B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7953/2009
U r t e i l v o m 1 0 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren am (…), Sri Lanka,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. November 2009 / N (…).
E-7953/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge mit seinem
sri-lankischen Reisepass sein Heimatland am 6. Oktober 2008 auf dem
Luftweg und flog via Katar nach Italien, von wo aus er am 13. Oktober
2008 in die Schweiz gelangte. Er stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am
17. Oktober 2008 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Basel zum Reiseweg, zu den Personalien und zu den Ausreisegründen
summarisch befragt (Protokoll: A1). Er reichte eine Identitätskarte und ei-
nen Geburtsschein zu den Akten. Am 17. Juli 2009 und 19. August 2009
hörte ihn das BFM zu den Asylgründen an (Protokoll: A9).
Der Beschwerdeführer machte in den Anhörungen geltend, er sei tamili-
scher Ethnie, stamme aus C._______, wo er bis zu seiner Ausreise ge-
wohnt habe, mit Ausnahme der Zeiträume vom 31. Oktober 1995 bis 23.
April 1996 und vom August 2005 bis 28. September 2008, in welchen er
im Dorf E._______ (Nordprovinz, Bezirk C._______) gewohnt habe und
wo seine Ehefrau und sein Kind heute noch leben würden. Nachdem er
nach der Rückkehr von der Schule eines Tages im Jahr 1996 von der sri-
lankischen Armee (SLA) verhaftet und anschliessend zehn Tage lang
festgehalten worden sei, habe ihm der Vater die Fortsetzung der Schule
untersagt. In der Folge habe er das Handwerk eines E._______s erlernt
und bis zum 28. September 2008 als selbständiger E._______ gearbeitet.
Im Jahr 1999 habe er im Auftrag der Liberation Tigers of Tamil Eelam
(LTTE) Gold entgegengenommen und den Verkaufserlös den LTTE aus-
gehändigt. Zwei Wochen später seien Mitglieder der LTTE bei ihm er-
schienen und hätten bei seiner Familie übernachten wollen. Weil sich sein
Vater gegen dieses Ansinnen ausgesprochen habe, hätten die LTTE ge-
droht, ihn, den Beschwerdeführer, umzubringen. Daraufhin habe der Va-
ter den LTTE das Übernachten gestattet. Von dieser Erlaubnis hätten die
LTTE später noch sporadisch Gebrauch gemacht. Am (…) November
1999 habe ihn die SLA verhaftet, weil ihn jemand verraten habe. Die Haft
habe bis zum (…) April 2000 gedauert. Er sei während der Haft an den
Händen aufgehängt worden, auf ihn sei geschossen worden und sein
Geschlechtsteil sei dabei getroffen worden, fünf Fussnägel seien ihm
ausgerissen worden. Nach der Freilassung habe er mit einem im Jahr
2000 ausgestellten Pass am (…) Oktober 2000 seinen ersten Ausreise-
versuch – er habe nach London fliegen wollen – unternommen. Indessen
sei er am Flughafen verhaftet und für 28 Tage inhaftiert worden. Nach der
Hinterlegung einer Kaution sei er aus der Haft entlassen worden; der
Pass sei ihm nicht zurückgegeben worden. Das Gericht in (…) habe das
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Seite 3
gegen ihn eingeleitete Verfahren am 31. Dezember 2003 eingestellt.
Noch während des Gerichtsverfahrens habe er im Jahr 2001 mit Geneh-
migung des zuständigen Richters einen neuen Reisepass problemlos
persönlich beschafft. Nach der Heirat sei er mit seiner Frau nach
D._______ gezogen. Im Jahr 2006 hätten bewaffnete Angehörige der
LTTE sein Motorrad vorübergehend benutzt. Im Januar 2007 habe ihm
die SLA die Identitätskarte weggenommen und ihn einen Monat lang
schikaniert: Er habe sich regelmässig in deren Lager melden müssen. Die
SLA habe ebenfalls sein Motorrad benutzt und es sei des Öftern in deren
Lager gestanden. Mit der Zeit habe er gute Kontakte zur SLA pflegen
können, weil er als E._______ (…) für deren Angehörige habe anfertigen
dürfen. Aus all diesen Gründen sei er unvermittelt bei den LTTE in Ver-
dacht geraten, mit der SLA zu kooperieren. Nach Einschüchterungsver-
suchen der LTTE am 26. Mai 2007 – diese hätten ihn gewürgt, mit der
Waffe bedroht und ihm die Ermordung angedroht – hätten fünf Tage spä-
ter militante Gruppierungen ihn und seine schwangere Frau in ein Armee-
lager geführt. Seine Frau sei nach drei Tagen freigelassen worden. Er
selber habe dort bis zum 23. Juni 2007 bleiben müssen. Er sei während
dieser Zeit misshandelt worden. Ihm sei vorgehalten worden, zu den
LTTE zu gehören, Mitgliedern der LTTE in seinem Haus Unterschlupf ge-
währt und Waffen der Organisation in seinem Haus aufbewahrt zu haben.
Ausserdem habe die LTTE – wie er aus dem Gehörten habe schliessen
müssen – unter Benützung seines Motorrads einen Anschlag auf ein La-
ger der SLA verübt, denn das Kennzeichen seines Motorrads hätten sich
damals Armeeangehörige merken können. Nach der Freilassung habe er
sich täglich bei der SLA melden müssen. Am 29. April 2008 sei er erneut
von einer militanten Gruppierung festgenommen und in das Armeelager
gebracht worden. Sie hätten ihn gezwungen, für die SLA bei deren Raz-
zien Personen der LTTE zu identifizieren. Nachdem er bei der ersten
Razzia niemanden als Mitglied der LTTE identifiziert und erkannt habe,
hätten sie ihn gefoltert. Ihm sei beispielsweise ein Metalldraht in den Pe-
nis gesteckt worden und er sei mit einem Eisstengel anal vergewaltigt
worden. Um nicht weiteren Schmerzen ausgesetzt zu sein, habe er bei
der nächsten Razzia zwei Personen als Angehörige der LTTE bezeichnet,
obwohl er sie nicht gekannt habe. Am 4. September 2008 sei er in der
Nähe seines Hauses freigelassen worden. Mit Hilfe des Schwiegervaters
habe er anschliessend die Ausreise vorbereitet. Am 28. September 2008
sei er als Muslim getarnt nach Colombo gereist. Per Flugzeug ausgereist
sei er am 6. Oktober 2008. Er habe von seiner Frau erfahren, dass sich
die SLA nach ihm erkundigt habe.
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Seite 4
A.b. Mit Verfügung vom 20. November 2009, die direkt dem durch die
Rechtsvertreterin vertreten gewesenen Beschwerdeführer am 23. No-
vember 2009 zugestellt wurde, hielt das BFM fest, der Beschwerdeführer
erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfüg-
te seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
A.c. Am 24. November 2009 ersuchte die Rechtsvertreterin das BFM um
eine rechtsgenügliche Eröffnung der Verfügung und um Gewährung der
Akteneinsicht.
A.d. Das BFM behandelte den Antrag auf korrekte Eröffnung der Verfü-
gung nicht und gewährte am 27. November 2009 Akteneinsicht.
B.
Mit Eingabe vom 21. Dezember 2009 liess der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die allenfalls bereits erfolgte
Eröffnung der BFM-Verfügung beantragen, es sei seine Flüchtlingseigen-
schaft zu anerkennen, ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei er we-
gen unzulässigen oder unzumutbaren Wegweisungsvollzugs vorläufig
aufzunehmen und subeventualiter sei der Sachverhalt zur Vervollständi-
gung der Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer
Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung, einschliesslich den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses, und die amtliche Verbeiständung in der Person der Rechts-
vertreterin sowie die Ausrichtung einer Parteikostenentschädigung. Mit
der Beschwerde wurden eine Honorarnote vom 21. Dezember 2009 so-
wie Kopien eines Berichts der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH)
vom 8. Dezember 2009 und der angefochtenen Verfügung eingereicht
und die Nachreichung einer Fürsorgebestätigung angekündigt.
Die nachgereichte Fürsorgebestätigung datiert vom 5. Januar 2010.
C.
C.a. Mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2010 hiess das Bundesver-
waltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und um amtliche Verbeiständung gut und forderte das BFM
zur Vernehmlassung auf.
C.b. Das BFM hielt mit Vernehmlassung vom 21. Januar 2010, die dem
Beschwerdeführer am 26. Januar 2010 zur Kenntnis gebracht wurde, an
seinem Entscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgül-
tig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3. In der Beschwerde wird gerügt, die Verfügung sei nie rechtsgenüglich
eröffnet worden, weil sie nicht der Rechtsvertreterin zugestellt worden sei.
Das BFM hat das Original der Verfügung vom 20. November 2009 in
Missachtung des seit 9. November 2009 bestehenden Mandatsverhält-
nisses (A11/2; Eingang beim BFM: 10. November 2009) direkt dem Be-
schwerdeführer zugestellt. Folglich wurde die Verfügung nicht korrekt er-
öffnet (Art. 11 Abs. 3 VwVG, Art. 12 Abs. 1 AsylG). Weiter hat das BFM,
ohne auf den Antrag der Rechtsvertreterin auf korrekte Eröffnung vom
24. November 2009 (A15/2) zu reagieren, ihr die Verfügung auch nicht im
Nachhinein eröffnet. Im Übrigen hat das BFM den am 9. November 2009
gestellten Antrag auf Einräumung eines Rechts auf Stellungnahme nach
abgeschlossener Instruktion (A11) ignoriert.
Nachdem das BFM antragsgemäss der Rechtsvertreterin am 27. Novem-
ber 2009 Kopien der entscheidwesentlichen Verfahrensakten zugestellt
hat, ist davon auszugehen, dass diese trotz unkorrekter Zustellung jeden-
falls im Zeitpunkt des Empfangs der Postsendung Kenntnis vom Inhalt
der von ihr angefochtenen Verfügung erlangt hat und die 30-tägige Frist
ab diesem – nicht aktenkundigen – Zeitpunkt zu laufen begann. Mit ihrer
Beschwerdeerhebung am 21. Dezember 2009 hat die Rechtsvertreterin
die Beschwerdefrist ohnehin gewahrt.
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Seite 6
Die formellen Fehlleistungen des BFM sind allerdings bei der Festsetzung
des Honorars angemessen zu berücksichtigen; sie haben denn auch zum
Entscheid, die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren, beigetragen.
1.4. Die Beschwerde ist somit fristgerecht eingereicht und erfüllt auch die
gesetzlichen Formerfordernisse (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG
i.V.m. und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor
der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
1.5. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG sind Personen, die in
ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund
Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und
aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und
vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann
(vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f., BVGE 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Die im
Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprach-
lich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verste-
hen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die un-
trennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, er-
folgt ist beziehungsweise droht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 8.7.1).
Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die An-
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Seite 7
erkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betrof-
fene Person in ihrem Heimatstaat keinen ausreichenden Schutz finden
kann (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2, m.w.H.).
2.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich
schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen
erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der
inneren Logik entbehren und nicht den Tatsachen oder der allgemeinen
Erfahrung widersprechen. Die asylsuchende Person muss glaubwürdig
erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vor-
bringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, wichtige
Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, während des Verfah-
rens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes
Interesse am Verfahren zeigt oder die erforderliche Mitwirkung verwei-
gert. Glaubhaftmachung impliziert ein gegenüber dem strikten Beweis re-
duziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zwei-
fel. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht
von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für
wahr hält. Für die Glaubhaftmachung reicht es nicht, wenn der Inhalt der
Vorbringen zwar möglich ist, aber wesentliche und überwiegende Um-
stände gegen die vorgebrachte Darstellung des Sachverhalts sprechen.
Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die für die Richtig-
keit des dargelegten Sachverhalts sprechenden Gründe überwiegen oder
nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen.
