B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7939/2016
Ur t e i l vom 2 2 . J u n i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch Esther Potztal, HEKS Rechtsberatungsstelle
für Asylsuchende SG/AI/AR, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 14. Dezember 2016 / N (…).
E-7939/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 28. Januar 2016 in der Schweiz um
Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank
durch das SEM ergab, dass er am 26. Januar 2016 in Deutschland ein
Asylgesuch eingereicht hatte. Aufgrund der geltend gemachten Minderjäh-
rigkeit wurde am 5. Februar 2016 eine Handknochenanalyse zur Altersbe-
stimmung durchgeführt, welche ergab, dass der Beschwerdeführer
19 Jahre oder älter sei.
Anlässlich der Befragung zur Person vom 8. Februar 2016 wurde dem
Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintre-
tensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Griechenland,
Kroatien, Slowenien, Österreich oder Deutschland gewährt, welche ge-
mäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten
Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-
VO), grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig
seien. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieser Mitgliedstaaten wurde vom
Beschwerdeführer nicht bestritten. Jedoch machte er geltend, er möchte
nicht in die anderen Länder zurückkehren, da Flüchtlinge dort überhaupt
keine Chancen hätten. In Deutschland habe er zwar nicht bleiben wollen,
gegen eine Rückkehr dorthin hätte er jedoch nichts einzuwenden. Sein Ge-
burtsdatum korrigierte er auf den (…), weshalb er für das weitere Verfahren
als volljährig angesehen wurde.
B.
Am 4. März 2016 ersuchte das SEM die deutschen Behörden um Wieder-
aufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-
VO. Diese teilten dem SEM am 8. März 2016 mit, für die Behandlung des
Asylbegehrens nicht zuständig zu sein. Der Beschwerdeführer sei nach ih-
rem Kenntnisstand minderjährig und eine Überstellung eines unbegleiteten
Minderjährigen sei gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO nicht möglich.
C.
Das SEM ersuchte die deutschen Behörden am 8. März 2016 gestützt auf
Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom
2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG)
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Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig
ist (nachfolgend: Dublin-II-VO; in der Fassung vom 30. Januar 2014;
Durchführungsverordnung [EU] Nr. 118/2014; nachfolgend: DVO) um neu-
erliche Prüfung seines Wiederaufnahmeersuchens (sog. Remonstrations-
verfahren). Es wies darauf hin, eine durchgeführte Handknochenanalyse
habe die Volljährigkeit des Beschwerdeführers ergeben und er selbst habe
sein Geburtsdatum auf den (…) korrigiert.
D.
Am 1. Dezember 2016 entsprachen die deutschen Behörden dem Über-
nahmeersuchen des SEM.
E.
Mit Schreiben vom 2. Dezember 2016 gewährte das SEM dem Beschwer-
deführer das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Deutschlands für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie zur Wegwei-
sung dorthin und räumte ihm Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme
ein.
F.
Der Beschwerdeführer brachte mit Eingabe vom 12. Dezember 2016 im
Wesentlichen vor, seit seiner Flucht aus Afghanistan sei sein Ziel die
Schweiz gewesen. In Deutschland sei von ihm verlangt worden, seine Fin-
gerabdrücke abzugeben. Es sei ihm gesagt worden, dies sei für eine poli-
zeiliche Überprüfung relevant und würde nicht als Asylgesuch registriert
werden. Er habe dort kein Asylgesuch eingereicht und möchte nicht nach
Deutschland weggewiesen werden. In der Schweiz habe er inzwischen
Freunde gefunden und sich ein soziales Netz aufgebaut.
G.
Mit Verfügung vom 14. Dezember 2016 (eröffnet am 19. Dezember 2016)
trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie die Überstellung nach Deutschland an.
Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine auf-
schiebende Wirkung zu und verfügte die Aushändigung der editionspflich-
tigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer.
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Seite 4
H.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
22. Dezember 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und
beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei festzu-
stellen, dass die Schweiz für die Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens zuständig sei. Eventualiter sei die Sache zur erneuten
Entscheidung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht
ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Die Vollzugsbe-
hörden seien anzuweisen, von seiner Überstellung nach Deutschland ab-
zusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der
eingereichten Beschwerde entschieden habe. Es sei ihm die unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.
I.
Das Bundesverwaltungsgericht setzte mit Telefax vom 23. Dezember 2016
gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einst-
weilen aus.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Dezember 2016 gewährte das Bundesver-
waltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und teilte
dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung hiess es gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses. Gleichzeitig lud es die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
K.
Die Vorinstanz liess sich am 3. Januar 2017 vernehmen. Die Replik des
Beschwerdeführers erfolgte am 24. Januar 2017 und die Duplik der Vor-
instanz am 11. Mai 2018. Beide Parteien hielten an ihren Anträgen und
Ausführungen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
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von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Die Duplik vom 11. Mai 2018 ist bis anhin dem Beschwerdeführer noch
nicht zur Kenntnis gebracht worden. Unter Berücksichtigung des Ausgangs
des Verfahrens wird sie zusammen mit dem Urteil zugestellt.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E-7939/2016
Seite 6
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation
im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE
2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4
zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung
nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.).
Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen
Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrag in einem anderen
Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines
anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der
Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1
Bst. b Dublin-III-VO).
4.
4.1 Das SEM begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, ge-
mäss dem Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac
habe der Beschwerdeführer in Deutschland am 26. Januar 2016 ein Asyl-
gesuch eingereicht. Deutschland sei daher gestützt auf die Dublin-III-VO
für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig
und habe seiner Übernahme explizit zugestimmt. Der vom Beschwerde-
führer geäusserte Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz
habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit, da es grundsätzlich nicht Sa-
che der betroffenen Person sei, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat
zu bestimmen. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer seit knapp
einem Jahr in der Schweiz befinde, spreche nicht gegen die Zuständigkeit
Deutschlands. Im Weiteren würden weder völkerrechtliche Hindernisse
noch andere Gründe an dieser Zuständigkeit etwas ändern.
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Seite 7
4.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe geltend,
gemäss Art. 5 Abs. 2 DVO habe der ersuchte Mitgliedstaat im Remonstra-
tionsverfahren innerhalb von zwei Wochen eine Antwort zu erteilen. Sei-
tens der deutschen Behörden sei jedoch innert dieser Frist keine Antwort
ergangen. Im Gegensatz zum Aufnahme- und Wiederaufnahmeverfahren
habe das Ausbleiben einer Antwort im Remonstrationsverfahren nicht die
Wirkung einer Zustimmung. Es bestehe folglich kein Zuständigkeitsüber-
gang von der Schweiz an Deutschland. An der Zuständigkeit der Schweiz
vermöge auch die Zustimmung Deutschlands mit Schreiben vom 1. De-
zember 2016 nichts zu ändern. Das Remonstrationsverfahren könne nicht
zu einer Verlängerung der Fristen nach der Dublin-III-VO führen. Die
sechsmonatige Überstellungsfrist sei nach der Ablehnung des Wiederauf-
nahmegesuchs am 9. September 2016 abgelaufen. Könne die Überstel-
lung nicht innerhalb dieser Frist durchgeführt werden, gehe die Zuständig-
keit auf den ersuchenden Staat über. In der Verfügung des SEM sei sodann
die erste negative Antwort der deutschen Behörden und das eingeleitete
Remonstrationsverfahren nicht erwähnt worden, weshalb vermutungs-
weise die Entscheidfällung nicht unter vollumfänglicher Berücksichtigung
der Dublin-Bestimmungen erfolgt sei. Das SEM habe damit seine Begrün-
dungspflicht verletzt.
4.3 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, die deutschen Be-
hörden hätten innerhalb der in Art. 25 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist das
Ersuchen um Wiederaufnahme des SEM abgelehnt. Daraufhin hätten die
schweizerischen Behörden gemäss Art. 5 Abs. 2 DVO um neuerliche Prü-
fung des Ersuchens gebeten. Die deutschen Behörden seien gemäss DVO
gehalten, innert zwei Wochen auf das Remonstrationsschreiben zu reagie-
ren. Dabei handle es sich nicht um eine Verwirkungsfrist, weshalb bei Aus-
bleiben einer Antwort kein Zuständigkeitsübergang erfolge. Mit der explizi-
ten Gutheissung des Ersuchens um Wiederaufnahme datiert vom 1. De-
zember 2016 hätten sich die deutschen Behörden für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens als zuständig erklärt. Die in Art. 29 Dub-
lin-III-VO aufgeführte sechsmonatige Überstellungsfrist beginne demnach
am 1. Dezember 2016 und ende am 1. Juni 2017.
4.4 Replizierend bemerkt der Beschwerdeführer, im Remonstrationsver-
fahren erfolge bei Ausbleiben einer fristgerechten Antwort kein Zuständig-
keitsübergang. Eine beantragte neuerliche Überprüfung des Übernahme-
ersuchens per Remonstration könne nicht zur Folge haben, dass die Fris-
ten wieder „aufleben“ oder von Neuem zu laufen beginnen würden. Nach
einer einschlägigen Lehrmeinung beginne die Frist für eine Überstellung
E-7939/2016
Seite 8
zum Zeitpunkt der ersten (negativen) Antwort zu laufen. Die Gutheissung
des Gesuchs durch Deutschland mehr als acht Monate nach dem einge-
leiteten Remonstrationsverfahren widerspreche sodann dem Beschleuni-
gungsgebot im Dublin-Verfahren. Das Bundesverwaltungsgericht habe im
Urteil E-4664/2014 vom 1. September 2014 bei einem Fall, bei welchem
13 Monate nach Stellung des Asylgesuchs noch keine Zuständigkeitsbe-
stimmung erfolgt sei, das SEM angewiesen, das nationale Verfahren auf-
zunehmen. Das Gericht habe diesen Entscheid mit der langen Verfahrens-
dauer unter dem Aspekt des Beschleunigungsgebots begründet. Vorlie-
gend sei die Zuständigkeit seit der Stellung des Asylgesuchs bis zum
1. Dezember 2016 über zehn Monate nicht geklärt worden. Aus diesen
Gründen sei die Schweiz als zuständiger Mitgliedstaat zu erachten.
4.5 Die Vorinstanz führt in ihrer Duplik aus, das zitierte Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts sei lediglich ein Urteil von vielen und es würde in die-
ser Frage auch eine andere Auffassung vertreten. Das Problem der ver-
späteten Antwort sei unter anderem vor dem Hintergrund der unterschied-
lichen Identitätsangaben des Asylsuchenden zu sehen. Im vorliegenden
Fall habe sich der Beschwerdeführer in Deutschland als Minderjähriger
ausgegeben, was zu vertieften Abklärungen geführt habe. Dafür sei von
den anderen Dublin-Mitgliedstaaten ein gewisses Verständnis aufzubrin-
gen. Deutschland sei anfangs 2016 zufolge der starken Migrationsströme
massiv überlastet gewesen, weshalb die Antwort erst am 1. Dezember
2016 erfolgt sei. Es wäre zudem störend, wenn Dublin-Mitgliedstaaten
durch eine erste (negative) Antwort ihre Zuständigkeit zur Prüfung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens umgehen könnten, indem sie auf eine
berechtigte Remonstration längere Zeit nicht antworteten.
5.
5.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer vor der
Einreise in die Schweiz in Deutschland aufgehalten und dort ein Asylge-
such gestellt hatte. Das SEM ersuchte daher die deutschen Behörden am
4. März 2016 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um Wieder-
aufnahme des Beschwerdeführers. Die deutschen Behörden lehnten das
Rückübernahmeersuchen am 8. März 2016 ab, da sie von der Minderjäh-
rigkeit des Beschwerdeführers ausgingen. Gleichentags teilte das SEM
den deutschen Behörden die Korrektur des Alters durch den Beschwerde-
führer mit und ersuchte innerhalb der in Art. 5 Abs. 2 DVO vorgesehenen
dreiwöchigen Frist erneut um Aufnahme des Beschwerdeführers (Re-
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Seite 9
monstrationsverfahren). Die deutschen Behörden stimmten der Über-
nahme des Beschwerdeführers am 1. Dezember 2016 – somit knapp acht
Monate nach dem Remonstrationsersuchen – zu.
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil E-853/2017 vom
7. Juni 2018 unter E. 9 (zur Publikation vorgesehen) festgehalten, eine ver-
spätete Zustimmung zur Zuständigkeit im Remonstrationsverfahren ent-
falte jedenfalls dann keine Rechtswirkung mehr, wenn diese nach der
sechsmonatigen Überstellungsfrist erfolge respektive wenn die asylsu-
chende Person nicht mehr innerhalb dieser sechs Monate in den ersuchten
und nun per Remonstrationsverfahren zustimmenden Mitgliedstaat über-
stellt werden könne. Nach Ablauf der Überstellungsfrist gehe die Zustän-
digkeit auf die Schweiz über und das SEM habe das nationale Asylverfah-
ren zügig an die Hand zu nehmen. Dieses Resultat berücksichtige auch
das Ziel der Dublin-III-VO einer raschen Bestimmung des zuständigen Mit-
gliedstaats, da in jedem Fall nach Ablauf der Überstellungsfrist feststehe,
welcher Mitgliedstaat für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens zuständig sei. Ungeklärte Zuständigkeiten nach mehreren Mo-
naten oder Jahren, missbräuchliches Abwarten von hypothetischen Zu-
stimmungen im Remonstrationsverfahren und somit die Gefahr der Schaf-
fung von „refugees in orbit“, welche das Dublin-System verhindern wolle,
würden durch dieses Resultat vermieden. Der Beginn der sechsmonatigen
Überstellungsfrist gestalte sich je nach Konstellation – explizite Annahme,
keine Antwort, ausdrückliche Ablehnung – unterschiedlich. Bei einer expli-
ziten Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs beginne die
Überstellungsfrist ab dem Zeitpunkt der Zustimmung des ersuchten Staa-
tes zu laufen (Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO). Antworte der ersuchte Staat
nicht und werde damit die Zustimmung (des ersuchten Staates) per Ver-
fristung angenommen (Art. 22 Abs. 7 resp. Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO),
beginne die Überstellungfrist mit dem Verfristungsdatum zu laufen, das
heisst mit impliziter Annahme (Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen
eines Remonstrationsverfahrens liege indessen weder eine Zustimmung
noch eine Verfristung, sondern eine negative Antwort vor. Die im Remon-
strationsverfahren erfolgte Zusage nach dieser negativen Antwort sei als
deren „Wiedererwägung“ zu verstehen; anders ausgedrückt werde die
frühere Ablehnung durch die Antwort im Remonstrationsverfahren nun zu
einer Annahme. Dies bedeute, dass für die Berechnung der sechsmonati-
gen Überstellungsfrist vom Zeitpunkt der negativen Antwort auszugehen
sei.
E-7939/2016
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5.3 Im vorliegenden Verfahren gilt der 8. März 2016 (Ablehnung Deutsch-
lands) als Beginn der sechsmonatigen Überstellungsfrist, welche am
8. September 2016 abgelaufen ist. Die Zustimmung Deutschlands am
1. Dezember 2016 erfolgte somit klar verspätet. Die Zuständigkeit zur Be-
handlung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist daher auf die Schweiz
übergegangen.
6.
Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Vorinstanz anzuwei-
sen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Rahmen eines ordentli-
chen Asylverfahrens zügig an die Hand zu nehmen und zu prüfen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die mit Kos-
tennote vom 24. Januar 2017 geltend gemachten Aufwendungen in der
Höhe von Fr. 1‘245.– (inkl. Auslagen) erscheinen angemessen. Dem Be-
schwerdeführer ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung in
dieser Höhe zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-7939/2016
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung auf-
gehoben.
2.
Das SEM wird angewiesen, sich für das Asylverfahren des Beschwerde-
führers zuständig zu erklären und das nationale Verfahren durchzuführen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1‘245.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Annina Mondgenast
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