Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E794/2009
U r t e i l v om 2 9 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Richter Bruno Huber,
Richter Walter Lang,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien A._____, geboren (…),
Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. Januar 2009 / N (…).
E794/2009
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein aus Jaffna stammender Tamile mit letztem
Wohnsitz in B._____ (Nordwestprovinz) – verliess gemäss eigenen
Angaben seinen Heimatstaat am 10. September 2008, reiste mit einem
vom Schlepper besorgten Pass auf dem Luftweg von Colombo via Qatar
nach Mailand und gelangte von dort aus auf dem Landweg am 13.
September 2008 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte.
B.
Er wurde im (…) am 22. September 2008 zur Person, zu den
Gesuchsgründen und zum Reiseweg summarisch befragt und am 30.
September 2008 gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) zu seinen Asylgründen angehört.
Dabei brachte der Beschwerdeführer vor, seine Cousine, welche
gegenüber gewohnt und für das UNHCR (United Nations High
Commissioner for Refugees) gearbeitet habe, sei im Jahre 2008 entführt
und nach vier Tagen freigelassen worden. Man habe sie geschlagen,
sonst sei ihr nichts passiert. Auch er sei gesucht worden, weshalb ihn
sein Vater zu einem Kollegen gebracht habe. Immer wenn er in der
Schule gewesen sei, seien diese Leute zu ihm nach Hause gekommen;
er habe deshalb die Schule nicht abschliessen können. Sie seien zirka
zehn Jahre in B._____ gewesen, und seiner Familie und seinen
Verwandten sei sonst nie etwas passiert. Er wisse nicht, um wen es sich
bei diesen Leuten gehandelt habe, und er könne nicht sagen, ob es
Singhalesen oder Tamilen gewesen seien, sie hätten nur seinen Namen
gesagt. Ob sein Vater Anzeige erstattet habe, wisse er nicht. Mit
Behörden, Organisationen oder anderen Personen habe er keine
Probleme gehabt, er sei niemals vor Gericht gewesen und habe sich
auch nicht religiös oder politisch betätigt; die LTTE (Liberation Tigers of
Tamil Eelam) habe er nie unterstützt. Sein Heimatland habe er verlassen,
weil sein Vater Angst um ihn gehabt habe. Er habe in keinem anderen
Land um Asyl nachgesucht.
C.
Mit Verfügung vom 9. Januar 2009 – eröffnet am 12. Januar 2009 – wies
das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen
Wegweisung sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es im
Wesentlichen an, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht
glaubhaft gemacht worden.
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D.
Am 6. Februar 2009 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und
beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die
Asylgewährung, eventualiter infolge Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In
prozessulaler Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
An Beweismitteln reichte er eine Bestätigung von (…) vom 15. Januar
2009 ein, wonach der Beschwerdeführer Besitzer der Identitätskarte Nr.
(…) sei, seit zehn Jahren mit seiner Familie in B._____ wohne und das
Land verlassen habe, weil er in Lebensgefahr sei. Weiter gab er eine
Bestätigung des (…) vom 20. Januar 2009 zu den Akten, der zu
entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer mit seinen Eltern in B._____
gewohnt habe und aus Angst um sein Leben ausgereist sei. Schliesslich
belegte er mit einem Schreiben der (…) vom 6. Februar 2009, dass er
von dieser Gemeinde finanziell unterstützt werde.
E.
Mit Verfügung vom 5. März 2009 hielt die damals zuständige
Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut
und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
F.
Vom Gericht zur Vernehmlassung eingeladen, führte das BFM in seiner
Stellungnahme vom 25. März 2009 aus, die Beschwerdeschrift und die
eingereichten Bestätigungen enthielten keine neuen erheblichen
Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines
Standpunktes rechtfertigen könnten. Im Übrigen werde auf die
Erwägungen verwiesen, an denen das Bundesamt vollumfänglich
festhalte. Es werde die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer vom Gericht am
30. März 2009 zur Kenntnis gebracht.
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Seite 4
G.
Auf den detaillierten Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung und der
Beschwerdeschrift sowie die eingereichten Beweismittel wird – soweit
urteilsrelevant – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Ein solches Auslieferungsersuchen liegt nicht vor.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der Beschwer
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG, Art. 48
Abs. 1, Art. 50 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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Seite 5
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob das BFM im vorliegenden Fall zu Recht die
Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers verneint und
sein Asylgesuch abgewiesen hat.
4.1 Zur Begründung seines ablehnenden Entscheides führte das
Bundesamt aus, der Beschwerdeführer habe zu wesentlichen Punkten
unterschiedliche Angaben gemacht. So habe er anlässlich der Befragung
angegeben, er sei vier oder fünfmal zu Hause gesucht worden, wogegen
er an der Anhörung ausgesagt habe, er sei zwei bis dreimal gesucht
worden. Zu erwarten wäre, dass der Beschwerdeführer zum zentralen
Punkt seines Asylgesuches stimmige und widerspruchsfreie Angaben
liefern könnte. Ähnlich habe er zu Protokoll gegeben, er habe bis zu
seiner Ausreise aus Sri Lanka bei seinen Eltern gewohnt, wogegen er an
anderer Stelle vorgebracht habe, er habe sich nach der Entführung seiner
Cousine bei einem Kollegen seines Vaters versteckt. Zur Suche nach ihm
habe er bei der Kurzbefragung zu Protokoll gegeben, er sei vor seiner
Ausreise das letzte Mal Mitte August gesucht worden, bei der Anhörung
dagegen habe er ausgesagt, nicht zu wissen, wann er das letzte Mal
gesucht worden sei.
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Seite 6
Die Darstellung des Beschwerdeführers sei aufgrund dieser sich
widersprechenden Aussagen nicht glaubhaft. Sie sei auch nicht
hinreichend begründet und vermittle den Eindruck, dass er das
Geschilderte nicht selbst erlebt habe. Er mache zwar geltend, zu Hause
wiederholt gesucht worden zu sein, habe aber keinerlei Angaben dazu
machen können, wer ihn angeblich gesucht habe. Er wisse auch nicht, ob
sein Vater ihn zum Verlassen des Landes aufgefordert und ob er sich
wegen des Vorgefallenen an die Ordnungskräfte gewendet habe.
Schliesslich habe er auch bezüglich der Umstände der vorgebrachten
Entführung seiner Cousine keine erhellenden Angaben liefern können.
4.2 Der Beschwerdeführer hält den Erwägungen des BFM in seiner
Rechtsmitteleingabe nichts Substanzielles entgegen. Nebst dem
Festhalten an seinen Vorbringen macht er einzig – neu – geltend, wegen
der Tätigkeit seiner Cousine beim UNHCR bestehe eine
Reflexverfolgung. Die eingereichten Beweismittel würden belegen, dass
er nach seiner Flucht gesucht worden sei. Aufgrund dieser Sachlage sei
ihm Asyl zu gewähren.
Ansonsten sei wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die
vorläufige Aufnahme anzuordnen. Bei einer Rückkehr würde die Gefahr
bestehen, bei der Ankunft oder bei einem Checkpoint verhaftet zu
werden. Wegen seines Aufenthaltes in der Schweiz würde er verdächtigt,
mit den LTTE zu sympathisieren.
5.
Das Gericht stimmt mit der Vorinstanz überein, dass die Vorbringen
unglaubhaft sind und den Eindruck erwecken, der Beschwerdeführer
habe das Vorgebrachte nicht selber erlebt. Es ist vollumfänglich auf die
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Die
nachstehenden Ausführungen sind denn auch nur im Sinne einer
Untermauerung der vorinstanzlichen Verfügungen zu verstehen.
Als zentraler Punkt wird vom Beschwerdeführer angegeben, von ihm
Unbekannten gesucht worden zu sein (vgl. Akten BFM A1/9 Ziff. 15 und
A8/12 F72 ff.). Dass er – wie vom BFM zu Recht festgestellt wird – weder
übereinstimmende Angaben zur Anzahl dieser Vorkommnisse noch zu
anderen diesbezüglichen Einzelheiten machen konnte, ist nicht glaubhaft.
Geradezu kurios ist insbesondere die Aussage, er wisse nicht, ob es sich
um Singhalesen oder Tamilen gehandelt habe, weil diese Leute nur
seinen Namen gesagt hätten (vgl. A8/12 F88). Das Verhalten des
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Beschwerdeführers beziehungsweise dessen Aussagen anlässlich der
Befragung und der Anhörung führen zum Schluss, er habe aufgrund von
Vorfällen, wie sie sich während des Krieges in Sri Lanka ereignet haben,
ein Konstrukt geschaffen, und er wolle mit seinen dürftigen Angaben
Widersprüchen vorbeugen. Es erübrigt sich denn auch, auf die weiteren
Vorbringen einzugehen.
In der Beschwerde setzt sich der Beschwerdeführer bezeichnenderweise
mit den Erwägungen der Vorinstanz in keiner Weise auseinander und
macht neu Reflexverfolgung und Furcht vor einer Inhaftierung wegen des
Verdachts, mit den LTTE zu sympathisieren, geltend. Darauf ist vor dem
Hintergrund der nachstehenden Erwägungen (neue Lagebeurteilung
durch das Gericht, vgl. E. 8.3.2) nicht näher einzugehen, zumal es keine
Hinweise dafür gibt, dass seine Cousine tatsächlich verfolgt worden ist,
und das Profil des Beschwerdeführers, der zudem Sri Lanka über den gut
kontrollierten Flughafen von Colombo verlassen hat, nicht jenem
entspricht, das ihn in den Augen der Behörden über ein allgemeines
Misstrauen gegenüber Heimkehrenden hinaus verdächtig machen
könnte.
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht
glaubhaft gemacht hat, er habe ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
AsylG erlebt oder befürchten müssen oder er müsse solche für die
Zukunft in begründeter Weise befürchten. An dieser Einschätzung
vermögen auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, die als
reine Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren sind. Die Vorinstanz hat
somit zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch
abgewiesen.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733; Entscheidungen und
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Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001
Nr. 21).
8.
8.1
8.1.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
8.1.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
8.2.
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
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Seite 9
8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde
führers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAnti
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht nahm im publizierten Urteil BVGE
2008/2 vom 14. Februar 2008 zur Frage der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender tamilischer Ethnie
eine Lageanalyse vor. Gemäss der diesbezüglich festgelegten Praxis galt
der Vollzug der Wegweisung in die Nordprovinz und in die Ostprovinz als
unzumutbar (a.a.O. E. 6). Eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative im
Süden des Landes konnte für SriLanker tamilischer Ethnie indes als
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Seite 10
zumutbar erachtet werden, wenn besonders begünstigende Faktoren –
wie ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine konkrete
Unterkunftsmöglichkeit – vorlagen, wobei mitzuberücksichtigen war, dass
je kürzer die vorangegangene Aufenthaltsdauer in Colombo und je länger
der Auslandaufenthalt was, desto höhere Anforderungen an das
Vorliegen der obgenannten Kriterien galten (a.a.O. E. 7.6.1 und E.7.6.2).
8.3.2 Mit Grundsatzurteil E6220/2006 vom 27. Oktober 2011 aktualisierte
das Bundesverwaltungsgericht die letztmals mit erwähntem BVGE 2008/2
definierte Lageanalyse Sri Lankas und passte die Wegweisungspraxis an.
Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs hält das Gericht fest, dass dieser
in das gesamte Gebiet der Ostprovinz grundsätzlich zumutbar ist (a.a.O.
E. 13.1). Auch der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz – mit
Ausnahme des VanniGebiets – ist grundsätzlich zumutbar, wobei sich
eine zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien
sowie eine Berücksichtigung des zeitlichen Elementes aufdrängt (a.a.O.
E. 13.2.1). Weiterhin als unzumutbar muss der Wegweisungsvollzug,
übereinstimmend mit dem BFM, für das VanniGebiet gelten, welches zu
Beginn des Jahres 2008 noch von den LTTE kontrolliert wurde und in
welchem sich in der Folge bis zum endgültigen Sieg über die LTTE die
Kriegshandlungen abgespielt haben (a.a.O. E. 13.2.2). Für Personen, die
aus dem übrigen Staatsgebiet Sri Lankas (d.h. die Provinzen North
Central, North Western, Central, Western [namentlich der Grossraum
Colombo], Southern, Sabarugamuwa und die UvaProvinz) stammen und
dorthin zurückkehren, ist der Wegweisungsvollzug grundsätzlich
zumutbar (a.a.O. E.13.3).
8.3.3 Der Beschwerdeführer stammt aus B._____ (Nordwestprovinz), wo
seine Familie viele Jahre bis zu den angeblichen Vorfällen im Jahre 2008
ohne jegliche Probleme lebte. Eine Rückkehr dorthin ist sowohl nach
bisheriger Rechtsprechung (vgl. E.8.3.1) als auch nach neuer
Rechtsprechung unverändert als zumutbar zu betrachten (vgl. E. 8.3.2).
Die Vorinstanz hat in ihren Zumutbarkeitserwägungen zutreffend darauf
hingewiesen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen
Mann mit adäquater Schulausbildung handelt; er selber hat anlässlich der
Befragung angegeben, die Schule zwölf Jahre besucht, die Matura
allerdings nicht fertig gemacht zu haben (vgl. A1/9 Ziff. 8). Gemäss den
Akten hat er keine gesundheitlichen Probleme.
Eigenen Angaben zufolge hat er sowohl in B._____ Familienmitglieder als
auch anderswo, insbesondere in Jaffna und Umgebung, viele Verwandte
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(vgl. A8/12 F6 ff.). Daher ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer über ein tragfähiges Beziehungsnetz und die
notwendigen Voraussetzungen verfügt, die ihm eine soziale und
berufliche Wiedereingliederung in seinem Heimatstaat und die damit
einhergehende Existenzsicherung ermöglichen.
8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
demnach auch als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl.
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der
Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 4 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer die
Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit
Zwischenverfügung vom 27. Dezember 2007 die unentgeltliche
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind ihm
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das (…).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Sarah Straub
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