2.3. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Si-
tuation im Zeitpunkt des Asylentscheides. Ausgangspunkt der Prüfung ist
die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht der um
Asyl nachsuchenden Person vor einer absehbaren Verfolgung im Hei-
matstaat. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwi-
schen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der
asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 und
BVGE 2007/31 E. 5.3, m.w.H.).
E-7953/2009
Seite 8
3.
3.1. Zur Begründung der Asylgesuchabweisung führte das BFM aus, in
zeitlicher und sachlicher Hinsicht bestehe bezüglich der Ereignisse vom
November 1999 bis April 2000 und vom 31. Mai 2007 bis 23. Juni 2007
kein genügend enger Kausalzusammenhang zur Ausreise des Beschwer-
deführers Anfang Oktober 2008. Keine asylrelevante Verfolgung bestehe,
wenn die ergriffene staatliche Massnahme rechtsstaatlich legitimen Zwe-
cken gedient habe. Dies betreffe die Festnahme und Haft im Oktober
2000 wegen versuchter illegaler Ausreise, verbunden mit der Abklärung,
ob ein gemeinrechtliches Delikt vorliege oder nicht. Schliesslich sei der
Beschwerdeführer nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen, weil
ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehe. Bei den
geltend gemachten Nachteilen zwischen 31. Mai und 23. Juni 2007 sowie
zwischen 29. April und 4. September 2008 handle es sich um Ereignisse,
die sich auf die Herkunftsregion des Beschwerdeführers beschränkten.
Die bedauerlichen Festnahmen und Übergriffe dieser offensichtlich lokal
operierenden paramilitärischen Einheiten und Teile der dort angesiedelten
sri-lankischen Streitkräfte vermöchten nicht aufzuzeigen, dass dem Be-
schwerdeführer ein Aufenthalt in den anderen Landesgegenden verun-
möglicht gewesen wäre. So habe er im April 2007 nach Colombo reisen,
dort seinen Pass problemlos verlängern und wieder in den Norden zu-
rückkehren können. Auch im Jahr 2008 habe er ungehindert nach Co-
lombo gelangen und schliesslich dort über den internationalen Flugplatz
ausreisen können. Vor diesem Hintergrund sei nicht davon auszugehen,
dass er ausserhalb seiner Heimatregion zum Ziel von asylrelevanten Ver-
folgungsmassnahmen durch die sri-lankischen Behörden werden könne,
zumal er keine politischen Aktivitäten ausgeübt habe und die bescheide-
ne Unterstützung der LTTE vor Jahren und unter Zwang erfolgt sei. Zu-
dem finde er im Grossraum Colombo Verwandte vor.
In der Beschwerde wird demgegenüber beanstandet, das BFM habe zu
Unrecht das Asylgesuch abgelehnt. Der Beschwerdeführer sei vor seiner
Ausreise zwischen die Konfliktparteien geraten. Die LTTE habe ihn auf
verschiedene Weise zur Kollaboration bewegen wollen. Paramilitärische
Gruppierungen und die SLA hätten ihn mehrmals entführt, festgehalten
und massiv misshandelt. Die erlittenen massiven Verfolgungshandlungen
würden vom BFM nicht angezweifelt. Seit dem militärischen Sieg der SLA
über die LTTE kontrolliere die sri-lankische Regierung das ganze Staats-
gebiet. Dies habe zur Folge, dass Personen wie der Beschwerdeführer,
denen Verbindungen zur LTTE unterstellt würden, damit rechnen müss-
ten, verfolgt, verhaftet, entführt, gefoltert oder ermordet zu werden. Es
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Seite 9
bestehe somit keine innerstaatliche Fluchtalternative. In Colombo könnte
sich der Beschwerdeführer nicht legal niederlassen, denn Verfolgte wür-
den an neuen Orten in einer Situation dauernder Vertreibung leben und
sich letztlich gezwungen sehen, an den Ort ihrer Herkunft zurückzukeh-
ren. Schliesslich dürfe seine Reise von C._______ nach Colombo nicht
als problemlos dargestellt werden, da er als Muslim getarnt und nur mit
Hilfe muslimischer Schlepper dieses Ziel erreicht habe.
3.2. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Verneinung der Flücht-
lingseigenschaft und Abweisung des Asylgesuchs aus folgenden Gründen
als gerechtfertigt:
3.2.1. Angesichts der Jahre zurückliegenden Erlebnisse stehen deren
Schilderungen durch den Beschwerdeführer in den Anhörungen in einem
grundsätzlich tolerierbaren Abweichungsverhältnis zueinander, wobei die
geschilderten Misshandlungen ursprünglich mit sehr spärlichen Real-
kennzeichen zu Protokoll gegeben wurden, was aber auf den summari-
schen Charakter der ersten Befragung zurückzuführen sein mag. Der Um-
stand, dass der Beschwerdeführer das E._______(Geschäft) und seinen
Wohnort – trotz angeblich massiver Widerwärtigkeiten seitens der agie-
renden Bürgerkriegsakteure – unbeirrt jahrelang in der selben unsicheren
Provinz beibehalten und weitergeführt hatte, lässt allerdings an der dau-
erhaften Intensität des Verfolgungsdrucks zweifeln. Auch das Abstand-
nehmen vom früheren Ausreisewunsch nach richterlich bewilligter Beschaf-
fung eines Reisepasses und Einstellung des Verfahrens vom 31. Dezem-
ber 2003 passt nicht zur angeblichen Gefahrenlage. Fraglich erscheint
auch, ob und weshalb die Akteure im Norden Sri Lankas sich den Auf-
wand mit dem Beschwerdeführer geleistet haben sollen, wären ihnen
doch weit effizientere Mittel zur Verfügung gestanden, um gegen ihn und
seine Familie vorzugehen. Wenn er sich trotz seiner guten geschäftlichen
und familiären Beziehungen in verschiedenen Provinzen dafür entschie-
den hat, am Ort der Geschehnisse zu verbleiben und mit beiden Bürger-
kriegsakteuren andauernd Geschäfte zu tätigen, ist dies schlecht damit
zu vereinbaren, dass er und seine Familie sich in grösster Gefahr befun-
den haben sollen.
Trotz der genannten Zweifel ist davon auszugehen, dass der Beschwer-
deführer aus dem Norden Sri Lankas stammt und aufgrund der geschil-
derten Wohn- und Geschäftssituation zwischen die Fronten der dort akti-
ven Bürgerkriegsakteure geraten ist, was mit erheblichen Nachteilen für
ihn und seine Angehörigen verbunden war.
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3.2.2. Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung in zeitlicher und
sachlicher Hinsicht zu Recht einen genügend engen Zusammenhang
zwischen den geltend gemachten Verfolgungen (Ereignisse vom Novem-
ber 1999 bis 28. April 2000 und vom 31. Mai 2007 bis 23. Juni 2007) und
der Flucht vom Oktober 2008 verneint. Mithin ist ein Grossteil der zentra-
len Ereignisse des Beschwerdeführers zu Recht als flüchtlingsrechtlich
nicht relevant zu qualifizieren. Dasselbe Ergebnis betrifft auch die Ereig-
nisse aus dem Jahr 1996 (Verhaftung durch SLA, Haftdauer 10 Tage) und
1999 (Goldverkauf im Auftrag der LTTE, wiederholter Zwang der LTTE,
eine Unterkunft zur Verfügung zu stellen, Todesdrohung durch die LTTE).
Ausserdem kann es jedem Bürger eines Landes passieren, dass er bloss
aufgrund eines Verdachts einer Strafermittlungsbehörde nach mutmassli-
chem Begehen eines gemeinrechtlichen Delikts verhaftet wird. Im Fall
des Beschwerdeführers soll es dabei zu einer Festnahme am Flughafen
(Oktober 2000), einem Verhör, einer 28-tägigen Haft und einem Gerichts-
verfahren gekommen sein, das später indessen eingestellt worden sei.
Solche staatlichen Massnahmen und gerichtlichen Verfahren sind ein le-
gitimes Recht eines jeden Staates und stellen grundsätzlich keine Verfol-
gungshandlungen im Sinne des Asylgesetzes dar.
3.2.3. Im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer geltend ge-
machten Behelligungen durch Akteure der LTTE ist festzuhalten, dass der
1983 begonnene Bürgerkrieg zwischen tamilischen Separatisten, vor al-
lem den LTTE auf der einen und dem sri-lankischen Militär sowie diversen
paramilitärischen singhalesischen und tamilischen Anti-LTTE-Einheiten
auf der anderen Seite, nach dem endgültigen militärischen Sieg der sri-lan-
kischen Armee und dem Tod des LTTE-Führers Velupillai Prabhakarans
sowie der Ausschaltung der Führungselite der LTTE zu Ende gegangen
ist; der Präsidenten Sri Lankas, Mahinda Rajapaksa, hat ihn am 19. Mai
2009 offiziell für beendet erklärt. Vor diesem Hintergrund erweisen sich
die vom Beschwerdeführer geäusserten Befürchtungen, Verfolgungen
durch Angehörige der LTTE bei einer Rückkehr ausgesetzt zu sein, zum
heutigen Zeitpunkt als unbegründet (vgl. dazu aktualisierte Länderanaly-
se in BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011, E. 6 und 7). Zu seiner
angeblichen Furcht vor paramilitärischen Gruppieren und der SLA respek-
tive Behördenvertretern, weil er teilweise die LTTE unterstützt habe (na-
mentlich Verkauf von Gold, Gewährung von Unterkunft, Überlassen des
Motorrads), ist von Bedeutung, dass er bei den LTTE nicht Mitglied gewe-
sen ist und diese – wenn überhaupt – nur unter Androhung schwerer
Nachteile widerwillig unterstützt hat. Sein mithin zurückhaltender Kontakt
mit militanten Akteuren dieser Organisation zeigt weiter deutlich auf, dass
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er sich von dieser Bewegung nicht hat instrumentalisieren lassen. Zudem
ist den sri-lankischen Strafverfolgungsbehörden geläufig, dass Personen
und Familien im Norden Sri Lankas oft unter Androhungen massiver Ge-
walt Lebensmittel, Geld, Transportmittel oder andere Güter den LTTE ha-
ben abgeben oder Schutzgeldzahlungen haben leisten müssen. Aus die-
ser Optik hat der Beschwerdeführer seitens ehemaliger Angehöriger der
LTTE und der Strafbehörden nichts zu befürchten.
3.2.4. Seinen Schilderungen zufolge soll er schwerste Misshandlungen
seitens paramilitärischer Gruppierungen und örtlicher Einheiten der SLA
in der Nordprovinz erlebt haben, namentlich im Jahr 2008. So bedauerlich
diese angeblichen Übergriffe auf den Beschwerdeführer auch sind, geht
doch aus seinen Aussagen, den eingereichten Beweismitteln und der Be-
schwerde nicht in nachvollziehbar Weise hervor, dass er und seine Fami-
lie je ausserhalb der lokal operierenden Akteure der Nordprovinz persön-
lich gefährdet gewesen wären. Daran ändert auch der Einwand, er habe
seine Reise nach Colombo nur dank der Verkleidung als Muslim durch-
führen können, nichts. Aufgrund der heutigen aktuellen Situation in Sri
Lanka ist auch seine Furcht vor der SLA in der Nordprovinz unbegründet,
weil er keine wichtige Rolle innerhalb der LTTE bekleidet hatte; selbst im
Falle einer Untersuchung hätte er seitens der sri-lankischen Behörden
nichts Nachteiliges für sich und die Familie zu befürchten.
3.2.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das BFM den geltend
gemachten Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt hat. Die eingereich-
ten Beweismittel vermögen zu keinem anderen Ausgang dieses Verfah-
rens beizutragen. Der Beschwerdeführer konnte weder Umstände nach-
weisen oder glaubhaft machen, die im Sinne von Art. 3 AsylG seine
Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermöchten. Die Vorinstanz hat das
Asylgesuch nach dem Gesagten im Endergebnis zu Recht abgelehnt.
