Abtei lung V
E-7933/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni, Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiberin Anna Poschung.
A._______,
Sri Lanka,
vertreten durch (...), Freiplatzaktion Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
23. Oktober 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7933/2007
Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen
Heimatstaat Sri Lanka mit Hilfe eines Schleppers am 10. April 2007
und gelangte auf dem Luftweg von Colombo via Bangkok und Tokio
nach B._______, wo er am 13. April 2007 im Transitbereich des
Flughafens B._______ ein Asylgesuch einreichte.
B.
Mit Zwischenverfügung vom 13. April 2007 verweigerte das BFM dem
Beschwerdeführer vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm
für eine Dauer von längstens fünfzehn Tagen den Transitbereich des
Flughafens als Aufenthaltsort zu. Am 15. April 2007 wurde er von der
Flughafenpolizei zu seinen Personalien und seinem Reiseweg befragt.
C.
Am 23. April 2007 bewilligte das BFM dem Beschwerdeführer gestützt
auf Art. 21 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
die Einreise in die Schweiz und wies ihn dem Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) C._______ zu.
D.
Anlässlich der Kurzbefragung vom 27. April 2007 im EVZ C._______,
der Anhörung zu den Asylgründen durch den zuständigen Kanton
Aargau vom 29. Mai 2007 und der ergänzenden Anhörung vom
18. Oktober 2007 durch das BFM machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen Folgendes geltend:
Er sei tamilischer Ethnie und in D._______ (Nordprovinz) geboren, wo
er bis am 3. März 2007 gelebt habe. Nach dem Abschluss der Schule
habe er bei seinem Vater im Landwirtschaftsbetrieb mitgearbeitet. Am
23. Februar 2007 sei sein älterer Bruder von Unbekannten, bei denen
es sich wahrscheinlich um Mitglieder der Liberation Tigers of Tamil
Eelam (LTTE) gehandelt habe, erschossen worden. Ungefähr drei oder
vier beziehungsweise fünf oder sechs Tage nach dem Tod des Bruders
seien Unbekannte um das Haus des Beschwerdeführers geschlichen,
und am 2. März 2007 hätten sich zwei unbekannte Personen in seiner
Abwesenheit nach ihm erkundigt. Am darauffolgenden Tag habe er
sich in Begleitung eines Onkels per Flugzeug nach Colombo begeben.
Nach seiner Abreise – am 7. März 2007 – hätten wiederum
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Unbekannte zu Hause nach ihm gesucht, worauf sein Vater bei der
Polizei Anzeige erstattet habe. Sein älterer Bruder sei mit Mitgliedern
der Eelam People's Democratic Party (EPDP) befreundet gewesen
und deshalb habe auch er (der Beschwerdeführer) freundschaftliche
Kontakte zur EPDP gepflegt. Er befürchte, wegen dieser Kontakte von
den LTTE gesucht und getötet zu werden und habe deshalb
beschlossen, sein Heimatland zu verlassen.
Der Beschwerdeführer gab im Verlaufe des erstinstanzlichen Ver-
fahrens als Beweismittel seine srilankische Identitätskarte, eine An-
zeige bei der Polizei vom 7. März 2007, ein Affidavit (beglaubigte Ur-
kunde) vom 25. März 2007 sowie eine Todesurkunde des Bruders zu
den Akten.
E.
Mit Verfügung vom 23. Oktober 2007 – eröffnet am 24. Oktober 2007 –
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte
es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und
ordnete den Vollzug an.
F.
Mit Beschwerdeeingabe vom 22. November 2007 beantragte der Be-
schwerdeführer die Aufhebung der erstinstanzlichen Verfügung, die
Gewährung des Asyls und (eventualiter) die Feststellung der Un-
zulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll -
zugs sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den Er-
wägungen eingegangen.
G.
Mit Eingabe vom 26. November 2007 reichte der Beschwerdeführer
eine Fürsorgebestätigung zu den Akten.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 27. November 2007 verzichtete das
Bundesverwaltungsgericht antragsgemäss auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 letzter Satz des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) und befand, über das Gesuch um unentgeltliche
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Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren
Zeitpunkt entschieden.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 12. März 2008 wurde die Beschwerde der
Vorinstanz zur Vernehmlassung überwiesen.
J.
Mit Verfügung vom 25. März 2008 zog das BFM die angefochtene Ver-
fügung vom 23. Oktober 2007 teilweise in Wiedererwägung, hob die
Ziffern 4 und 5 auf und ordnete zufolge Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in
der Schweiz an.
K.
Mit Verfügung vom 28. März 2008 teilte die Instruktionsrichterin dem
Beschwerdeführer mit, dass die Beschwerde aufgrund der von der
Vorinstanz am 25. März 2008 gewährten vorläufigen Aufnahme im
Wegweisungsvollzugspunkt gegenstandslos geworden sei. Weiter
wurde erwogen, eine einstweilige Prüfung der Akten habe ergeben,
dass die angefochtene Verfügung betreffend Flüchtlingseigenschaft,
Asyl und Wegweisung als solche rechtskonform ergangen sei und die
Beschwerde aller Voraussicht nach abzuweisen sein werde, ge-
gebenenfalls unter Auferlegung der Verfahrenskosten, weshalb sich
das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst sehe, die Beschwerde
der Vorinstanz zur ergänzenden Vernehmlassung zu unterbreiten. Der
Beschwerdeführer wurde angefragt, ob er bei dieser Sachlage an der
Beschwerde festhalten wolle, wobei im Falle eines Beschwerderück-
zugs die Abschreibung des Verfahrens ohne Auferlegung von Kosten
in Aussicht gestellt wurde. Bei ungenutzter Frist werde davon aus-
gegangen, dass an den Rechtsbegehren festgehalten werde. Ferner
wurde festgestellt, der Beschwerdeführer sei hinsichtlich seines
Eventualantrages als obsiegend zu betrachten und habe insoweit
grundsätzlich Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung für
die ihm notwendigerweise erwachsenen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG
sowie Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.3]), und er wurde eingeladen, eine Kostennote
einzureichen.
L.
Mit Schreiben vom 8. April 2008 teilte der Rechtsvertreter des Be-
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schwerdeführers mit, an der Beschwerde werde festgehalten, und
reichte eine Kostennote in der Höhe von Fr. 610.- ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50
und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
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zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheides aus, die
Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von
Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden
Sachverhalts sowie an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
nicht genügen. Bezüglich des Vorbringens, der Beschwerdeführer sei
nach dem Tod seines Bruders von Unbekannten gesucht worden,
würden sich zahlreiche Ungereimtheiten ergeben. Überdies hätten sich
aus den Schilderungen seiner Reise aus der Heimatstadt nach
Colombo sowie der Einreise in die Schweiz chronologische Un-
gereimtheiten ergeben. Fraglich sei auch, wie es dem Beschwerde-
führer – selbst wenn Bestechung im Spiel gewesen sei – möglich
gewesen sein soll, innerhalb weniger Stunden einen Flug nach
Colombo zu organisieren. Weiter würden in der von seinem Vater am
7. März 2007 eingereichten Anzeige bei der Polizei wie auch im
Affidavit vom 25. März 2007 jegliche Hinweise auf den geltend ge-
machten Vorfall vom 7. März 2007 fehlen. Zudem habe der Be-
schwerdeführer unterschiedliche Angabe gemacht, wann er von Un-
bekannten gesucht worden sei und, überdies erstmals beim BFM er-
wähnt, dass auch er selbst Kontakte zur EPDP gehabt habe und es
am 7. März 2007 zu Drohungen gekommen sei. Ferner sei nicht nach-
vollziehbar, warum sich die angeblichen Verfolger damit begnügt
haben sollten, sich zwei Mal nach dem Aufenthaltsort des Be-
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schwerdeführers zu erkundigen, zumal es ein Leichtes gewesen wäre,
seine Rückkehr abzuwarten, da sein Aufenthaltsort bekannt gewesen
sein dürfte. Seine Aussagen zu den ausreiseauslösenden Ereignissen
seien insgesamt vage und unsubstanziiert und würden sich in kurzen,
stereotypen Sätzen erschöpfen. Darüber hinaus habe er die Un-
gereimtheiten auf Vorhalt hin nicht plausibel zu erklären vermocht.
Insgesamt würde die geltend gemachte Gefährdungssituation den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand-
halten. Das BFM gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer seine
persönliche Situation übersteigert dargestellt habe. Als glaubhaft er-
achtet werde hingegen, dass ein Bruder des Beschwerdeführers am
23. Februar 2007 gewaltsam ums Leben gekommen sei, und es auf-
grund der verschlechterten Sicherheitslage insbesondere im Norden
und Osten Sri Lankas zu Kontrollen durch Sicherheitskräfte und zu
Übergriffen durch Dritte komme. Diese Vorbringen würden indessen
den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
nicht standhalten. Der gewaltsame Tod des Bruders – unbesehen der
grossen persönlichen Tragik – wie auch die verschlechterte Sicher-
heitslage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers seien nicht
asylrelevant, und den Akten seien keine Anhaltspunkte zu entnehmen,
dass dem Beschwerdeführer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
Übergriffe gedroht hätten. Zwar könne nicht ausgeschlossen werden,
dass er Kontrollen erlebt habe oder sich nach dem Tod des Bruders
Unbekannte nach ihm erkundigt hätten. Es sei jedoch auch zu be-
rücksichtigen, dass sich die übrigen Familienangehörigen nach wie vor
an ihrem Wohnort aufhalten würden und es seit Anfang März 2007 zu
keinen weiteren Vorfällen gekommen sei, was ein Indiz dafür sei, dass
diese Familienangehörigen selbst den weiteren Verbleib in Sri Lanka
nicht als wirklich problematisch einstufen würden. Zudem habe die
Polizei im Zusammenhang mit dem gewaltsamen Tod des Bruders
Ermittlungen eingeleitet und am 7. März 2007 eine Anzeige des Vaters
entgegengenommen, was den Schutzwillen der srilankischen Be-
hörden belege. Aus den Akten würden sich überdies keine Anhalts-
punkte dafür ergeben, dass von Seiten der Behörden asylrelevante
Nachteile drohen würden. Zukünftigen Behelligungen durch Un-
bekannte am Heimatort hätte sich der Beschwerdeführer durch einen
Wegzug in eine andere Region Sri Lankas – beispielsweise nach
Colombo – entziehen können. Eine aktuelle und akute Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG werde verneint.
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4.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in der Beschwerdeeingabe be-
treffend den Vorwurf der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen, aus den
Akten ergebe sich, dass sein Bruder Kontakte zur EPDP unterhalten
habe. Seine eigenen Kontakte zur EPDP stelle das BFM in Abrede, da
er diese erstmals im Rahmen der Anhörung durch das BFM vom
18. Oktober 2007 vorgebracht habe. Er sei jedoch nie konkret nach
Kontakten zur EPDP befragt worden, und die Thematik habe erst
durch Zusatzfragen des Hilfswerksvertreters nochmals aufgenommen
werden können. Das BFM hätte dieses Vorbringen detaillierter ab-
klären und auch in der Entscheidfindung ausführlicher behandeln
müssen, zumal dieser Punkt von hoher Asylrelevanz sei. Das späte
Einbringen lasse sich dadurch erklären, dass der Beschwerdeführer
selber von einer Reflexverfolgung ausgegangen sei und die Kontakte
des Bruders zur EPDP gewichtiger eingestuft habe als seine eigenen.
Die rasche Organisation des Flugtickets nach Colombo spreche eben-
falls für eine gute Beziehung zu regierungstreuen Truppen. Ob der
Beschwerdeführer selber in dargelegter Weise verfolgt worden sei,
könne offengelassen werden, da im Vordergrund die Verbindung des
Bruders und des Beschwerdeführers zur EPDP und die für letzteren
daraus resultierenden Konsequenzen im Vordergrund stünden. Im
Weiteren sei allgemein bekannt, dass die LTTE immer wieder gewalt-
sam gegen Mitglieder und Sympathisanten der EPDP vorgehe.
Aufgrund der Ermordung seines Bruders durch die LTTE wegen
Kontakten mit EPDP-Mitgliedern bestehe begründeter Anlass zur An-
nahme, dass mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer
Zukunft auch eine Verfolgung des Beschwerdeführers wegen seiner
Kontakte zur EPDP erfolgen würde. Gleichzeitig sei davon auszu-
gehen, dass den restlichen Familienangehörigen keine Gefahr drohe,
da sie keinen direkten Kontakt zur EPDP pflegten, was wiederum
plausibel erkläre, weshalb seinen Familienangehörigen in der
Zwischenzeit nichts zugestossen sei. Betreffend Schutzwillen und
-fähigkeit der srilankischen Behörden sei festzuhalten, dass Tamilinnen
und Tamilen in Colombo zur Zeit grosser Willkür ausgesetzt seien und
sich der srilankische Staat auch in Colombo höchstens punktuell,
sicherlich aber nicht in grundsätzlicher Weise willens und fähig zeige,
den Angehörigen der tamilischen Minderheit Schutz zu gewähren. Das
Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen
(UNHCR) gehe explizit davon aus, dass Tamilinnen und Tamilen, die
von der LTTE verfolgt würden, auch in einem von der Regierung
kontrollierten Gebiet nicht ausreichend vor Übergriffen der LTTE ge-
schützt werden könnten, weshalb in asylrechtlicher Hinsicht nicht von
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ausreichender Schutzgewährung des srilankischen Staates vor
Verfolgung ausgegangen werden könne.
4.3 Mit Entscheid vom 25. März 2008 hob das BFM die Ziffern 4 und 5
der angefochtenen Verfügung vom 23. Oktober 2007 auf und verfügte
zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Auf-
nahme des Beschwerdeführers.
5.
5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in
wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren
Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen
Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende
Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann
nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tat-
sachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Ver-
fahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nach-
schiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegen-
satz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamt-
würdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdar -
stellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei
ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und
3 AsylG; Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
5.2 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Verfolgung durch
Unbekannte nach dem Tod seines Bruders seien nicht glaubhaft. Diese
Auffassung ist vom Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich zu be-
stätigen. Die Vorinstanz hat ausführlich und zu Recht erwogen, dass
die diesbezüglichen Schilderungen zahlreiche Ungereimtheiten ent-
halten würden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die nicht
zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden. Widersprüche ergeben sich sowohl hin-
sichtlich der Chronologie der geschilderten fluchtauslösenden Ereig-
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nisse als auch hinsichtlich weiterer Punkte der Asylbegründung. So hat
der Beschwerdeführer in den Anhörungen als Fluchtmotiv geltend
gemacht, nach dem Tod seines Bruders mehrmals von Unbekannten
gesucht worden zu sein, während sein Vater in dem vom Beschwerde-
führer als Beweismittel eingereichten Affidavit vom 25. März 2007
festhält, der Beschwerdeführer hätte sich vor Zwangsrekrutierungen
verstecken müssen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzu-
halten, dass der Beschwerdeführer diese Ungereimtheit auf Vorhalt
nicht erklären konnte, sondern darlegte, er sei nach Colombo ge-
gangen, weil er in seinem Heimatort "auf irgendeine Weise" Probleme
bekommen hätte (vgl. vorinstanzliche Akten A31 S. 6). Die Vorinstanz
geht zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer den Sachverhalt
überzeichnet dargestellt hat. Diese Einschätzung wird dadurch be-
stärkt, dass er sich auch in der Beschwerdeeingabe nicht mit den von
der Vorinstanz vorgeworfenen Unglaubhaftigkeitselementen aus-
einandersetzt, sondern diesen bloss entgegenhält, es könne offen-
gelassen werden, ob er selbst in dargelegter Weise verfolgt worden
sei, da die Verbindung des Bruders und des Beschwerdeführers zur
EPDP und die für ihn daraus resultierenden Konsequenzen im
Vordergrund stehen würden. Im Weiteren ist der Einwand in der Be-
schwerde, er sei nicht konkret nach seinen eigenen Kontakten zur
EPDP befragt worden, nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der Vor-
bringen zu stützen. Aus dem Anhörungsprotokoll vom 18. Oktober
2007 geht zwar hervor, dass er – wie in der Beschwerdeeingabe zu
Recht festgehalten – zweimal unterbrochen worden ist; er hat jedoch
in den vorangegangenen Befragungen die Möglichkeit (vgl. A19 S. 5
sowie A26 S. 6) und gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG auch die Pflicht
gehabt, auf solche Kontakte hinzuweisen. Dies gilt um so mehr, als
diese Kontakte, wie in der Beschwerde argumentiert wird, für die Be-
gründung des Asylgesuchs ausschlaggebend sein sollen. Die Vor-
bringen des Beschwerdeführers bezüglich der behaupteten mehr-
maligen Bedrängungen durch Unbekannte vermögen den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG folglich nicht
standzuhalten.
5.3 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist jedoch davon auszu-
gehen, dass der Bruder des Beschwerdeführer am 23. Februar 2007
gewaltsam ums Leben gekommen ist. Im Folgenden ist daher zu
prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund dieses Ereignisses sowie
der verschlechterten Sicherheitslage in Sri Lanka allenfalls begründete
Furcht vor Verfolgung hat.
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5.4 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nach -
teile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft be-
rechtigterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund be-
stimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zu-
gefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen,
ohne dass im Heimatstaat effektiver Schutz geboten würde (vgl.
EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.). Begründete Furcht vor Ver-
folgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter An -
lass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus Sicht im Zeitpunkt
der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer
Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger
Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft
verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung
genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Ein-
tritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten
Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dem-
entsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar er-
scheinen lassen. Massgeblich kann indessen nicht allein sein, was ein
vernünftig denkender, besonnener Mensch angesichts geschehener
oder drohender Verfolgungshandlungen zu Recht empfunden hätte.
Vielmehr ist diese rein objektive Betrachtungsweise zusätzlich durch
das von der betroffenen Person selbst bereits Erlebte und das Wissen
um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Dabei hat
eine Person, die bereits früher staatlicher Verfolgung ausgesetzt war,
objektive Gründe für eine ausgeprägtere Furcht, selbst wenn die
frühere Verfolgung für sich allein mangels der erforderlichen Intensität
keine flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweisen sollte (vgl. EMARK
2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). Die erlittene
Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Ver-
folgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus
dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt
des Asylentscheids noch aktuell sein. Im Übrigen muss feststehen,
dass die von einer Verfolgung bedrohte asylsuchende Person über
keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl. zum Ganzen
EMARK 2005 Nr. 7 E. 7.1 S. 69 f. mit weiteren Hinweisen).
5.5 Der Beschwerdeführer macht begründete Furcht vor künftiger Ver-
folgung durch Unbekannte beziehungsweise durch Angehörige der
LTTE nach dem Tod seines Bruders geltend. In Anbetracht dieses Er-
Seite 11
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eignisses und der damaligen Situation in Sri Lanka ist nicht in Abrede
zu stellen, dass die Furcht des Beschwerdeführers vor Übergriffen
seitens Dritter zum Zeitpunkt der Ausreise aus Sri Lanka in subjektiver
Hinsicht begründet gewesen ist. Hingegen hat der Beschwerdeführer,
wie vorangehend erwogen, keine konkreten Umstände glaubhaft
machen können, welche die Furcht vor Behelligungen auch in
objektiver Hinsicht begründet erscheinen lassen würden. Die damalige,
allgemein schlechte Sicherheitslage am Herkunftsort wie auch der Tod
des Bruders vermögen keinen asylrelevanten Sachverhalt zu be-
gründen. Im Weiteren hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, dass sich
der Beschwerdeführer allfälligen Behelligungen durch Unbekannte
durch einen Wegzug in einen anderen Landesteil hätte entziehen
können. Selbst wenn von der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten
Vorfälle – der mehrmaligen Suche durch Unbekannte nach dem Be-
schwerdeführer an seinem Wohnort – ausgegangen würde, so würden
diese ausschliesslich lokalen Charakter aufweisen. An dieser Ein-
schätzung vermag auch der Einwand in der Beschwerde hinsichtlich
der als unzureichend bewerteten Schutzgewährung der srilankischen
Behörden vor Verfolgung nichts zu ändern. Im Übrigen ist nach dem
militärischen Sieg der srilankischen Armee über die LTTE im Mai 2009
davon auszugehen, dass die LTTE nicht mehr als Urheber von Ver-
folgungshandlungen im Sinne von Art. 3 AsylG betrachtet werden
können, womit die Aktualität der begründeten Furcht des Be-
schwerdeführers vor künftiger Verfolgung durch Mitglieder der LTTE
verneint werden muss.
6.
Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer die Voraus-
setzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt.
Die Vorinstanz hat daher das Asylbegehren zu Recht abgelehnt. Es
erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Eingabe des Be-
schwerdeführers einzugehen, da sie an dieser Würdigung nichts zu
ändern vermögen.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Seite 12
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7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
7.3 Das BFM hat im Rahmen des Schriftenwechsels die angefochtene
Verfügung teilweise – den Wegweisungsvollzug betreffend – in
Wiedererwägung gezogen und die vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
angeordnet. Damit ist die vorliegende Beschwerde, soweit sie den
Wegweisungsvollzug betrifft (vgl. Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der
angefochtenen Verfügung), zufolge Wegfalls des Streitgegenstandes
als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Mithin erübrigen sich
zum jetzigen Zeitpunkt Ausführungen hinsichtlich Zulässigkeit, Zu-
mutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Ver-
fügung – soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Ge-
währung von Asyl und die Wegweisung als solche betreffend –
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit sie nicht als
gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
9.
9.1 Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren – soweit den
Hauptantrag betreffend – unterlegen, weshalb er insoweit grundsätz-
lich kostenpflichtig würde (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die in der Be-
schwerde gestellten Rechtsbegehren konnten hingegen aufgrund vor-
stehender Erwägungen nicht als aussichtslos bezeichnet werden, und
die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers wurde ausgewiesen, weshalb
der bis anhin noch nicht behandelte Antrag auf Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen
und der Beschwerdeführer von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu
befreien ist.
9.2 Aufgrund der Abweisung des Hauptantrages und der von der Vor-
instanz wiedererwägungsweise angeordneten vorläufigen Aufnahme
ist der Beschwerdeführer als teilweise obsiegend zu betrachten und
hat grundsätzlich Anspruch auf Ausrichtung einer Entschädigung für
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die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten (Art. 64 Abs. 1
VwVG sowie Art. 7 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers hat mit Schreiben vom 8. April 2008 eine
Kostennote in der Höhe von Fr. 610.- (inklusive Auslagen) eingereicht,
welche als angemessen zu beurteilen ist. Die Parteientschädigung
ist – dem teilweisen Obsiegen entsprechend – zu kürzen und auf Fr.
310.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. Das BFM ist anzuweisen, dem Be-
schwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos
geworden abgeschrieben wird.
2.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von Fr. 310.- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Anna Poschung
Versand:
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