Abtei lung V
E-7927/2010/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
F._____, geboren (...). August 1983, Pakistan,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 3. November 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7927/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin Pakistan eigenen Angaben zufolge am
13. August 2010 in Begleitung von (...) und im Besitz eines mit einem
italienischen Schengen-Visum versehenen pakistanischen Reisepas-
ses auf dem Luftweg verlassen hat und gleichentags über den Flug-
hafen Genf in die Schweiz gelangt ist, wo sie am 16. August 2010 im
A._____ um Asyl nachsuchte,
dass das BFM der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Aussagen an-
lässlich der summarischen Befragung im B._____ vom 30. August
2010 und des italienischen Schengen-Visums in ihrem Reisepass
(gültig vom 30. Juli 2010 bis 25. August 2010) bezüglich der Zu-
ständigkeit Italiens für das vorliegende Asylverfahren und zu einer all -
fälligen Wegweisung dorthin das rechtliche Gehör gewährte,
dass diese ausführte, sie habe nicht gewusst, dass Italien zuständig
sei, es spiele keine Rolle, wo sie mit (...) hingehe, sie würden einfach
Schutz brauchen,
dass das BFM mit Verfügung vom 3. November 2010 in Anwendung
von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Beschwerdefüh-
rerin nach Italien wegwies,
dass das Bundesamt sie aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag
nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und den Kanton Bern
mit dem Vollzug der Wegweisungsverfügung beauftragte,
dass die Vorinstanz festhielt, eine allfällige Beschwerde gegen diese
Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Be-
schwerdeführerin anordnete,
dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung anführte, die Be-
schwerdeführerin sei im Besitz eines vom 30. Juli 2010 bis 25. August
2010 gültigen italienischen Schengen-Visums,
dass folglich Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig
sei, dies gestützt auf das Dublin-Assoziierungsabkommen (DAA,
SR 0.142.392.68) und das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004
Seite 2
E-7927/2010
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island
und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und
Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Ver-
fahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines
in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags,
dass Italien am 15 Oktober 2010 dem Ersuchen des Bundesamtes um
Übernahme der Beschwerdeführerin vom 21. September 2010 gestützt
auf Art. 9 Dublin-II-Verordnung (Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von ei-
nem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantra-
ges zuständig ist) zugestimmt habe,
dass die Rückführung (recte wohl: Überführung) – vorbehältlich einer
allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am
15. April 2011 zu erfolgen habe,
dass die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Gewährung
des rechtlichen Gehörs bei der Kurzbefragung nicht geeignet seien, die
Zuständigkeit Italiens für die Behandlung des Asylgesuchs zu verneinen
oder ihre Überführung in diesen Signatarstaat zu verhindern,
dass sich aus den Akten keine konkreten Hinweise darauf ergäben,
Italien halte sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestim-
mungen oder die einschlägigen Normen der EMRK (Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten [SR 0.101]),
dass auf das Asylgesuch somit nicht einzutreten sei,
dass die Wegweisung aus der Schweiz die Regelfolge des Nichteintre-
tens auf ein Asylgesuch sei (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin in einen Drittstaat reisen könne, in dem
sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde,
und das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimatstaates nicht
zu prüfen sei,
dass ferner keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK im
Falle einer Überführung der Beschwerdeführerin nach Italien bestehen
würden,
Seite 3
E-7927/2010
dass weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe
gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden,
dass der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch
durchführbar sei, weil eine entsprechende Zustimmung Italiens vorlie-
ge,
dass die Beschwerdeführerin mit Rechtsmitteleingabe vom 11. Novem-
ber 2010 in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung und die Anweisung an das BFM, sie nach Irland weg-
zuweisen, beantragt,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht den Erlass einer vorsorgli -
chen Massnahme (unverzügliche Anweisung an die Vorinstanz, bis
zum Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde von jeglichen Vollzugshandlungen nach Italien abzusehen),
die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und un-
ter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021) beantragt,
dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen Kopien von Geldtransfers in den
Jahren 2007 bis 2010, mehrer Fotos, eines Schreibens des Vaters des
Beschwerdeführers, eines Ausschnittes aus der Zeitung „Daily JURAT“
vom (...) und eine Fürsorgebestätigung vom 10. November 2010 zu
den Akten reichte,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten
Dokumente, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit per Telefax übermittelter Ver-
fügung vom 12. November 2010 den Vollzug der Wegweisung per
sofort aussetzte,
dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 17. November 2010
beim Bundesverwaltungsgericht eingingen,
und erwägt,
Seite 4
E-7927/2010
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgeset-
zes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
– mangels eines Beleges für den genauen Zeitpunkt der Eröffnung der
angefochtenen Verfügung ist praxisgemäss von der Einreichung der
Beschwerde innert Frist auszugehen (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008,
Rz. 3.150, S. 166 f.) – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen
Seite 5
E-7927/2010
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüg-
lich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen
– namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshin-
dernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen
Staat) – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintre-
tensentscheides stellen,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass vorab entgegen der diesbezüglichen Rüge in der Rechtsmittel-
eingabe festzustellen ist, dass die Vorinstanz mangels Vorhandenseins
der diesbezüglichen Voraussetzungen – den Akten sind keine Anhalts-
punkte dafür zu entnehmen, die Beschwerdeführerin habe beab-
sichtigt, sich auf eigene Initiative in den zuständigen Mitgliedstaat zu
begeben – zu Recht darauf verzichtet hat, den Zeitpunkt und den Ort
zu nennen, zu dem beziehungsweise an dem sich die Antragstellerin
zu melden hat, womit den Anforderungen von Art. 19 Abs. 2 Dublin-II-
Verordnung Genüge getan wird,
dass Italien am 15. Oktober 2010 gestützt auf Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-
Verordnung dem Ersuchen des BFM vom 21. September 2010 um
Übernahme der Beschwerdeführerin zugestimmt hat, weshalb die Zu-
ständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs auf dieses Land über-
gegangen ist,
dass die Beschwerdeführerin somit ohne weiteres in einen Drittstaat
(vorliegend Italien) ausreisen kann, welcher für die Prüfung des Asy-
lantrages staatsvertraglich zuständig ist,
dass sich die Entgegnung in der Beschwerde, Irland sei für das vor-
liegende Asylverfahren zuständig, als haltlos erweist, zumal es sich
gemäss Angaben der Beschwerdeführerin beim Vater um einen briti-
schen Staatsangehörigen handle, der in Irland lebe (vgl. Akten BFM
A1/11 S. 3), weshalb Art. 7 und Art. 8 Dublin-II-Verordnung offensicht -
lich nicht zur Anwendung gelangen,
Seite 6
E-7927/2010
dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der
EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Fol-
ter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
dass keine Hinweise dafür bestehen, wonach Italien sich nicht an die
massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das
Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, hal-
ten würde,
dass das Abkommen zwischen Libyen und Italien vom 10. Juni 2009
nicht Personen betrifft, die sich bereits im Europäischen Raum be-
finden, weshalb die Beschwerdeführerin auch diesbezüglich nichts zu
befürchten hat,
dass vor diesem Hintergrund das Vorbringen in der Rechtsmitteleinga-
be, Italien weise asylsuchende Personen systematisch (Kettenabschie-
bung) nach Libyen weg, jeglicher Grundlage entbehrt, und an dieser
Stelle einzig der Klarheit halber darauf hingewiesen wird, dass es ent-
sprechende Vorhaltungen an die Adresse Italiens einzig in Bezug auf
sogenannte Bootsflüchtlinge gibt, welche auf hoher See angehalten
werden,
dass für das Bundesverwaltungsgericht keine Gründe ersichtlich sind,
die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz
(Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung) hätten veranlassen sollen,
dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der
Kritik steht, in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Perso-
nen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten,
aber entgegen den diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtsmit-
teleingabe insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist (s. bei-
spielsweise Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-7542/2010 vom
29. Oktober 2010 und D-7650/2010 vom 3. November 2010),
dass nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Dublin-Rückkeh-
rende und verletzliche Personen bezüglich Unterbringung von den ita-
lienischen Behörden gar bevorzugt behandelt werden und sich – ne-
ben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorga-
nisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen anneh-
men,
Seite 7
E-7927/2010
dass es nicht Sache der Schweiz, sondern der für den Asylantrag zu -
ständigen italienischen Behörden sein wird, allenfalls die irischen Be-
hörden im Rahmen der Humanitären Klausel gestützt auf Art. 15
Abs. 1 Dublin-II-Verordnung darum zu ersuchen, die Beschwerdeführe-
rin aus humanitären Gründen mit ihrem eigenen Angaben zufolge in Ir-
land wohnhaften Vater zusammenzuführen und deren Asylgesuch zu
prüfen,
dass es sich aufgrund vorstehender Erwägungen erübrigt, auf die wei-
teren Ausführungen in der Beschwerde und die zur Stützung der Vor-
bringen eingereichten Dokumente einzugehen, zumal diese offensicht-
lich nicht geeignet sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen,
dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein-
getreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in
Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zu-
lässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs bereits Voraus-
setzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides
und deshalb vorliegend nicht zu prüfen ist,
dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt
von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) stellt,
sondern vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Aus-
übung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Dublin-II-Verordnung) oder ge-
gebenenfalls – wenn sich Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-
Mitgliedstaaten befinden und zusammengeführt werden sollen – bei
der Ausübung der Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-Verordnung),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die Beschwerdeführerin nicht darzutun vermag, inwiefern die an-
gefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen
ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
Seite 8
E-7927/2010
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige In-
struktion die Verfahrensanträge (Erteilung der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses) hinfällig geworden sind,
dass sich die Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos erweisen, weshalb der Antrag auf Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des
Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 9
E-7927/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand:
Seite 10