Abtei lung V
E-7944/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Therese Kojic;
Gerichtsschreiber Urs David.
A._______,
Kosovo,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. Dezember 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7944/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 30. Oktober 2008 in der Schweiz um
Asyl ersuchte,
dass er hierzu anlässlich der Kurzbefragung vom 7. November 2008 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen sowie der Anhörung
vom 18. November 2008 durch das BFM erklärte, er sei ethnischer Al-
baner, habe mit seiner Familie in Mitrovica gewohnt und sei von 2001
bis zur Ausreise unregelmässig als Heizungsmonteur beziehungswei-
se als Bauarbeiter berufstätig gewesen,
dass er und seine Familie im Vergleich zu andern Albanern durch-
schnittlich gelebt hätten,
dass er für seine Familie aber vor allem in finanzieller Hinsicht eine
Besserstellung habe erreichen wollen und deshalb Ende Oktober 2008
zwecks Erwerbstätigkeit in die Schweiz gekommen sei,
dass die Arbeitssuche den einzigen Grund seiner Reise in die Schweiz
darstelle, er in seiner Heimat im Übrigen keine Probleme gehabt habe
und insbesondere keiner Verfolgung oder Gefährdung von staatlicher
oder anderer Seite ausgesetzt gewesen sei,
dass er mangels irgendwelcher Befürchtungen denn auch freiwillig in
seine Heimat zurückkehren werde, sollte er in der Schweiz keine Ar-
beit finden,
dass für die weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird,
dass das BFM mit Verfügung vom 8. Dezember 2008 – eröffnet am
9. Dezember 2008 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht
eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz
sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung des Nichteintretensentscheides anführ-
te, der Beschwerdeführer habe gar kein Asylgesuch im Sinne von
Art. 18 AsylG gestellt, weil die von ihm geltend gemachten Ausreise-
gründe offensichtlich keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG oder
Seite 2
E-7944/2008
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) beschlügen,
dass die Wegweisung ferner die Regelfolge eines Nichteintretensent-
scheides darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzu-
lässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvoll-
zuges schliessen lassen könnten,
dass sich die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges aus dem Um-
stand ergebe, dass der Beschwerdeführer jung, gebildet und berufser-
fahren sei und ferner in Mitrovica über ein familiäres und verwandt-
schaftliches Beziehungsnetz verfüge,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Dezember 2008 die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht anficht und dabei die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Gewährung von Asyl
unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft, (eventualiter) die An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässig-
keit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs so-
wie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung nach
Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021), die Wiederherstellung der auf-
schiebenen Wirkung der Beschwerde und die Gewährung von Akten-
einsicht beantragt,
dass überdies die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die
Kontaktaufnahme mit den Behörden seines Heimat- oder Herkunfts-
staates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen,
und im Falle eines bereits erfolgten Datentransfers eine an ihn gerich-
tete separate Verfügung zu erlassen sei,
dass er in der Begründung auf die Situation an seinem Herkunftsort
Mitrovica aufmerksam macht, wo seit 1999 ethnische Albaner von
Serben vertrieben worden seien und das Justiz- und Polizeisystem
nicht funktioniert hätten,
dass sich zwar mit Einführung der EULEX im Kosovo eine Situations-
verbesserung auch in Mitrovica abzeichne, die sich aber erst im kom-
menden Frühling realisieren werde, weshalb ihm bis dahin noch Auf-
enthalt in der Schweiz zu gewähren sei,
Seite 3
E-7944/2008
dass die vorinstanzlichen Akten am 16. Dezember 2008 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG), vorbehältlich nachfolgend zu erwägender Einschrän-
kungen,
dass die Beschwerde ordentlicherweise aufschiebende Wirkung hat
(vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG), das BFM einer allfälligen Beschwerde die
aufschiebende Wirkung auch nicht entzog (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG)
und folglich der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 42 AsylG berech-
tigt ist, sich bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens in der
Schweiz aufzuhalten,
dass deshalb mangels Rechtsschutzinteresses auf den Prozessantrag
betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht einzu-
treten ist,
dass die Anträge hinsichtlich Datentransfers aufgrund des vorliegen-
den verfahrensabschliessenden Entscheids in der Hauptsache hinfällig
sind, weshalb sie keiner näheren Würdigung bedürfen,
dass der Antrag betreffend Gewährung von Akteneinsicht zum Vorn-
herein gegenstandslos ist, da die Akten dem Beschwerdeführer zu-
sammen mit dem angefochtenen Entscheid (vgl. dort Dispositiv Ziffer
5) zugestellt wurden und der Antrag keinerlei Hinweise auf eine man-
gelhafte Aktenedition im Sinne einer Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs enthält,
Seite 4
E-7944/2008
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass somit auf den Antrag betreffend Gewährung des Asyls ebenfalls
nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass nach Art. 32 Abs. 1 AsylG auf Asylgesuche, welche die Voraus-
setzungen von Art. 18 AsylG nicht erfüllen, nicht eingetreten wird,
dass gemäss Art. 18 AsylG jede Äusserung, mit der eine Person zu er-
kennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nach-
sucht, als Asylgesuch gilt,
Seite 5
E-7944/2008
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass sich der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren über-
einstimmend und unmissverständlich auf das Geltendmachen der Su-
che einer Erwerbsmöglichkeit für seine Reise von Kosovo in die
Schweiz beschränkt hat,
dass das Asylgesetz den Begriff Asyl als den Schutz definiert, den
eine Person aufgrund einer Verfolgungssituation im Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnte, in der Schweiz beanspruchen
kann (Art. 2 i.V.m. Art. 3 AsylG),
dass jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie
die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, als Asylgesuch gilt
(Art. 18 AsylG),
dass ein Asylgesuch somit nicht bereits dann vorliegt, wenn ein Ge-
such als solches bezeichnet wird, sondern erst, wenn es von der Le-
galdefinition erfasst wird,
dass der vom Beschwerdeführer einzig vorgebrachte Grund der Ar-
beitssuche jedoch offensichtlich nicht ein Schutzersuchen im Sinne
dieser Legaldefinition beschlägt,
dass der Beschwerdeinhalt nicht zu einer anderen Betrachtungsweise
hinsichtlich der Eintretensfrage führt, zumal auf die betreffenden
vorinstanzlichen Erwägungen und den (zutreffend) festgestellten Sach-
verhalt kein Bezug genommen sondern einzig die allgemeine und mit
positiven Zukunftsaussichten beschriebene Situation im Herkunftsland
und am Herkunftsort des Beschwerdeführers kurz dargestellt wird,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
Seite 6
E-7944/2008
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung sämtlicher
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig,
zumutbar und möglich ist und zur Vermeidung von Wiederholungen
vollumfänglich auf die betreffenden Erwägungen gemäss angefochte-
ner Verfügung (vgl. dort E. II) verwiesen werden kann, welche keinen
Anlass zur Beanstandung liefern und substanziell nicht bestritten wer-
den,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit ein Eintretensanspruch besteht,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG) und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG trotz ausgewiesener Be-
dürftigkeit abzuweisen ist, da sich die Rekursbegehren gemäss vorste-
henden Erwägungen als aussichtslos präsentierten, welcher Umstand
die Gewährung unentgeltlicher Prozessführung nach Gesetz aus-
schliesst.
Seite 7
E-7944/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten N (...) (per Kurier und vorab per Telefax)
- B._______ (per Telefax)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand:
Seite 8