B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7931/2015
Ur t e i l vom 2 6 . Ok t o be r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter William Waeber, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Eritrea,
alle vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, Zürcher Beratungs-
stelle für Asylsuchende (ZBA), (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 26. November 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin 1 (A._______) am 12. August 2015 für sich
und ihre Kinder in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass ihr anlässlich der Kurzbefragung vom 24. August 2015 das rechtliche
Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Italiens gewährt wurde und sie im
Wesentlichen geltend machte, die Kinder hätten in Italien nicht zur Schule
gehen können, sie habe keine Arbeit gefunden und sie seien schlimm un-
tergebracht gewesen,
dass sie keine Wohnung gehabt habe und das heruntergekommene Haus,
in welchem sie in einem kleinen Zimmer gelebt hätten, besetzt worden sei
und Leute einfach die Türen geöffnet hätten,
dass das SEM mit Verfügung vom 26. November 2015 – eröffnet am 1. De-
zember 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach
Italien anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerde-
führenden verfügte,
dass die Vorinstanz ihren Entscheid im Wesentlichen damit begründete,
die italienischen Behörden hätten auf das Ersuchen des SEM um Über-
nahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 12 Abs. 1 der Verord-
nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) keine Stellung
genommen, weshalb die Zuständigkeit, das Asylverfahren durchzuführen,
am 1. November 2015 gemäss Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO an Italien über-
gegangen sei,
dass der geäusserte Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz
keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsver-
fahren habe,
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dass Italien Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie der EMRK sei und
keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen würden, dass sich dieses Land
nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte und das Asyl- und
Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde,
dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit Urteil
Nr. 29217/12 vom 4. November 2014 in Sachen Tarakhel gegen die
Schweiz entschieden habe, die Überstellung von Familien mit minderjähri-
gen Kindern nach Italien im Rahmen eines Dublin-Verfahrens, ohne vor-
hergehende Zusicherungen Italiens bezüglich einer altersgerechten Unter-
bringung unter Wahrung der Familieneinheit, einem Verstoss gegen Art. 3
EMRK gleichkommen würde,
dass die italienischen Behörden in einem Kreisschreiben vom 2. Feb-
ruar 2015 nach Massgabe der Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 12. März 2015 (vgl. BVGE 2015/4) zugesichert hätten, dass
jede überstellte Familie in einer kindsgerechten Unterbringungsstruktur
und unter Wahrung der Familieneinheit aufgenommen werde,
dass der Vorsteher des Departements für Bürgerfreiheiten und Immigration
des italienischen Innenministeriums in einem Schreiben vom 15. April 2015
eine Liste mit Aufnahmeprojekten des "Sistema per Richiedenti Asilo e Ri-
fugiati (SPRAR)" übermittelt habe, welche den Dublin-Mitgliedstaaten
durch ein Rundschreiben vom 8. Juni 2015 zugänglich gemacht worden
sei,
dass ein ausführlicher, nach einem Besuch von zwei der aufgelisteten Pro-
jekte verfasster Bericht der Verbindungsperson des SEM gezeigt habe,
dass die Familien dort eine vollumfängliche Betreuung erfahren würden,
dass das SEM die italienischen Behörden mit seinem Ersuchen um Über-
nahme bereits darauf hingewiesen habe, dass die Beschwerdeführenden
eine Familie bilden würden und diese dem SEM am 24. November 2015
mitgeteilt hätten, die Überstellung solle nach Roma Fiumicino erfolgen,
dass es gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4394/2015 vom
27. Juli 2015 den italienischen Behörden zukomme, die konkrete Unter-
kunft festzulegen, in der die Familie nach ihrer Rückkehr untergebracht
werde,
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dass dem SEM angesichts der konkreten, überprüfbaren und somit justizi-
ablen Informationen hinsichtlich der Unterbringung der Beschwerdeführen-
den in Italien keine konkreten Hinweise vorliegen würden, dass dieses
Land nicht in der Lage sein werde, die Beschwerdeführenden in einer ihnen
gerecht werdenden Struktur aufzunehmen,
dass sodann in Würdigung der Aktenlage und den geltend gemachten Um-
ständen keine Gründe vorliegen würden, welche die Anwendung der Sou-
veränitätsklausel der Schweiz rechtfertigen würden,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 7. Dezember 2015 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben
und dabei beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die
Vorinstanz sei anzuweisen, sich für das vorliegende Asylgesuch zuständig
zu erklären, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und
für eine Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, ei-
nes unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person der Unterzeichnenden
sowie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersuchten,
dass sie zur Beschwerdebegründung im Wesentlichen vorbrachten, die
Vorinstanz habe bezüglich der Anwendung der Souveränitätsklausel ihr Er-
messen unterschritten, da sie sich nicht ernsthaft mit der schwierigen Lage,
in der sich die Beschwerdeführenden befinden würden, auseinanderge-
setzt habe, weshalb die angefochtene Verfügung zur Neubeurteilung an
die Vor-instanz zurückzuweisen sei,
dass die der Vorinstanz vorliegenden Garantien gemäss der Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2015/4) respektive des
EGMR in Sachen Tarakhel gegen die Schweiz nicht genügen würden, da
dem Schreiben der italienischen Behörden nicht zu entnehmen sei, in wel-
cher konkreten Institution und unter welchen Lebensbedingungen die Be-
schwerdeführenden in Italien untergebracht würden und der Verweis auf
ein Kreisschreiben und ein Rundschreiben nicht genügen würden, um da-
von auszugehen, in Italien seien die Probleme nun behoben,
dass weder das Rundschreiben vom 8. Juni 2015 noch die Liste mit den
SPRAR-Projekten den Beschwerdeführenden vorliege,
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dass aus den Akten nicht hervorgehe, ob die Vorinstanz Italien aufgefordert
habe, eine konkrete und individuelle Zusicherung für die Unterbringung zu
machen oder ob lediglich um Zustimmung zum Transfer gebeten worden
sei,
dass keine konkrete individuelle Zusicherung für eine kindgerechte Unter-
bringung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vorgelegen habe und
die angefochtene Verfügung aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neu-
beurteilung zurückzuweisen sei,
dass die Instruktionsrichterin der Beschwerde mit Zwischenverfügung vom
10. Dezember 2015 die aufschiebende Wirkung gewährte, das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung guthiess, auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses verzichtete und das Gesuch um unentgelt-
liche Rechtsverbeiständung abwies,
dass die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen wurde,
dass sie in ihrer Vernehmlassung vom 19. Februar 2016 (nach mehrmali-
ger Fristerstreckung) ausführte, dass das italienische Dublin Office am
15. Februar 2016 den Mitgliedstaaten eine aktualisierte Liste der SPRAR
Projekte und der dort für Familien reservierten Aufnahmeplätze habe zu-
kommen lassen,
dass sie überdies in ihrem Ersuchen um Aufnahme vom 31. August 2015
die italienischen Behörden bereits darauf hingewiesen habe, dass die Be-
schwerdeführenden eine Familie bilden würden,
dass im Rahmen einer nachträglichen Mitteilung, auf welcher die Persona-
lien aller Familienmitglieder detailliert festgehalten worden seien, die italie-
nischen Behörden das SEM informiert hätten, die Überstellung der Be-
schwerdeführerin und ihrer Kinder solle nach Rom Fiumicino erfolgen,
dass demnach die italienischen Behörden die Beschwerdeführenden im
Rahmen des Dublin-Verfahrens eindeutig als Familienmitglieder identifi-
ziert hätten und sie nach Ankunft in Italien gemeinsam in einem der vor Ort
zur Verfügung stehenden SPRAR Projekte untergebracht würden,
dass die tatsächliche Auslastung der SPRAR Projekte nicht im Voraus fest-
gelegt werden könne und es zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich sei, das
genaue Projekt zu bezeichnen, in welchem die Beschwerdeführenden als
Familie untergebracht würden,
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dass unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts dadurch jedoch keine Verletzung von Art. 3 EMRK entstehe, da es
einzig den italienischen Behörden obliege, die asylsuchenden Personen
nach Ankunft in Italien unter Berücksichtig der momentanen Auslastung ei-
ner konkreten Aufnahmestruktur zuzuweisen,
dass im Übrigen auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werde,
an denen vollumfänglich festgehalten werde,
dass die Beschwerdeführenden in ihrer Replik vom 9. März 2016 geltend
machten, gemäss der aktualisierten Liste der italienischen Behörde vom
15. Februar 2016 seien in Rom Fiumicino nur noch 2 Plätze vorhanden,
was für ihre Unterbringung nicht genüge, und die italienischen Behörden
keine Plätze für die Unterbringung garantieren würden,
dass die Beschwerdeführenden als besonders verletzliche Personen be-
trachtet werden müssten und deshalb einen besonderen Schutz benötigen
würden,
dass im Weiteren auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift verwie-
sen werde und an der Beschwerde festgehalten werde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
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(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grund-
sätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
dass den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, dass die Beschwerdefüh-
renden in Italien eine Aufenthaltsbewilligung erhalten haben,
dass das SEM die italienischen Behörden am 31. August 2015 um Auf-
nahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO
ersuchte,
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dass Letztere das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-
III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständig-
keit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), und sie dem
Gesuch mit Schreiben vom 24. November 2015 nachträglich zustimmten,
weshalb die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens gegeben ist,
dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in
Italien grundsätzlich keine systemischen Schwachstellen aufweisen, die
eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im
Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen
(vgl. das oben erwähnte Urteil Tarakhel),
dass im Entscheid Tarakhel gleichzeitig festgestellt wurde, es bestünden
dennoch erhebliche Zweifel, dass genügend Kapazitäten vorhanden seien,
um eine adäquate Unterbringung sicherzustellen und diese Missstände
insbesondere Kinder der Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK ausset-
zen würden, weshalb eine Rücküberstellung das Vorliegen spezifischer
Garantien voraussetze,
dass das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf diesen Entscheid in ei-
nem Grundsatzurteil festgehalten hat, dass vor einer Dublin-Überstellung
von Familien mit Kindern nach Italien von den italienischen Behörden indi-
viduelle Garantien einzuholen sind (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.1),
dass diese Garantien einer kindsgerechten und die Einheit der Familie res-
pektierenden Unterbringung keine blosse Überstellungsmodalität darstel-
len, sondern eine materielle Voraussetzung der völkerrechtlichen Zulässig-
keit einer Überstellung nach Italien sind (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.3),
dass in demselben Urteil festgestellt wurde, eine generelle Absichtserklä-
rung seitens Italiens reiche nicht aus, sondern es müsse im Zeitpunkt der
Verfügung des SEM eine konkrete und individuelle Zusicherung – insbe-
sondere unter Namens- und Altersangaben der betroffenen Personen –
vorliegen, mit welcher namentlich garantiert wird, dass eine dem Alter der
Kinder entsprechende Unterkunft bei der Ankunft der Familie in Italien zur
Verfügung steht, und dass die Familie bei der Unterbringung nicht getrennt
wird,
dass sich aus der vorausgesetzten Individualität der Zusicherung ergibt,
dass diese aktuell sein muss (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-6261/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 4.5.2),
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dass die italienischen Behörden in ihrem Schreiben vom 24. November
2015 die Beschwerdeführenden unter expliziter Namensnennung und Al-
tersangabe als Familiengemeinschaft (nucleo familiare) betrachten, wobei
diese Angaben den in BVGE 2015/4 E. 4.3 explizit genannten Anforderun-
gen an eine individuelle Zusicherung weitestgehend entsprechen,
dass sich das Schreiben vom 24. November 2015 zwar nicht zur konkreten
Unterbringung äussert, sondern lediglich anfügt, dass die Überstellung
nach Rom Fiumicino zu erfolgen habe, und dem Schreiben auch nicht aus-
drücklich zu entnehmen ist, dass die Familie in einer SPRAR-Unterkunft
untergebracht werde, jedoch ausdrücklich auf das Rundschreiben vom
8. Juni 2015 verweist,
dass die erwähnte individuelle Zusicherung im Zusammenhang mit den
vom italienischen Staat abgegebenen allgemeinen Garantien zu sehen ist
und das Rundschreiben vom 2. Februar 2015 festhält, dass sämtliche Fa-
milien, die nach Italien überstellt werden, unter Wahrung der Einheit der
Familie in einer familiengerechten Unterbringung aufgenommen werden,
was mit Rundschreiben vom 8. Juni 2015 sodann mit einer Liste von
SPRAR-Projekten, in welchen Familien untergebracht würden, konkreti-
siert worden ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-6358/2015 vom 7. April 2016 [als Referenzurteil publiziert] E. 5.2),
dass die wesentliche Zusicherung darin besteht, dass für familiengerechte
Unterbringungsplätze kontinuierlich gesorgt werde und die italienischen
Behörden denn auch am 15. Februar 2016 einen neuen Rundbrief erlassen
haben, welcher eine aktualisierte Liste von SPRAR-Projekten enthält, wo-
raus sich ergibt, dass es sich dabei um ein bewirtschaftetes System han-
delt, welches sein Angebot aufgrund der bestehenden Bedürfnisse auszu-
richten versucht (vgl. Urteil D-6358/2015 E. 5.2),
dass das SEM das Rundschreiben vom 8. Juni 2015 dem Entscheid zwar
nicht beigefügt hat, dieses jedoch im Internet unter
/en/content/circular-letter-italian-ministry-interior-all-dub-
lin-units> abrufbar ist,
dass das SEM in seiner Verfügung den wesentlichen Inhalt wiedergegeben
sowie die Überlegungen, von denen es sich hat leiten lassen, aufgezeigt
hat und in der Beschwerde unter Bezugnahme auf die Ausführungen des
SEM zu diesem Rundschreiben Stellung genommen wurde, der haupt-
sächliche Inhalt den Beschwerdeführenden somit bekannt war und es
E-7931/2015
Seite 10
ihnen möglich war, die Verfügung des SEM sachgerecht anzufechten, wes-
halb keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt,
dass derzeit keine Anzeichen bestehen, dass es in Italien bei der Unter-
bringung von Familien zu gravierenden Problemen kommt, und es sich bei
Italien um einen funktionierenden Rechtsstaat handelt, weshalb an die Zu-
sicherung keine überhöhten Anforderungen zu stellen sind,
dass im Zeitpunkt des Erlasses der vorinstanzlichen Verfügung eine genü-
gend konkrete und individuelle Zusicherung seitens der italienischen Be-
hörden für die kindsgerechte Unterbringung unter Wahrung der Familien-
einheit vorliegt,
dass der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass sich die Vorinstanz in
der angefochtenen Verfügung zwar erst im Rahmen der Prüfung der Zu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzugs mit Art. 3 EMRK auseinandersetzte
und das Prüfungsschema insofern von der Praxis des Bundesverwaltungs-
gerichts abweicht (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2; BVGE 2010/45 E. 10.2), sich
deshalb aber keine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz rechtfertigt,
dass das SEM die individuellen Vorbringen der Beschwerdeführenden im
Zusammenhang mit humanitären Gründen zwar nur summarisch, aber
gleichwohl berücksichtigt hat, weshalb keine Ermessensunterschreitung
vorliegt und nicht zwingend ein Selbsteintritt der Schweiz zu erfolgen hat,
dass überdies die SPRAR-Projekte speziell auch auf die Bedürfnisse Min-
derjähriger ausgerichtet sind,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist
und – weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von
Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensent-
scheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45
E. 10),
dass die Verfügung des SEM demnach zu bestätigen und die Beschwerde
abzuweisen ist,
E-7931/2015
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), nach-
dem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung je-
doch gutgeheissen wurde, keine Kosten aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
E-7931/2015
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Annina Mondgenast
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