Abtei lung V
E-7946/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
A._______,
Türkei,
vertreten durch Dr. iur. Kamil Tanriöven,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. November 2009
N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Gegenstand
Parteien
E-7946/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge die Türkei im Ja-
nuar oder Februar 2008 verlassen und in Z._______ ein zweites Mal
um Asyl nachgesucht hat,
dass er nach der Ablehnung dieses Gesuches am 1. Juni 2009 in die
Schweiz weitergereist ist, wo er am gleichen Tag um Asyl nachgesucht
hat,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Y._______ vom 17. Juni 2009 zur Begründung seines Asyl-
gesuchs geltend machte, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdi-
scher Ethnie mit letztem Wohnsitz in X._______ (Provinz W._______),
dass er als Kurde und Musiker in der Türkei unterdrückt, geschlagen
und gefoltert worden sei,
dass sich zwei Familienangehörige der PKK (Partiya Karkerên Kur-
distan) angeschlossen hätten,
dass für den Inhalt der weiteren gesuchsbegründenden Aussagen auf
die Akten verwiesen wird,
dass das BFM dem Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung
vom 17. Juni 2009 das rechtliche Gehör zum Ergebnis eines EURO-
DAC-Treffers (Fingerabdruck-Datenbank) und zu einer allfälligen Weg-
weisung nach Z._______ gewährte,
dass der Beschwerdeführer anführte, er möchte nicht in ein Land zu-
rückkehren, welches nicht bereit sei, ihn aufzunehmen, er befürchte,
von den z._______ Behörden in die Türkei abgeschoben zu werden,
dass das BFM mit Verfügung vom 24. November 2009 in Anwendung
von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und den Beschwerdefüh-
rer nach Z._______wegwies,
dass das Bundesamt den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte,
die Schweiz sofort zu verlassen, den Kanton V._______ mit dem Voll-
zug der Wegweisung beauftragte und festhielt, eine Beschwerde ge-
gen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,
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dass das Bundesamt die Aushändigung der editionspflichtigen Akten
gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte,
dass das Bundesamt zur Begründung anführte, ein Fingerabdruckab-
gleich habe ergeben, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang
mit Asylgesuchen in Z,_______ am 12. Dezember 2005 und am
10. März 2008 daktyloskopisch erfasst worden sei,
dass gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen
(Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung
eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags
[Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Verordnung [EG]
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Asylantrags zuständig ist [VO Dublin]; Verordnung [EG]
Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchfüh-
rungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO
Dublin]), Z._______ für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig
sei und am 3. November 2009 einer Übernahme des Beschwerdefüh-
rers zugestimmt habe,
dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
oder Verlängerung - bis spätestens am 3. Mai 2010 zu erfolgen habe,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen
Gehörs zu einer Wegweisung nach Z._______ keine Gründe geltend
gemacht habe, die gegen die Zulässigkeit oder die Zumutbarkeit der
Wegweisung nach Z._______sprechen würden,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Z._______ zulässig, zumutbar
und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Rechts-
mitteleingabe vom 21. Dezember 2009 per Telefax und per Post in ma-
terieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung mit der
Anweisung an das BFM, das Selbsteintrittsrecht auszuüben und sich
für die materielle Prüfung des Asylgesuchs als zuständig zu erachten,
beantragt,
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dass er in prozessualer Hinsicht den Erlass einer vorsorglichen Mass-
nahme (Aussetzen des Wegweisungsvollzugs) und die Erteilung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen eine Bestätigung des Zivil-
standsamtes U._______ vom 21. Dezember 2009 betreffend
Ehevorbereitungsverfahren einreichte,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und das eingereichte
Dokument, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 23. Dezember 2009 beim Bundes-
verwaltungsgericht eingingen,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
- mangels Vorhandenseins eines Belegs für die Eröffnung der ange-
fochtenen Verfügung in den Akten ist von deren Rechtzeitigkeit aus-
zugehen, in der Beschwerde findet sich denn auch kein diesbezügli-
cher Einwand - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwer-
deentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass vorab in verfahrensrechtlicher Hinsicht festzuhalten ist, dass dem
Beschwerdeführer durch die mangelhafte Eröffnung - dem vom Be-
schwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren zuerst bezeichneten
Rechtsvertreter wurde gemäss Angaben in der Rechtsmitteleingabe le-
diglich eine Faxkopie der Verfügung vom 24. November 2009 zugestellt
- kein Nachteil erwachsen ist und er fristgerecht Beschwerde einrei-
chen konnte,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
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dass sich aufgrund der Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer im
Zusammenhang mit Asylgesuchen in Z._______ zweimal daktylosko-
pisch erfasst worden ist,
dass bei dieser Sachlage Z._______ für die Prüfung des Asylgesuches
des Beschwerdeführers zuständig ist (vgl. die einschlägigen staatsver-
traglichen Bestimmungen namentlich im Dublin-Assoziierungsabkom-
men, in der VO Dublin und in der DVO Dublin),
dass die z._______ Behörden am 3. November 2009 einer Übernahme
des Beschwerdeführers zugestimmt haben,
dass im vorliegenden Fall keine konkreten Hinweise darauf bestehen,
Z._______ halte sich nicht an die massgeblichen völkerrechtlichen Be-
stimmungen, insbesondere an das Refoulementverbot und die ein-
schlägigen Normen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101),
dass das vom Beschwerdeführer vor dem Zivilstandsamt U._______
eingeleitete Ehevorbereitungsverfahren mit einer s._______
Staatsangehörigen einer Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. d AsylG
nicht entgegensteht, zumal kein Anwendungsfall von Art. 7 oder 8
VO Dublin vorliegt,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach
vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass Z._______ Signatarstaat der FK, der EMRK und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist und - wie bereits erwähnt - keine konkreten Hin-
weise dafür bestehen, dieses Land werde sich im vorliegenden Fall
nicht an die aus diesen Übereinkommen resultierenden Verpflichtun-
gen halten,
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Be-
schwerdeführer in einen Drittstaat ausreisen kann, in welchem er
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet,
dass vorliegend auch der Schutzbereich von Art. 8 EMRK aufgrund
des in der Schweiz eingeleiteten Ehevorbereitungsverfahren - den Ak-
ten sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, es handle sich bei
der vom Beschwerdeführer mit einer s._______ Staatsangehörigen
eingegangenen Beziehung um eine dauerhafte eheähnliche Ge-
meinschaft - durch den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdefüh-
rers nach Z._______ nicht verletzt wird,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass kein Grund zur Annahme besteht, Personen, welche sich nach ei-
nem abgeschlossenen Asylverfahren in Z._______ aufhalten, würden
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aufgrund der dortigen Aufenthaltsbedingungen generell in eine Notla-
ge im vorerwähnten Sinn versetzt,
dass vorliegend auch keine individuellen Gründe ersichtlich sind, wel-
che gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach
Z._______ sprechen würden,
dass es dem Beschwerdeführer insbesondere zuzumuten ist, sich im
Rahmen der ausländerrechtlichen Bestimmungen um eine Fortsetzung
des eingeleiteten Ehevorbereitungsverfahrens zu bemühen,
dass der Vollzug der Wegweisung faktisch möglich ist, da Z._______,
wie bereits ausgeführt, zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
staatsvertraglich verpflichtet ist und einer Rückübernahme stillschwei-
gend zugestimmt hat (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Be-
schwerdeinstruktion die Anträge auf Erlass einer vorsorglichen Mass-
nahme und auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
hinfällig geworden sind,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es sich angesichts dieser Sachlage erübrigt, auf die weiteren
Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe einzugehen, zumal diese
nicht geeignet sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.−
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
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