B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7943/2015
Ur t e i l vom 2 5 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 13. November 2015 / N (…).
E-7943/2015
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Syrien eigenen Angaben zufolge am (…)
und gelangte am 22. September 2014 in die Schweiz, wo er gleichentags
um Asyl nachsuchte. Am 24. September 2014 wurde er summarisch zu
seiner Person befragt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten […]) und am 9. Juli
2015 zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-
Akten […]).
Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er im Wesentlichen aus, er sei
syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______ (Provinz
[…]), wo er geboren sei. (…) sei er eingebürgert und bei dieser Gelegenheit
dazu aufgefordert worden, ein Militärbüchlein zu beantragen. Danach habe
er während (…) Jahren Rechtswissenschaften an der Universität von (…)
studiert. Im (…) habe er das Studium abgebrochen, weil er von (…) erfah-
ren habe, dass syrische Sicherheitsleute in seinem Heimatdorf vorstellig
geworden seien, um ihn zu rekrutieren. Er sei in der Folge per Flugzeug
von (…) nach C._______ zu (…) gegangen, wo er sich bis zu seiner Aus-
reise versteckt gehalten habe. Syrische Sicherheitsleute hätten sich regel-
mässig bei (…) in B._______ nach seinem Verbleib erkundigt. Einen Monat
vor seiner Ausreise sei (…) inhaftiert und (…) Tage später aufgrund einer
Intervention seines (…) freigelassen worden. Er sei auch von der PYD
(Partei der Demokratischen Union), die (…) an die syrische Regierung ver-
raten habe, gesucht worden. (…) Monate vor seiner Ausreise habe die PYD
anlässlich eines Besuchs bei (…) eine Hausdurchsuchung vorgenommen.
Er habe sich nur mit Glück einer Festnahme entziehen können.
Der Beschwerdeführer reichte verschiedene Dokumente (…) zu den Akten.
B.
Mit am 16. November 2015 eröffneter Verfügung vom 13. November 2015
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 22. September 2014 ab und ord-
nete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung
schob es zufolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme
auf.
Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Vorbringen vermöch-
ten einerseits den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und andererseits
denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. Insbesondere
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sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung im Wider-
spruch zu seinen Aussagen bei der BzP angegeben habe, er sei nach der
Warnung seines (…) vor einer drohenden Rekrutierung direkt von (…) zu
(…) in das Dorf C._______ gereist, das er bis zu seiner Ausreise im (…)
lediglich (…)mal in Richtung (…) verlassen habe. Des Weitern sei ange-
sichts der Nähe des Dorfes C._______ zu B._______ schwer vorstellbar,
dass die Behörden zwar wiederholt bei (…) und (…), aber nie bei (…), wo
er sich versteckt gehalten habe, aufgetaucht seien. Zudem erstaune ange-
sichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bei der BzP die Rekrutie-
rungsversuche der syrischen Behörden als fluchtauslösendes Ereignis be-
zeichnet habe, dass er trotz der Nähe seines Heimatdorfes zur türkischen
Grenze nicht sofort ausgereist sei, sondern sich noch (…) in Syrien aufge-
halten habe. Hinzu komme, dass er im Verlaufe der Befragung und Anhö-
rung wiederholt verneint habe, ein militärisches Aufgebot erhalten zu ha-
ben.
In Bezug auf den am 14. September 2015 eingereichten mutmasslichen
Marschbefehl erstaune, dass die Behörden erst am (…), und somit rund
(…) Jahre nach dem behördlichen Besuch bei (…), ein militärisches Auf-
gebot ausgehändigt hätten. Im Übrigen gälten im syrischen Kontext solche
Dokumente aufgrund der allseits herrschenden Korruption nicht als rechts-
genügliche Beweismittel. Die Zweifel an der Echtheit des Schriftstückes
verstärkten sich noch dadurch, dass der Beschwerdeführer angeblich (…)
Jahre nach seiner Einbürgerung und Befreiung vom Militärdienst in einem
(…) Alter von rund (…) Jahren einberufen worden sein wolle. Des Weiteren
habe er bei der BzP explizit verneint, weitere persönliche Probleme mit an-
deren Organisationen gehabt zu haben. Abgesehen von allgemeinen Prob-
lemen, die es mit den „Dash Leuten“ gebe, habe er als Ausreisegrund die
Rekrutierungsversuche der syrischen Behörden genannt. Bei der Anhö-
rung hingegen habe er zusätzlich geltend gemacht, die PYD habe bei sei-
nem Besuch in B._______ das Haus (…) durchsucht. Seine bei der Anhö-
rung auf Vorhalt hin gemachte Erklärung, er habe mit den bei der BzP er-
wähnten Problemen zwischen dem sogenannten islamischen Staat (IS)
und den Kurden seine Schwierigkeiten mit der PYD gemeint, sei abwegig.
Die geltend gemachten Rekrutierungsversuche durch die PYD würden
deshalb als nachgeschoben betrachtet.
Sodann sei hinsichtlich der politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers
in Syrien (…) und in der Schweiz (…) festzustellen, dass sich sein (exil-
)politisches Profil nur als massgeblich erweisen würde, wenn ihm daraus
asylrelevante Nachteile erwachsen wären. Diesbezüglich habe er jedoch
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bei der Anhörung nur eine unbestimmte und allgemeine Furcht vor einer
Verhaftung geäussert. Eine konkrete und gezielt gegen seine Person ge-
richtete Verfolgung habe er in diesem Zusammenhang nicht geltend ge-
macht.
Weiter sei festzustellen, dass er aus der im Jahre (…) stattgefundenen
Festnahme resultierende konkrete und gezielt gegen seine Person gerich-
tete Folgen bei der Anhörung ausdrücklich verneint habe. Ein genügend
enger zeitlicher und sachlicher Kausalzusammenhang zwischen dieser
Festnahme und der Ausreise sei zu verneinen. Seine diesbezüglichen Vor-
bringen vermöchten somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft nicht standzuhalten.
C.
C.a Mit Rechtsmitteleingabe vom 7. Dezember 2015 gelangte der Be-
schwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungs-
gericht und beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das SEM zur vollstän-
digen sowie richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhaltes und zur Neubeurteilung, eventualiter unter Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anerken-
nung als Flüchtling. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er unter
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Befreiung von der
Bezahlung der Verfahrenskosten, eventualiter das Ansetzen einer ange-
messenen Frist zur Einreichung der Sozialhilfebestätigung beziehungs-
weise zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses. Des Weiteren be-
antragte er hinsichtlich der exilpolitischen Opposition und der entsprechen-
den Gefährdung den Beizug der in Artikel (…) der Rechtsschrift aufgeführ-
ten Dossiers. Als Beilagen reichte er eine Kopie der angefochtenen Verfü-
gung und Internetausdrucke betreffend das Dorf C._______ ein und be-
zeichnete unter Angabe der Quellen zahlreiche Beweismittel. Zudem stellte
er das Nachreichen einer Sozialhilfebestätigung in Aussicht.
Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten respektive
bezeichneten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid relevant, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
C.b Am 8. Dezember 2015 liess der Beschwerdeführer die in Aussicht ge-
stellte Sozialhilfebestätigung vom 4. Dezember 2015 einreichen.
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Seite 5
D.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2015 stellte die Instruktions-
richterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten. Den Entscheid über den Antrag auf Beizug der in
Artikel (…) der Rechtsschrift aufgeführten Dossiers verlegte sie gegebe-
nenfalls auf einen späteren Zeitpunkt. Den Antrag auf Befreiung von der
Bezahlung der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG hiess
sie gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleich-
zeitig lud sie die Vorinstanz ein, sich bis am 29. Dezember 2015 zur Be-
schwerde vernehmen zu lassen.
E.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 22. Dezem-
ber 2015 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus,
dass im angefochtenen Entscheid irrtümlicherweise wiederholt der (…) als
Ausreisezeitpunkt genannt worden sei, sei ein offensichtlicher Verschrei-
ber, der weder einen Einfluss auf die Sachverhaltsdarstellung noch auf die
Entscheidfindung habe. Zum eingereichten Marschbefehl hielt sie ergän-
zend fest, darauf sei eine Rekrutierungs- und Reservistennummer aufge-
führt, (…), die nicht mit derjenigen des Militärbüchleins (…) übereinstimme.
Da der Beschwerdeführer zudem vom Militärdienst befreit worden sei und
somit nie Dienst geleistet habe, sei im Militärbüchlein auch keine Reservis-
tennummer aufgeführt. Dass auf dem eingereichten Marschbefehl uner-
klärlicherweise eine solche stehe, falle ins Auge und spreche ebenfalls
nicht für die Authentizität des Dokumentes. Vor dem Hintergrund der gerin-
gen Regierungspräsenz in B._______ vermöge auch das Vorbringen, der
Beschwerdeführer sei als vom Dienst befreite Person vom (…) bis zu sei-
ner Ausreise im (…) (…)mal im Monat respektive alle (…) Monate zu Hause
oder im (…) gesucht worden, nicht zu überzeugen.
Die Zwangsrekrutierung durch die PYD sei selbst bei deren Wahrunterstel-
lung nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Ein Aufgebot
des Beschwerdeführers müsse vor dem Hintergrund des von den kurdi-
schen Autonomiebehörden am 13. Juli 2014 erlassenen Gesetzes über
den obligatorischen Selbstverteidigungsdienst für sechs Monate und der
allgemeinen Kriegssituation gesehen werden. Aus den Akten gehe nicht
hervor, dass man ihn gezielt aus einem der in Art. 3 AsylG (SR 142.31)
genannten Gründe habe aufbieten wollen. Des Weiteren ergäben sich
auch keine Hinweise darauf, der Beschwerdeführer oder seine Familie
könnten in notorischer Opposition zur PYD gestanden und sich entspre-
chend politisch exponiert haben. So habe er bei der BzP ausgesagt, er sei
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politisch nicht aktiv gewesen. Bei der Anhörung habe er lediglich erwähnt,
Sympathisant der (…) gewesen zu sein. Seinen knappen Äusserungen
könne auch nicht entnommen werden, inwiefern seine Familie eine „politi-
sche Familie“ sei, deren Engagement über dasjenige anderer Familie in
den kurdisch dominierten Gebieten hinausgehe. An dieser Einschätzung
vermöge auch das eingereichte Beitrittsformular der (…) vom (…) nichts
zu ändern, zumal aufgrund eines blossen Beitritts in der Schweiz nicht
zwangsläufig auf ein hohes politisches Engagement im Heimatland ge-
schlossen werden könne. Zur Asylrelevanz einer Zwangsrekrutierung
durch die PYD könne im Übrigen auf das Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 verwiesen werden.
Zu den exilpolitischen Aktivitäten wurde mit Hinweis auf das Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 (als Refe-
renzurteil publiziert) festgestellt, dass sich weder aus den drei eingereich-
ten Fotos (…) noch aus der Beschwerdeschrift Hinweise auf ein qualifizier-
tes Engagement des Beschwerdeführers ergäben, bei dem er sich beson-
ders hervorgetan hätte und aufgefallen wäre.
F.
Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 12. Januar 2016 an sei-
nen Rechtsbegehren fest. Zur Begründung führte er aus, bei der auf dem
Marschbefehl aufgeführten Nummer und Bezeichnung (…), die unter das
Wort „Reservistennummer“ geschrieben worden sei, handle es sich nicht
um eine Reservisten-, sondern um seine (…)nummer. Diese sogenannte
(…)-Nummer werde im Militärbüchlein (…), in seiner Identitätskarte und in
seinem (…)-Ausweis aufgeführt. Zudem habe er bei der BzP auf die Frage
nach der (...)nummer (…) angegeben. Es sei offensichtlich, dass es sich
bei der von der Vorinstanz erwähnten Nummer nicht um eine Reservisten-
, sondern um die (…)nummer handle, die unterhalb des Wortes „Reservis-
tennummer“ geschrieben worden sei. Mangels Reservistennummer sei für
die Eindeutigkeit der Identifizierung diese (…)-Nummer aufgeführt worden,
und zwar nicht an der vorgesehenen Stelle neben, sondern unter der Re-
servistennummer. Die sonst auf dem regulären Marschbefehl nicht vorge-
sehene Ergänzung durch die (…)nummer sei ein eindeutiger Hinweis da-
rauf, dass dieses Dokument echt sei und er von den syrischen Behörden
tatsächlich und gezielt wegen seiner Dienstverweigerung gesucht werde.
Diese Feststellung sei auch in Bezug auf die zwei verschiedenen Rekrutie-
rungsnummern auf dem Militärbüchlein (…) und dem Marschbefehl (…) zu
berücksichtigen. Angesichts der Realkennzeichen und seiner nachvollzieh-
baren Vorbringen zum militärischen Aufgebot könne offen bleiben, wie sich
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diese Divergenz genau erklären lasse. Möglich sei eine neue Nummerie-
rung oder ein schlichter Fehler. Bei einer Fälschung hätte sich bestimmt
kein so offensichtlicher Fehler eingeschlichen. Schliesslich müsse auch bei
einer reduzierten Vertretung der Regierungsbehörden in B._______ be-
rücksichtigt werden, dass sie dort weiterhin präsent seien und die PYD mit
ihnen zusammenarbeite, vor allem in militärischen Angelegenheiten.
Zur Verfolgung durch die PYD sei darauf hinzuweisen, dass er bereits vor
der Zwangsrekrutierung und der Suche nach ihm über ein politisches Profil
verfügt habe. Er habe bei der Anhörung nicht nur seine Sympathie für die
(…) erwähnt, sondern auch, dass er zwischen (…) und (…) häufig und re-
gelmässig an Demonstrationen teilgenommen habe. Diese Teilnahmen
habe er in einen direkten Zusammenhang mit seiner Familie gestellt. Er sei
nicht auf der gleichen Seite wie die PYD gestanden, die mit der Zeit ver-
stärkt gegen regimefeindliche Demonstranten und Mitglieder anderer kur-
discher Parteien vorgegangen sei. Seine Zwangsrekrutierung, seine Ver-
folgung und seine exilpolitischen Aktivitäten seien vor diesem Hintergrund
zu betrachten.
Als Beilagen liess er Kopien seiner syrischen Identitätskarte sowie des
(…)-Ausweises mit der Markierung der (…)-Nummer und einen Interne-
tausdruck betreffend einem Rundschaubericht vom (…) mit dem Titel
„Frontbericht aus Syrien“ einreichen.
G.
Mit Eingabe an das SEM vom 9. März 2017 informierte der Beschwerde-
führer unter Verweis auf gleichzeitig eingereichte Dokumente über seine
Heirat mit einer syrischen Staatsangehörigen, die am (…) in der Schweiz
um Asyl nachsuchte und am (…) im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(…) summarisch zu ihrer Person befragt wurde. Sie wurde bisher noch
nicht zu ihren Asylgründen angehört.
H.
Mit Eingabe vom 12. Juni 2017 bekräftigte der Beschwerdeführer unter
Verweis auf zahlreiche im Internet abrufbare Berichte zur Situation in Sy-
rien seine Ausführungen.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 29. März 2018 forderte die Instruktionsrichte-
rin den Beschwerdeführer für den Fall, dass er trotz seiner Erwerbstätigkeit
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Seite 8
nach wie vor als prozessual bedürftig zu gelten habe, auf, bis zum 13. Ap-
ril 2018 das ausgefüllte Formular „Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege“
einzureichen. Bei ungenutzter Frist werde vom Wegfall der prozessualen
Bedürftigkeit ausgegangen.
Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht vernehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
2.
2.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die
vorab zu beurteilen sind, weil sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation
der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt
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zur Hauptsache eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Pflicht
zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachver-
halts.
2.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1;
BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs führt grundsätzlich – das heisst ungeachtet der materiellen Auswir-
kungen – zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides. Die Hei-
lung einer Gehörsverletzung aus prozessökonomischen Gründen auf Be-
schwerdeebene ist jedoch möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird,
der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwer-
deinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf
Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, die festgestellte Verletzung
nicht schwerwiegender Natur ist, und die fehlende Entscheidreife durch die
Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann.
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachge-
recht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nen-
nen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
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2.3 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–e aufge-
listeten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an
der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).
Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere
abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der
Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu
bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der bi-
ometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen
Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach-
verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind;
unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen
Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zü-
rich/Basel/Genf 2013, Rz. 1043).
3.
3.1 Die Rüge, in Ziffer (…) der angefochtenen Verfügung sei keine kon-
krete Einzelfallwürdigung vorgenommen worden, erweist sich als unbe-
gründet, zumal das SEM bei der Anordnung der vorläufigen Aufnahme in
rechtsgenüglicher Weise begründet hat, weshalb der Beschwerdeführer
konkret gefährdet sei (Sicherheitslage in Syrien). Vor diesem Hintergrund
und angesichts der Tatsache, dass es sich bei der Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme um eine begünstigende Verfügung handelt, bestand keine
Veranlassung für eine Prüfung allenfalls noch zusätzlich bestehender Un-
zumutbarkeitskriterien und eine entsprechende Begründung.
Weiter wird gerügt, das SEM habe es nahezu gänzlich unterlassen, die
zahlreichen eingereichten Beweismittel zu würdigen. Insbesondere spre-
che es den eingereichten Beweismitteln einen Beweiswert ab, ohne ihre
tatsächliche Bedeutung für den Fall festzustellen, respektive mit der plum-
pen Behauptung der leichten Fälschbarkeit. Die Beweismittel würden ge-
wisse Tatsachen belegen, und es wäre die Aufgabe der Vorinstanz gewe-
sen, diese bewiesenen Tatsachen im Zusammenhang mit den nicht bewie-
senen Vorbringen in einer Gesamtbetrachtung zu würdigen. Das wider-
rechtliche Ignorieren von eingereichten Beweismitteln stelle zusätzlich zur
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör eine schwerwiegende
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Seite 11
Verletzung des Willkürverbots dar. Diese Rüge geht fehl und es ist festzu-
stellen, dass die Vorinstanz die zu den Akten gereichten Dokumente in
rechtsgenüglicher Weise gewürdigt hat. Festzuhalten ist in diesem Zusam-
menhang, dass ein Anspruch auf rechtliches Gehör nur zu Beweiserhebun-
gen, nicht aber zur Beweiswürdigung besteht (vgl. PATRICK SUTTER, in:
Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 29
N 12).
3.2 Zum Vorbringen, es sei nicht erklärbar, weshalb in der angefochtenen
Verfügung durchgehend der (…) als Ausreisemonat erwähnt werde, ob-
wohl der 22. September 2014 als Datum des Asylgesuchs erwähnt werde,
kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen Aus-
führungen in der Vernehmlassung vom 22. Dezember 2015 verwiesen wer-
den. Es handelt sich dabei ganz offensichtlich um einen Fehler, der indes-
sen keinerlei Rückschlüsse auf eine allgemein unsorgfältige Vorgehens-
weise des SEM ziehen lässt.
3.3 In der Beschwerde wird weiter vorgebracht, der Anspruch auf das
rechtliche Gehör sei verletzt worden, weil in der angefochtenen Verfügung
verschiedene für den Entscheid relevante Elemente des in den Befragun-
gen erhobenen Sachverhalts nicht erwähnt beziehungsweise bei der Be-
gründung der Verfügung nicht ausreichend berücksichtigt worden seien.
Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass sich die verfügende Behörde
nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem recht-
lichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentli-
chen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b). Vorlie-
gend ist festzustellen, dass die wesentlichen Vorbringen des Beschwerde-
führers in Bezug auf seine Asylgründe aufgeführt und auch, soweit dies als
angezeigt erschien, bei der Begründung des Entscheids berücksichtigt
worden sind. Der Umstand, dass die Vorinstanz nicht jedes einzelne Detail
der Asylvorbringen in der Verfügung festgehalten oder in der Begründung
berücksichtigt hat, ist ebenso wenig als Verletzung des rechtlichen Gehörs
zu werten, wie die Tatsache, dass sie nach einer gesamtheitlichen Würdi-
gung der aktenkundigen Parteivorbringen und Beweismittel zu einem an-
deren Schluss als der Beschwerdeführer gelangt ist.
Unabhängig vom Gesagten fällt auf, dass es dem Beschwerdeführer trotz
der von ihm geltend gemachten Mängel in der Begründung der vorinstanz-
lichen Verfügung offensichtlich gelungen ist, eine umfangreiche Be-
schwerde einzureichen, so dass in keiner Weise der Eindruck entsteht, er
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Seite 12
sei nicht in der Lage gewesen, die Verfügung sachgerecht und umfassend
anzufechten.
3.4 Die Rüge der unvollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sach-
verhalts ist ebenfalls unbegründet. Entgegen den Einwänden in der Be-
schwerde ist nicht ersichtlich, wozu die Vorinstanz weitere Abklärungen
und insbesondere eine weitere Anhörung hätte vornehmen müssen. In der
Beschwerde wird lediglich behauptet und nicht weiter begründet, inwiefern
die Vorinstanz aufgrund des Umstandes, dass die Anhörung rund zehn Mo-
nate nach dem Einreichen des Asylgesuchs durchgeführt worden ist, ihre
Abklärungspflicht verletzt haben könnte. Ebenso verhält es sich mit dem
Vorbringen, der rechtserhebliche Sachverhalt sei aufgrund des offensicht-
lichen Fehlers in der angefochtenen Verfügung betreffend den Ausreise-
zeitpunkt unrichtig festgestellt worden. Zwar trifft zu, dass das SEM zur
Begründung der angefochtenen Verfügung eine falsche Protokollstelle (…)
für das Aufzeigen einer in Wirklichkeit nicht bestehenden Unstimmigkeit in
den Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Aufenthalt im Dorf
C._______ zitiert hat. Dies betrifft aber nicht die dem SEM obliegende Ab-
klärungspflicht, sondern die Würdigung der Aussagen des Beschwerdefüh-
rers. Zudem wurden seine Aussagen in der Zusammenfassung der Asylbe-
gründung richtig wiedergegeben, wurde doch diesbezüglich ausgeführt,
der Beschwerdeführer sei nach dem Abbruch seines Studiums in (…) (…)
per Flug nach C._______ zu (…) gereist, wo er sich bis zu seiner Ausreise
im (…) aufgehalten habe. Zum Nichterwähnen der Demonstrationsteilnah-
men und des öffentlichen Protestes gegen das syrische Regime ab (…) im
Sachverhalt ist festzustellen, dass in den Erwägungen der angefochtenen
Verfügung ausdrücklich auf dieses Sachverhaltselement Bezug genom-
men wurde (…). Eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes ist somit auch in dieser
Hinsicht nicht ersichtlich.
3.5 Die Rüge, das SEM hätte die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
nicht behaupten dürfen, erweist sich als unbegründet, zumal die Alternati-
vität der Wegweisungsvollzughindernisse nicht gegen die in Ziffer 2.2.2 des
Handbuches des SEM zum Asylverfahren umschriebene Vorgehensweise
spricht. Das Vorliegen von Vollzugshindernissen wird bei einer allfälligen
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme, insbesondere auch in Bezug auf die
Zulässigkeit, erneut zu prüfen sein.
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Seite 13
3.6 Soweit in der Beschwerde gerügt wird, die angeblichen Gehörsverlet-
zungen und die Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Ab-
klärung des rechtserheblichen Sachverhalts stellten gleichzeitig eine Ver-
letzung des Willkürverbots dar, ist Folgendes festzustellen: Gemäss Lehre
und Rechtsprechung liegt Willkür nicht schon dann vor, wenn eine andere
Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur
dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstritte-
nen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerech-
tigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHÄFER,
Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S.11; ULRICH HÄFELI/WALTER
HALLER/HELEN KELLER/DANIELA THURNHERR, Schweizerisches Bundes-
staatsrecht, 9. Aufl., 2016, N 811 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, mit weiteren
Hinweisen). Im vorliegenden Fall wird weder näher ausgeführt noch ist er-
sichtlich, dass und inwiefern die seitens des Beschwerdeführers als will-
kürlich bezeichnete Vorgehensweise und die Erwägungen des SEM unter
die obgenannte Definition zu subsumieren wären. Vielmehr ist – auch unter
Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen zum Asylpunkt – festzu-
stellen, dass insbesondere das Ergebnis der bemängelten Rechtsanwen-
dung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten vertretbar ist. Die Rüge, wo-
nach die Vorinstanz das Willkürverbot verletzt habe, ist daher ebenfalls als
unbegründet zu qualifizieren.
3.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Anspruch
des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt hat. Es
besteht kein Anlass, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuwei-
sen, weshalb der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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Seite 14
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt mit der Vorinstanz zum
Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit respektive an die Flüchtlingseigenschaft nicht genü-
gen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die zutreffenden
Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, auch wenn die Aussagen
des Beschwerdeführers zum Aufenthalt bei (…) im Dorf C._______ in sich
stimmig sind.
Mit dem am 11. September 2015 eingereichten Dokument (angeblicher
Marschbefehl im Original) gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, ein mi-
litärisches Aufgebot glaubhaft zu machen. In der Tat ist nicht nachvollzieh-
bar, dass das Dokument gemäss der beigelegten deutschen Übersetzung
mit einer Reservistennummer (…) versehen ist, was sich nicht mit der Aus-
sage des Beschwerdeführers vereinbaren lässt, er sei nach seiner Einbür-
gerung vom Militärdienst dispensiert gewesen. Des Weiteren lässt sich der
deutschen Übersetzung des Dokumentes entnehmen, dass die Erklärung,
wonach der Beschwerdeführer (…) werde, auf „sein Gesuch hin gegeben“
worden sei und nicht zu einem anderen Zweck verwendet werden dürfe,
was weitere Zweifel begründet. Sollte dieses Dokument aber bereits am
(…) auf Veranlassung des Beschwerdeführers ausgestellt worden sein,
würde dies wiederum im Widerspruch zu seinen Aussagen bei der BzP und
der Anhörung stehen, er respektive seine Familie habe nie ein schriftliches
Aufgebot für den Militärdienst erhalten. Die beim SEM mit Eingabe vom
17. September 2015 gemachte Erklärung des Beschwerdeführers, (…)
habe den Marschbefehl am (…) von einem Angestellten der Militärbehör-
den in B._______ erhalten, erweist sich als wenig stichhaltig, zumal über-
haupt nicht nachvollziehbar ist, weshalb die syrische Armee dieses Doku-
ment über (…) Jahre hinweg unter Verschluss gehalten haben sollte.
Das Vorbringen in der Replik, es handle sich bei der Nummer (…) nicht um
eine Reservisten-, sondern um die (…)nummer ([…]-Nummer), überzeugt
nicht, zumal der Beschwerdeführer dazu selber ausführt, die Angabe der
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Seite 15
(…)nummer sei auf einem regulären Marschbefehl nicht vorgesehen. Ge-
gen die Authentizität des eingereichten Schriftstückes sprechen auch die
unterschiedlichen Rekrutierungsnummern auf dem Militärbüchlein einer-
seits (…) und dem angeblichen Marschbefehl andererseits (…), was sich,
entgegen dem Vorbringen in der Replik, auch nicht mit einer neuen Num-
merierung erklären lässt.
Angesichts dieser Sachlage ist festzustellen, dass es dem Beschwerdefüh-
rer weder mit dem Militärbüchlein noch mit dem vom (…) datierenden Do-
kument gelingt, eine Einberufung zum Militärdienst glaubhaft zu machen.
Unbesehen davon ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer zur Be-
gründung seines Asylgesuchs nicht geltend gemacht hat, er sei aufgrund
regimekritischer Aktivitäten vor seiner Ausreise aus Syrien als Regimegeg-
ner aufgefallen. So erklärte er bei der BzP auf entsprechende Frage, er sei
weder politisch noch religiös aktiv gewesen ([…] Seite […] Ziff. […]). Bei
der Anhörung führte er aus, er sei (…) anlässlich einer Demonstration,
noch als (…), verhaftet und während (…) inhaftiert und dabei misshandelt
worden. (…) und (…) habe er an Demonstrationen gegen die syrische Re-
gierung teilgenommen, er und seine Familie hätten die (…) unterstützt (…).
Die Frage, ob er nach seiner Inhaftierung als Sympathisant der (…) noch
irgendwelche Probleme gehabt habe, verneinte er und führte aus, später
sei nichts mehr geschehen, er habe jedoch wegen seiner Demonstrations-
teilnahmen von (…) und (…) grosse Angst gehabt (…). Angesichts dieser
Aussagen ist nicht davon auszugehen, dass das staatliche syrische Re-
gime den Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise als Regimegeg-
ner registriert hatte, selbst wenn eine gewisse subjektive Furcht des Be-
schwerdeführers aufgrund seiner Haft (…) nachvollziehbar bleibt (vgl. dazu
BVGE 2015/3 E. 6-7).
Der Beschwerdeführer verneinte auf entsprechende Frage bei der BzP hin
ausdrücklich, ausser seinen Problemen im Zusammenhang mit der Rekru-
tierung seitens der syrischen Armee weitere konkrete persönliche Prob-
leme oder Konflikte mit den Behörden, dem Militär, der Polizei oder irgend-
welchen anderen Organisationen gehabt zu haben (…), und machte erst
bei der Anhörung geltend, die PYD habe eine Hausdurchsuchung vorge-
nommen und ihn gesucht, um ihn unter Zwang zu rekrutieren. Seine Erklä-
rung auf diesen Vorhalt anlässlich der Anhörung hin, er habe mit den von
ihm bei der BzP erwähnten Problemen zwischen dem IS und den Kurden
seine Schwierigkeiten mit der PYD gemeint, ist tatsächlich abwegig. Die
diesbezügliche Entgegnung in der Beschwerde, der Beschwerdeführer
habe mit seiner Aussage bei der BzP nicht gemeint, dass er konkrete
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Schwierigkeiten mit IS-Leuten gehabt habe, was verdeutliche, dass es ihm
nicht direkt um den Konflikt zwischen den Kurden und dem IS gegangen
sei, sondern um etwas anderes, nämlich um die Zwangsrekrutierung durch
die PDY, erweist sich als haltlos. In Übereinstimmung mit den Ausführun-
gen in der Vernehmlassung ist auch festzuhalten, dass selbst eine glaub-
haft gemachte Zwangsrekrutierung durch die PYD nicht geeignet wäre, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Diesbezüglich ist auf das Referenz-
urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 zu
verweisen, wonach selbst unter der Annahme, es käme im Falle einer Re-
fraktion zu Bestrafungen erheblicher Schwere, nicht davon ausgegangen
werden könne, dass deren zugrundeliegende Motivation asylrelevant wäre.
Die Quellenlage deute nicht darauf hin, Refraktäre im Zusammenhang mit
der (…) würden als "Staatsfeinde" betrachtet und daher einer politisch mo-
tivierten Bestrafung zugeführt. Somit ist festzustellen, dass eine drohende
Bestrafung lediglich unter dem Aspekt der Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs relevant wäre. Aufgrund der in der angefochtenen Verfü-
gung angeordneten vorläufigen Aufnahme ist diese Frage jedoch nicht Pro-
zessgegenstand. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Auseinander-
setzung mit den diesbezüglichen Entgegnungen in der Replik, zumal sie
nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Der Beschwer-
deführer erklärte auf entsprechende Frage bei der Anhörung ausdrücklich,
er sei nicht wegen seiner politischen Aktivitäten als Sympathisant der PDK,
sondern wegen des militärischen Aufgebots und der Nachstellungen der
PYD ausgereist (…..).
5.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer für
den Zeitpunkt seiner Ausreise keine Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG
nachweisen oder glaubhaft machen kann. Es ist aus seinen Vorbringen
nicht zu schliessen, er sei von den syrischen Behörden als Regimegegner
registriert gewesen. Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer
im Falle seiner (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien im heutigen Zeit-
punkt aufgrund objektiver oder subjektiver Nachfluchtgründe befürchten
muss, flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt zu werden.
6.
6.1 Soweit der Beschwerdeführer, zumindest sinngemäss, geltend macht,
er habe bereits durch das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland einen
Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden ge-
setzt, ist ihm zu entgegnen, dass zwar, auch aufgrund seiner längeren Lan-
desabwesenheit, davon auszugehen ist, dass er bei einer Wiedereinreise
in Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen
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Seite 17
würde. Diesbezüglich ist aber festzuhalten, dass der Beschwerdeführer für
den Zeitpunkt seiner Ausreise keine Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG
nachweisen oder glaubhaft machen konnte, weshalb alleine aufgrund die-
ser Abwesenheit und des Stellens eines Asylgesuches nicht mit der not-
wendigen hohen Wahrscheinlichkeit von einer Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG auszugehen ist.
6.2 In der Beschwerde wird in ausführlicher Weise die militärische sowie
politische Entwicklung in Syrien dargelegt und auf die äusserst kritische
Menschenrechtssituation insbesondere aufgrund der andauernden kriege-
rischen Auseinandersetzungen hingewiesen. Alleine damit liegen jedoch
noch keine objektiven Nachfluchtgründe vor.
6.3 In Bezug auf die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in
der Schweiz ist vorab festzuhalten, dass sich die Rüge in der Beschwerde,
die Vorinstanz habe die Vorbringen und Beweismittel zu seinen exilpoliti-
schen Aktivitäten offensichtlich nicht gewürdigt, insofern als unzutreffend
erweist, als in der angefochtenen Verfügung immerhin Bezug auf seine Mit-
gliedschaft in der (…) genommen wurde. In der Vernehmlassung führte das
SEM aus, weder aus den drei eingereichten Fotos zu einer Demonstration
in (..) noch aus der Beschwerdeschrift ergäben sich Hinweise auf ein qua-
lifiziertes Engagement, das über eine massentypische exilpolitische Tätig-
keit hinausgehe. Ein allfälliger Mangel ist folglich als geheilt zu erachten.
In der Sache ist festzustellen, dass sich aus den eingereichten Dokumen-
ten (…) tatsächlich keine Hinweise auf ein besonders ausgeprägtes exil-
politisches Engagement ergeben. Mit Verweis auf die Praxis des Bundes-
verwaltungsgerichts (Referenzurteil D-3839/2013 E. 6.3) ist festzuhalten,
dass für die Annahme begründeter Furcht nicht primär das Hervortreten im
Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massge-
bend ist. Eine öffentliche Exponiertheit im Sinne der Rechtsprechung, die
den Eindruck erwecken würde, der Beschwerdeführer könnte aus der Sicht
des syrischen Regimes als ernsthafte potenzielle Bedrohung wahrgenom-
men werden, liegt aufgrund der Aktenlage offenkundig nicht vor (vgl. dazu
unter anderen Urteile des BVGer E-2778/2015 vom 20. April 2017,
E-26/2015 vom 1. September 2017 und D-2033/2014 vom 21. Septem-
ber 2017). Das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe ist deshalb zu ver-
neinen. Angesichts dieser Sachlage kann im Sinne einer antizipierten Be-
weiswürdigung auf den Beizug weiterer Dossiers verzichtet werden. Der
diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers (Beschwerde Art. […]) wird
abgewiesen.
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Seite 18
6.4 Somit ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, der Be-
schwerdeführer könnte aufgrund subjektiver oder objektiver Nachflucht-
gründe bei einer heutigen (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien einer
flüchtlingsrelevanten Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt
sein.
7.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, Vor- oder Nachfluchtgründe darzutun. An dieser Einschät-
zung vermögen weder die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene
noch die bisher nicht ausdrücklich gewürdigten, vom Beschwerdeführer
eingereichten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb sich eine diesbezüg-
liche (explizite) Auseinandersetzung erübrigt. Die Vorinstanz hat folglich zu
Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art.
44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
9.2 Der Vollzug der Wegweisung wurde vom SEM zugunsten einer vorläu-
figen Aufnahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse
alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), erübrigen sich
praxisgemäss Ausführungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs. Das Vorliegen von Vollzugshindernissen ist bei einer allfälligen Auf-
hebung der vorläufigen Aufnahme erneut zu prüfen. Die vorläufige Auf-
nahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Seite 19
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit dem (…) er-
werbstätig ist. Mit Zwischenverfügung vom 29. März 2018 wurde ihm im
Rahmen des rechtlichen Gehörs mitgeteilt, für den Fall, dass er trotz seiner
Erwerbstätigkeit an der prozessualen Bedürftigkeit festhalte, werde er auf-
gefordert, bis zum 13. April 2018 das ausgefüllte Formular „Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege“ einzureichen. Der Beschwerdeführer liess
sich innert Frist nicht vernehmen, weshalb vom Wegfall der prozessualen
Bedürftigkeit ausgegangen wird. Der Antrag auf Befreiung von der Bezah-
lung der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist deshalb
unter Aufhebung der Dispositivziffer 3 der Zwischenverfügung vom 14. De-
zember 2015 abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die
auf Fr. 750.– festzusetzenden Kosten (Art. 1‒3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzu-
erlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag auf Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten wird
abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwer-
deführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Peter Jaggi
Versand: