Abtei lung V
E-794/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . F e b r u a r 2 0 0 8
Einzelrichterin Therese Kojic,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
A._______, Nepal,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 1. Februar 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-794/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 20. Novem-
ber 2007 seinen Heimatstaat verlassen hat und am 29. Novem-
ber 2007 am Flughafen Zürich-Kloten um Asyl nachsuchte,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom
29. November 2007 die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte,
dass der Beschwerdeführer am 3. Dezember 2007 am Flughafen
Zürich-Kloten zu seinen Personalien und zum Reiseweg und am 4. De-
zember 2007 zu seinen Asylgründen befragt wurde,
dass das BFM mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2007 die
Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz bewilligte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen am Flughafen
vom 3. und 4. Dezember 2007 sowie im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (...) vom 8. Januar 2008 und der Direktanhörung durch das
BFM vom 18. Januar 2008 im Wesentlichen geltend machte, er sei
Hindu und ethnischer Chetri aus Gorkha,
dass die Maoisten seinen Vater, der Landwirt und Leiter des Dorfkomi-
tees der Kongresspartei gewesen sei, beschuldigt hätten, er habe In-
formationen an die nepalesischen Behörden weitergeleitet und über
die Ermordung einer Person durch die Maoisten berichtet,
dass die Maoisten den Vater dazu aufgefordert hätten, seine politi-
schen Funktionen aufzugeben,
dass am 20. März 2005 in seinem Elternhaus Maoisten erschienen
seien und den Beschwerdeführer hätten einziehen wollen, wobei sie
mit Gewehren gedroht hätten,
dass es dabei zu einer Auseinandersetzung gekommen sei, bei wel-
cher dem Vater des Beschwerdeführers mit einem Messer eine Hand
abgetrennt worden sei,
dass der Beschwerdeführer in der Folge das Messer behändigt und
dem Aggressor die linke Hand abgeschnitten habe, worauf er nach
Kathmandu geflohen sei,
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dass er sich dort niedergelassen und als Krankenpfleger gearbeitet
habe, wobei ihm seine Frau, sein Kind und seine Eltern wenige Tage
später gefolgt seien,
dass ihn die Maoisten später in Kathmandu gesucht hätten, worauf er
sich bei Freunden und Bekannten versteckt habe,
dass er sich schliesslich wegen der Verfolgung durch die Maoisten so-
wie aus wirtschaftlichen Gründen zur Ausreise entschlossen habe,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen des Beschwerdeführers auf
die Akten verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer keine Identitätsdokumente zu den Akten
reichte respektive lediglich eine Kopie eines Nationalitätenausweises
(nepalesische Identitätskarte) und eines Arbeitsausweises abgab,
dass er auf Vorhalt anlässlich der Befragung im Flughafen vom 3. De-
zember 2007 erklärte, er werde versuchen, seinen Nationalitätenaus-
weis und seine Zertifikate über einen Freund zu beschaffen,
dass er einer schriftlichen Aufforderung vom 12. Dezember 2007 zur
Papierbeschaffung innert 48 Stunden - mit Nachdruck erneuert anläss-
lich der summarischen Befragung vom 8. Januar 2008 und der Direkt-
anhörung vom 18. Januar 2008 - nicht nachgekommen ist,
dass er am 8. Januar 2008 dazu erklärte, er werde die Originaldoku-
mente einreichen und am 18. Januar 2008 angab, er werde, wenn das
BFM dies wünsche, versuchen, die Originale zu beschaffen, wisse je-
doch nicht, wie lange dies dauere, später schliesslich meinte, die Ori-
ginale seien bereits unterwegs,
dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 1. Februar
2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm eingeräum-
ten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgege-
ben, wofür keine entschuldbaren Gründe vorlägen,
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dass es den Schilderungen des Beschwerdeführers an Substanz, an
Konkretisierung und an Differenziertheit sowie an Realkennzeichen
mangeln würde und es sich bei den Verfolgungsvorbringen des Be-
schwerdeführers um ein Konstrukt handle,
dass ferner angesichts der aktuellen politischen Lage in Nepal nicht
von Benachteiligungen der nepalesischen Bevölkerung durch Maoisten
ausgegangen werden könne, wobei, sollte es trotzdem in Einzelfällen
zu Übergriffen gekommen sein, die Täter auf Anzeige hin von den ne-
palesischen Behörden strafrechtlich verfolgt würden,
dass im Weiteren Benachteiligungen durch Maoisten in aller Regel ört-
lich beschränkt seien und für Betroffene die Möglichkeit einer internen
Aufenthaltsalternative bestünde,
dass der Beschwerdeführer demnach die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erfor-
derlich seien,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich
sei, zumal weder die in Nepal herrschende politische Situation noch
andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückkehr des Beschwer-
deführers dorthin sprechen würden,
dass im April 2006 in Nepal sowohl die Regierung als auch das Parla-
ment vom König wieder eingesetzt worden sei, die Maoisten einen
Waffenstillstand verkündet und ihre Kooperationsbereitschaft mit der
neuen Regierung im Hinblick auf die vorgesehene verfassungsgeben-
de Versammlung bekundet hätten, worauf die Regierung mit einem
Waffenstillstand reagiert habe, der seither anhalte,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung
vom 1. Februar 2008 zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Februar 2008 (Post-
stempel) die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rück-
weisung der Sache zur materiellen Prüfung des Asylgesuches an die
Vorinstanz beantragte,
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dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses ersuchte,
dass er zusammen mit seiner Beschwerde sechs Originaldokumente
mit Zustellcouvert einreichte, welche ihm erst nach Erhalt der ange-
fochtenen Verfügung zugestellt worden seien,
dass er zur Begründung seiner Beschwerde vorbringt, es sei zu be-
rücksichtigen, dass er eine äusserst beschwerliche Flucht aus seinem
Heimatland hinter sich habe, was das Nichtbeibringen von Reisepapie-
ren entschuldige,
dass es ihm aufgrund von Kommunikationsschwierigkeiten und weil
die Post als unzustellbar zurückgekommen sei, nicht früher möglich
gewesen sei, die Papiere im Original beizubringen,
dass er nie über seine Identität habe täuschen wollen, zumal die Kopi-
en der nun im Original beigebrachten Papiere schon lange vorgelegen
hätten,
dass im Übrigen die ihm vorgehaltenen Widersprüche aufgelöst wer-
den könnten,
dass es nicht zutreffe, die nepalesische Bevölkerung sei aktuell keinen
Benachteiligungen durch die Maoisten ausgesetzt, weshalb diesbe-
züglich weitere Abklärungen nötig seien,
dass auch bezüglich einer internen Aufenthaltsalternative Abklärungen
notwendig seien, zumal der Beschwerdeführer bis Kathmandu verfolgt
worden sei,
dass für die weitere Beschwerdebegründung auf die Akten zu verwei-
sen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 8. Februar 2008 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
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dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs der
Wegweisung materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach
Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts -
überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Rei-
se- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass es dabei zu Recht festgestellt hat, der Beschwerdeführer habe
mit seinen Erklärungen anlässlich der Anhörungen vom 8. und 18. Ja-
nuar 2008, wo er wiederholt versprochen habe, das Original seines ne-
palesischen Nationalitätenausweises einzureichen, offensichtlich ver-
sucht, damit dem Bundesamt vorzutäuschen, die Aufforderung vom
12. Dezember 2007 nicht richtig verstanden zu haben,
dass der Beschwerdeführer erst auf Beschwerdeebene die Originale
der versprochenen Identitätspapiere einreichte,
dass er es jedoch unterliess, seinen gemäss eigenen Aussagen für die
Reise benutzten Reisepass einzureichen,
dass die vom Beschwerdeführer in pauschaler Weise angeführten
Gründe für das verspätete Beibringen - Kommunikationsprobleme,
Probleme beim Zustellen der Post - nicht zu überzeugen vermögen,
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dass der Beschwerdeführer seit der Zustellung der im Übrigen in einer
ihm verständlichen Sprache abgefassten Aufforderung zur Papierbe-
schaffung vom 12. Dezember 2007 (vgl. Akte A20) anlässlich der
nachfolgenden Befragungen vom 8. und 18. Januar 2008 wiederholt
darauf hingewiesen worden war, dieser Aufforderung nachzukommen,
wobei der Beschwerdeführer jeweils versprach, dies zu tun, wenn dies
gewünscht werde,
dass den Akten keine Hinweise dafür entnommen werden können, wo-
nach es ein Zustell- oder sprachliches Problem gegeben hat, das den
Beschwerdeführer allenfalls daran gehindert hätte, seiner Pflichten
nachzukommen,
dass zudem die Originale der eingereichten Identitätspapiere erst am
3. Februar 2008 und somit nach Erhalt des negativen Entscheides und
mehr als eineinhalb Monate nach der schriftlichen Aufforderung vom
12. Dezember 2007 verschickt worden sind,
dass auch der Erklärungsversuch, wonach der Beschwerdeführer eine
äusserst beschwerliche Flucht aus seinem Heimatland hinter sich
habe, nicht zu überzeugen vermag,
dass der Beschwerdeführer mithin keine entschuldbaren Gründe für
das Fehlen respektive das verspätete Beibringen von Dokumenten vor-
getragen hat, welche insbesondere dann anzunehmen wären, wenn
spezifische Fluchtumstände im Vordergrund stünden, die zum Verlust
der Papiere geführt hätten oder die es nicht erlaubt hätten, solche mit-
zunehmen,
dass der Beschwerdeführer bezeichnenderweise seinen Reisepass,
mit welchem er die Flugreise unternommen hat, nicht einreichte,
dass dadurch die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers
in erheblichem Masse in Frage gestellt ist,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche
Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach den summarischen Befragungen vom 4. Dezember 2007 bezie-
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hungsweise vom 8. Januar 2008 und der Direktanhörung vom
18. Januar 2008 darstellt, unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständli-
che oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summari-
schen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden kann, dass der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt
und ebenso offensichtlich einem Vollzug seiner Wegweisung keine Hin-
dernisse entgegenstehen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG),
dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. Art.
109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Feststellungen in der an-
gefochtenen Verfügung lediglich einwendet, die ihm vorgehaltenen Wi-
dersprüche seien auflösbar, ohne jedoch näher zu präzisieren, was
gegen die Argumentation in der angefochtenen Verfügung spricht, zu-
mal die Vorinstanz keine Widersprüche festgestellt sondern die Vor-
bringen mangels Substanziiertheit, Konkretisierung und Realkennzei-
chen als gänzlich unglaubhaft bezeichnet hat,
dass der Einwand, wonach nicht in einem Summarverfahren entschie-
den werden könne, nicht nachvollziehbar begründet wird,
dass die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift und die Hin-
weise auf nicht näher bezeichnete Länderberichte eben so wenig ge-
eignet sind, die Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft er-
scheinen zu lassen,
dass die Vorinstanz angesichts der realitätsfremden Schilderungen zu
Recht Benachteiligungen durch Maoisten als unglaubhaft betrachtete,
dass demnach vorliegend das Bestehen einer innerstaatlichen Wohn-
sitzalternative mangels Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht näher ge-
prüft werden muss,
dass der Vorinstanz somit eine ausreichende Grundlage für die Ent-
scheidfindung zur Verfügung stand und nicht die geringsten substan-
ziierten Anhaltspunkte für eine irgendwie geartete Verfolgung bezie-
hungsweise Gefährdungssituation des Beschwerdeführers ersichtlich
ist,
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dass unter den soeben dargelegten Umständen auch im Rahmen des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens kein Anlass zu einer weiter ge-
fassten Erhebung des Sachverhalts besteht,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Beschwerdeführer weder
eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
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und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat über ein verwandt-
schaftliches und soziales Beziehungsnetz verfügt und erst vor kurzer
Zeit ausgereist ist (vgl. Protokoll vom 3. Dezember 2007, S. 5 ff.), was
ihm eine Rückkehr massgeblich erleichtern wird,
dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er
würde bei einer Rückkehr in eine seine Existenz vernichtende Situa-
tion geraten, die als konkrete Gefährdung zu werten wäre,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses durch den direkten Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos
wird,
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dass eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf
Antrag hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit wird, so-
fern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG),
dass eine Beschwerde dann als aussichtslos gilt, wenn die Gewinn-
aussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und des-
halb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125 II
265 E. 4b S. 275),
dass aufgrund der voranstehenden Erwägungen die Beschwerdebe-
gehren als aussichtslos erscheinen, womit es an den materiellen Vo-
raussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
deshalb abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangs- und Ver-
fahrenszentrums ... (Beilagen: Einzahlungsschein, sechs
Dokumente im Original)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum ... (per Telefax zu den
Akten Ref.-Nr. N_______, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an
den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden
Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht)
-
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Therese Kojic Alexandra Püntener
Versand:
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EMPFANGSBESTÄTIGUNG
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A._______, Nepal,
Hiermit bestätige ich, heute folgendes Dokument erhalten zu haben:
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 2008
Ort: ................................................
Datum: ................................................
Unterschrift: ……………………………….
Diese Empfangsbestätigung ist nach deren Unterzeichnung von der eröffnenden Behör-
de dem Bundesverwaltungsgericht zuhanden des Beschwerdedossiers zuzustellen.
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