B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7941/2015
Ur t e i l vom 1 5 . De zembe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…), und
dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
Russland,
c/o Migrationsdienst des Kantons Bern,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
nach Finnland (Dublin-Verfahren); Verfügung des
SEM vom 23. November 2015 / N (…).
E-7941/2015
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die aus C._______ (nordwestrussische Republik D._______) stam-
menden Beschwerdeführenden am 11. Oktober 2015 in die Schweiz ein-
gereist seien (A3 S. 10; A4 S. 10) und am 19. Oktober 2015 hier um Asyl
nachsuchten,
dass sie am 26. beziehungsweise 28. Oktober 2015 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe vom SEM zu ihrer Person, ihrem Rei-
seweg und Gesuchsgründen summarisch befragt wurden, wobei ihnen
auch das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach Finnland
gewährt wurde,
dass das SEM mit Verfügung vom 23. November 2015 – eröffnet am
30. November 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf
die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Finn-
land anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwer-
deführenden verfügte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 7. Dezember 2015 ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erho-
ben und dabei implizit beantragten, auf das Verfahren sei einzutreten und
sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen,
dass in prozessrechtlicher Hinsicht sinngemäss die Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege sowie der Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses beantragt wurden,
dass die vorinstanzlichen Akten am 9. Dezember 2015 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
E-7941/2015
Seite 3
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Ge-
währung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen
E-7941/2015
Seite 4
Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfah-
rens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht
einzutreten ist,
dass auch die Rügen über die unmenschliche Behandlung der Beschwer-
deführenden in der Schweiz nicht Gegenstand des vorliegenden Verfah-
rens sind,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dub-
lin-III-VO), zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (take charge) – wie
das vorliegende – die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kri-
terien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zu-
ständigkeitskriterien; Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und da-
bei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der
Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat
(Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG,
Dublin III-Verordnung, Stand 1.2.2014, K4 zu Art. 7),
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, Art. 22 und Art. 29 Dublin-III-VO auf-
zunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
E-7941/2015
Seite 5
dass sich in den Reispässen der Russischen Föderation von A._______
(No. […], ausgestellt am […] 2011) und B._______ (No. […], ausgestellt
am […] 2011) je ein Schengen-Visum des finnischen Generalkonsulats in
St. Petersburg (No. […] und No. […], gültig vom (…) 2015 bis (…) 2016)
befanden,
dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung vom 26. Oktober
2015 ausführte, dass sie ihre Asylgesuche in der Schweiz eingereicht hät-
ten, weshalb dieses Land – nicht Finnland – für die Verfahren zuständig sei
(A3 S. 12),
dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Befragung vom 28. Oktober
2015 zum Ausdruck brachte, wegen den klimatischen Verhältnissen nicht
nach Finnland gehen zu wollen (A4 S. 11),
dass gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO der Mitgliedstaat für die Prüfung
des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, der das (noch gültige)
Visum erteilt hat,
dass das SEM gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO die finnischen Be-
hörden am 6. November 2015 um Aufnahme der Beschwerdeführenden
ersuchte,
dass die finnischen Behörden diesem Gesuch um Übernahme am 23. No-
vember 2015 zustimmten,
dass die Zuständigkeit Finnlands somit gegeben ist,
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen,
und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitglied-
staat bestimmt werden kann,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Finnland würden
E-7941/2015
Seite 6
systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmensch-
lichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grund-
rechtecharta mit sich bringen,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; Selbsteintritts-
recht),
dass die Beschwerdeführenden insbesondere mit ihren gesundheitlichen
Vorbringen implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17
Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landes-
recht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1) forderten, gemäss welcher das
SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln
kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass Finnland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK) sowie des
Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 ist und seinen diesbezügli-
chen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben,
dass die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar-
getan haben, die finnischen Behörden würden sich weigern sie aufzuneh-
men und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Re-
geln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
E-7941/2015
Seite 7
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Finnland werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement miss-
achten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land
gezwungen zu werden,
dass die Beschwerdeführenden keine konkreten Hinweise für die Annahme
dargetan haben, Finnland würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Auf-
nahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten,
und sie sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nöti-
genfalls an die finnischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden
Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnten (vgl.
Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass sich die Beschwerdeführenden auf ihren Gesundheitszustand beru-
fen, der einer Überstellung entgegenstehe,
dass die sich im Rollstuhl befindende Beschwerdeführerin an diversen Ge-
brechen leide (Diabetes, Grauer Star, Bluthochdruck etc.) und daher auf
eine hohe Anzahl von Medikamenten angewiesen sei (A4 S. 11 f.),
dass die Beschwerdeführenden damit implizit geltend machen, die Über-
stellung nach Finnland setze sie einer Gefahr für ihre Gesundheit aus und
verletze damit Art. 3 EMRK,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann,
wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen
Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9
E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte [EGMR]),
dass dies im vorliegenden Fall für die Situation der Beschwerdeführenden
nicht zutrifft, da die Leiden der Beschwerdeführerin behandelbar sind,
dass es im Übrigen allgemein bekannt ist, dass Finnland über eine ausrei-
chende medizinische Infrastruktur verfügt,
dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische
Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder-
liche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen
E-7941/2015
Seite 8
umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie),
und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche me-
dizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer ge-
eigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2
Aufnahmerichtlinie),
dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten
Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestim-
mung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführen-
den Rechnung tragen und die finnischen Behörden vorgängig in geeigneter
Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden
(vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch
die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist
und – weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Finnland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und Abs. 4 AuG nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen
von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintreten-
sentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45
E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist,
E-7941/2015
Seite 9
dass das mit der Beschwerde sinngemäss gestellte Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren
– wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu
bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG
nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1-3 VGKE) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG),
dass das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllens der Voraussetzungen
von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist.
E-7941/2015
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden
werden angewiesen, die finnischen Behörden vorgängig in geeigneter
Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
Versand: