Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-7926/2010
Urteil vom 9. Februar 2011
Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiber Tobias Meyer.
Parteien A._______, dessen Ehefrau B._______, und deren Kind
C._______, Nigeria,
alle vertreten durch Kathrin Stutz, Zürcher Beratungsstelle
für Asylsuchende, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren); Verfügung des BFM vom 20. Oktober 2010 /
N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30),
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist (Dublin-II-VO),
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG,
SR 173.110),
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stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge im November
oder Dezember 2007 ihr Heimatland verliessen und über Niger, Libyen
und Italien in die Schweiz gelangten, wo sie am 21. Juli 2010
(Beschwerdeführer) respektive am 8. August 2010 (Beschwerdeführerin
und Tochter) um Asyl nachsuchten,
dass sie am 6. August 2010 (Beschwerdeführer) respektive am
9. September 2010 (Beschwerdeführerin) summarisch zur Person befragt
wurden und anlässlich des rechtlichen Gehörs bezüglich einer allfälligen
Rücküberstellung nach Italien geltend machten, sie ersuchten die
Schweiz um Hilfe, da es in Italien keine Arbeit und keine feste Bleibe
gebe und sie nicht respektiert würden,
dass der Beschwerdeführer zusätzlich vorbrachte, dass er Probleme mit
den Augen habe, aber in Italien die Untersuchung und die Behandlung
immer wieder hinausgeschoben worden seien und er jetzt Angst vor dem
Erblinden habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. Oktober 2010 – den
Beschwerdeführenden am 4. November 2010 eröffnet – auf die
Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat, ihre Wegweisung
nach Italien verfügte, sie aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag
nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton Zürich mit
dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, feststellte, eine allfällige
Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,
und den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss
Aktenverzeichnis aushändigte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 11. November 2010
(Vorabzustellung per Telefax) gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, die
Verfügung des BFM vom 20. Oktober 2010 sei aufzuheben und das BFM
sei anzuweisen, sein Recht auf Selbsteintritt auszuüben sowie auf die
Asylgesuche einzutreten,
dass sie in prozessualer Hinsicht beantragen, der Beschwerde sei
aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde anzuweisen,
bis zur Erledigung der Beschwerde von der Überstellung nach Italien
abzusehen,
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dass sie weiter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Verzicht auf Kostenvorschusserhebung beantragten,
dass sie zur Begründung anführten, der Beschwerdeführer sei am
30. Oktober 2010 von unbekannten Männern angegriffen worden, habe
anschliessend bis am 3. November 2010 hospitalisiert werden müssen
und sei wegen einer Fraktur am rechten Auge operiert worden,
dass Asylsuchende und Flüchtlinge in Italien zwar ein Anrecht auf
Gesundheitsversorgung hätten, das aber meistens an einen Wohnsitz
gebunden sei, und es auch für Flüchtlinge mit Aufenthaltsbewilligung
kaum eine minimale Unterstützung gebe,
dass der Beschwerdeführer nach dem operativen Eingriff am rechten
Auge einer regelmässigen medizinischen Betreuung bedürfe und diese in
der Schweiz gewährleistet sei, während er und seine Familie in Italien auf
der Strasse leben müssten und vom Staat keine medizinische oder
fürsorgliche Hilfe erhalten würden,
dass die Beschwerdeführenden einen Kurzbericht des Universitätsspitals
D._______ und eine Aufstellung der Arzttermine des
Durchgangszentrums E._______ zu den Akten gaben,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit
Zwischenverfügung vom 17. November 2010 das Gesuch um Verzicht
auf unentgeltliche Rechtspflege guthiess, die Beschwerdeführenden
aufforderte, umgehend Belege für ihre Fürsorgeabhängigkeit
nachzureichen, und die mit Zwischenverfügung vom 11. November 2010
angeordnete Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung bestätigte,
dass gleichzeitig das BFM zur Vernehmlassung eingeladen wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. November 2010 eine
Fürsorgebestätigung zu den Akten gab,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 15. Dezember 2010
Abweisung der Beschwerde beantragte, da die notwendige medizinische
Behandlung des Beschwerdeführers auch in Italien möglich sei,
dass die Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 6. Januar
2011 zur Replik eingeladen wurden, die Frist bis zum 20. Januar 2011
jedoch ungenutzt verstreichen liessen,
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und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass das BFM aufgrund von EURODAC-Treffern vom 22. Juli 2010
(Beschwerdeführer) beziehungsweise 9. August 2010
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(Beschwerdeführerin) und dem Umstand, dass Italien auf das
Übernahmegesuch des BFM vom 13. August 2010 (Beschwerdeführer;
Beschwerdeführerin: 20. September 2010) bis zum Ablauf der jeweiligen
Fristen nicht antwortete, Italien zu Recht als für die Durchführung des
Asylverfahrens zuständig erachtete (Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO),
dass die Beschwerdeführenden geltend machen, die Schweiz sei
aufgrund humanitärer Gründe gehalten, im vorliegenden Fall von ihrem
Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch zu machen
und sich für ihre Asylgesuche für zuständig zu erklären,
dass nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO die Schweiz ein Asylgesuch prüfen
kann, auch wenn sie nach den in dieser Verordnung vorgesehenen
Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist, um ihren Verpflichtungen aus
dem nationalen und internationalen Recht nachzukommen,
dass diese Bestimmung jedoch nicht direkt anwendbar ist, weshalb sie
nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder
internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGer E-5644/2009
vom 31. August 2010 E. 5),
dass Italien unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und FoK ist
und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, dass Italien sich nicht an
die daraus resultierenden Verpflichtungen hält,
dass das BFM nach Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ein Asylgesuch aus
humanitären Gründen auch dann behandeln kann, wenn ein anderer
Staat dafür zuständig ist, diese Kann-Vorschrift den Behörden jedoch
einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv ausgelegt
werden muss (vgl. BVGer E-5644/2009 vom 31. August 2010 E. 8.2.1 f.),
dass geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer befinde sich wegen
der Probleme mit seinen Augen in der Schweiz in ärztlicher Behandlung,
in Italien hingegen würde er keine medizinische Hilfe erhalten,
dass sein letzter Arzttermin auf den 3. Dezember 2010 terminiert war und
er es trotz seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG unterlassen hat,
das Gericht über allfällige zusätzliche Termine zu informieren, weshalb
davon auszugehen ist, dass die medizinische Behandlung seiner Augen
abgeschlossen ist und keine weiteren Arzttermine notwendig sind,
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dass der Beschwerdeführer am 16. Dezember 2010 als untergetaucht
gemeldet wurde, was ebenfalls den Schluss erlaubt, er benötige keine
weitere medizinische Hilfe,
dass zudem davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer auch in
Italien eine allenfalls weiterhin notwendige medizinische Versorgung
erhalten würde (vgl. BVGer E-5644/2009 vom 31. August 2010 E. 7.6.3
f.),
dass insgesamt weder Anhaltspunkte für eine Verletzung der durch die
EMRK garantierten Rechte durch Italien noch humanitäre Gründe nach
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegen, die für einen Selbsteintritt im Sinne von
Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO sprechen,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und auch kein Anspruch
auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb das BFM die Wegweisung
zu Recht angeordnet hat,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches
zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs.
1 AuG,
dass eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, vielmehr bereits im
Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfindet,
dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Italien
zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
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dass den Beschwerdeführenden daher die Verfahrenskosten
aufzuerlegen wären,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG jedoch gutgeheissen wurde und deshalb
keine Kosten aufzuerlegen sind.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Meyer
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