Abtei lung V
E-7926/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . J u l i 2 0 0 8
Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach,
Richterin Emilia Antonioni,
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
A._______, geboren _______, Irak,
vertreten durch Dr. iur. Nicolas Roulet, Advokat,
_______
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des
BFM vom 25. Oktober 2007 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7926/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 11. März 1998 ein erstes Asylge-
such in der Schweiz ein. Mit Verfügung vom 14. Januar 2000 trat die
Vorinstanz auf das Gesuch nicht ein, da der Beschwerdeführer unbe-
kannten Aufenthalts war.
B.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer den Irak er-
neut im Sommer 2002 und reiste in den Iran, wo er sich während rund
15 Monaten bei Verwandten aufhielt. Nach Schwierigkeiten mit der lo-
kalen Polizei wegen seines illegalen Aufenthalts sei er in die Türkei
weitergereist. Im Dezember 2004 habe er die Türkei verlassen und sei
über Frankreich in die Schweiz gelangt.
Am 20. Dezember 2004 reichte der Beschwerdeführer in der Schweiz
sein zweites Asylgesuch ein. Am 22. Dezember 2002 wurde er in der
Empfangsstelle Basel erstmals befragt. (Kantonale Behörde) hörte ihn
am 11. November 2005 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen
machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus (...), Provinz
Sulaymanyia, sei kurdischer Ethnie und sunnitischen Glaubens. Im
Herbst 1999 habe ihm sein Vater mitgeteilt, seine Probleme im
Heimatland seien gelöst und er könne heimkehren. Im Oktober 1999
sei er deshalb in den Irak zurückgekehrt. Er sei nicht mehr für die
patriotische Union Kurdistans (PUK) tätig gewesen und habe in Ruhe
leben können. Im Juli 2002 sei er von drei ihm unbekannten Islamisten
angegriffen worden. Er gehe davon aus, dass es sich bei diesen
Unbekannten um Brüder einer Person handle, die seinerzeit, als er als
Peshmerga für die PUK tätig gewesen sei, wegen ihm festgenommen
worden sei. Die Unbekannten hätten ihm mit einer Kalaschnikow auf
den Kopf geschlagen und ihn dabei schwer verletzt. Nachdem er aus
dem Spital entlassen worden sei, habe er bei der Polizei eine Anzeige
gegen Unbekannt eingereicht. 20 Tage nach dem Überfall habe er den
Irak verlassen.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2005 ordnete das BFM die vor-
sorgliche Wegweisung des Beschwerdeführers nach Frankreich an.
Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 25. Januar
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2005 Beschwerde bei der damals zuständigen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) ein. Mit Urteil vom 22. März 2005 hiess
die ARK die Beschwerde gut, hob die Zwischenverfügung des BFM
vom 11. Januar 2005 auf und stellte fest, dass der Beschwerdeführer
sich während der Dauer des Asylverfahrens in der Schweiz aufhalten
könne.
D.
Mit Verfügung vom 29. März 2006 stellte das BFM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge-
such ab und verfügte gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz. In-
folge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ordnete das BFM
die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an.
Mangels Anfechtung erwuchs die Verfügung in Rechtskraft.
E.
Mit Schreiben vom 14. September 2007 teilte das BFM dem Beschwer-
deführer mit, aufgrund der veränderten Sicherheits- und Menschen-
rechtslage in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Su-
laymanyia beabsichtige es, die seinerzeit angeordnete vorläufige Auf-
nahme aufzuheben. Sodann gewährte es dem Beschwerdeführer Frist
zur Einreichung einer Stellungnahme. Innert der angesetzten Frist
reichte der Beschwerdeführer am 27. September 2007 seine Antwort
ein.
F.
Mit Verfügung vom 25. Oktober 2007 - eröffnet am 30. Oktober 2007 -
hob das BFM die mit Verfügung vom 29. März 2006 angeordnete vor-
läufige Aufnahme auf und setzte dem Beschwerdeführer Frist zum Ver-
lassen der Schweiz.
