B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7926/2015
Ur t e i l vom 1 7 . F e b r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren (…),
und deren Kinder
C._______, geboren am (…), und
D._______, geboren am (…),
alle Syrien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 4. November 2015 / N (…).
E-7926/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführer – ethnische Araber – verliessen eigenen Angaben
zufolge am 5. Mai 2014 Syrien. Im Libanon bestiegen sie ein Flugzeug, mit
dem sie am 6. Mai 2014 in die Schweiz gelangten. Drei Tage später stellten
sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch. Am
30. Mai 2014 wurden sie im EVZ Basel zur Person (BzP) befragt. Das BFM
hörte sie am 22. September 2015 vertieft zu den Asylgründen an.
Zur Begründung des Gesuchs gab der Beschwerdeführer in der BzP an,
Syrien wegen des Bürgerkriegs verlassen zu haben, denn es gebe keine
Sicherheit mehr. E._______ sei am 16. März 2013 von der Freien Syri-
schen Armee (FSA) und später – im Juli 2013 – von den syrischen Behör-
den festgenommen worden. Er habe ihnen seinen Namen verraten. Ein
(…hoher Beamter…) des Sicherheitsdienstes habe ihm zwischen dem 24.
und 26. Oktober 2014 mitgeteilt, dass die Sicherheitskräfte ihn zu befragen
wünschen. Er habe sich deshalb seit dem 26. Oktober 2013 im Libanon
aufgehalten. Er sei erst im Januar 2014 nach Syrien zurückgekehrt. Er sei
weder in politischer noch in religiöser Hinsicht tätig gewesen; im Jahr 2000
sei er als einfaches Mitglied aus der Baath-Partei ausgetreten. Er habe
keine Probleme mit Drittpersonen gehabt und keine Funktionen im Bürger-
krieg ausgeübt. Er habe als (…ein bestimmter Offiziersgrad…) seinen Mi-
litärdienst im Jahr 2003 abgeschlossen. Er sei während des Bürgerkriegs
nicht mehr zum Militärdienst aufgeboten worden. In der Anhörung gab er
zudem an, rund fünf Monate lang, bis Ende August 2011, jeweils an Freita-
gen in der Öffentlichkeit gegen die Regierung demonstriert zu haben. Er
habe dabei miterlebt, wie Demonstrationsteilnehmer – darunter Bekannte
und Verwandte – von Sicherheitskräften und Heckenschützen erschossen
worden seien. Am (...) 2011 seien er und andere (…) zu einer Zusammen-
kunft ("Sit-in") in den Justizpalast gerufen worden. Dort seien sie von re-
gierungstreuen (…) beschimpft und tätlich angegriffen worden. Daraufhin
seien sie von den Sicherheitskräften im Saal eingeschlossen worden. An-
schliessend sei es zu einem Wortwechsel respektive kurzen Machtkampf
zwischen (…) und Sicherheitskräften gekommen. Der (…ein sehr hoher
Beamter…) habe eingegriffen und allen Anwesenden versprochen, die An-
gelegenheit intern zu halten, wenn alle bereit seien, sich fortan korrekt auf-
zuführen. Die Sicherheitskräfte hätten ihnen mit einem Nachspiel gedroht.
Einige Zeit später seien mehrere regimekritische Organisatoren des Sit-ins
vom (...) 2011 festgenommen worden; eine Person sei gefoltert worden und
im Gefängnis den Verletzungen erlegen. In diesem Zusammenhang habe
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er erfahren, dass die Regierung Informationen über die am (...) 2011 an-
wesenden (…Personen mit bestimmten Funktionen…) beschafft habe. Er
habe in der BzP über dieses Sit-in nichts erzählt, weil er sich nicht sicher
gewesen sei, ob Informationen an das Regime durchsickern könnten. Auf
die Frage an den Beschwerdeführer, weshalb er fähig gewesen sei, trotz
eines generellen Rekrutierungsdruckes in Syrien neue Reisepässe für
seine Familie zu beschaffen, gab dieser an, er habe zwar einen Pikettstel-
lungsbefehl erhalten, doch sich mit einer Geldleistung die Erlaubnis er-
kauft, diesen Befehl nicht befolgen zu müssen. Im Übrigen habe ihm ein
Bekannter gegen eine Geldleistung die problemlose Ausreise der Familie
in den Libanon ermöglicht.
Die Beschwerdeführerin, Hausfrau und Absolventin eines universitären
Studiums in Islamwissenschaften, bestätigte die zentralen Angaben des
Beschwerdeführers. Auch sie behauptete, der in Syrien herrschende Krieg
mit seinen generellen Folgen (u.a. willkürliche Festnahmen, Folterungen in
Gefängnissen, Checkpointskontrollen etc.) böte ihrer Familie keine Sicher-
heit mehr. Sie habe seit Beginn bis Mitte des Jahres 2011 in Damaskus
dreimal an Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen. Da auf De-
monstranten geschossen worden sei, habe sie nicht mehr demonstriert.
Sie habe keine Probleme mit Behörden oder Drittpersonen gehabt. Sie sei
bei keiner Partei Mitglied. Sie habe sich nie am Bürgerkrieg beteiligt und
sei von ihm persönlich nicht direkt betroffen gewesen. Ihr Bruder sei deser-
tiert. Er werde von den Behörden gesucht.
Die Beschwerdeführer reichten dem SEM syrische Reisepässe, ein Reife-
zeugnis, Studienabschlusshinweise, einen (…)ausweis, eine Erklärung zur
(…), eine Foto eines zerstörten Gebäudes sowie eine Video-Disk ein.
B.
Mit Verfügung vom 4. November 2015 verneinte das SEM die Flüchtlings-
eigenschaft, lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführer vom 9. Mai
2014 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete zufolge
Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ihre vorläufige Aufnahme
an.
C.
Mit Eingabe vom 15. Mai 2014 reichten die Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft, die Asylgewährung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme
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wegen undurchführbaren (unzulässig, unzumutbar und unmöglich) Weg-
weisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung samt Entbindung von der Vorschuss-
pflicht; in der Begründung wird zudem die amtliche Verbeiständung bean-
tragt. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder
herzustellen. Die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, Kontakt-
aufnahmen mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates zu ver-
bieten und die Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen; eventualiter
sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber zu informieren. Mit der
Beschwerdeschrift wurden Kopien der angefochtenen Verfügung und ein
Bereithaltebefehl samt deutscher Übersetzung eingereicht.
D.
Mit Schreiben vom 11. Dezember 2015 bestätigte das Gericht den Eingang
der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwer-
deführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
1.3 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen und
die Vorinstanz hat sie nicht entzogen (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG). Der
Antrag betreffend aufschiebende Wirkung ist somit gegenstandslos.
1.4 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden einzig die
Fragen Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Anordnung der Wegweisung. Der
Wegweisungsvollzug ist nicht zu prüfen (vgl. dazu E.6), nachdem die Vo-
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rinstanz die vorläufige Aufnahme zu Gunsten der Beschwerdeführer ange-
ordnet hat. Auf den Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit und Unmög-
lichkeit des Vollzugs der Wegweisung ist nicht einzutreten, da die Be-
schwerdeführer diesbezüglich kein schutzwürdiges Interesse geltend ma-
chen können (Art. 25 Abs. 2 VwVG).
1.5 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2.
Vorab sind die formellen Rügen der Beschwerdeführer zu behandeln, da
ihre berechtigte Erhebung zur Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung
führen könnte. Sie machten hierzu geltend, in den Erstbefragungen nicht
gewagt zu haben, alle wesentlichen Asylgründe anzusprechen, weil sie
sich gefürchtet hätten. Ausserdem seien viele der ihnen vom SEM vorge-
haltenen Aussagen (vgl. dazu die Einzelheiten in der Beschwerde S. 3 bis
6) auf Übersetzungsfehler zurückzuführen, die den Dolmetschern anzulas-
ten seien. Die Beschwerdeführer rügen somit, das SEM habe den rechts-
erheblichen Sachverhalt nicht oder unvollständig erfasst und – mangels
solider Grundlagen – falsch gewürdigt.
Beide Beschwerdeführer besitzen universitäre Abschlüsse und verfügen
zudem über grössere Lebenserfahrung. Der Beschwerdeführer hat mehr-
jährige berufliche Erfahrungen als (…) in einem besonders schwierigen po-
litischen, wirtschaftlichen und sozialen Umfeld. Die Durchsicht aller Befra-
gungsprotokolle ergibt indessen keine Anhaltspunkte dafür, dass er oder
die Beschwerdeführerin bei den Befragungen intellektuell überfordert ge-
wesen wären oder unzureichend Gelegenheit gehabt hätten, ihre Asyl-
gründe vollständig darzulegen. Sie haben sich frei dazu äussern können.
Sie haben die aus ihrer Sicht nötigen Korrekturen und Ergänzungen in den
jeweiligen Protokollen nachtragen lassen. So enthalten ihre Befragungs-
protokolle zwar wenige Stellen mit Hinweisen auf Verständigungsprobleme
bzw. Korrekturen, jedoch sind diese Fundstellen nicht massgebend für den
Ausgang des Verfahrens. Ferner geht aus dem Protokollblatt der Hilfswerk-
vertretung vom 22. September 2015 zum Beschwerdeführer hervor, dass
dessen Anhörung keinen Anlass zu formellen Beanstandungen gegeben
hat. Demgegenüber teilte die Hilfswerkvertretung in Bezug auf die Be-
schwerdeführerin mit, dass es bei der Rückübersetzung ihrer Aussagen
wegen Übersetzungs- und Verständigungsschwierigkeiten "zu erstaunlich
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vielen Anmerkungen, Korrekturen und Anpassungen" der Beschwerdefüh-
rerin gekommen sei, weshalb aus Sicht der Hilfswerksvertretung fraglich
erscheinen könnte, ob nun der rechtserhebliche Sachverhalt feststehe (vgl.
Protokollblatt vom 22. September 2015). Beide Beschwerdeführer haben
in ihren Befragungen stets angegeben, die eingesetzten Dolmetscher gut
verstanden zu haben, und ihre Protokolle nach Rückübersetzungen jeweils
genehmigt. Die auf Beschwerdestufe erhobene Kritik, wonach die in den
Protokollen festgehaltenen Inhalte teilweise falsch seien, überzeugt nicht,
weil die Antworten der Beschwerdeführer in ihren Befragungen doch je-
weils klar ausgefallen und haben ihrer Auffassung nach den Kern ihrer
Asylbegründungen jeweils enthalten. Sie haben sämtliche Protokolle nach
erfolgter Rückübersetzungen als abschliessend bezeichnet und mit Ergän-
zungen unterzeichnet, weshalb sie bei ihren Unterschriften zu behaften
sind. Die Unterlagen und die zu den Akten genommenen Beweismittel stell-
ten damit eine rechtsgenügende Basis für einen Entscheid dar. Damit er-
weist sich die Rüge eines ungenügend geklärten rechtserheblichen Sach-
verhaltes als nicht stichhaltig. Dass den Beschwerdeführern durch die vo-
rinstanzliche Würdigung eine sachgerechte Beschwerdeführung verwehrt
gewesen wäre, wurde zu Recht nicht behauptet. Im Übrigen hätten sie im
Rahmen ihres Vorverfahrens genügend Gelegenheiten gehabt, Aussage-
kräftiges zu ihren Asylangaben nachzuliefern (vgl. dazu Art. 32 Abs. 2
VwVG), was sie aber unterlassen haben.
Zusammenfassend ist weder eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung
noch eine mangelhafte Begründung der angefochtenen Verfügung erkenn-
bar. Damit liegt keine Gehörsverletzung vor, weshalb kein Anlass für wei-
tere Sachverhaltsabklärungen besteht und der Hauptantrag auf Aufhebung
der angefochtenen Verfügung abzuweisen ist.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Dabei kommt
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es auf die Gezieltheit, Intensität und Aktualität dieser Nachteile und das
Motiv ihrer Zufügung an.
