B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7927/2016
Ur t e i l vom 5 . J anua r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Esther Marti;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. November 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am 11. Juni 2015 in die Schweiz ein und
stellte am 15. Juni 2015 ein Asylgesuch. Am 29. Juni 2015 wurde er zur
Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 10. November 2015 zu
den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte er geltend, er sei eritreischer
Nationalität, habe Eritrea mit acht oder neun Jahren verlassen und sei in
einem Flüchtlingscamp im Sudan aufgewachsen. Da er dort keine Freihei-
ten gehabt habe und die Schule nicht mehr habe besuchen können, habe
er den Sudan am 15. April 2015 verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 28. November 2016 – eröffnet am 1. Dezember 2016 –
stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der
Wegweisung. Zudem stellte sie fest, dass seine Staatsangehörigkeit im
Zentralen Migrationssystem als unbekannt erfasst werde.
C.
Mit Eingabe vom 22. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung
der Vorinstanz sei aufzuheben und ihm sei die Flüchtlingseigenschaft zu
gewähren. Eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei
das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht
sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Er reichte eine Unterstützungsbestätigung, ein Schulzeugnis (in Kopie) so-
wie die bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Fotokopien von
zwei Identitätskarten zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
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Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unan-
gemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene geltend, er habe so-
wohl die BzP als auch die Anhörung nicht in seiner Muttersprache machen
können, sondern auf Arabisch. Damit sich der Umstand, dass ihm ein un-
geeigneter Dolmetscher zur Seite gestellt worden sei, nicht zu seinen Un-
gunsten auswirke, sei das Verfahren zu wiederholen.
Die Rüge des Beschwerdeführers geht fehl. So geht aus der BzP, welche
in Arabisch gehalten wurde, hervor, dass er den dortigen Dolmetscher gut
verstehe (SEM-Akten, A13/11 S. 2 und 8). In der Anhörung gibt er ebenfalls
an, den Arabisch-Dolmetscher gut zu verstehen (SEM-Akten, A26/16 F1).
Bezüglich seiner Sprachkenntnisse führt er aus, seine Muttersprache sei
Saho. Arabisch spreche er jedoch gleich gut wie Saho (SEM-Akten, A13/11
S. 4). Da er gemäss eigener Angaben den grössten Teil seines Lebens im
Sudan verbracht hat, ist ausserdem zu erwarten, dass er die arabische
Sprache beherrscht. Schliesslich bestätigt der Beschwerdeführer am
Schluss der BzP beziehungsweise der Anhörung unterschriftlich, dass ihm
das Protokoll in eine verständliche Sprache rückübersetzt worden sei, so-
wie dass das Protokoll vollständig sei und seiner freien Äusserung entspre-
che (SEM-Akten, A13/11 S. 8 und A26/16 S. 15). Darauf muss er sich be-
haften lassen. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
zur Wiederholung des Verfahrens ist abzuweisen.
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4.
Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft
gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhanden-
sein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Un-
glaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2012/5
E. 2.2).
5.
5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine eritreische Staats-
angehörigkeit glaubhaft zu machen, seien sämtliche Lebenssachverhalte,
welche sich angeblich in Eritrea zugetragen hätten, nicht asylrelevant.
Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht. Der Beschwerde-
führer habe keine Identitätspapiere abgegeben. Zu seinem Geburtsort und
den Ortschaften, in denen er sich aufgehalten habe, mache er wider-
sprüchliche Angaben. Seine Beschreibung seines früheren Wohnorts erin-
nere an die Wahrnehmung eines Erwachsenen. Der angegebene Grund
für das Verlassen Eritreas, dass er sich die Kosten für die Schule nicht
habe leisten können, sei völlig haltlos, zumal der Schulbesuch in Eritrea
kostenlos sei. Zudem sei es ihm nicht gelungen, erlebnisgeprägte, nach-
vollziehbare und konkrete Angaben zu seiner Biographie und seinen Rei-
seumständen zu machen. Auch die Angaben zu seinen Familienangehöri-
gen in Eritrea seien sehr oberflächlich ausgefallen und würden pauschali-
sierend und plakativ wirken.
5.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, da er dem Islam ange-
höre, sei es ihm nicht möglich, eine Taufurkunde einzureichen. Eine Iden-
titätskarte erhalte man in Eritrea erst ab dem 18. Lebensjahr und seinen
Flüchtlingsausweis habe man ihm in Libyen abgenommen. Ausserdem
weise die Tatsache, dass Saho seine Muttersprache sei, darauf hin, dass
er ursprünglich aus Eritrea stamme. Er habe detaillierte Informationen zu
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seinem Geburtsort liefern können. Zu den Reiseumständen nach Europa
habe er konkrete Angaben gemacht.
5.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher
noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfü-
gung wird einlässlich begründet, weshalb der Beschwerdeführer seine be-
hauptete Staatsangehörigkeit nicht habe glaubhaft machen können.
5.3.1 Vorab gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Identi-
tätsdokumente abgegeben hat. Weiter macht er unterschiedliche Angaben
zu seinem Geburtsort. Gemäss dem selbstständig ausgefüllten Personali-
enblatt ist sein Geburtsort B._______ in Eritrea (SEM-Akten, A5/2). In der
BzP führt er jedoch aus, in C._______ im Sudan geboren zu sein. An-
schliessend gibt er explizit zu Protokoll, dass seine Angabe im Personali-
enblatt zum Geburtsort falsch gewesen sei. Diese Aussage ergänzt er
durch die Angabe, dass er sein ganzes Leben in C._______ verbracht habe
(SEM-Akten, A13/11 S. 3 und 4). In der Anhörung hingegen gibt er wiede-
rum zu Protokoll, in B._______ geboren worden zu sein (SEM-Akten,
A26/16 F12). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, erstaunt es, dass der
Beschwerdeführer zu B._______ Angaben machen kann, die von einem
Erwachsenen erwartet werden können. Der Beschwerdeführer hat Eritrea
jedoch, gemäss eigener Aussagen, im Alter von acht oder neun Jahren
verlassen. Es macht den Anschein, als hätte der Beschwerdeführer die vor-
gebrachten Angaben im Nachhinein auswendig gelernt. Dieser Verdacht
wird dadurch bestärkt, dass er von sich aus anbietet, die Stadt zu beschrei-
ben (SEM-Akten, A26/16 F17 f.).
5.3.2 Bezüglich der oberflächlichen und unsubstantiierten Ausführungen
zu seinem Leben im Flüchtlingslager, den Reiseumständen und seinen Fa-
milienangehörigen ist auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochte-
nen Verfügung zu verweisen. Der Beschwerdeführer hat dem nichts entge-
gen zu setzen.
5.3.3 Aus den eingereichten Beweismitteln kann der Beschwerdeführer
nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die eingereichten Identitätskarten sei-
ner angeblichen Eltern liegen lediglich in Kopie vor und haben deshalb nur
einen geringen Beweiswert. Ausserdem kann nicht überprüft werden, ob
es sich bei den abgebildeten Personen tatsächlich um seine Eltern handelt.
Das auf Beschwerdeebene eingereichte Schulzeugnis (Student Report
Card) bestärkt die Zweifel an den geltend gemachten Vorbringen des Be-
schwerdeführers noch weiter. Gemäss dem vom Ministry of Education des
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Staates Eritrea ausgestellten Zeugnisses ging der Beschwerdeführer im
Jahr 2011/2012 in eine Schule in D._______. Dies widerspricht sowohl sei-
nen in der BzP gemachten Aussagen, dass er sein ganzes Leben im Sudan
verbracht habe, als auch denjenigen in der Anhörung, gemäss der er Erit-
rea im Alter von acht oder neun Jahren verlassen habe und er in
D._______ nur auf der Durchreise gewesen sei (SEM-Akten, A26/16 F13
und F31).
5.3.4 Aufgrund der unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers zu
seiner Person, seiner Biographie, seinen Aufenthaltsorten und den Reise-
umständen sowie dem Fehlen von rechtsgenüglichen Ausweispapieren ist
der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen sei, seine behauptete eritreische Staatsangehörigkeit glaubhaft
zu machen. Dies entzieht schliesslich auch seinen vorgebrachten Asyl-
gründen jegliche Grundlage.
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat
sein Asylgesuch zu Recht abgewiesen.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2 Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit
des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersu-
chungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asyl-
suchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast
trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, wo-
möglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen, nach allfälligen Wegweisungs-
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vollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Ver-
mutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden
keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (statt vieler: Ur-
teil des BVGer E-2450/2014 vom 22. Mai 2014).
7.3 Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem Fehlen jeglicher Be-
mühungen, Ausweispapiere und Beweismittel zu beschaffen, die seine
Identität, Herkunft und Vorbringen beweisen könnten, ist der Beschwerde-
führer selber dafür verantwortlich, weshalb sich zuerst die Vorinstanz und
nun auch das Gericht mit den Fragen der Wegweisung und deren Vollzugs
nur in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehen-
den Ausführungen befasst. Er entzieht mit seinem Verhalten die für genau-
ere Abklärungen erforderliche Grundlage, und es ist nicht Sache des Ge-
richts, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen.
7.4 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls
benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist.
7.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten
des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf
Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Ersuchen um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung kann nicht stattgegeben werden, weil seine Be-
gehren als aussichtslos zu gelten haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Antrag
auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit diesem Ent-
scheid gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
Versand: