Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-7946/2008
Urteil vom 24. Mai 2011
Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Anna Poschung.
Parteien A._______,
Kosovo,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11.
November 2008 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer seinen Heimatort gemäss eigenen Angaben
am 29. August 2008 verlassen hat und via Bujanovac (Serbien) und ihm
unbekannte Länder auf dem Landweg am 30. August 2008 in die
Schweiz gelangte, wo er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ gleichentags um Asyl ersuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person vom 8. September 2008 und
der Anhörung zu den Asylgründen vom 15. September 2008 im
Wesentlichen geltend machte, er sei serbischer Ethnie und
Muttersprache und in C._______ (Gemeinde Gnjilane, Kosovo) geboren,
dass er in Kosovo nicht länger habe leben können, Stress und
gesundheitliche Probleme gehabt und nicht habe schlafen können,
dass er ungefähr zwei Jahre vor der Ausreise Schutzgeldforderungen
erhalten habe, worauf er die Polizei verständigt, diese jedoch nichts
unternommen habe,
dass er in Angst gelebt habe und auf dem Weg zur Schule von Albanern
bedroht und als Serbe beschimpft worden sei,
dass er schliesslich das Haus kaum mehr verlassen und unter
beschränkter Bewegungsfreiheit gelitten habe,
dass er sich deshalb eine Weile bei einem Kollegen in Vranje (Serbien)
aufgehalten habe, aber auch dort nicht leben könne, weil er aufgrund
seiner kosovarischen Herkunft als Albaner wahrgenommen werde,
dass er hierhergekommen sei, um sein Leben zu retten, und die Schweiz
als Zielland gewählt habe, weil hier Demokratie und Ordnung herrsche,
dass bezüglich der Vorbringen im Einzelnen auf die Akten zu verweisen
ist,
dass das BFM mit Verfügung vom 11. November 2008 – eröffnet am
14. November 2008 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte sowie die
Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug anordnete,
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dass das BFM zur Begründung anführte, bei offensichtlich fehlender
Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige
Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen des Beschwerdeführers
einzugehen,
dass es in Kosovo in den vergangenen Jahren vereinzelt zu
schwerwiegenden Übergriffen auf Angehörige ethnischer Minderheiten,
namentlich der Serben, gekommen sei, hingegen nicht von allgemeinen
Vertreibungen ausgegangen werden könne,
dass nach der Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 in
Kosovo weiterhin eine internationale zivile und militärische Präsenz
vorgesehen sei und die UNO-Verwaltung sukzessive von der EU-Mission
(EULEX) abgelöst werden solle,
dass die internationalen Sicherheitskräfte sowie der Kosovo Police
Service (KPS) die Sicherheit garantierten, was auch für die
Siedlungsgebiete der Kosovo-Serben gelte,
dass die am 15. Juni 2008 in Kraft getretene neue kosovarische
Verfassung den Minderheiten umfassende Rechte zugestehe,
dass die polizeiliche Präsenz gut sichtbar sowie flächendeckend sei und
Strafgerichtsbarkeit und Strafvollzug grösstenteils funktionieren würden,
und bei Übergriffen die Sicherheitskräfte regelmässig intervenieren und
Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten geahndet würden,
dass demnach von einem adäquaten Schutz durch den Heimatstaat
auszugehen sei, weshalb die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Übergriffe vorliegend asylrechtlich nicht relevant seien,
dass zudem für Serben und serbischsprachige Roma im Norden Kosovos
eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe, womit sich eine
weitergehende Auseinandersetzung mit der Frage, ob Serben in Kosovo
einer asylrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt seien, erübrige,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers somit den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten würden und sein Asylgesuch
abzulehnen sei,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung im Rahmen der Prüfung
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zur Einschätzung gelangte,
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eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatort
könne aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit nicht ausgeschlossen
werden, hingegen eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative im Norden
Kosovos bestehe,
dass der Beschwerdeführer jung und gesund sei und eine gute
Ausbildung als Elektro- beziehungsweise Computertechniker
abgeschlossen habe sowie bei einer Rückkehr in den Norden Kosovos
von einer in der Schweiz lebenden Verwandten finanziell unterstützt
werden könne, womit er die Voraussetzungen mitbringe, sich im Norden
Kosovos eine neue Existenz aufbauen zu können,
dass demnach die Inanspruchnahme der innerstaatlichen
Aufenthaltsalternative im Norden Kosovos zumutbar sei,
dass zudem für Serben aus Kosovo grundsätzlich eine
Aufenthaltsalternative in Serbien bestehe, zumal Kosovo gemäss der
serbischen Verfassung von 2006 als integraler Bestandteil Serbiens
gelte, weshalb Kosovo-Serben auch nach der Unabhängigkeit Kosovos
vom serbischen Staat als serbische Staatsangehörige betrachtet und auf
den diplomatischen Vertretungen Serbiens in der Schweiz serbische
Reisepapiere erhalten würden und sie nach Serbien einreisen könnten,
dass in Serbien mehrere Verwandte und Bekannte leben würden, bei
denen sich der Beschwerdeführer teilweise bereits zu einem früheren
Zeitpunkt aufgehalten habe,
dass sich der Beschwerdeführer schliesslich als serbischen
Staatsangehörigen betrachte, womit er die Voraussetzungen mitbringe,
sich auch in Serbien eine neue Existenz aufbauen zu können,
dass demnach die Inanspruchnahme der Aufenthaltsalternative in
Serbien ebenfalls zumutbar sei,
dass der Vollzug der Wegweisung im Übrigen technisch möglich und
praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Dezember 2008 durch
seinen damaligen Rechtsvertreter gegen diese Verfügung Beschwerde
erhob und in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und die Gewährung von Asyl beantragt,
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dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege ersucht,
dass die vormals zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung
vom 5. Januar 2009 unter anderem auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtete und festhielt, über das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) werde zu einem späteren
Zeitpunkt entschieden,
dass die unterzeichnende Richterin mit Zwischenverfügung vom 18.
Januar 2010 den Beschwerdeführer unter Ansetzung einer Frist anfragte,
ob er, nachdem er am (…) November 2009 eine serbische
Staatsangehörige mit einer Niederlassungsbewilligung "C" geheiratet
habe und deshalb grundsätzlich Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung
habe, an der Beschwerde festhalte oder diese zurückzuziehen gedenke,
dass weiter verfügt wurde, im Falle des Festhaltens an der Beschwerde
habe der Beschwerdeführer innert Frist einen Beleg über die Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung beziehungsweise über das Einreichen eines
Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu den Akten zu
reichen, wobei im Unterlassungsfall davon ausgegangen werde, dass er
auf die Geltendmachung eines allfälligen, aus der Eheschliessung
resultierenden Wegweisungshindernisses verzichte,
dass sich der Beschwerdeführer innert Frist nicht vernehmen liess, den
Akten jedoch zu entnehmen ist, dass ihm vom Kanton (…) eine
Aufenthaltsbewilligung "B" erteilt wurde,
dass der vormalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem
Bundesverwaltungsgericht am 2. Februar 2010 mitteilte, dass er den
Beschwerdeführer nicht mehr vertrete,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
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(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer aufgrund der Aktenlage einerseits als
Staatsangehöriger der Republik Kosovo zu betrachten ist, gemäss
serbischem Gesetz (Nr. 135/04, 21. Dezember 2004) aber auch die
serbische Staatsangehörigkeit besitzt, da er serbischer Abstammung ist
und auf dem (ehemaligen) Staatsgebiet der Republik Serbien geboren
wurde (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts
D-7561/2008 vom 15. April 2010 E. 6.4.1 S. 13 ff.),
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dass Serbien die Republik Kosovo nicht als Staat anerkennt und damit
die Staatsangehörigen Kosovos grundsätzlich als serbische
Staatsangehörige betrachtet,
dass der Beschwerdeführer sich demnach nach Serbien begeben und
dort aufgrund der Niederlassungsfreiheit Wohnsitz nehmen kann,
dass der Vollständigkeit halber zu erwähnen ist, dass der
Beschwerdeführer im Rahmen des Eheschlussverfahrens verschiedene
in Vranje, Serbien, ausgestellte Dokumente (Identitätskarte,
Geburtsurkunde, Ledigkeitsbescheinigung) beigebracht hat,
dass Asylsuchende, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen, nicht
auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen sind, sofern sie in einem
der Staaten, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, Schutz vor
Verfolgung finden können (vgl. a.a.O. E. 6.4.1 S. 13 ff.),
dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dem Beschwerdeführer drohe
in Serbien asylrechtlich relevante Verfolgung, weshalb er des Schutzes
durch die Schweiz nicht bedarf,
dass überdies dem Vorbringen, er sei in Serbien als Albaner beschimpft
worden, flüchtlingsrechtlich keine entscheidwesentliche Bedeutung
beigemessen werden kann, und der Vollständigkeit halber darauf
hinzuweisen ist, dass der Bundesrat Serbien mit Beschluss vom 6. März
2009 als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a
Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet hat,
dass es sich demnach erübrigt, auf die in der Beschwerde vorgebrachten
Argumente hinsichtlich seiner Gefährdung in Kosovo einzugehen,
dass das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer gemäss Akten am (…) November 2009 eine
serbische Staatsangehörige, welche über eine Niederlassungsbewilligung
"C" verfügt, geheiratet hat,
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dass er als Ehegatte einer in der Schweiz niedergelassenen
ausländischen Person gestützt auf Bundesrecht (Art. 43 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]) grundsätzlich Anspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 8. c. aa. S. 174)
und der Kanton (…) dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung
"B" erteilt hat,
dass die Anordnungen der Vorinstanz betreffend Wegweisung und
Vollzug der Wegweisung somit ohne weiteres dahinfallen (vgl. EMARK
2000 Nr. 30 E. 4 S. 251), und die Beschwerde demnach hinsichtlich
Wegweisung und Vollzug als gegenstandslos geworden abzuschreiben
ist, womit sich Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und
Möglichkeit eines Wegweisungsvollzuges erübrigen,
dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren
bezüglich der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und des
Asylantrages unterlegen ist und auf die Wegweisung aufgrund von
ausserhalb des Asylverfahrens liegenden Gründen verzichtet wird,
weshalb er grundsätzlich die vollständigen Verfahrenskosten von Fr.
600.- zu tragen hätte (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass indessen das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist, da die
Beschwerde nicht als zum Vornherein aussichtslos zu bezeichnen und
zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde von der prozessualen
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen war, womit dem
Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind,
dass dem Beschwerdeführer im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens eine
"B"-Bewilligung erteilt wurde, dies jedoch aus ausserhalb des
Asylverfahrens liegenden Gründen, weshalb praxisgemäss keine
Parteientschädigung zu entrichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Asylpunkt abgewiesen. Hinsichtlich der
Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges wird sie als
gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Anna Poschung
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