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Die asylsuchende Person
muss auch persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann
nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abstützt, sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst
falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder un-
begründet nachschiebt, am Verfahren mangelndes Interesse zeigt oder die
nötige Mitwirkung verweigert.
4.
4.1 Die Vorinstanz hält die geltend gemachte Verfolgungssituation einer-
seits für nicht asylrelevant. So würden die im Rahmen von Krieg oder Situ-
ationen allgemeiner Gewalt erlittenen und geschilderten Nachteile keine
Verfolgungshandlungen im Sinne des Asylgesetzes darstellen, weil diese
nicht auf der Absicht beruht hätten, die Beschwerdeführer gezielt aus ei-
nem der in Art. 3 AsylG erwähnten Motive zu treffen. Dies gelte namentlich
auch für die Sicherheitsbedenken und den geltend gemachten Umstand
eines zerstörten Hauses. Anderseits seien nachgeschobene Vorbringen
nicht glaubhaft, wenn sie erst im späteren Verlauf des Verfahrens ange-
sprochen würden und nicht lediglich als Konkretisierung bereits dargeleg-
ter Ereignisse aufzufassen seien. Dies sei im Bereich der Einrückungs-
pflicht in den Militärdienst und bei den politischen Aktivitäten der Fall: So
habe der Beschwerdeführer in der BzP abschliessend erklärt, den Militär-
dienst geleistet zu haben und seither nicht mehr aufgeboten worden zu
sein. Demgegenüber behaupte er in der Anhörung, den Pikettstellungsbe-
fehl erhalten und sich gegen eine Leistung einer Geldsumme beim Militär
eine Bestätigung beschafft zu haben, wonach er trotz Pikettstellung nicht
einzurücken hätte. Weiter habe er in der BzP angegeben, nie politisch oder
religiös aktiv gewesen zu sein. Demgegenüber habe er in der Anhörung
erklärt, bis August 2011 fünf Monate lang regelmässig an Freitagen gegen
die Regierung demonstriert und im Jahr 2011 an einem Sit-In teilgenom-
men zu haben; es habe dabei über ihn einen Bericht gegeben, den er habe
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entkräften können. Zudem habe er in wesentlichen Punkten seiner Asylbe-
gründung Widersprüchliches behauptet. So gebe er in der BzP an, bis ins
Jahr 2000 Mitglied der Baath-Partei gewesen zu sein und nichts für die
Partei gemacht zu haben. Später spreche er davon, im Jahr 1990 der Par-
tei beigetreten zu sein und regelmässig an ihren Konferenzen teilgenom-
men zu haben. Weiter soll ihm ein Freund Lebensmittel für eine Zustellung
an dessen Bruder übergeben haben. Dabei verstricke er sich bezüglich des
angegebenen Zeitrahmens der angeblichen Festnahme in Unstimmigkei-
ten. Ausserdem sei nicht nachvollziehbar, weshalb er nach seinem Weg-
gang in den Libanon erneut in sein Haus in Syrien zurückgekehrt sei und
sich dort noch monatelang – bis zum 5. Mai 2014 – aufgehalten habe. Dies,
obschon er gewusst habe, dass sein Name den Behörden bekannt sei.
Schliesslich wirkten seine Darstellungen unsubstanziiert und nicht glaub-
haft, namentlich auch in Bezug auf den Bereithaltebefehl.
4.2 Nach Prüfung der Akten ist der Vorinstanz darin zustimmen, dass die
Vorbingen der Beschwerdeführer zum Bürgerkrieg und seinen Folgen für
die Sicherheit nicht asylrelevant sind, da sie weder auf eine aktuelle noch
auf eine die Person der Beschwerdeführer gezielte Verfolgungshandlun-
gen schliessen lassen, mithin insbesondere kein gegen die Personen der
Beschwerdeführer gerichtetes asylbeachtliches Verfolgungsmotiv enthal-
ten. Diese haben ausdrücklich dementiert, in Syrien von erheblichen Nach-
teilen direkt bedroht worden zu sein, selbst nach erfolgten Demonstrations-
teilnahmen (vgl. beide BzP Ziff. 7.01). Weiter gaben sie an, wiederholt
problemlos legal nach Syrien aus- und eingereist zu sein und sich selbst
nach einer angekündigten behördlichen Befragung zu den Vorgängen rund
um den verhafteten Bruder noch monatelang zu Hause aufgehalten zu ha-
ben, was erneut unterstreicht, dass sie nicht mit schwerwiegenden Verfol-
gungen haben rechnen müssen.
Was die Beschwerdeführer, die sich als Oppositionelle sehen, in ihrer Be-
schwerdeschrift dagegen vorbringen, ist in keiner Weise geeignet, die zu-
treffenden vorinstanzlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
zu entkräften. Insofern stehen die ursprünglichen mit den späteren Be-
hauptungen der Beschwerdeführer nicht nur in klarem Widerspruch (vgl.
dazu die Praxis zu nachgeschobenen Sachverhalten in Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1993 Nr. 3), sondern sind auch wesentliche Sachverhaltsschilderungen als
nachgeschoben zu qualifizieren. Folglich sind ihnen die Angaben über ihre
früheren politischen Tätigkeiten, die sie allenfalls in den Fokus syrischer
Behörden hätten rücken können, nicht zu glauben. Zudem wäre ihnen aus
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ihrer Tätigkeit – selbst bei einer Wahrunterstellung – aus einer solchen Tä-
tigkeit kein flüchtlingsrechtlich relevanter Nachteil erwachsen. Auch soll der
Beschwerdeführer einen nach dem Sit-in gegen ihn erstellten Bericht ent-
kräftet haben. Er soll sich zudem eine Bestätigung erkauft haben, die ihn
von einer Einrückungspflicht befreit haben soll. Ausserdem soll er sich in
dieser Situation noch gültige Reisepässe besorgt haben und das Land un-
behelligt mit seiner Familie verlassen haben. Somit können die Beschwer-
deführer im Zeitpunkt ihrer Ausreise wegen politischer oder anderer Tätig-
keiten nicht im Fokus syrischer Behörden gestanden haben, geschweige
denn verfolgt worden sein. Weiter ist mit der Vorinstanz einig zu gehen,
dass die generell schlechte Sicherheits-, Wirtschaftslage und der Verlust
einer Liegenschaft während des Bürgerkriegs keine flüchtlingsrelevanten
Nachteile darstellen. Daran ändern die in der Beschwerde erhobenen Er-
klärungsversuche zu den festzustellenden Ungereimtheiten und Vorhalten
des SEM nichts. Aus den Beweismitteln ergibt sich kein anderer Schluss.
Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss,
dass die Beschwerdeführer keine Flüchtlinge sind. Die Vorinstanz hat de-
ren Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführer verfügen we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37
E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Anordnung der Wegweisung ist somit
nicht zu beanstanden.
6.
Mit der angefochtenen Verfügung wurden die Beschwerdeführer zufolge
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufge-
nommen. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, welche nicht selbstän-
dig, sondern nur insofern adhäsionsweise Gegenstand des Beschwerde-
verfahrens gewesen ist, als eine Gutheissung im Asyl- oder im Wegwei-
sungspunkt deren Aufhebung zur Folge gehabt hätte, tritt mit dem heutigen
Urteilsdatum in Kraft.
7.
Die Beschwerdeführer beantragten weiter, die zuständige Behörde sei vor-
sorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat-
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Seite 10
oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu un-
terlassen, eventuell seien sie bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber
in einer separaten Verfügung zu informieren.
Angesichts des offensichtlichen Fehlens einer direkten Gefährdung durch
die heimatlichen Behörden und einer von der Vorinstanz beabsichtigten vor-
läufigen Aufnahme der Beschwerdeführer bestand und besteht für eine sol-
che vorsorgliche Anweisung kein Anlass, weshalb der Antrag abzuweisen ist.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf ein-
zutreten ist.
Das Gesuch um Befreiung von einem Kostenvorschuss ist mit dem Urteil
gegenstandslos geworden.
9.
Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (unentgeltliche Pro-
zessführung, amtliche Verbeiständung) abzuweisen ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführern aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Thomas Hardegger
Versand: