Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E7950/2008
U r t e i l v om 2 0 . J u l i 2 0 1 1
Besetzung Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer,
Richter JeanPierre Monnet;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien A._______,
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 7. November 2008 / N (…).
E7950/2008
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Afghanistan am
3. September 2007 und gelangte am 23. September 2007 in die Schweiz,
wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Am 2. Oktober 2007 wurde
er im Empfangs und Verfahrenszentrum B._______ befragt. Danach
hörte ihn das BFM am 29. November 2007 zu den Asylgründen an. Der
Beschwerdeführer gab im Wesentlichen zu Protokoll, er sei in C._______
geboren, gehöre der Ethnie der Hazara an und stamme aus einer
wohlhabenden Familie. Kurz nach seiner Geburt sei die Familie nach
Kabul übersiedelt, wo er sich bis zur Ausreise aufgehalten habe. Von
Beruf sei er (…). Eines Morgens, als er im Begriff gewesen sei, zur Arbeit
zu gehen, habe ihm seine Verlobte eine Pilgerfahrt vorgeschlagen. Auf
dem Rückweg von dieser Wallfahrt habe er einen Radfahrer angefahren.
Der Radfahrer sei in "weitem Bogen" auf die Strasse geflogen und dort
liegen geblieben. Seine Verlobte habe im Verunfallten sofort D._______,
einen Cousin ihres Vaters und einen entfernten Verwandten seines
Vaters, erkannt. Sie hätten danach Fahrerflucht begangen und seien,
ohne anzuhalten, weitergefahren. Am späteren Nachmittag hätten
Verwandte von D._______ angerufen und seiner Verlobten mitgeteilt,
dass der Verunfallte gestorben sei. Aus Angst vor der Polizei habe er
umgehend das Haus seiner Verlobten verlassen und sich ohne Gepäck
und nur im Besitze des Führerscheins nach E._______ und am folgenden
Tag von dort nach F._______ begeben, wo er einen Schlepper gefunden
und in der Folge mit diesem Afghanistan verlassen habe. Im Iran habe er
dann seinen Führerschein weggeworfen. In der Zwischenzeit habe er
erfahren, dass der Vater von D._______ bei seinem Vater vorgesprochen
habe und ihn – den Beschwerdeführer – für den Tod seines Sohnes
verantwortlich gemacht habe.
D._______ habe im übrigen seinerzeit auch einmal um die Hand seiner
Verlobten angehalten, wobei ihre Mutter die Zustimmung verweigert
hätte. Damals habe der Vater von D._______, der militärischer und
politischer Chef des (...) sei, den Beschwerdeführer und seinen Vater
wegen Unstimmigkeiten verhaftet und in seinem Privatgefängnis
misshandelt. Nach einer Woche seien sie gegen Bezahlung von
$ 16'000. wieder frei gekommen.
E7950/2008
Seite 3
B.
Mit Verfügung vom 7. November 2008 stellte das BFM fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das
Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 11. Dezember 2008 beantragt der Beschwerdeführer
durch seinen Rechtsvertreter, die Verfügung sei aufzuheben. Es sei die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu erteilen. Eventualiter
sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs
der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
Sodann sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2008 hiess der
Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege, unter Vorbehalt der Nachreichung einer
Fürsorgebestätigung beziehungsweise der Veränderung der finanziellen
Verhältnisses des Beschwerdeführers, gut.
E.
Innert der angesetzten Frist reichte der Beschwerdeführer eine
Unterstützungsbestätigung der AsylOrganisation Zürich, Mandat
Pfäffikon, vom 23. Dezember 2008 zu den Akten.
F.
Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 19. Januar 2009 die
Abweisung der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 22. Januar
2009 unterbreitete der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die
Vernehmlassung zur Stellungnahme. Innert der angesetzten Frist reichte
dieser am 6. Februar 2009 die Replik ein.
G.
Mit Schreiben vom 9. September 2010 verwies der Beschwerdeführer auf
die veränderte Lage in Afghanistan seit Erhebung der Beschwerde.
E7950/2008
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf
die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52
VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
E7950/2008
Seite 5
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. Das BFM lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des
Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss
Art. 7 AsylG nicht standhalten würden. Zur Begründung führte es aus, der
Beschwerdeführer habe sich wenig detailliert und substantiiert zum
tödlichen Unfall mit dem Radfahrer geäussert. Seine Reaktionen auf den
Unfall seien sehr oberflächlich sowie stereotyp ausgefallen und überdies
würde den Schilderungen jegliche persönliche Betroffenheit fehlen.
Sodann sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer sofort die
Flucht ins Ausland ergriffen habe, nachdem er noch nicht einmal als
Verursacher des Unfalls identifiziert worden sei. In diesem
Zusammenhang sei auch unrealistisch, dass er noch am gleichen Tag die
Ausreise habe organisieren und das Land habe verlassen können.
Schliesslich habe er anlässlich der beiden Befragungen in wesentlichen
Punkten seiner Asylbegründung widersprüchlich ausgesagt. Namentlich
habe er sich über seinen Aufenthaltsort anlässlich des Erhalts des
Telefonanrufs seiner Partnerin betreffend Pilgerfahrt sowie betreffend die
Person, welche seine Partnerin über den tödlichen Ausgang des Unfalls
informiert habe, unvereinbar geäussert.
4.2. In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer an der
Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen fest. Angesichts des Schocks, den der
Unfall ausgelöst habe, und der überstürzten Flucht sei davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer nur verschwommene und grob
umrissene Erinnerungen an den Unfall habe. Insoweit sei der Vorwurf der
widersprüchlichen Aussagen zu relativieren. In Anbetracht der
beträchtlichen Länge der beiden Befragungen sei es unverhältnismässig,
lediglich zwei Unstimmigkeiten anzuführen, zumal es sich dabei um
E7950/2008
Seite 6
marginale Aussageunterschiede handle. Ungeachtet dessen, dass ihm
keine Absicht beim Unfall unterstellt werden könne, drohe ihm nun
Blutrache seitens der Familie des Getöteten.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Kopie der
Unfallmeldung des Vaters von D._______ bei der Polizeistelle (...) in
Kabul ein.
4.3. In der Vernehmlassung führte das BFM aus, es sei allgemein
bekannt, dass in Afghanistan amtliche Dokumente ohne weiteres
unrechtmässig erworben werden könnten, sei dies durch Korruption,
Gefälligkeit oder Fälschung. Bereits aus diesem Grund sei der
Beweiswert der eingereichten Unfallmeldung als äusserst gering
einzustufen. Hinzu komme, dass es sich beim eingereichten Dokument
lediglich um eine Kopie handle, welche die unglaubhaften Aussagen des
Beschwerdeführers keinesfalls aufzuheben vermöge.
4.4. In seiner Replik anerkennt der Beschwerdeführer die vom BFM
angeführte Korruption in Afghanistan. Indes gehe es nicht an, pauschal
sämtliche Beweismittel dahingehend abzutun, sie hätten geringen
Beweiswert. Damit verletze die Vorinstanz ihre Begründungspflicht.
Vorliegend spreche sodann der Umstand, dass das Dokument lediglich in
Kopie vorliege, für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen, da es nur für den
behördeinternen Verkehr vorgesehen sei und nicht an die involvierten
Personen herausgegeben werde.
5.
5.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, das BFM habe seine
Vorbringen zu Unrecht als nicht glaubhaft bewertet. Er habe sich nach
dem Unfall in einem Schockzustand befunden und deshalb nur noch vage
Erinnerungen an den Vorfall. Allein mit diesem nicht näher substantiierten
Hinweis auf sein Befinden, vermag der Beschwerdeführer die
Unstimmigkeiten beziehungsweise die fehlenden Realkennzeichen in
seinen Ausführungen nicht überzeugend zu erklären. Hätte er sich in
einem schockartigen Zustand befunden, so wäre es ihm dennoch
durchaus möglich gewesen, diesen für ihn aussergewöhnlichen Zustand
zu beschreiben, hat er doch dabei lediglich über sich selbst und sein
Befinden beziehungsweise das von ihm persönlich Erlebte zu berichten.
Statt dessen gab er lediglich zu Protokoll, er habe den Verletzten in
weitem Bogen wegfliegen und dann auf der Strasse liegen gesehen,
habe die Fahrgeschwindigkeit vermindert und sei zum Haus seiner
E7950/2008
Seite 7
Verlobten weitergefahren, wo er sich bis zum Anruf aufgehalten habe.
Was er in der Zwischenzeit erlebt, gedacht, empfunden oder mit seiner
Verlobten besprochen hat, hat er mit keinem Wort erwähnt. Mit den
zahlreichen und offen formulierten Fragen hat der Befrager dem
Beschwerdeführer aber hinreichend Gelegenheit gegeben, sich zum
Erlebten in jeglicher Hinsicht substantiiert zu äussern. Diese Möglichkeit
hat der Beschwerdeführer offensichtlich nicht genutzt. Im Übrigen ist
festzustellen, dass er sich vor dem Unfall nicht in einem Schockzustand
befunden hat, er mithin damit die unvereinbaren Aussagen zu seinem
Aufenthalt vor der Pilgerfahrt sowie den diesbezüglichen Mangel an
Detailbeschreibungen nicht erklären kann. Auch vermag er damit nicht
plausibel darzutun, wie er in weniger als zwei Tagen in der Lage war,
seine Ausreise zu organisieren, namentlich das erforderliche Geld
aufzutreiben, von Kabul nach E._______, von dort nach F._______ zu
reisen (insgesamt über 900 km) und einen Schlepper aufzutreiben sowie
das Land zu verlassen.
5.2. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, angesichts der Länge der
Befragung seien bloss zwei aufgezeigte Widersprüche nicht geeignet, die
Glaubhaftigkeit anzuzweifeln. Diesem Einwand ist entgegenhalten, dass
das BFM zunächst – wie vorstehend dargelegt – festgestellt hat, dass die
Vorbringen des Beschwerdeführers wenig substantiiert, wenig detailliert
und ohne jegliche persönliche Betroffenheit ausgefallen seien. Die beiden
aufgezeigten – wesentliche Punkte der Asylbegründung des
Beschwerdeführers betreffende – Unstimmigkeiten hat es als zusätzliche
Argumente angeführt, um seinen Schluss auf Unglaubhaftigkeit der
Vorbringen zu begründen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Aussagen
des Beschwerdeführers von weiteren Unstimmigkeiten gekennzeichnet
sind. Angesicht der mangelnden Substantiierung der Asylvorbringen, der
aufgezeigten Unvereinbarkeiten und in Anbetracht der nachfolgenden
Gründe, erübrigt es sich vorliegend aber, weitere Unstimmigkeiten in den
Aussagen des Beschwerdeführers im Einzelnen aufzuzeigen.
5.3. Als Beleg für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen hat der
Beschwerdeführer eine Kopie der Unfallmeldung des Vaters des
Verstorbenen eingereicht. Dieses Dokument hat die Vorinstanz als
Beweismittel ohne jeglichen Beweiswert qualifiziert. Diese Qualifikation
erfolgte entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers zu Recht. Denn
zum einen sind solche Dokumente nach den Kenntnissen des Gerichts in
Afghanistan ohne weiteres käuflich erwerbbar. Zum anderen, und dies ist
vorliegend als das entscheidende Argument für die Fragwürdigkeit des
E7950/2008
Seite 8
Dokumentes zu bewerten, ist darin als Unfalldatum der 31. August 2007
angeführt, wohingegen der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben hat,
der Unfall habe sich am 1. September 2007 ereignet. Überdies ist das
Dokument nicht datiert. Insoweit vermag der Beschwerdeführer aus dem
eingereichten Dokument nichts zu seinen Gunsten abzuleiten und es
erübrigen sich deshalb auch Abklärungen vor Ort. Jedenfalls liegt
diesbezüglich keine Verletzung der Begründungspflicht durch die
Vorinstanz vor.
5.4. Der Beschwerdeführer befürchtet, bei einer Rückkehr als Folge des
von ihm verursachten tödlichen Unfalls Opfer einer Blutrache seitens der
Verwandten von D._______ zu werden. Nachdem er seine Asylgründe
nicht glaubhaft darzutun vermochte, ist auch seiner Angst vor einer
allfälligen Blutrache die Grundlage entzogen. Schliesslich vermag er mit
dem blossen Festhalten an der Tatsächlichkeit seiner Vorbringen nicht
substantiiert darzutun, inwiefern das BFM zu Unrecht auf
Unglaubhaftigkeit geschlossen hat.
5.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen
kann. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren
Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie an der
vorstehenden Feststellung nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz
hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht
abgelehnt.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 32
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311)
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
E7950/2008
Seite 9
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement
nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde
E7950/2008
Seite 10
führers nach Afghanistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAnti
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
7.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
7.4.1. Was die allgemeine Lage in Afghanistan anbelangt, kann auf die
vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung in dem vor
kurzem ergangenen und zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE
7625/2008 vom 16. Juni 2011 verwiesen werden. Darin stellte das
Gericht zusammenfassend fest, dass in weiten Teilen Afghanistans eine
derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre
Bedingungen bestehen würden, dass die Situation insgesamt als
existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei.
Davon sei jedoch die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden.
Die dortige Sicherheitslage habe sich im vergangenen Jahr nicht weiter
verschlechtert und die humanitäre Situation sei im Vergleich zu den
übrigen Gebieten weniger drastisch, so dass der Vollzug der
Wegweisung nach Kabul unter gewissen Umständen zumutbar sei.
Solche seien grundsätzlich dann gegeben, wenn es sich beim
E7950/2008
Seite 11
Rückkehrer um einen jungen und gesunden Mann handle. Angesichts der
bisher aufgezeigten konstanten Verschlechterung der Lage über die
vergangenen Jahre hinweg und der auch in Kabul schwierigen Situation
verstehe es sich aber von selbst, dass die bereits in Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003
Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig
geprüft und erfüllt sein müssten, um einen Wegweisungsvollzug nach
Kabul als zumutbar zu qualifizieren. Unabdingbar sei in erster Linie ein
soziales Netz, welches sich im Hinblick auf die Aufnahme und
Wiedereingliederung des Rückkehres als tragfähig erweise. Ohne
Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen
Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in eine existenzielle
beziehungsweise lebensbedrohende Situation führen. Für einen
Rückkehrer aus Europa bestehe, aufgrund der Vermutung, dass er
Devisen auf sich trage, gleich nach seiner Ankunft in Kabul ein erhöhtes
Risiko, entführt oder überfallen zu werden. Verfüge er auf der anderen
Seite über keine genügenden finanziellen Mittel, hätte er ohne soziale
Vernetzung kaum Aussicht auf eine zumutbare Unterkunft. Auch bei der
Arbeitssuche sei die Einstellung, selbst von unqualifizierten
Arbeitskräften, regelmässig von persönlichen Beziehungen abhängig.
Eine die Gesundheit nur einigermassen garantierende Ernährung wäre
ohne die Hilfe von nahestehenden Personen ebenfalls kaum möglich, und
der Zugang zu sauberem Trinkwasser schwierig;
Unterstützungsmassnahmen der Regierung oder internationaler
Organisationen könnten laut zuverlässigen Quellen nichts daran ändern.
Kämen in einer solchen Situation noch gesundheitliche Schwierigkeiten
hinzu, würde auch ein junger und gesunder Mann ohne soziale
Vernetzung unweigerlich innert absehbarer Zeit in eine
existenzbedrohende Situation (vgl. a.a.O. E. 9.9.1 f.).
7.4.2. Der Beschwerdeführer stammt aus der Hauptstadt Kabul. Gemäss
seinen persönlichen Angaben ist er kurze Zeit nach seiner Geburt mit
seiner – wohlhabenden – Familie in die Hauptstadt gezogen. Er hat
somit, abgesehen von seinem noch nicht vierjährigen Aufenthalt in der
Schweiz, sein ganzes Leben in Kabul verbracht. Dort leben heute noch
seine Eltern und Geschwister sowie seine Verlobte und deren
Verwandtschaft. Zudem hat der Beschwerdeführer in Kabul die
Primarschule und das Gymnasium abgeschlossen. Danach hat er sich
zum (…) ausbilden lassen und war anschliessend als selbständiger (...)
tätig. Insoweit verfügt er in Kabul über hinreichende familiäre,
freundschaftliche und anderweitige soziale Beziehungen, mithin über ein
E7950/2008
Seite 12
tragfähiges soziales Beziehungsnetz, auf welches er bei einer Rückkehr
zurückgreifen kann und welches ihm bei einer Reintegration hilfreich zur
Seite stehen kann. Insbesondere ist davon auszugehen, dass er nach
seiner Rückkehr nach Kabul bei seiner Familie, seinen Verwandten oder
Bekannten wohnen kann, bis er eine eigene Wohnung gefunden hat, und
dass seine Verwandtschaft ihn bei der Suche nach einer Arbeitsstelle
unterstützen kann. Da der – soweit den Akten zu entnehmen ist –
gesunde Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben zufolge
über Berufserfahrung als (...) verfügt, erscheint auch eine berufliche
Wiedereingliederung ohne weiteres möglich. Vor diesem Hintergrund ist
davon auszugehen, dass er sich bei einer Rückkehr nach Afghanistan
sowohl in sozialer als auch wieder beruflicher Hinsicht wieder integrieren
kann. Dieser Schluss drängt sich aufgrund der Tatsache, dass der
Beschwerdeführer eine höhere Schule besucht hat umso mehr auf, als
dies darauf schliessen lässt, dass er aus gehobenen Verhältnissen
stammt und privilegiert aufgewachsen ist, mithin bei einer Rückkehr nach
Kabul nicht in eine existenzielle Notlage geraten wird. Schliesslich steht
es dem Beschwerdeführer frei, einen Antrag auf Rückkehrhilfe zu stellen
(Art. 74 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR
142.312]).
7.4.3. Bei dieser Sachlage erweist sich der Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers nach Kabul als zumutbar.
7.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
7.6. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug
zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar
und möglich erachtet. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt
damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist daher abzuweisen.
E7950/2008
Seite 13
9.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2008 hat der
Instruktionsrichter das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege unter Vorbehalt der Veränderung der
finanziellen Verhältnisse gutgeheissen. Nachdem sich die finanziellen
Verhältnisse nicht geändert haben, sind dem Beschwerdeführer für das
vorliegende Verfahren keine Kosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
E7950/2008
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und G._______.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Kurt Gysi Barbara Balmelli
Versand: