Abtei lung V
E-7952/2008/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis.
A._______,
Georgien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. Dezember 2008/N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7952/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger osseti-
scher beziehungsweise halb ossetischer, halb georgischer Ethnie, ei-
genen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 8. August 2008 zu-
sammen mit seiner Mutter und seiner Ehefrau verliess und sich bis am
28. Oktober 2008 in Rize, Türkei, aufhielt, bevor er per Bus und LKW
über Istanbul und unbekannte Länder am 5. November 2008 in die
Schweiz gelangt sei, wo er am selben Tag im Empfangszentrum Vallor-
be um Asyl nachsuchte,
dass am 24. November 2008 im Transitzentrum Altstätten die summari-
sche Befragung zum Reiseweg und den Ausreisegründen (A1) statt-
fand und das BFM den Beschwerdeführer am 4. Dezember 2008 zu
den Asylgründen anhörte (A7),
dass der Beschwerdeführer zu seinen Reisepapieren zunächst angab,
er habe weder jemals einen Pass noch jemals eine Identitätskarte be-
sessen oder beantragt, weil er sich nur zwischen B._______ und
C._______ bewegt habe, und dass er auch keine Geburtsurkunde
einreichen könne, weil sein Haus niedergebrannt sei (A1 S. 4 f.),
dass er anlässlich der Anhörung zu Protokoll gab, er habe im Jahre
1996 eine georgische Identitätskarte erhalten, welche nur während ei-
nes Jahres gültig gewesen sei, und er habe auch über einen Fahraus-
weis verfügt (A7 S. 3),
dass der Beschwerdeführer anlässlich der summarischen Befragung
zu seinen Asylgründen angab, er habe seit dem Jahre 1992 sowohl mit
Osseten als auch mit Georgiern Probleme gehabt, weil er Ossete sei,
dass sein Vater am 1. August 2008 erschossen worden sei und
D._______, welcher Polizeichef für die Region J. sei und von welchem
er immer gedacht habe, er sei ein Freund seines Vaters, die Familie
besucht habe,
dass D._______ den Beschwerdeführer beauftragt habe, mit Hilfe
seines Cousins, welcher einem in B._______ stationierten
georgischen Bataillon angehört habe, herauszufinden, wie viele
Panzer und Waffen das Bataillon habe,
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dass er damit nicht einverstanden gewesen sei, D._______ ihm zwei
bis drei Tage Bedenkzeit gegeben habe und seine Mutter während
dieser Zeit gemerkt habe, dass etwas mit dem Beschwerdeführer nicht
stimme,
dass seine Mutter ihm erzählt habe, dass D._______ im Jahre 1992
etwas von seinem Vater verlangt habe unter der Drohung, er würde
sonst seinen Sohn, den Beschwerdeführer, umbringen, weshalb sein
Vater während all der Jahre getan habe, was D._______ von ihm
verlangt habe,
dass D._______ am 6. August 2008 wieder gekommen sei und die
Erfüllung des Auftrags verlangt habe, der Beschwerdeführer aus Angst
damit einverstanden gewesen sei, jedoch Geld dafür verlangt habe,
weil er sich damals für die Ausreise entschieden habe,
dass D._______ ihm 1000 US-Dollar gegeben habe, am 7. August
2008 der Krieg ausgebrochen sei und sie am 8. August 2008 das Land
verlassen hätten,
dass er sich am 8. August 2008 überdies beim Kommissariat von
B._______ hätte melden sollen, um in den Krieg zu gehen, und nicht
wisse, welche Folge sein Nichterscheinen habe,
dass die entsprechende Vorladung zu Hause verblieben sei und das
Haus am 9. August 2008 niedergebrannt sei,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zu den Asylgrün-
den geltend machte, nach der Beerdigung seines Vaters, am 3. August
2008, habe D._______ ihm gesagt, sein Vater sei von Georgiern
getötet worden, und diesen Mord müssten sie rächen, indem sie
Waffen eines in B._______ stationierten Bataillons stehlen sollten,
dass seine Mutter am 5. August 2008 die Nervosität des Beschwerde-
führers bemerkt und ihn nach dem Grund dafür gefragt habe, und dass
sie ihm erzählt habe, sein Vater habe im Jahr 1991 im ersten geor-
gisch-ossetischen Krieg gegen die Georgier gekämpft, und dass sich
der Beschwerdeführer an diesem 5. August zur Ausreise entschieden
habe,
dass abgemacht worden sei, dass D._______, dessen Neffe S. und
der Beschwerdeführer die Waffen stehlen sollten, wobei ihnen der
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Cousin I. des Beschwerdeführers, welcher beim betreffenden Bataillon
Dienst geleistet habe, Hilfe leisten würde,
dass der Beschwerdeführer sich zusammen mit S. im Auto aufs Territo-
rium der Armee begeben habe, und dass sie das Auto in den Wäldern
stehen gelassen hätten,
dass I. ihnen gesagt habe, er werde die Wachen ablenken und sie
könnten während dieser Zeit vier Kisten mit Waffen entwenden, und
dass sie während des Abtransportes der Kisten plötzlich ein „Stopp“
vernommen hätten und weggerannt seien,
dass sie zwei Schüsse gehört hätten, der Beschwerdeführer S. seither
nicht mehr gesehen habe, und dieser verletzt worden und in Gefan-
genschaft sei,
dass er selbst zu Fuss zu seinem Freund G. im Dorf E._______
gegangen sei, welcher ihn nach Hause gebracht habe,
dass in Perewi Leute auf die Kisten gewartet hätten, er den Vorfall ge-
schildert habe und sie ihm mitgeilt hätten, D._______ warte in J. auf
die Kisten,
dass er zu seinem Onkel gegangen sei, welcher ihn nach C._______
gebracht habe, und er mit seiner Mutter und seiner Frau abgereist sei,
dass S. ihn verraten habe und die Polizei am folgenden Tag zu seinem
Onkel gegangen sei, was sie hätten beobachten können, und dass die
Polizei den Beschwerdeführer suche, weil sie sein Auto im Wald, in der
Nähe des Ortes, wo die Waffen gestohlen worden seien, gesehen
habe,
dass sie deshalb am 8. August 2008 das Land verlassen hätten,
dass er inzwischen wisse, dass D._______, welcher ebenfalls
ossetischer Ethnie sei, seinen Vater erschossen habe, weil dieser
gegen den Krieg gewesen sei,
dass er im Rahmen der summarischen Befragung aus Angst nicht die
Wahrheit gesagt habe, sich jedoch anlässlich der ausführlichen Anhö-
rung dazu entschieden habe, nachdem er das Informationsblatt zur
Verschwiegenheitspflicht der Behörde gelesen habe,
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dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfü-
gung vom 10. Dezember 2008 - eröffnet am selben Tag - in Anwen-
dung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug am Tag nach Eintritt der Rechtskraft anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der eingeräumten
Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben,
und es lägen dafür keine entschuldbaren Gründe vor,
dass er nämlich widersprüchliche und realitätswidrige Angaben zu sei-
nen Identitätspapieren mache, angesichts seiner mangelhaften Kennt-
nisse der Region auch an der geltend gemachten Herkunft zu zweifeln
sei und der Beschwerdeführer offensichtlich nicht gewillt sei, dem BFM
innert Frist rechtsgenügliche Reise- oder Identitätspapiere einzurei-
chen,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der beiden Befragungen unter-
schiedliche Versionen seiner Asylgründe darlege, was er mit seiner an-
fänglichen Furcht, diese offen darzulegen, begründe,
dass dieser Rechtfertigungsversuch als Schutzbehauptung zu qualifi-
zieren sei, zumal der Beschwerdeführer vorab eingehend über die Ver-
schwiegenheitspflicht der Behörden und seine Mitwirkungspflicht infor-
miert worden sei,
dass die Vorbringen aber abgesehen davon ohne Substanz und mit
der Realität nicht zu vereinbaren seien, weshalb der Beschwerdeführer
die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, und zusätzliche Abklärungen
zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungs-
vollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und
möglich erweise,
dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 10. Dezem-
ber 2008 (Datum des Poststempels: 11. Dezember 2008) an das Bun-
desverwaltungsgericht gelangte und beantragte, es sei ihm in der
Schweiz politisches Asyl zu gewähren, da er sowohl seitens
D._______, welcher Polizeichef in J. sei, als auch seitens der
georgischen Polizei gefährdet sei,
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dass er zur Begründung im Wesentlichen ausführte, er habe tatsäch-
lich im Jahre 1996 über eine Identitätskarte mit einjähriger Gültigkeits-
dauer verfügt, bei seinem Onkel befänden sich im Übrigen sein Fahr-
ausweis und seine Geburtsurkunde und er werde diese beschaffen,
sobald es ihm gelinge, mit dem Onkel Kontakt aufzunehmen,
dass er befürchtet habe, die georgischen Behörden erhielten Kenntnis
von seinen Angaben zu seinem Asylgesuch, weshalb er zunächst nicht
die Wahrheit gesagt habe, und dass die Angaben anlässlich der zwei-
ten Befragung der Wahrheit entsprächen, da er inzwischen das Infor-
mationsblatt zur Verschwiegenheitspflicht der schweizerischen Behör-
den gelesen habe,
dass auf übrige Vorbringen in der Beschwerde, sofern für den Ent-
scheid wesentlich, in den Erwägungen näher eingegangen wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz am Verfahren teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
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solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, welche das
BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und 3 AsylG getroffen
hat, die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts nicht
auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asyl-
gesuch nicht eingetreten ist, sondern dass auch die Flüchtlingseigen-
schaft Prozessgegenstand bildet, wobei über deren Bestehen bezie-
hungsweise Nichtbestehen abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 E. 2.1 und 5.6.5 m. H.),
dass die Asylgewährung demgegenüber nicht Gegenstand des vorlie-
genden Verfahrens bildet, weswegen auf den entsprechenden Antrag
in der Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass das BFM die Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvoll-
zugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspa-
piere abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende
glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Grün-
den nicht in der Lage, oder wenn aufgrund der Anhörung sowie ge-
stützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird, oder sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. a-c AsylG),
dass der Beschwerdeführer innerhalb der ihm eingeräumten Frist von
48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere im Sinne von Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG (vgl. dazu BVGE 2007/7) abgegeben hat,
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dass das BFM zu Recht und mit überzeugender und ausführlicher Be-
gründung zum Schluss gekommen ist, es lägen dafür keine entschuld-
baren Gründe vor, und dass zur Vermeidung von Wiederholungen dar-
auf verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdestufe nichts Entscheiden-
des dagegen vorbringt, vielmehr mit seiner Behauptung, seine Geburts-
urkunde befinde sich bei seinem Onkel, seiner früheren Aussage, diese
sei mit dem Haus verbrannt, widerspricht (vgl. A1 S. 5),
dass das Bundesverwaltungsgericht keinen Anlass sieht, im Einzelnen
auf die unsubstanziierten, widersprüchlichen und realitätsfremden Vor-
bringen des Beschwerdeführers einzugehen, und hinsichtlich seiner
Erklärung für die verschiedenen Versionen seiner offensichtlich konst-
ruierten Geschichte auf die zutreffende Erwägung in der angefochte-
nen Verfügung verwiesen werden kann, zumal der Beschwerdeführer
anlässlich der summarischen Befragung unterschriftlich bestätigt hat,
das Informationsblatt zur Verschwiegenheitspflicht der schweizeri-
schen Behörden erhalten und zur Kenntnis genommen zu haben (vgl.
A1 S. 8),
dass der Schluss der Vorinstanz, die geltend gemachten Asylgründe
vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von
Art. 7 AsylG nicht zu genügen, sich insgesamt als zutreffend erweist,
und der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe nichts vor-
bringt, was zu einer anderen Gewichtung beitragen könnte,
dass sich eine weitere Auseinandersetzung mit seinen Vorbringen er-
übrigt und diese am zutreffenden Schluss des BFM, er erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, nichts zu ändern vermögen, wobei diese
Feststellung bereits aufgrund einer summarischen Prüfung der Vor-
bringen des Beschwerdeführers getroffen werden konnte,
dass sich aus den nachfolgenden Erwägungen zur Frage des Wegwei-
sungsvollzugs ergeben wird, dass offensichtlich keine Wegweisungs-
vollzugshindernisse vorliegen und entsprechend diesbezüglich keine
zusätzlichen Abklärungen nötig waren,
dass das BFM mithin zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Auslän-
der [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend unter dem Aspekt dieser
Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelun-
gen ist, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG bzw. Art. 1 A
Ziff. 2 FK glaubhaft darzutun, weshalb das in Art. 5 AsylG bzw. Art. 33
Ziff. 1 FK verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ments im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950
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(EMRK, SR 0.101) niemand der Folter oder unmenschlicher oder er-
niedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf,
dass ein Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Geor-
gien sich unter dem Blickwinkel dieser Bestimmungen nur dann als un-
zulässig erweisen würde, wenn er dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre, wobei der Beschwerdeführer gemäss
Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR)
sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen müsste (vgl. EMARK
2001 Nr. 16 S. 22, mit weiteren Hinweisen),
dass der Beschwerdeführer nicht darzutun vermag, inwiefern ihm
ernsthafte Gefahr vor einer menschenrechtswidrigen Behandlung
droht, zumal er seine Vorbringen nicht glaubhaft gemacht hat und sich
auch keine entsprechenden Hinweise aus den Akten ergeben,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Bezug auf die allgemeine Lage in der angeblichen Herkunfts-
region des Beschwerdeführers auf die entsprechende Erwägung in der
vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden kann,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Zweifel der Vorinstanz an der
Herkunft des Beschwerdeführers teilt, zumal seine mangelhaften
Kenntnisse - etwa indem er aussagt, er habe keine Ahnung, welche
südossetischen Zeitungen es gebe (A7 S. 4) oder von welcher Univer-
sität diejenige in F._______, an welcher er studiert habe, die Filiale sei
(A1 S. 4) - angesichts des Umstandes, dass er studiert haben will, zu-
mindest erstaunen,
dass nicht klar wird, was er aus seinem Vorbringen in der Beschwerde,
in Perewi seien russische Truppen stationiert, ableiten will,
dass zwar tatsächlich vor wenigen Tagen russische Einheiten wieder
nach Perewi zurückgekehrt sind, nachdem sie sich kurz zuvor zurück-
gezogen hatten, und dass die Sicherheitslage in der Grenzregion zwi-
schen georgischem und südossetischem Gebiet fragil bleibt, jedoch
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weder von einer Kriegs- oder Bürgerkriegssituation noch von einer
Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann,
dass auch nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdeführer von
allfälligen Zwischenfällen besonders betroffen sein könnte, macht er
selbst doch geltend, sowohl ossetischer als auch georgischer Herkunft
zu sein und in beiden Gebieten gelebt zu haben, weshalb es ihm auch
nach einer Rückkehr möglich sein dürfte, sich entsprechend der Situa-
tion im jeweiligen Gebiet, beziehungsweise weiter entfernt von der
Grenzregion niederzulassen,
dass vorliegend weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunfts-
staat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine kon-
krete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, zumal
der Beschwerdeführer noch relativ jung und aktenkundig gesund ist,
studiert und in der Landwirtschaft gearbeitet hat,
dass sich der Wegweisungsvollzug insgesamt als zumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm selbst obliegt, bei der Beschaf-
fung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es demnach nicht dargetan ist, inwiefern die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrich-
tig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106
AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzu-
treten war,
dass die Kosten des Verfahrens im Betrag von Fr. 600.-- bei diesem
Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG, Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Transitzentrums Alt-
stätten (Beilage: Einzahlungsschein; vorab per Telefax)
- das BFM, Transitzentrum Altstätten (vorab per Telefax zu den Akten
Ref.-Nr. N_______, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den
Beschwerdeführer und um Zustellung der Empfangsbestätigung an
das Bundesverwaltungsgericht)
- die kantonale Migrationsbehörde (per Telefax)
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Esther Karpathakis
Versand:
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