G.
Mit Beschwerde vom 22. November 2007 (Poststempel) beantragte der
Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht durch seinen
Rechtsvertreter, die Verfügung des BFM vom 25. Oktober 2007 sei
aufzuheben. Auf den Vollzug der Wegweisung sei zu verzichten und er
sei weiterhin vorläufig aufzunehmen.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2007 verzichtete der Instruk-
tionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und überwies
die Akten gleichentags der Vorinstanz zur Vernehmlassung.
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I.
Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 18. Dezember 2007
die Abweisung der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 20. De-
zember 2007 unterbreitete der Instruktionsrichter dem Beschwerdefüh-
rer die Vernehmlassung zur Stellungnahme. Innert der angesetzten
Frist reichte dieser am 3. Januar 2008 die Replik zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1,
50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug
der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr
gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Auslände-
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rinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR142.20]). Die
Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gege-
ben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zu-
lässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich
(Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich recht-
mässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat
zu begeben.
3.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
3.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
4.
4.1 Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung aus, es sei
rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
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genschaft nicht erfülle. Er könne sich daher auch nicht auf den Grund-
satz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG berufen. Auf-
grund der Sicherheits- und Menschenrechtslage in den drei von der
kurdischen Regionalregierung kontrollierten Provinzen Dohuk, Erbil
und Sulaymanyia herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt. Der
Wegweisungsvollzug sei daher grundsätzlich zumutbar, was insbeson-
dere für aus dieser Region stammende alleinstehende Männer gelte.
Der Beschwerdeführer berufe sich in seiner Stellungnahme vom
27. September 2007 auf die Verfolgung durch eine islamische Gruppe.
Gemäss seinen eigenen Angaben sei er im Jahre 1997 letztmals für
die Peshmerga der PUK tätig gewesen. Der angebliche Vergeltungsakt
seitens der Islamisten sei erst im Jahre 2002 erfolgt. Dieses Vorbrin-
gen habe das BFM in der Verfügung vom 29. März 2006 als unglaub-
haft erachtet, weil die Übergriffe erst zwei Jahre nach der Rückkehr in
den Irak stattgefunden hätten. Sodann habe der Beschwerdeführer
den grössten Teil seines Lebens, insbesondere die prägenden Kinder-
und Jugendjahre in der Provinz Sulaymanyia verbracht. Bis zu seiner
Ausreise habe er im Geschäft seines Vaters gearbeitet. Damit sei er
mit Sprache, Kultur, Lebens- und Arbeitsweisen an seinen Herkunfts-
ort bestens vertraut. Er sollte daher in der Lage sein, nach seiner
Rückkehr die Basis für eine wirtschaftliche Existenz schaffen zu kön-
nen. Zudem verfüge er mit Familienmitgliedern, die nach wie vor in der
Provinz Sulaymanyia leben würden, über ein soziales Beziehungsnetz,
das ihm zumindest in einer Anfangsphase unterstützend zur Seite ste-
hen könne. Überdies sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerde-
führer bei fristgemässer Ausreise vom Angebot der Rückkehrhilfe Ge-
brauch machen könne, was ihm die Reintegration erleichtern dürfte.
Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung aufgrund der bestehen-
den Flugverbindungen aus Europa in den Nordirak auch möglich.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird die vorinstanzliche Lageeinschät-
zung unter Hinweis auf die jüngsten Geschehnisse bestritten. Auf-
grund des Konflikts zwischen der Türkei und der PKK könne nicht da-
von gesprochen werden, dass die kurdischen Provinzen sicher seien.
Es sei jederzeit mit Kampfhandlungen in den betreffenden Gebieten zu
rechnen. Der Beschwerdeführer sei als Peshmerga der PUK tätig ge-
wesen. Er sei daher von den aktuellen Spannungen zwischen der Tür-
kei und der PKK in Nordirak besonders betroffen, da die PUK ver-
schiedentlich Verbindungen zu der PKK habe.
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5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist im Grundsatzurteil BVGE
2008/5 aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situati-
on in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymanyia und Erbil zum
Schluss gekommen, dass in diesen drei kurdischen Provinzen keine
Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage
nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin
als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Re-
gion mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreich-
bar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bag-
dad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heim-
gesuchten Zentralirak in das durch die kurdische Regionalregierung
("Kurdistan Regional Government" [KRG]) dominierte Gebiet.
Weiter wurde im vorerwähnten Urteil festgehalten, dass die Anordnung
des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde
und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Pro-
vinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder
Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen
und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der
Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zu-
rückhaltung angebracht (vgl. a.a.O. E. 7.5 und insbesondere 7.5.8).
5.2 Der Beschwerdeführer beruft sich in der Rechtsmitteleingabe er-
neut auf seine damaligen Asylvorbringen. Wie bereits in der angefoch-
tenen Verfügung festgestellt wurde, erachtete das BFM diese Vorbrin-
gen als nicht glaubhaft und stellte rechtskräftig fest, dass der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Es erübrigt sich
daher, auf diese Ausführungen weiter einzugehen. Vorliegend ergeben
sich sodann weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch
aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses hätte der Beschwerde-führer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen müssen, dass ihm im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung dro-
hen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen;
EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001,
Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Ebenfalls lässt die
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allgemeine Menschenrechtssituation im Nordirak den Wegweisungs-
vollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl.
Grundsatzurteil BVGE 2008/4). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
5.3 Wie vorstehend ausgeführt, geht das Bundesverwaltungsgericht
davon aus, dass die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung in den
kurdisch verwalteten Nordirak in der Regel für junge, gesunde und al-
leinstehende kurdische Männer, die dort über ein soziales Netz verfü-
gen, zumutbar ist. Entgegen der vom Beschwerdeführer in der Rechts-
mitteleingabe vertretenen Ansicht, ist die Situation im Nordirak heute
nicht derart, dass eine Wegweisung in dieses Gebiet generell als un-
zumutbar angesehen werden müsste. Wie die Vorinstanz bereits zu-
treffend festgestellt hat, handelt es sich beim Beschwerdeführer um ei-
nen jungen, gesunden Mann, der seit seiner Geburt in der Provinz Su-
laymanyia lebte, dort die Schule besuchte und nach seiner Rückkehr
aus der Schweiz zusammen mit seinem Vater im (...)handel arbeitete.
Sodann leben die Eltern des Beschwerdeführers und seine sechs
Geschwister nach wie vor in der Provinz Sulaymanyia. Damit verfügt
der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr über ein soziales Bezie-
hungsnetz, welches ihm die Reintegration nach seinem dreijährigen
Aufenthalt in der Schweiz erleichtern kann. Es ist auch davon auszu-
gehen, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen
Erfahrungen und mit Hilfe seines Vaters möglich sein wird, sich eine
neue wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Hinzu kommt, dass die
Rückkehrhilfe der Schweiz dem Beschwerdeführer den Wiedereinstieg
in seiner Heimat erleichtern kann. Blosse soziale und wirtschaftliche
Schwierigkeiten jedenfalls, von denen die ansässige Bevölkerung im
Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine Gefahr im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Pra-
xis der ARK in EMARK 1996 Nr. 2 S. 12 f. und 1994 Nr. 19 E. 6b
S. 148 f.). Schliesslich sind keine weiteren individuellen Gründe
ersichtlich, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der
Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in die Heimat in eine
existenzbedrohende Situation. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich,
auf die weiteren, nur allgemein gehaltenen Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe im Einzelnen einzugehen. Insgesamt ist der Voll-
zug der Wegweisung somit als zumutbar zu bezeichnen.
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5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen gültigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4
AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu be-
zeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das BFM den Vollzug der
Wegweisung zu Recht als durchführbar erklärt und die vorläufige Auf-
nahme aufgehoben hat.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- (zuständiger Kanton) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Kurt Gysi Barbara Balmelli
Versand:
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