Abtei lung V
E-7936/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiberin Bettina Schwarz.
A._______, geboren (...),
Äthiopien,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. Dezember 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7936/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die aus B._______ stammende Beschwerdeführerin, mit letztem
Wohnsitz in C._______, eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland im
September 2009 mit einem Auto (Schlepper) verliess, zuerst nach
D._______ reiste, von dort aus per Flugzeug am 4. Oktober 2009 nach
Genf gelangte und schliesslich mit dem Zug nach E._______ fuhr, wo
sie am darauffolgenden Tag um Asyl nachsuchte,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung im F._______ vom
23. Oktober 2009 sowie der Anhörung vom 9. November 2009 durch
das BFM zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, sie werde von ihrem Ehemann terrorisiert,
dass ihr Mann, mit welchem sie zwangsverheiratet worden sei, sie
geschlagen habe,
dass sie ihn daraufhin verlassen habe und nach C._______ gegangen
sei, wo sie zuerst als (...) und später als G._______ gearbeitet habe,
dass Personen im Auftrag ihres Ehemannes ihr dort aufgelauert, sie
verprügelt und gewürgt hätten,
dass sie aus Angst, vom Ehemann umgebracht zu werden, das Land
schliesslich verlassen habe,
dass das BFM die Beschwerdeführerin seit dem 5. Oktober 2009
mehrfach mündlich und schriftlich aufforderte, innert 48 Stunden
rechtsgenügliche Papiere einzureichen, und die Beschwerdeführerin
dieser Aufforderung bis heute nicht nachgekommen ist,
dass das Bundesamt mit - am 9. Dezember 2009 eröffneter -
Verfügung vom 4. Dezember 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der
Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung des Nichteintretens auf das
Asylgesuch zusammenfassend festhielt, die Beschwerdeführerin habe
innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare
Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, sie erfülle die
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Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, zusätzliche
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses seien in ihrem Fall aufgrund der
Aktenlage nicht erforderlich,
dass grundsätzlich zu erwarten sei, dass die Beschwerdeführerin über
ein Dokument verfüge, welches sie als äthiopische Staatsangehörige
ausweise,
dass ihr nicht geglaubt werden könne, ohne Reisepapiere gereist zu
sein, da sich Flugpassagiere auf Interkontinentalflügen grundsätzlich
mit einem gültigen Reisepass ausweisen müssten,
dass das Vorbringen lebensfremd sei, der Schlepper, welcher sie nach
Kenia gebracht habe, habe für sie einen Pass gehabt, sie wisse aber
nicht, ob dieser auf ihren Namen gelautet habe,
dass ihr Aussageverhalten insgesamt darauf schliessen lasse, dass
sie nicht nur beabsichtigt habe, die wahren Umstände ihres
Reiseweges zu verheimlichen, sondern auch nicht habe offenlegen
wollen, mit welchen Reisepapieren sie in Wirklichkeit eingereist sei
und wo sie sich zwischenzeitlich aufgehalten habe,
dass erhebliche Widersprüche betreffend ihre erste Begegnung mit
ihrem Ehemann und seinen Verlobungsantrag bestünden,
dass sie zudem zwar ein ganzes Jahr mit ihrem Ehemann
zusammengelebt habe, aber dennoch keine Angaben über dessen
Verwandte habe machen können,
dass die Beschwerdeführerin sodann in der Befragung erklärt habe,
sie habe nach der Heirat ihre Eltern manchmal gesehen, bei der
Anhörung jedoch angegeben habe, mit ihren Eltern seit diesem
Zeitpunkt keinen Kontakt mehr gehabt zu haben,
dass sie schliesslich auch widersprüchliche Angaben betreffend ihre
Zeit als G._______ in C._______ gemacht habe,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass die Beschwerdeführerin mit an das Bundesverwaltungsgericht
gerichteter, in englischer Sprache abgefasster Formularbeschwerde
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mit handschriftlichen Ergänzungen vom 16. Dezember 2009
(Poststempel) in materieller Hinsicht beantragte, die Verfügung des
BFM sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen
und es sei ihr Asyl zu gewähren, weiter sei festzustellen, dass der
Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei
und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege, um Beiordnung einer amtlichen
Rechtsvertretung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersuchte, eventualiter sei die aufschiebende
Wirkung wiederherzustellen und die zuständige Behörde vorsorglich
anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder
Herkunftstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu
unterlassen, eventuell sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe die
beschwerdeführende Person darüber in einer separaten Verfügung zu
informieren,
dass die Akten am 21. Dezember 2009 beim Bundesverwaltungsge-
richt eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass Parteieingaben in Verfahren vor den Behörden des Bundes in ei-
ner Amtssprache – in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch
– abzufassen sind (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV, [SR 101] und Art.
33a Abs. 1 VwVG),
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dass die Rechtsmitteleingabe der Beschwerdeführerin zwar nicht in
einer der erwähnten Sprachen verfasst ist, das Bundesverwaltungsge-
richt indessen ohne präjudizierende Wirkung bereit ist, diese entge-
genzunehmen, da der in Englisch gehaltenen Beschwerdeeingabe
klare Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und
ohne weiteres darüber befunden werden kann,
dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen -
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106
Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
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dass jedoch das Bundesverwaltungsgericht im Falle einer Gutheissung
der Beschwerde ein kassatorisches Urteil auszufällen hätte, weshalb
auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit die Gewährung von
Asyl beantragt wird,
dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung
zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG), und das BFM in der angefochtenen
Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung
nicht entzogen hat (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG),
dass demzufolge auf das Begehren um Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde mangels Rechtsschutzinteres-
ses ebenfalls nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
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dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach
Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts –
überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Rei-
se- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass der Behauptung der Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden
kann, sie sei mit einer Begleitung nach Genf geflogen, die für sie
Reisepapiere bei sich gehabt haben soll, welche sie aber nicht genau
gesehen habe,
dass sie zudem weder die genaue Flugdauer, noch die Flugnummer
nennen konnte und somit angenommen werden muss, sie versuche
bewusst den tatsächlichen Reiseweg zu verschweigen,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der unsubstanziierten
und realitätsfremden Ausführungen der Beschwerdeführerin sowie der
gesamten Aktenlage - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - davon
ausgeht, sie habe bei ihrer Einreise in die Schweiz authentische
Identitäts- und Reisepapiere besessen, welche sie jedoch innert 48
Stunden und bis heute in Verletzung ihrer gesetzlichen Mitwir-
kungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Be-
hörden nicht aushändigte,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu
Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und zusätzliche Abklärungen
zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungsvollzugshindernissen als nicht erforderlich erachtet hat,
dass im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der Befragung im Transitzentrum vom 23. Oktober 2009 und der
direkten Anhörung vom 9. November 2009 darstellt, unter Verzicht auf
zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen
einer bloss summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen
werden kann, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und einem Vollzug ihrer
Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b
und c AsylG),
dass insbesondere das BFM in der Entscheidbegründung zu Recht
ausführt, der von der Beschwerdeführerin zweimal unterschiedlich
geschilderte Sachverhalt betreffend die Zwangsheirat sei äusserst
widersprüchlich und somit unglaubhaft,
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dass schliesslich auch die Aussagen betreffend den Kontakt mit ihren
Eltern erhebliche Unstimmigkeiten aufweisen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen im Übrigen vollumfänglich
auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu
verweisen ist,
dass die äusserst unsubstanziierten Ausführungen in der Be-
schwerdeschrift an diesem Ergebnis offensichtlich nichts zu ändern
vermögen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und
Art. 32 Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerde-
führerin nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend die Beschwerdeführe-
rin weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK
2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
ersichtlich sind, die ihr in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass diesbezüglich auf die entsprechenden, vorstehend wiedergege-
benen vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist, welche sich
nach einer Überprüfung durch das Gericht als zutreffend erweisen,
dass das BFM zu Recht festgestellt hat, die Untersuchungspflicht finde
ihre vernünftige Grenze an der Mitwirkungspflicht der
Beschwerdeführerin,
dass aus den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach
der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien für die Beschwerde-
führerin unzumutbar wäre,
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle
Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin im Fal-
le einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist (Art. 83
Abs. 2 AuG), da keine Vollzugshindernisse bestehen, und es der
Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere
mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
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dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe beantragt,
die Vollzugsbehörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme
mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jeglichen Datentransfer zu
unterlassen, um im Fall einer Rückkehr keine Probleme zu bekommen,
dass mit vorliegendem Urteil die Beschwerde abgewiesen wird und da-
mit das Beschwerdeverfahren abgeschlossen ist, weshalb sich der An-
trag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen - solche sind ohnehin
nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wirksam - als gegen-
standslos erweist,
dass im Übrigen aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht her-
vorgeht, die Vorinstanz habe die Beschwerdeführerin betreffende
Daten an den Heimatstaat weitergegeben, weshalb auf das
Eventualbegehren, die Beschwerdeführerin sei bei bereits erfolgter
Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu informieren,
mangels Rechtsschutzinteresses im Rahmen dieses Verfahrens nicht
einzutreten ist,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos darstellte, weshalb das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Bettina Schwarz
Versand:
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