Abtei lung V
E-7923/2008/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
C._______, geboren (...),
D._______, geboren (...),
E._______, geboren (...),
Afghanistan,
alle vertreten durch lic. iur. Rebecca Moses,
Thurgauer Rechtsberatungsstelle,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. Dezember 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7923/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführenden (nachfolgend: Beschwerdeführer, Be-
schwerdeführerin, Kinder) – afghanische Staatsangehörige tadschiki-
scher Volkszugehörigkeit aus F._______ (G._______, Provinz Kabul) –
gemäss Angaben der Beschwerdeführerin (der Beschwerdeführer gibt
an, sich nicht erinnern zu können; pag. 61 und 201) über den Iran, die
Türkei, Griechenland und Italien am 2. Oktober 2008 in die Schweiz
einreisten und gleichentags um Asyl nachsuchten,
dass die Beschwerdeführenden am 7. Oktober 2008 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum Kreuzlingen befragt und am 11. Novem-
ber 2008 durch das BFM einlässlich zu den Asylgründen angehört
wurden,
dass sie im Wesentlichen geltend machten, der Beschwerdeführer sei
in seiner Funktion als H._______ einer Sondereinheit der
afghanischen Armee im Kampf schwer verletzt worden, wobei er (...),
dass er nach seinem Austritt aus der Armee von Splittern einer explo-
dierenden Granate am Kopf verletzt worden sei und seitdem an chroni-
schem Gedächtnisverlust leide,
dass den Kindern angesichts der prekären Sicherheitslage im Heimat-
staat eine unsichere Zukunft bevorstünde und die Beschwerdeführen-
den im Falle einer Rückkehr zu gewärtigen hätten, vernichtet zu wer-
den,
dass zudem der Beschwerdeführer hoffe, in der Schweiz einer weiter-
gehenden medizinischen Behandlung zugeführt zu werden,
dass sie aus diesen Gründen ihren Heimatstaat Anfang August 2008
verlassen hätten, wobei sie bei ihrer Reise durch Zentraleuropa zwei
ihrer fünf Kinder in der Türkei beim Bruder der Beschwerdeführerin zu-
rückgelassen hätten,
dass am 26. November 2008 Italien einem Rückübernahmeersuchen
des BFM entsprach und gestützt auf das entsprechende bilaterale Ab-
kommen mit der Schweiz einer Rückübernahme der Beschwerdefüh-
renden zustimmte,
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dass das BFM mit Verfügung vom 2. Dezember 2008 – eröffnet am
3. Dezember 2008 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche
nicht eintrat und die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Voraus-
setzungen von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG seien vorliegend erfüllt, da
der Bundesrat Italien als sicheren Drittstaat bezeichnet habe, die Be-
schwerdeführenden sich vor der Einreise in die Schweiz dort aufgehal-
ten hätten und Italien die Bereitschaft für die Rückübernahme erklärt
habe,
dass die Beschwerdeführenden ferner in der Schweiz weder nahe An-
gehörige noch enge Beziehungen zu hier lebenden Personen hätten
und die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht offensichtlich
erfüllten,
dass zudem aufgrund der Asylvorbringen der Beschwerdeführenden
kein begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sie mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft einer asylrechtlich rele-
vanten Verfolgung ausgesetzt wären,
dass keine Hinweise vorliegen würden, wonach in Italien kein effektiver
Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG bestünde,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges in
den Drittstaat Italien schliessen lassen würden,
dass die Beschwerdeführenden im Rahmen des rechtlichen Gehörs
zwar erklärt hätten, die Betreuung von Asylsuchenden entspräche in
Italien nicht dem in der Schweiz gebotenen Niveau und dass der Be-
schwerdeführer medizinischer Behandlung bedürfe,
dass jedoch auch in Italien eine entsprechende medizinische Infra-
struktur bestehe und der persönliche Wunsch der Beschwerdeführen-
den, in der Schweiz bleiben zu können, kein Wegweisungshindernis
darstelle,
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dass überdies darauf hinzuweisen sei, dass auch in Italien Hilfsorgani-
sationen bestehen würden, welche Asylsuchende betreuen würden,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 10. Dezember 2008
(Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dessen Aufhebung
sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks materiel-
ler Prüfung beantragen,
dass in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung mit
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren sei,
dass die Beschwerdeführenden zur Begründung im Wesentlichen vor-
bringen, im italienischen Asylverfahren hänge es von den Platzverhält-
nissen in den Empfangszentren und von allfälligen Bekannten in Italien
ab, ob auf ihre Asylgesuche überhaupt eingetreten werde,
dass die Empfangszentren überfüllt seien und sie keine Adresse von in
Italien lebenden Bekannten zu nennen vermöchten, weshalb abzuse-
hen sei, dass im Falle einer Rückkehr die gesamte Familie auf der
Strasse bleiben werde,
dass im Übrigen vorliegend hinsichtlich Sachverhaltsfeststellung und
Verfahrensgang auf die Akten und den Inhalt der angefochtenen Verfü-
gung verwiesen werden kann,
dass die vorinstanzlichen Akten am 11. Dezember 2008 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG),
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dass auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutre-
ten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüg-
lich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel zu verzichten ist,
dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen
Bestimmung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche in der
Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren
Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in
welchem sie sich vorher aufgehalten haben,
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dass nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG der Bundesrat Staaten bezeich-
nen kann, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor
Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht,
dass nach Art. 34 Abs. 3 AsylG die Bestimmung von Abs. 2 dieses Ar-
tikels keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asylsu-
chende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der
Schweiz leben (Bst. a), die asylsuchende Person offensichtlich die
Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Bst. b) oder Hinweise
darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rück-
schiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Bst. c),
dass die Voraussetzungen der Anwendbarkeit von Art. 34 Abs. 2 Bst. a
AsylG i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG vorliegend in Bestätigung der
vorinstanzlichen Erkenntnisse erfüllt sind,
dass der vorangegangene Aufenthalt der Beschwerdeführenden in Ita-
lien aktenkundig und unbestritten ist,
dass von den Beschwerdeführenden zudem nie behauptet wurde, sie
hätten zur Schweiz enge Beziehungen oder hier nahe Angehörige,
dass Italien – zusammen mit allen anderen EU- und EFTA Staaten –
am 14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeich-
net worden ist,
dass die Beschwerdeführenden – wie vom BFM zutreffend erkannt – in
den sicheren Drittstaat Italien zurückkehren können, da dessen Behör-
den mit nach wie vor gültiger Erklärung vom 26. November 2008 ge-
genüber der Schweiz die Rückübernahme zugesichert haben,
dass die Beschwerdeführenden die Vermutung der Beachtung des
Rückschiebungsschutzes im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG durch den
Drittstaat Italien nicht zu widerlegen vermögen,
dass ferner eine Missachtung des Non-refoulement-Gebotes durch
den Drittstaat gar nicht begangen werden kann, solange die Behörden
dieses Drittstaates mangels Schutzersuchens oder mangels Mitwir-
kung der Betroffenen (beispielsweise durch Beachtung einer Anhö-
rungseinladung) gar nicht auf eine allfällige Verfolgungs- oder Gefähr-
dungssituation im Heimatstaat aufmerksam gemacht werden,
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dass es somit in der Disposition der Beschwerdeführenden liegt, ent-
sprechende Gründe nach einer Rückkehr nach Italien geltend zu ma-
chen,
dass auch keine Indizien für die Widerlegung der Vermutung ersichtlich
sind, wonach Italien im Falle der Beschwerdeführenden den Rück-
schiebungsschutz im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG beachte,
dass bei Anwendung des Nichteintretens-Tatbestandes von Art. 34
Abs. 2 AsylG (sicherer Drittstaat) und im Unterschied zu Abs. 1 der
gleichen Bestimmung (safe country im Sinne eines verfolgungssiche-
ren Herkunftslandes) nicht zu prüfen ist, ob Hinweise auf Verfolgung
vorliegen, sondern lediglich die Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3
Bst. b AsylG zu beachten ist, wonach von einer Wegweisung in den
Drittstaat dann abgesehen wird, wenn die asylsuchende Person offen-
sichtlich die Flüchtlingseigenschaft erfüllt,
dass somit das BFM nicht darlegen muss, dass die Beschwerdefüh-
renden die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllen, sondern
bereits die Feststellung genügt, dass die Flüchtlingseigenschaft jeden-
falls nicht offensichtlich zutage tritt,
dass sich, wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt, aus
den Akten keine konkreten Hinweise zur offensichtlichen Annahme der
Flüchtlingseigenschaft ergeben und auf die betreffenden Erwägungen
verwiesen werden kann,
dass die Beschwerdeschrift keine zureichenden Anhaltspunkte für eine
gegenüber den vorinstanzlichen Erkenntnissen andere Betrachtungs-
weise in der Eintretensfrage enthält,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a
AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführer nicht einge-
treten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeord-
net wurde,
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen (insb. auch Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) zulässig ist, da die Beschwer-
deführenden in Italien offensichtlich nicht an Leib, Leben oder Freiheit
gefährdet sind oder eine menschenrechtswidrige Behandlung zu be-
fürchten haben und sie dort zudem – wie bereits oben erkannt –
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden,
sofern darum ersucht wird,
dass weder die in Italien herrschende allgemeine Lage noch sonstige
Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges der Be-
schwerdeführenden nach Italien sprechen und solche auch nicht subs-
tanziell geltend gemacht werden,
dass nämlich nicht nachvollziehbar ist, worauf der Hinweis in der
Rechtsmitteleingabe auf die "zur Zeit herrschenden Zustände in Itali-
en" abzielt,
dass das Vorbringen, wonach die italienischen Empfangszentren über-
füllt seien und die Beschwerdeführenden deshalb im Falle einer Rück-
kehr auf der Strasse landen würden, als abwegig zu betrachten ist,
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zumal Italien sowohl Vertragsstaat der FK als auch der EMRK ist und
den sich daraus ergebenden völkerrechtlichen Pflichten Folge leistet,
dass schliesslich der Umstand, dass der Verfahrensgang für Asylsu-
chende in Italien vergleichsweise mühseliger ausgestaltet sein mag,
den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen lässt,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Ita-
lien schliesslich möglich ist, da keine konkreten Vollzugshindernisse
ersichtlich sind (Art. 83 Abs. 2 AuG) und die italienischen Behörden die
Rückübernahme zugesichert haben,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt angeordnete Vollzug
der Wegweisung als rechtmässig zu bestätigen ist,
dass demnach die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt,
den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und
angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde inklusive
sämtlicher materieller und prozessualer Anträge abzuweisen ist,
dass aufgrund des Erkannten und der gesamten Umstände und Vor-
bringen darauf verzichtet werden kann, auf die gestellten Anträge und
den Inhalt der Beschwerde weiter einzugehen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG),
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der behaupteten Bedürftigkeit
abzuweisen ist, da sich die Rekursbegehren gemäss vorstehenden Er-
wägungen als aussichtslos präsentierten, welcher Umstand die Ge-
währung unentgeltlicher Prozessführung nach Gesetz ausschliesst,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Bei-
lage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, zu den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
Versand:
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