4.
4.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen (Art. 32 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR
142.311). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
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Seite 12
5.
5.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen.
5.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
5.2.1. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] und
Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101)). Unter das flüchtlingsrechtliche
Rückschiebungsverbot fallen somit nur Flüchtlinge. Da der Beschwerde-
führer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, greift der flüchtlingsrechtli-
che Grundsatz der Nichtrückschiebung, wie vom BFM zu Recht festge-
stellt, vorliegend nicht.
5.2.2. Das menschenrechtliche Rückschiebungsverbot (Art. 3 der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]; Art. 25 Abs. 3 BV), wonach niemand
in einen Staat ausgeschafft werden darf, in dem ihm Folter oder eine an-
dere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung
drohen, ist dagegen auf alle Menschen ohne Rücksicht auf ihren Status
anzuwenden. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch
aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung
durch Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Be-
handlung oder Bestrafung. Aussergewöhnliche Umstände, die gestützt
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auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
(EGMR) zu Art. 3 EMRK zur Feststellung der Unzulässigkeit des Weg-
weisungsvollzuges aus gesundheitlichen Gründen führen könnten (vgl.
dazu das Urteil des EGMR Emre gegen die Schweiz vom 22. Mai 2008,
Verfahren Nr. 42034/04), sind nicht aktenkundig.
5.2.3. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
5.3.
5.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
5.3.2. Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung, ausgehend von der
Situation im Mai 2009, festgestellt, zwar sei eine Rückkehr in den Norden
(und Osten) Sri Lankas wegen des seit 1983 bestehenden bewaffneten
Konflikts zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE unzumut-
bar und die Sicherheits- und Menschenrechtssituation habe sich im Nor-
den und Osten des Landes nicht massgeblich verändert. Dem Beschwer-
deführer, der jahrelang als selbständiger E._______ gearbeitet habe, sei
aber zuzumuten, sich beispielsweise im Grossraum Colombo anzusie-
deln, wo (…diverse Verwandte…) mit ihren Familien leben würden.
(…Zwei Verwandte…) verfügten über gute Arbeitsstellen, der eine in einer
Gemeindeverwaltung, der andere als Universitätsdozent. Damit habe er
gute Chancen auf eine Existenzsicherung.
5.3.3. Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Urteil BVGE E-6220/2006
vom 27. Oktober 2011 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs abgewiesener Asylsuchender tamilischer Ethnie eine Neubeurtei-
lung der Lageanalyse vor. Nachdem es im Jahr 2008 die Rückkehr ab-
gewiesener sri-lankischer Asylsuchender tamilischer Ethnie im Norden
und Osten des Landes im Regelfall aufgrund des Bürgerkriegs als nicht
zumutbar bezeichnet hatte (BVGE 2008/2), hat es in seinem neuen Ent-
scheid festgestellt, dass seit Beendigung des militärischen Konflikts zwi-
schen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 die Sicher-
heitslage in Sri Lanka sich erheblich verbessert und stabilisiert hat. Die
LTTE wurden militärisch vernichtend geschlagen; von den LTTE geht kei-
ne Verfolgung mehr aus. Gemäss diesem Urteil ist der Wegweisungs-
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vollzug grundsätzlich zumutbar hinsichtlich der Ost- und auch der Nord-
provinz, dort allerdings mit Ausnahme des so genannten Vanni-Gebiets
(geografisch definiert in E. 13.2.2.), wobei namentlich bei Personen, de-
ren letzter Aufenthalt in der Nordprovinz längere Zeit zurückliegt, die ak-
tuellen Lebens- und Wohnverhältnisse und das Bestehen begünstigender
Faktoren (Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes, Sicherung des
Existenzminimums und der Wohnsituation) in Betracht zu ziehen sind. Für
die aus dem Vanni-Gebiet stammenden Personen ist die Wohnsitzverle-
gung in einen der anderen Landesteile Sri Lankas, welche alle grundsätz-
lich als zumutbare Aufenthaltsalternative gelten, zu prüfen.
5.3.4. Der Beschwerdeführer stammt aus D._______, einer Ortschaft im
Norden der Halbinsel C._______ in der Nordprovinz, wo er sich seit 1995
mit der Familie und weiteren Verwandten aufgehalten hat. Aufgrund der
neuen Praxis sind somit die zu erwartenden Lebens- und Wohnverhält-
nisse und das Vorhandensein begünstigender Faktoren zu prüfen.
Der Beschwerdeführer hat gemäss eigenen Angaben nach dem Abbruch
seiner Schulausbildung langjährige berufliche Erfahrungen vorerst als
Lernender und dann als selbständiger E._______ bis Ende September
2008 machen können. Die beruflichen Fähigkeiten werden ihm bei der
Reintegration im Heimatland zweifellos zugutekommen. Mangels gegen-
teiliger Hinweise ist er zudem ein gesunder, bald (…)-jähriger verheirate-
ter Mann in erwerbsfähigen Alter. Er verfügt in Sri Lanka über eine Viel-
zahl von Verwandten, hauptsächlich in der Nordprovinz, wo neben Tanten
und Onkel (…weitere Verwandte…) leben. Zudem hat er zwei Onkel in
Colombo, welche in (…) und in (…) in guten beruflichen Stellungen arbei-
ten (A9 S. 6). Eine Gattin dieser Onkel hat zudem eine gute Anstellung in
Colombo gefunden. Alle drei verzeichnen in Colombo feste Anschriften.
Weitere Verwandte befinden sich noch in (…) und im Ausland. Mit diesen
Verwandten verfügt er somit über ein solides, tragfähiges und familiäres
Beziehungsnetz, das ihm den Wiedereintritt ins Erwerbs- und Geschäfts-
leben erleichtern wird, egal, wo er in Sri Lanka wieder Fuss fassen möch-
te. Auch wenn die Reintegration nach mehrjähriger Ortsabwesenheit nicht
einfach sein mag, begründet dieser Umstand noch keine konkrete Ge-
fährdung und keinen unzumutbaren Wegweisungsvollzug. Dass eine mitt-
lerweile allfällige Integration in der Schweiz kein Unzumutbarkeitskriteri-
um darstellt, ergibt sich aus der geltenden gesetzliche Regelung (Art. 14
Abs. 2 Bst. c AsylG).
Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar.
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5.3.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zustän-
digen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen, weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung auch möglich ist (Art. 8 Abs. 4 AsylG, Art. 83 Abs. 2 AuG). Eine
Identitätskarte liegt vor.
5.4. Zusammenfassend hat das BFM den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt ei-
ne Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht.
5.5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt rich-
tig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
6.
6.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sein Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG wurde mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2010 gutgeheissen.
Da weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers
auszugehen ist, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
6.2. Mit der Einsetzung der Rechtsvertreterin als amtlicher Rechtsbei-
stand im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG mittels Zwischenverfügung vom
8. Januar 2010 ist ein Rechtsverhältnis zwischen dem Gericht und ihr be-
gründet worden. Die Rechtsvertreterin hat zusammen mit der Beschwer-
de eine Honorarnote vom 21. Dezember 2009 eingereicht und darin Auf-
wendungen von total Fr. 2'190.- geltend gemacht, was – namentlich mit
Blick auf Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) und insbesondere unter Beachtung der Schwierigkeiten im
Rahmen der Eröffnung und Anfechtung der Verfügung sowie der entstan-
denen Kosten für Leistungen des Dolmetschers – als angemessen er-
scheint. Der im Nachgang zur Beschwerdeerhebung noch entstandene
Vertretungsaufwand ist gering und lässt sich zuverlässig abschätzen,
weshalb auf die Einholung einer aktualisierten Kostennote verzichtet wird
(vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Der Rechtsvertreterin ist im Sinne von
Art. 65 Abs. 2 VwVG sowie Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff. VGKE ein amtliches
Honorar von insgesamt Fr. 2'400.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der Rechtsvertreterin ist für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren
ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 2'400.– (inklusive Auslagen)
auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
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