickelt.
4.2 Der Beschwerdeführer wendet im Wesentlichen ein, das SEM habe
sein Asylgesuch unvollständig und nicht hinreichend sorgfältig geprüft. Zu-
dem habe es Art. 3 und 7 AsylG, Art. 9 BV und Art. 3 EMRK verletzt.
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Seite 10
4.2.1 Die Familie B._______ sei eine bekannte Gegnerin der PKK und
habe besonders unter jener Organisation gelitten; Mitglieder der Familie
seien von der PKK bedroht, verhaftet und vertrieben worden. Die
B._______ machten familienintern die PKK für die Ermordung von
B._______ verantwortlich. In der Öffentlichkeit könnten sie diese Überzeu-
gung nicht vertreten, weil sie sonst schlimme Folgen zu tragen hätten, und
zwar insbesondere deshalb, weil die kurdische Region in Syrien von der
Tochterpartei der PKK, der PYD (Partei der Demokratischen Union) regiert
werde. Die Familie B._______ müsse schweigen, um keine weiteren Mit-
glieder zu verlieren. Die PKK und die PYD würden bis heute vom syrischen
und vom iranischen Regime militärisch unterstützt. Derzeit konzentriere
sich die PKK auf die junge Generation grosser Familien wie der B._______
und versuche, diese dazu zu bewegen, mit der PKK zu sympathisieren.
Männer im Alter von 18 bis 30 Jahren würden zwangsrekrutiert; das ent-
sprechende Gesetz sei am 20. Januar 2015 in Kraft getreten (vgl. Be-
schwerdebeilage). Wer sich entziehe, werde bestraft. Auch er (Beschwer-
deführer) werde von der PKK gesucht, weil das Gesetz betreffend Zwangs-
rekrutierung ihn auch betreffe. Warum die PKK seinen (…) mitgenommen
habe und nicht ihn, sei deren Angelegenheit. Da die Familie B._______
grossen Respekt unter den Kurden in Syrien geniesse, habe sie mit der
Unterstützung aus der Bevölkerung Angelegenheiten wie Weggang, Be-
such, Versteck und Heirat regeln können. Selbst wenn die PKK dies ge-
wusst hätte, hätte sie nicht viel dagegen machen können, weil sie in dieser
kritischen Phase die Mehrheit der Bevölkerung auf ihrer Seite haben wolle.
Seine Aussagen seien falsch interpretiert worden. Es könne überdies nicht
ausgeschlossen werden, dass diese nicht ganz korrekt übersetzt worden
seien.
4.2.2 Die Zugehörigkeit zur Familie B._______ habe ihm und vielen ande-
ren Familienmitgliedern grosse Probleme bereitet. Sie hätten ständig Angst
gehabt, verfolgt, verhaftet oder getötet zu werden. Die Schwierigkeiten, de-
nen er ausgesetzt gewesen sei, dürften nicht als blosse Schikanen be-
trachtet werden, sondern seien ernsthafte Gefahren. Nach der Teilnahme
an Demonstrationen habe er sich nicht mehr getraut, ohne Angst an die
Universität zu gehen. Sowohl er als auch seine nahen Angehörigen hätten
den Kontakt mit den Behörden vermieden, weil sie Angst vor Verhaftung
gehabt hätten. Wäre er nicht ausgereist, so hätten ihn die Behörden früher
oder später festgenommen, gefoltert und zu einer langen Gefängnisstrafe
verurteilt. Von seiner Familie habe er erfahren, dass die Behörden und die
PKK bis heute unter dem Vorwand der Einberufung ins Militär nach ihm
fragen und mit Konsequenzen drohen würden.
E-792/2015
Seite 11
4.2.3 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, er nehme seit der Ein-
reise in die Schweiz regelmässig an politischen Veranstaltungen teil. Er
werde auch weiterhin die Politik und die Praxis der PKK und des syrischen
Regimes sowie dessen Milizen anprangern. Eine zukünftige Verfolgung
deswegen könne nicht ausgeschlossen werden.
5.
Nachfolgend prüft das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Verfü-
gung auf ihre Rechtmässigkeit.
5.1 Der Beschwerdeführer äussert Zweifel an der Richtigkeit der Überset-
zungen der vorinstanzlichen Befragungen. Nachdem er jedoch nicht konk-
ret darauf eingeht, was falsch verstanden worden sei, und die Richtigkeit
sämtlicher Aussagen mit seiner Unterschrift bestätigte, muss er sich diese
entgegenhalten lassen.
5.2
5.2.1 Aufgrund der Akten ergibt sich, dass die Vorinstanz den Sachverhalt
vollständig und richtig erstellt und die vorgebrachten Asylgründe eingehend
auf ihre Glaubhaftigkeit und Relevanz geprüft hat. In der angefochtenen
Verfügung wird ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, weshalb der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die diesbezügli-
chen Erwägungen werden durch das Bundesverwaltungsgericht vollum-
fänglich gestützt, weshalb darauf verwiesen werden kann.
5.2.2 Die Einwendungen auf Beschwerdeebene und die eingereichten Be-
weismittel vermögen an der zutreffenden Einschätzung des SEM nichts zu
ändern. Der Beschwerdeführer beschränkt sich weitgehend auf Ausführun-
gen zur allgemeinen Lage in den kurdischen Gebieten und hält daran fest,
dass seine Schwierigkeiten ernsthafte Gefahren gewesen seien. Aus sei-
nen Schilderungen kann indes aufgrund der in der angefochtenen Verfü-
gung genannten Gründe nicht geschlossen werden, dass ihm im Zeitpunkt
seiner Ausreise mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante
Verfolgung drohte. Soweit er geltend macht, die Familie B._______ habe
aufgrund ihres grossen Einflusses ein Versteck, die Heirat und seine Aus-
reise regeln können und die PKK hätte es nicht gewagt, etwas dagegen zu
tun, negiert er selbst eine reelle Gefährdung seitens der PKK.
5.2.3 Dem Brief von F._______ ist zu entnehmen, dass der Beschwerde-
führer zu seiner Familie gehöre und mit seinem Vater (B._______) gear-
beitet habe, insbesondere im Bereich des Schreibens von Spruchbändern.
E-792/2015
Seite 12
Er habe innerhalb der Partei heimlich arbeiten müssen. Nach dem Attentat
auf seinen Vater sei der Druck auf den Beschwerdeführer und die ganze
Familie gross geworden. Die Vorinstanz führte dazu vernehmlassend aus,
bei dem Dokument handle es sich um ein Gefälligkeitsschreiben, welches
nicht als Beweis für die Zugehörigkeit zur Familie B._______ genüge. Wie
in der Verfügung erwähnt, würde die tatsächliche Verwandtschaft jedoch
zu keiner anderen Einschätzung führen. Dem entgegnete der Beschwer-
deführer insbesondere, es sei nicht davon auszugehen, dass der Sohn von
B._______ die Verwandtschaft einer fremden Person mit seinem Vater be-
stätigen würde, wenn dies nicht zuträfe. Auch wenn zu Gunsten des Be-
schwerdeführers von der Verwandtschaft mit B._______ ausgegangen
wird, so lässt sich alleine daraus keine asylrelevante Gefährdung ableiten.
Wie das SEM zu Recht festgehalten hat, mag er aufgrund seines Namens
Schikanen und Beleidigungen ausgesetzt gewesen sein; eine ernsthafte
Gefährdung wurde jedoch nicht glaubhaft gemacht.
5.2.4 Aus den eingereichten Spitalberichten ergibt sich, dass der Be-
schwerdeführer am 10. Oktober 2011 mit Dyspnoe (Atemnot) ins Spital ge-
bracht und deswegen notfallmässig operiert worden sei, respektive habe
er operiert werden müssen, nachdem Röntgenbilder angefertigt worden
und er mit Medikamenten behandelt worden, es aber nach zwei Tagen
nicht besser geworden sei. Dazu führte das SEM aus, die Dokumente be-
stätigten lediglich eine Behandlung des Beschwerdeführers im Jahr 2011.
Sie dienten hingegen nicht als Beleg für die geltend gemachten Asyl-
gründe. Der Beschwerdeführer entgegnete, das Dokument zeige eindeu-
tig, dass er am (…), kurz nach dem Vorfall beim Trauerzug B._______, im
Spital eingetroffen sei und notfallmässig habe operiert werden müssen. Die
Atemnot sei offensichtlich durch die Verletzungen infolge der erlittenen
Schläge anlässlich des Trauerzugs ausgelöst worden. Die Vorinstanz
stufte die geschilderte Gewalt seitens des militärischen Sicherheitsdiensts
in der angefochtenen Verfügung als im Rahmen von Krieg respektive einer
Situation allgemeiner Gewalt erlittenen und daher nicht asylrelevanten
Nachteil ein. Diese Einschätzung ist zu stützen, wobei ergänzend festzu-
halten ist, dass sich der Beschwerdeführer diesbezüglich relativ oberfläch-
lich äusserte (vgl. A4/15 Ziff. 7.01 S. 9; A12/15 F23 S. 2).
5.2.5 Nach dem Gesagten drohte dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der
Flucht im Dezember 2013 somit – soweit ersichtlich – keine unmittelbar
bevorstehende asylrelevante Verfolgung.
E-792/2015
Seite 13
5.3 Ferner bestehen keine Anzeichen dafür, dass er aktuell begründete
Furcht haben könnte, bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verfolgt zu werden.
5.3.1 Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat nach dem Aus-
bruch des Bürgerkrieges. Derzeit lässt sich die Feststellung treffen, dass
die Situation in Syrien anhaltend instabil und in stetiger Veränderung be-
griffen ist. Dabei ist als vollkommen offen zu bezeichnen, in welcher Weise
ethnische, religiöse und/oder politische Zugehörigkeiten im Rahmen einer
künftigen Herrschaftsordnung eine Rolle spielen werden. Trotz der beste-
henden Unklarheiten bezüglich der weiteren Entwicklung der Situation in
Syrien ist es dem Bundesverwaltungsgericht als zuständige Instanz aufge-
tragen, die Fluchtgründe von Asylsuchenden syrischer Herkunft im Rah-
men hängiger Beschwerdeverfahren abschliessend zu beurteilen (vgl.
dazu ausführlich das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013
[als Referenzurteil publiziert], E. 5.3.1, 5.3.2 und 5.4.5).
5.3.2 Der Beschwerdeführer bringt implizit vor, ihm drohe Zwangsrekrutie-
rung seitens der PKK und es bestehe ein Haftbefehl gegen ihn seitens der
syrischen Behörden. Dazu beruft er sich auf den Erlass der kurdischen
Selbstverwaltungsregionen über die Pflicht zur Selbstverteidigung, ein
Schreiben des Innenministeriums vom 15. Oktober 2014 und ein Rekrutie-
rungsschreiben vom 1. November 2014.
Aus dem Schreiben des Innenministeriums, Abteilung der politischen Si-
cherheit, Zweigstelle al-Qamishli vom 15. Oktober 2014 an die Leitung der
politischen Sicherheit ergibt sich – bezugnehmend auf ein vorangegange-
nes Schreiben betreffend Suche, Ankunftsüberwachung und Verhaftung
des Beschwerdeführers sowie Zuführung an die Zweigstelle Ermittlungen
der politischen Sicherheit in Damaskus – dass der Beschwerdeführer nicht
anwesend, sondern untergetaucht sei. Mit der eingereichten Benachrichti-
gung vom 1. November 2014 der demokratischen Selbstverwaltung, Exe-
kutivrat in der Provinz al-Jazira, wird die Familie des Beschwerdeführers
darum gebeten, ein Familienmitglied für die Erfüllung der Selbstverteidi-
gungspflicht zur Verfügung zu stellen und in der Zeit zwischen dem 1. No-
vember 2014 und dem 10. Januar 2015 vorzusprechen, um das Dienst-
büchlein entgegen zu nehmen und die erforderlichen Massnahmen, die für
den Anschluss wichtig seien, zu treffen.
Die Vorinstanz argumentierte in ihrer Vernehmlassung, auf beiden Doku-
menten seien keine aufgedruckten Nasstempel, sondern die Stempel seien
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auf das Papier vorgedruckt worden. Solchen Schreiben komme aufgrund
der leichten Fälschbarkeit keine Beweiskraft zu. Des Weiteren sei nicht er-
sichtlich, weshalb diese Beweismittel nicht bereits zu einem früheren Zeit-
punkt zu den Akten gereicht worden seien. Der Beschwerdeführer hielt die-
sen Ausführungen entgegen, es sei nicht erkennbar, ob die Beweismittel
einer ausreichenden Dokumentenanalyse unterzogen worden seien. Zu-
dem liege es nicht in seinem Einflussbereich, ob behördliche Stempel ko-
piert oder gestempelt würden. Mit dem Ausschluss solcher Dokumente be-
schränke das SEM die Möglichkeit, die Asylgründe darzulegen und die Vor-
bringen glaubhaft zu machen, obwohl die Vorinstanz gerade dies verlange.
Er habe die Dokumente erst nach Erlass des negativen Asylentscheids er-
halten, da er erst im Nachgang des Entscheids mit seinem Vater über das
Fehlen von Beweisen gesprochen habe.
Die durch die Vorinstanz angebrachten Vorbehalte gegenüber der Echtheit
der eingereichten Beweismittel sind zu stützen. Eine formelle Dokumen-
tenanalyse durch ein Urkundenlabor erübrigt sich, da eine zuverlässige
Einschätzung der Echtheit mangels Sicherheitsmerkmalen nicht vorge-
nommen werden kann. Aus dem Erlass der kurdischen Selbstverwaltungs-
regionen und dem Schreiben vom 1. November 2014 kann jedoch ohnehin
nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer
Rückkehr nach Syrien mit erheblicher Wahrscheinlichkeit durch die PKK
zwangsrekrutiert würde, zumal bis zur Ausreise keine glaubhaften Hin-
weise für ein solches Vorgehen ihm gegenüber bestanden und sich das
Schreiben nicht explizit auf seine Person bezieht. Zwar sind für die Provinz
Al-Hassakah Zwangsrekrutierungen durch die PYD/YPG respektive die
PKK ab Anfang 2014 dokumentiert (vgl. etwa KurdWatch, Zwangsrekrutie-
rungen und der Einsatz von Kindersoldaten durch die Partei
der Demokratischen Union in Syrien, Mai 2015, abrufbar unter
rung.pdf>, besucht am 3. März 2017). Eine konkrete Gefährdung des Be-
schwerdeführers könnte jedoch nur angenommen werden, wenn von einer
Kollektivverfolgung seitens der PYD, YPG oder PKK auszugehen wäre,
was zu verneinen ist. Die für die Anerkennung einer Kollektivverfolgung er-
forderliche Dichte der gewaltsamen Rekrutierungen ist offensichtlich nicht
erfüllt (vgl. das Urteil E-5637/2014 vom 26. Mai 2016, E. 6.1.1). Das Schrei-
ben des Innenministeriums vom 15. Oktober 2014 vermag eine drohende
zukünftige Verfolgung des Beschwerdeführers ebenfalls nicht glaubhaft zu
machen. Neben erheblichen Zweifeln an der Echtheit des Dokuments ist
nicht nachvollziehbar, weshalb die syrischen Behörden ihn im Oktober
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2014 plötzlich per Haftbefehl gesucht hätten, nachdem er seit der Mit-
nahme vom 8. Oktober 2011 und dem schriftlichen Verzicht auf weitere De-
monstrationsteilnahmen respektive den Belästigungen bei Kontrollposten
keinen Kontakt mehr mit den Behörden gehabt habe.
Aus den erwähnten Beweismitteln ergeben sich somit keine objektiven
Nachfluchtgründe.
5.3.3 Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, sich seit der Ein-
reise in die Schweiz exilpolitisch zu betätigen, ohne dieses Engagement
mit Beweismitteln zu belegen. Es mag sein, dass er sich – wie zahlreiche
andere syrische Staatsangehörige in der Schweiz und anderen europäi-
schen Staaten – an Kundgebungen gegen das syrische Regime beteiligt.
Dass es sich dabei um ein ernstzunehmendes exilpolitisches Engagement
handelt, welches mit einer besonderen Exponiertheit einhergeht, ist indes-
sen nicht glaubhaft gemacht. Vor dem Hintergrund der Ausführungen im
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 (als Referenzurteil pu-
bliziert, vgl. dort E. 6.3.3-6.3.5 m.w.H.) ist nicht davon auszugehen, dass
seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an der Person
des Beschwerdeführers bestehen könnte und ihm im Falle einer Rückkehr
mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung drohen
würde.
5.3.4 Wie die syrischen Behörden den Beschwerdeführer im Falle einer
Rückkehr im jetzigen Zeitpunkt konkret behandeln würden, ist aufgrund der
aktuellen Lage nicht abschliessend beurteilbar. Indes ist keine überwie-
gende Wahrscheinlichkeit dafür ersichtlich, dass er als Regimegegner ein-
gestuft und asylrelevant verfolgt würde. Daraus ist nicht etwa zu schlies-
sen, er sei aktuell in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist die
aus der aktuellen Situation in Syrien resultierende Gefährdung aus-
schliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) einzu-
ordnen. Dieser generellen Gefährdung wurde durch die Vorinstanz mit der
Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs Rechnung getragen (vgl. die Dispositivziffern 4–7 der ange-
fochtenen Verfügung).
5.4 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine er-
littene oder drohende asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht hat. Die
Vorinstanz hat somit zu Recht das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft
verneint und das Asylgesuch abgewiesen.
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6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG).
7.
Die Vorinstanz erachtet den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers
als unzumutbar, weshalb sie dessen vorläufige Aufnahme in der Schweiz
verfügte. Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere Ausführungen
zum Vollzug der Wegweisung.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist daher
abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf
deren Erhebung ist jedoch angesichts des mit Verfügung vom 17. Februar
2015 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi