B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7936/2015
Ur t e i l vom 1 4 . D e z embe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Nigeria,
vertreten durch (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 26. November 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin stellte von Italien herkommend am (…) 2015 ein
Asylgesuch in der Schweiz. In der Befragung zur Person (BzP) vom 5. No-
vember 2015 erklärte sie, im Dezember 2013 aus Nigeria ausgereist zu
sein. Sie sei schliesslich über Libyen am (…) 2015 nach Italien gelangt,
bevor sie in der Schweiz eingetroffen sei.
Die Vorinstanz gewährte ihr aufgrund des in der Zentraleinheit Eurodac
festgestellten Eintrages (Asylgesuch in Italien am […] 2015) am 24. Sep-
tember 2015 das rechtliche Gehör zur Möglichkeit eines Nichteintretens-
entscheids und zu einer Überstellung nach Italien. Die Beschwerdeführerin
gab an, während ihres zweitägigen Aufenthalts in Italien kein Asylgesuch
gestellt zu haben. Sie habe in Mailand zwei Männer einer nigerianischen
Mafia-Bande gesehen. Vor diesen fürchte sie sich, weshalb sie nicht nach
Italien zurückkehren möchte. Gesundheitlich gehe es ihr gut. Ausserdem
möchte sie nicht nach Nigeria zurück, denn sie möchte nicht sterben.
Das von der Vorinstanz am 11. November 2015 an die italienischen Behör-
den gestellte Ersuchen um Rücknahme der Beschwerdeführerin (take
back-Verfahren) blieb unbeantwortet.
B.
Ausgehend von der stillschweigenden Zustimmung Italiens zur Behand-
lung des Asylgesuchs, trat das SEM mit Verfügung vom 26. November
2015 – eröffnet am 30. November 2015 – auf das Asylgesuch der Be-
schwerdeführerin nicht ein, wies sie nach Italien weg, forderte sie auf, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegwei-
sung. Das Staatssekretariat stellte zudem fest, einer allfälligen Be-
schwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu,
und händigte ihr die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis
aus.
C.
Am 26. November 2015 forderte das SEM die Dublin-Unit Italien auf, ihm
die Überstellungsmodalitäten mitzuteilen.
D.
Mit Eingabe vom 7. Dezember 2015 erhob die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des
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SEM vom 26. November 2015 sei aufzuheben, die Zuständigkeit der
Schweiz für das vorliegende Asylgesuch sei festzustellen, und das SEM
sei zu verpflichten, das Asylgesuch der Beschwerdeführerin in materieller
Hinsicht zu beurteilen, gestützt auf eine (vorgängige) Bundesanhörung. Es
sei dabei ein ordentliches Verfahren gemäss Art. 34 Abs. 3 AsylG durchzu-
führen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, der Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung zu erteilen und die kantonalen Vollzugsbehörden
seien im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen umgehend anzuweisen,
von Vollzugshandlungen abzusehen. Ihr sei der Aufenthalt in der Schweiz
bis zum Vorliegen des Beschwerdeentscheids zu gestatten. Weiter sei sie
von der Kostenvorschusspflicht zu entbinden.
Mit der Beschwerde wurden Kopien der Seiten 1, 3, 5 und 7 der angefoch-
tenen Verfügung, einer Vollmacht vom 1. Dezember 2015 und eines
Schwangerschaftsnachweises vom 4. Dezember 2012 eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist mit einer
Ausnahme (vgl. E. 3.3.1) einzutreten.
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2).
1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
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Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche
nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen kön-
nen, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestim-
mung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zustän-
digkeitskriterien nach der Dublin-III-VO (Verordnung [EG] Nr. 604/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festle-
gung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitglied-
staat gestellten Asylantrags zuständig ist). Führt diese Prüfung zur Fest-
stellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs
zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer
Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch
grundsätzlich nicht ein.
2.2 Beim Aufnahmeverfahren (take charge) sind die Kriterien in der in Ka-
pitel III der Dublin-III-VO genannten Rangfolge anzuwenden (vgl. Art. 8–15
Dublin-III-VO) und es ist von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asyl-
bewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen
(Art. 7 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO). Dies steht im Gegensatz zum vorlie-
genden Wiederaufnahmeverfahren (take back), bei dem keine neuerliche
Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO stattfindet, sondern
primär zu prüfen ist, ob die bisherige Zuständigkeit des Mitgliedstaates er-
loschen ist (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung – Das Europäi-
sche Asylzuständigkeitssystem, Wien und Graz 2014, K5 f. zu Art. 18
S. 170). Nach Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ist der zuständige Mit-
gliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines
Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach
Massgabe von Art. 23 bis 25 und 29 wieder aufzunehmen.
2.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO darf indessen jeder Mit-
gliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen,
auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht
für die Prüfung zuständig wäre (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog.
Selbsteintrittsrecht).
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Seite 5
3.
3.1 Die Vorinstanz führte in der Begründung ihres Nichteintretensentschei-
des aus, aus den Umständen, dass die Beschwerdeführerin am (…) 2015
in Italien und einen Tag später in der Schweiz Asylgesuche gestellt hat so-
wie Italien zum Übernahmeersuchen des SEM vom 11. November 2015
innerhalb der festgelegten Frist nicht Stellung bezogen hat, liege die Zu-
ständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs bei Italien. Mithin sei auf
das Asylgesuch nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin könne demzu-
folge nach Italien ausreisen, welches für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zu-
ständig sei (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Es existierten keine Anhalts-
punkte dafür, dass Italien sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflich-
tungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt
durchführen werde.
3.2 Die Beschwerdeführerin hält der vorinstanzlichen Beurteilung in ihrer
Rechtsschrift im Wesentlichen folgende Argumente entgegen:
(1) Sie erfülle offensichtlich die Voraussetzungen an einen Flüchtling, wes-
halb geboten sei, sie nicht nach Italien zu überstellen, sondern einem or-
dentlichen Asylverfahren gemäss Art. 34 Abs. 3 AsylG zuzuführen (Be-
schwerde S. 3).
(2) Sie habe Nigeria wegen einer Mafia-Bande verlassen. Mitglieder dieser
Bande hätten sie in Italien entdeckt. Sie fürchte sich vor diesen Leuten,
denn diese würden nicht davor zurückschrecken, sie beispielsweise zur
Prostitution zu zwingen oder sie zu töten. Dies sei auch der Grund ihrer
Flucht aus Italien gewesen (Beschwerde S. 3).
(3) Sie sei schwanger und könne dies mit der Kopie eines ärztlichen Attes-
tes vom 4. Dezember 2015 belegen (Beschwerde S. 3). Dieser Bestätigung
ist zu entnehmen, dass sie während eines Zeitraums von ungefähr sieben
Wochen bis zum ärztlichen Kontrolldatum vom 23. November 2015 keine
Periode gehabt habe.
(4) Die italienischen Zustände im Asylwesen seien mit denen in Griechen-
land vergleichbar. Man finde sich als Asylbewerber oder Flüchtling bald ein-
mal auf der Strasse und sei sich selber überlassen. Man schlittere ab in ein
Leben in grösster Not und ohne Perspektive auf eine Besserung. Die all-
gemeine Situation und die Lebensumstände von Asylsuchenden und
Flüchtlingen in Italien würden systemische Mängel aufweisen. Folglich
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Seite 6
hätte eine Rückführung nach Italien schwerwiegende Folgen für sie (Be-
schwerde S. 3 f.).
3.3 Dieser Einschätzung der Beschwerdeführerin kann aus nachfolgenden
Gründen nicht zugestimmt werden.
3.3.1 Vorab ist festzuhalten, dass Art. 34 AsylG durch Ziff. I des BG vom
14. Dezember 2012, mit Wirkung seit Februar 2014 (AS 2013 4375), auf-
gehoben wurde. Folglich ist auf den Antrag, der sich insbesondere auf den
aufgehobenen Art. 34 Abs. 3 Bst. b und allenfalls Bst. c AsylG (Fassung
gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dezember 2005, in Kraft seit 1. Januar 2008,
bezieht (vgl. Beschwerde S. 2 unten), nicht weiter einzugehen.
3.3.2 Das vorliegende Wiederaufnahmegesuch an Italien stützt sich auf die
Angaben aus dem Eurodac-System. Diesem ist zu entnehmen, dass die
Beschwerdeführerin in Italien am (…) 2015 ein Asylgesuch gestellt hat.
Mangels eines Gegenbeweises der Beschwerdeführerin (vgl. dazu
FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Stand 1.2.2014, K 7 zu Art. 23
Dublin-III-VO) durfte sich das SEM auf den erwähnten Eurodac-Daten-
bankeintrag stützen, zumal die Zuständigkeit Italiens nicht erloschen war.
In diesem Kontext ist anzufügen, dass die zuständigen italienischen Be-
hörden nach der fristgerechten Anfrage des SEM mit der Nichtbeantwor-
tung des Übernahmeersuchens innert der in der Dublin-III-VO vorgesehe-
nen Frist (sog. Verfristung) die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannt ha-
ben. Damit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben.
3.3.3 Die Beschwerdeführerin steht aufgrund des ärztlichen Attestes vom
4. Dezember 2015 am Beginn einer Schwangerschaft (vgl. E. 3.2 [3]). An-
lässlich der BzP vom 5. November 2015 hat sie bestätigt, dass es ihr in
gesundheitlicher Hinsicht gut gehe; in psychischer Hinsicht sei ebenfalls
nichts Negatives ("Ok.") zu vermelden (vgl. SEM-Akten A4 S. 7). Sollten
allfällige Beschwerden im Rahmen ihrer Schwangerschaft auftreten, ver-
fügt Italien über entsprechende Einrichtungen mit ausgebildeten Fachkräf-
ten, welche sie behandeln können. Folglich wird die grundsätzliche Zustän-
digkeit Italiens für die Behandlung des Asylgesuchs durch die Schwanger-
schaft nicht widerlegt.
3.3.4 Die Befürchtungen, wegen einiger sich angeblich in Italien aufhalten-
den Mitglieder einer nigerianischen Mafiabande persönliche Nachteile
(Verfolgung, Zwang zur Prostitution bis hin zur Ermordung) gewärtigen zu
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müssen, stellen praxisgemäss kein Vollzugshindernis in Bezug auf eine
Rückführung nach Italien dar, denn Italien verfügt über ein funktionieren-
des Rechtssystem. Italien gilt als schutzwillig und –fähig. Italien ist in der
Lage, die Beschwerdeführerin bei Bedarf vor Kriminellen zu schützen.
3.4 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es
wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder ent-
würdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta
mit sich bringen würden.
Die Unterbringung von Asylsuchenden in Italien, einem Signatarstaat der
EMRK (Inkrafttreten: 26. Oktober 1955), des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105; Inkrafttreten 11. Feb-
ruar 1989 mit gewissen Vorbehalten), des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30; Inkrafttreten 13.
Februar 1955 mit gewissen Vorbehalten) sowie des Zusatzprotokolls der
FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301; Inkrafttreten 26. Januar 1972 mit
gewissen Vorbehalten), entspricht den Minimalstandards des internationa-
len Rechts und prinzipiell besteht kein Grund zur Annahme, die Beschwer-
deführerin würde wegen ungenügender Aufenthaltsbedingungen in Italien
oder wegen einer mangelnden medizinischen Versorgung in existenzielle
Schwierigkeiten geraten. Es darf davon ausgegangen werden, Italien
komme seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach, anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den sog. Verfahrens-
und Aufnahmerichtlinien ergeben (vgl. Richtlinien des Europäischen Parla-
ments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen
Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen
Schutzes und 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen
für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen).
Die obige Ansicht wird – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin
(vgl. dazu Beschwerde S. 3 f.) – durch den Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte (EGMR) bestätigt, indem dieser in seiner bisherigen
Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein systemischer Mangel an Un-
terstützung herrscht und Einrichtungen für Asylsuchende bestehen, obwohl
die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und
Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel
aufweisen würden (vgl. Urteil des EGMR Mohammed Hussein und andere
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gegen Niederlande und Italien (Appl. No. 27725/10) vom 2. April 2013, §
78).
Es liegen zudem keine erkennbaren Hinweise auf spezifische Beeinträch-
tigungen physischer und psychischer Art vor (vgl. dazu E. 3.3.3), die ihrer
Überstellung nach Italien (vgl. dazu Urteil des EGMR N. gegen Vereinigtes
Königreich [Appl. No. 26565/05] vom 27. Mai 2008; Urteil des EGMR A.S.
gegen Schweiz [Appl. No. 39350/13] vom 30. Juni 2015; vgl. dazu auch
BVGE 2009/2) entgegenstehen könnten.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin ersucht um Anwendung der Ermessensklau-
sel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, was zum Selbsteintritt der Schweiz
und zur materiellen Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz füh-
ren würde.
4.2 Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ist indessen nicht direkt anwendbar, son-
dern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder
internationalen Rechts angerufen werden (analog zu Art. 3 Abs. 2 Dublin-
II-VO: BVGE 2010/45 E. 5). Droht ein Verstoss gegen übergeordnetes
Recht, zum Beispiel gegen eine Norm des Völkerrechts, so besteht ein ein-
klagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts. In Frage kom-
men insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach
Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie menschenrechtliche Garantien der
EMRK, des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte
(UNO-Pakt II, SR 0.103.2) und des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-
VO wird sodann im schweizerischen Recht durch Art. 29a Abs. 3 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1 SR
142.311 [Stand 1. Februar 2014]) umgesetzt und konkretisiert. Die Norm
sieht vor, dass das SEM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln
kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin-VO ein anderer Staat zu-
ständig wäre. Dem SEM kommt bei der Anwendung dieser Norm indes ein
Ermessensspielraum zu (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/9).
4.3 Das SEM hat die wesentliche Umstände, welche die Überstellung der
Beschwerdeführerin aufgrund ihrer individuellen Situation oder der Verhält-
nisse im zuständigen Staat hätten problematisch erscheinen lassen kön-
nen, geprüft und dargelegt, weshalb es auf einen Selbsteintritt aus huma-
nitären Gründen verzichtet hat. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin
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(vgl. E. 3.2 [1-4]) stellen in Bezug auf eine Überstellung nach Italien kein
Vollzugshindernis dar. Der Vorinstanz kann insgesamt keine gesetzeswid-
rige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) vorgehalten
werden. Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere Ausführungen zur
Frage des Selbsteintritts. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für die
Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO.
5.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht die Zuständigkeit Italiens
festgestellt, ist in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asyl-
gesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat die Wegweisung
nach Italien angeordnet. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen be-
reits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83
Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzu-
treten ist, und die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen.
Das Beschwerdeverfahren wird mit vorliegendem Urteil abgeschlossen,
weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung,
Anordnung vorsorglicher Massnahmen und auf Verzicht eines Kostenvor-
schusses als gegenstandslos erweisen.
7.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten von Fr. 600.– der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Thomas Hardegger
Versand: