B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7932/2016
Ur t e i l vom 4 . J anua r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Nigeria,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 18. November 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 2. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl
nach. Am 14. Oktober 2015 fand die Befragung zur Person statt. Hierbei
machte er unter anderem geltend, seine Mutter und sein jüngerer Bruder
seien anlässlich eines Angriffs der Boko Haram auf ihr Haus umgekom-
men. Er habe Nigeria einen Monat nach deren Tod verlassen. Am 14. Juli
2016 fand die Anhörung statt. Hierbei machte er unter anderem geltend,
seine Mutter und seine Schwester seien anlässlich eines Angriffs der Boko
Haram auf ihr Haus umgekommen. Er habe Nigeria am Tag danach ver-
lassen. Ferner machte er geltend, er könne auch nicht in das Dorf seines
Vaters zurück, weil dieser dort wegen Grundstücksproblemen umgebracht
worden sei.
B.
Mit Verfügung vom 18. November 2016 stellte das SEM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den
zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 22. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Ver-
fügung des SEM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen
und Asyl zu gewähren. Es sei der Vollzug der Wegweisung als unzulässig,
unzumutbar und unmöglich festzustellen und die vorläufige Aufnahme an-
zuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung
zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten
sowie ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Eventuell sei die auf-
schiebende Wirkung wiederherzustellen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
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Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs.1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem
Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
3.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massge-
blich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an
das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dar-
gelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
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3.3 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späte-
ren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Be-
fürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche,
die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13).
4.
4.1 Die Vorinstanz kommt zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerde-
führers würden einerseits den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
nicht standhalten und seien andererseits offensichtlich unglaubhaft. So ma-
che dieser Nachteile geltend, die sich aus lokal oder regional beschränkten
Verfolgungsmassnahmen ableiten würden. Da er sich als gesunder und
junger Mann durch einen Wegzug in einen anderen Teil des Landes ent-
ziehen könne, sei er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Hinzu
komme, dass seine Vorbringen zahlreiche Widersprüche und Ungereimt-
heiten aufweisen würden. So mache er beispielsweise widersprüchliche
Angaben zum Wegzug seines Vaters, zum Beginn der Landstreitigkeiten,
zu seinem Umzug oder der Frage, ob der Überfall der Boko Haram einen
Monat oder einen Tag vor seiner Ausreise stattgefunden habe.
4.2 Die vorinstanzliche Verfügung ist weder in tatsächlicher noch in recht-
licher Hinsicht zu beanstanden. Es wird zutreffend begründet, welche Vor-
bringen unglaubhaft und welche nicht von Asylrelevanz sind. Was der Be-
schwerdeführer hiergegen einwendet ist nicht stichhaltig. So genügt es
nicht, den bereits bekannten Sachverhalt zu wiederholen oder bis anhin im
Verfahren nicht ansatzweise erwähnte Befürchtungen aufzulisten. Hiermit
gelingt es der Rechtsmitteleingabe nicht aufzuzeigen, inwiefern die
vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer
rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch
nicht ersichtlich. Indem der Beschwerdeführer am 13. Dezember 2016 er-
klärt, freiwillig nach Nigeria zurückkehren zu wollen, bestätigt er selbst,
dass er in Nigeria keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu
gewärtigen hat (SEM-Akten, Declaration given by the applicant in order to
return voluntarily to Nigeria vom 13. Dezember 2016). Um Wiederholungen
zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu ver-
weisen, die zu Recht das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt
hat.
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5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt
oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen (BVGE 2013/37 E 4.4, 2009/50 E. 9). Die Wegwei-
sung ist nicht zu beanstanden.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, [SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsver-
bot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aufgrund der Beschwerde noch aufgrund der Akten ergeben sich
konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach
Nigeria dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK
oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der
Vollzug ist demnach zulässig.
6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
Indem der Beschwerdeführer unterschriftlich seinen Willen bekräftigt hat,
so bald wie möglich nach Nigeria zurückzukehren, ist davon auszugehen,
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dass keine Wegweisungsvollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne vorlie-
gen (SEM-Akten, Declaration given by the applicant in order to return vo-
luntarily to Nigeria vom 13. Dezember 2016). In Nigeria herrscht auch keine
Situation allgemeiner Gewalt. Ferner besteht kein Grund zur Annahme, der
Beschwerdeführer gerate im Falle einer Rückkehr aus individuellen Grün-
den wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenz-
bedrohende Situation. Der pauschale Hinweis auf Beschwerdeebene, er
habe eine Beziehung zu einer Schweizerin, ändert an der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs nichts (Beschwerde S. 5). Der Vollzug erweist
sich als zumutbar.
6.4 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls
benötigten Reisedokumente bei der Vertretung seines Heimatlandes zu
beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug
auch als möglich zu bezeichnen ist. Damit fällt die Anordnung einer vorläu-
figen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
6.5 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht Wegweisungsvollzugshinder-
nisse verneint. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt ausser Be-
tracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Der Antrag betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist
gegenstandslos. Die aufschiebende Wirkung wurde der Beschwerde nicht
entzogen (Art. 55 VwVG).
8.
8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben
Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
nicht stattgegeben werden.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
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dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Mit dem vorliegenden Urteil ist der
Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstands-
los geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
Versand: