B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7933/2015
Ur t e i l vom 1 8 . D e z embe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Ukraine,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 25. November 2015 / N (…).
E-7933/2015
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am
(…) verliess und mit einem Personenfahrzeug durch ihm unbekannte Län-
der am 6. September 2015 in die Schweiz eingereist sei, wo er gleichen-
tags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in Kreuzlingen um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 14. Septem-
ber 2015 ausführte, er habe sich (…) für zwei oder drei Tage in Litauen
aufgehalten, um dort inoffiziell zu arbeiten,
dass er weiter ausführte, die litauischen Behörden hätten ihm ein Visum
ausgestellt, er wisse allerdings weder zu welchem Zweck noch für welchen
Zeitraum es gültig sei,
dass ihm die Vorinstanz im Rahmen der BzP das rechtliche Gehör zur mut-
masslichen Zuständigkeit Litauens für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens sowie zu seinem Gesundheitszustand gewährte,
dass er zu Protokoll gab, er gehe davon aus, Litauen würde ihn im Falle
einer Überstellung dorthin in die Ukraine zurückschaffen, wo er in flücht-
lingsrechtlich relevanter Weise gefährdet sei,
dass er gesund sei, jedoch manchmal – wohl als Folge einer Hirnerschüt-
terung – an Kopfschmerzen leide, nicht gut schlafen könne und Probleme
habe, Leuten zu vertrauen,
dass das SEM die zuständige litauischen Behörde am 9. Oktober 2015 ge-
stützt auf eine Visa-Nummer (…) und Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen o-
der Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) um Aufnahme des
Beschwerdeführers ersuchte,
dass die litauischen Behörden diesem Ersuchen am 25. November 2015
zustimmten,
dass das SEM mit Verfügung vom 25. November 2015 auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht eintrat, ihn aus der Schweiz nach Litauen
E-7933/2015
Seite 3
wegwies und den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung be-
auftragte,
dass es seinen Entscheid im Wesentlichen mit der Zuständigkeit Litauens
zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens begründete,
nachdem die Behörde das Übernahmeersuchen der Schweiz gestützt auf
Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO gutgeheissen habe,
dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Überstellung nach Litauen an
die zuständigen Behörden wenden und ein Asylgesuch einreichen könne,
um die nötigen Unterstützungen beziehungsweise die benötigte medizini-
sche Versorgung zu erhalten,
dass Litauen sodann Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sei und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorlägen, Li-
tauen würde sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten
und dem Beschwerdeführer insbesondere keinen effektiven Schutz vor
Rückschiebung (Non-Refoulement-Gebot) gewähren,
dass sich der Beschwerdeführer bezüglich seinen gesundheitlichen Vor-
bringen an die zuständigen Behörden in Litauen wenden könne, im Rah-
men des Dublin-Systems davon auszugehen sei, dass der zuständige Dub-
lin-Staat angemessene medizinische Versorgungsleistungen erbringen
könne und den Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung gewähr-
leiste sowie keine Hinweise vorlägen, wonach der Staat dem Beschwerde-
führer eine medizinische Behandlung zukünftig verweigern würde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Dezember 2015 gegen
diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei
anzuweisen, sein Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für das vor-
liegende Asylgesuch für zuständig zu erklären,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, der Beschwerde sei
die aufschiebende Wirkung einzuräumen und im Rahmen einer vorsorgli-
chen Massnahme seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, bis zum Ent-
scheid über die aufschiebende Wirkung von Vollzughandlungen abzuse-
hen,
E-7933/2015
Seite 4
dass er ferner um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nachsuchte,
dass er zur Begründung seiner Beschwerde namentlich ausführte, er sei
zwar im Besitz eines litauischen Visums gewesen, habe sich dort aber nie
aufgehalten,
dass er als erklärter Kommunist in Litauen gefährdet sei und unklar sei, ob
die litauischen Behörden ihn nicht ohnehin zurück in die Ukraine schieben
würden,
dass er zur Untermauerung seiner Vorbringen zwei Berichte mit deutscher
Übersetzung zu den Akten reichte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit per Telefax übermittelter Verfü-
gung vom 9. Dezember 2015 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der
Überstellung nach Litauen per sofort einstweilen aussetzte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m.
Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung mangels
einer Empfangsbestätigung nicht feststeht, jedoch aufgrund der zeitlichen
Umstände sowie angesichts dessen, dass die Beweislast für die Zustellung
an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal-
tungsge-richt, 2. Aufl., 2013, S. 76 Rz. 2.112), zugunsten des Beschwerde-
führers von der Rechtzeitigkeit seiner Rechtsmitteleingabe auszugehen ist,
dass auf die frist- und formgerechte Einreichung der Beschwerde demnach
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
E-7933/2015
Seite 5
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um
eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten,
dass der Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung einzuräu-
men und als vorsorgliche Massnahme seien die Vollzugsbehörden anzu-
weisen, bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung von Vollzug-
handlungen abzusehen, angesichts des vorliegenden verfahrensab-
schliessenden Entscheides gegenstandslos wird,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass sich die staatsvertragliche Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens aus der Dublin-III-VO ergibt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA
E-7933/2015
Seite 6
SPRUNG, Dublin III-VO, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Stand
1.2.2014, Wien 2014, K4 zu Art. 7),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Artikel 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass, wenn ein Antragssteller über ein gültiges Visum verfügt, derjenige
Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist, welcher das Visum erteilt hat (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO),
dass die litauischen Behörden dem von den schweizerischen Behörden
gestellten Übernahmeersuchen innert Frist gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-
III-VO zustimmten,
dass die Zuständigkeit Litauens zur Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens damit gegeben ist und das – seinen früheren Angaben
widersprechende – Vorbringen des Beschwerdeführers auf Rechtsmittel-
ebene, er sei gar nie in Litauen gewesen, nichts an dieser Zuständigkeit zu
ändern vermag,
E-7933/2015
Seite 7
dass das SEM zutreffend darauf hingewiesen hat, Litauen sei Signatarstaat
der EMRK, der FoK, der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Ja-
nuar 1967 (SR 0.142.301) und komme seinen diesbezüglichen völkerrecht-
lichen Verpflichtungen nach,
dass auch davon auszugehen ist, Litauen anerkenne und schütze die
Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen
Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsa-
men Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen
Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013
zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internati-
onalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass der Beschwerdeführer mit dem pauschalen Hinweis, man werde ihn
unter Umständen in die Ukraine zurückschicken kein konkretes und ernst-
haftes Risiko dargetan hat, die litauischen Behörden würden sich weigern,
ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Ein-
haltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, und den Akten auch
keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Litauen werde in
seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur
Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine
Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in
dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen
zu werden,
dass er auch nicht dargetan hat, die ihn bei einer Rückführung erwartenden
Bedingungen in Litauen seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung
von Art. 4 EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen
könnten,
dass die vom Beschwerdeführer angeführten gesundheitlichen Beeinträch-
tigungen offensichtlich bei Weitem nicht die Schwelle erreichen, die einer
Überstellung im Sinne eines Verstosses gegen Art. 3 EMRK entgegenste-
hen würden,
dass die Vorinstanz diesbezüglich zutreffend darauf hinwies, die Mitglied-
staaten seien verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische
E-7933/2015
Seite 8
Versorgung zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie) und keine Hin-
weise vorlägen, wonach Litauen dem Beschwerdeführer eine medizinische
Behandlung zukünftig verweigern würde,
dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochte-
nen Verfügung beauftragt sind, allfälligen medizinischen Umständen bei
der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Be-
schwerdeführers Rechnung zu tragen haben (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht direkt,
sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen (na-
mentlich Art. 29a Abs. 3 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1,
SR 142.311]) oder internationalen Rechts anwendbar ist (BVGE 2010/45
E. 5),
dass Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorsieht, dass das SEM aus humanitären
Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn eine Prüfung ergeben
hat, dass ein anderer Staat zuständig wäre,
dass es sich dabei um eine Kann-Bestimmung handelt, die dem SEM über
die zwingenden Regeln des übergeordneten Rechts hinaus einen gewis-
sen Ermessensspielraum lässt (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und BVGE
2011/9 E. 8.1 f.),
dass mit der Aufhebung von Art. 106 Abs. 1 aBst. c AsylG (in Kraft seit
1. Februar 2014) der Beschwerdegrund der Unangemessenheit vor dem
Bundesverwaltungsgericht nicht mehr gerügt werden kann,
dass das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2015/9 zur Ermessensüber-
prüfung festhielt, dem Gericht komme im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dub-
lin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 keine Beurteilungskom-
petenz in Bezug auf den Ermessensentscheid des SEM zu,
dass es daher nur dann eingreift, wenn das Staatssekretariat das ihm ein-
geräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreitet oder miss-
braucht und damit Bundesrecht verletzt, was vorliegend nicht der Fall ist,
zumal sich das SEM in seiner Verfügung in sachgerechter Weise mit den
in den Ermessensentscheid einzufliessenden Parametern des Einzelfalles
auseinandergesetzt hat,
E-7933/2015
Seite 9
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
die Überstellung nach Litauen angeordnet hat,
dass schliesslich anzufügen ist, dass der erst auf Beschwerdeebene erho-
bene pauschale Einwand, Litauen verfolge Kommunisten, offensichtlich
haltlos ist, die mit der durch den Bundesrat stattgefundenen Qualifikation
Litauens als verfolgungssicheren Staat ("safe country") verbundene Regel-
vermutung, wonach der Beschwerdeführer dort adäquaten Schutz erhalte,
nicht umzustossen vermag und an der vorgenommenen Würdigung nichts
ändert,
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass der mit der Beschwerde gestellte Antrag auf Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der
bisher nicht nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist,
weil die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt –
als aussichtlos zu bezeichnen sind, womit eine der kumulativ zu erfüllen-
den Voraussetzungen nicht gegeben ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-7933/2015
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von
Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert
30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überwei-
sen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Sibylle Dischler
Versand: