Abtei lung V
E-7954/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richterin Emilia Antonioni,
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
A._______, geboren (...),
Irak,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des
BFM vom 25. Oktober 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7954/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein aus B._______ in der Provinz Dohuk
stammender irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszuge-
hörigkeit – verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am
15. Dezember 2002 und gelangte über die Türkei, wo er bis am
18. Oktober 2003 lebte, in einem Camion versteckt am 24. Oktober
2003 in die Schweiz, wo er gleichentags in der Empfangsstelle (heute:
Empfangs- und Verfahrenszentrum) C._______ um Asyl nachsuchte.
Im Rahmen der summarischen Anhörung vom 5. November 2003 in
der Empfangsstelle, der einlässlichen Befragung vom 15. April 2004
durch die zuständige kantonale Behörde sowie der ergänzenden
Anhörung durch das Bundesamt vom 22. November 2005, machte der
Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im
Wesentlichen das Folgende geltend:
Er sei als D._______ für die PDK in einer Einheit tätig gewesen, die für
(...) zuständig gewesen sei. Er habe viele Leute, Räuber, Mörder und
Andere festnehmen und foltern müssen. Durch diese Tätigkeit habe er
sich Feinde geschaffen, weshalb er immer Angst gehabt habe,
umgebracht zu werden. Dies könnte ihm auch bei einer Rückkehr
geschehen. Etwa zwei Monate vor der Ausreise sei er in den
Wachdienst versetzt worden, wo er keine Folter habe verrichten
müssen. Er habe aber nicht mehr für die PDK arbeiten wollen, weshalb
er Ende Dezember 2002 aus einem Urlaub nicht mehr zurückgekehrt
sei und das Land verlassen habe. Daher fürchte er sich, auch wegen
Desertion vor Gericht zu kommen und mindestens zu sechs Monaten
Gefängnis verurteilt zu werden. Bis heute sei er jedoch strafrechtlich
nicht verfolgt worden.
B.
Mit Verfügung vom 24. November 2005 stellte das BFM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die gesetzlichen Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ord-
nete es dessen Wegweisung aus der Schweiz an, erachtete jedoch
den Vollzug zur Zeit als nicht zumutbar und schob ihn zu Gunsten
einer vorläufigen Aufnahme, die vorerst 12 Monate dauere, auf. Weiter
stellte es fest, dass bei Aufhebung der vorläufigen Aufnahme der
Beschwerdeführer – unter Androhung von Zwangsmitteln im
Unterlassungsfall – die Schweiz zu verlassen habe, und beauftragte
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den Kanton Bern mit der Umsetzung. Zur Begründung seines
ablehnenden Asylentscheids führte das Bundesamt – unter
exemplarischer Aufzählung einiger Vorfälle – im Wesentlichen aus, die
Vorbringen des Beschwerdeführers würden aufgrund von unlogischen
und widersprüchlichen Angaben den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht genügen. So habe er bei den Befragungen seine
Dienstverteilung und das Datum seines letzten Arbeitstags,
widersprüchlich geschildert. Zudem habe er zur Ausführung der Folter
unterschiedliche Angaben gemacht. Ferner sei nicht nachvollziehbar,
dass der Beschwerdeführer nicht gesucht und zur Rechenschaft
gezogen worden wäre, nachdem er den (...) ohne Abmeldung
verlassen hätte.
C.
Mit Eingabe vom 23. Dezember 2005 focht der Beschwerdeführer die
Verfügung des BFM bei der damals zuständigen
Asylrekurskommission (ARK) an und suchte um Asyl nach.
Eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren, weil die
Rückkehr in sein Heimatland unzumutbar sei. Weiter ersuchte er um
weitergehende Abklärungen gemäss Art. 41 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). In formeller Hinsicht ersuchte er um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021). Zur Begründung brachte er im
Wesentlichen vor, dass das BFM die eingereichten Beweismittel
(Photos) nicht berücksichtigt und somit den Sachverhalt nicht richtig
erstellt habe. Er habe nicht widersprüchliche Angaben gemacht. Er
habe eine exponierte Stelle bei der KPD gehabt und habe Leute
foltern müssen, weshalb er nun Angst habe vor Racheakten dieser
Leute, zumal ihn der Staat vor solchen Racheakten nicht schützen
könne. Deshalb sei er auch immer im Polizeicorps geblieben, sei es
als Wächter des Spitals oder in anderer Funktion.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Februar 2006 lehnte der damals
zuständige Instruktionsrichter der ARK das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der
Begehren ab und forderte den Beschwerdeführer - unter Androhung
des Nichteintretens im Unterlassungsfall – auf, einen Kostenvorschuss
in der Höhe von Fr. 600.- einzuzahlen.
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E.
Nachdem der erhobene Kostenvorschuss nicht eingegangen war, trat
die ARK mit Urteil vom 23. Februar 2006 auf die Beschwerde
androhungsgemäss nicht ein.
Der negative Asyl- und Wegweisungsentscheid vom 24. November
2005 ist somit rechtskräftig geworden.
F.
Mit Urteil des E._______ vom 28./29. September 2006 wurde der
Beschwerdeführer wegen einfacher Körperverletzung mit gefährlichem
Gegenstand, evtl. versuchter vorsätzlicher schwerer Körperverletzung
freigesprochen, jedoch wegen einfacher Körperverletzung für schuldig
erklärt und zu (...) Monaten Gefängnis, abzüglich 101 Tage Polizei-
und Untersuchungshaft, mit Gewährung des bedingten Strafvollzugs
auf eine Probezeit von zwei Jahren verurteilt.
G.
Mit Urteil des F._______ vom 1. Juni 2007 wurde der
Beschwerdeführer wegen versuchter schwerer Körperverletzung und
einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand zu einer
Freiheitsstrafe von (...) Monaten, unter Gewährung des bedingten
Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 19. September 2007 teilte das BFM dem
Beschwerdeführer mit, gemäss Art. 14b Abs. 2 des Bundesgesetzes
vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(ANAG, BS 1 121) sei die vorläufige Aufnahme aufzuheben, wenn der
Vollzug der Wegweisung zulässig und es der ausländischen Person
möglich sei, sich rechtmässig in einen Drittstaat oder in ihren Heimat-
staat oder das Land zu begeben, in dem sie zuletzt wohnte. Nach
einer umfassenden Analyse der Sicherheits- und Menschenrechtslage
in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten Provin-
zen Dohuk, Erbil und Suleymaniya habe das BFM beschlossen, eine
Anpassung der Wegweisungspraxis an die aktuellen Verhältnisse vor-
zunehmen. In diesen Provinzen herrsche keine Situation allgemeiner
Gewalt. Der Wegweisungsvollzug sei daher grundsätzlich zumutbar.
Gemäss seinen Angaben stamme der Beschwerdeführer ursprünglich
aus B._______ in der Provinz Dohuk, wo er bis zu seiner Ausreise
gewohnt habe und wo seine Eltern und Geschwister lebten, er mithin
über ein gutes Beziehungsnetz verfüge. Das BFM erwäge vor diesem
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Hintergrund die Aufhebung der verfügten vorläufigen Aufnahme. Dazu
wurde dem Beschwerdeführer eine Frist zur Stellungnahme gesetzt.
Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht vernehmen.
I.
Mit Verfügung vom 25. Oktober 2007 – eröffnet am 29. Oktober 2007 –
hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und
setzte ihm eine Frist bis zum 20. Dezember 2007 an, um die Schweiz
zu verlassen. Hinsichtlich des Inhalts kann auf die Zwischenverfügung
vom 19. September 2007 verwiesen werden.
J.
Mit Eingabe vom 25. November 2007 (Poststempel: 26. November
2007) erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des BFM vom
25. Oktober 2007 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und
beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die
Feststellung, dass die vorläufige Aufnahme nicht aufgehoben werde.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche
Prozessführung, insbesondere um Verzicht auf das Erheben eines
Kostenvorschusses. Zur Begründung wurde im Wesentlichen
ausgeführt, dass das BFM die Lage in den nördlichen Provinzen nur
oberflächlich beschrieben habe. Die Region sei nach wie vor unsicher
und instabil. Das BFM habe auch keine Stellung zu den ermordeten
Asylsuchenden genommen, die freiwillig oder unter Zwang
zurückgekehrt seien. Ein friedliches, unabhängiges und sicheres
Leben sei zur Zeit auch im Nordirak nicht gewährleistet. Der
Beschwerdeführer habe als D._______ gearbeitet und sich viele
Feinde geschaffen. Wegen Gesetzlosigkeit und Chaos würden immer
mehr D._______ Opfer von Racheaktionen.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2007 teilte die damals
zuständige Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, er könne
den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten.
Ferner verzichtete sie antragsgemäss auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und verschob das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG auf den
Endentscheid.
L.
In ihrer Vernehmlassung vom 5. Dezember 2007 hielt die Vorinstanz an
der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der
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Beschwerde. Zur Begründung erklärte sie, dass zum Zeitpunkt der
Verfügung des BFM vom 24. November 2005 dem Bundesamt bekannt
gewesen sei, dass der Beschwerdeführer angeblich in seinem
Heimatland als D._______ tätig gewesen sein solle und bei einer
Rückkehr allenfalls bedroht würde. Nach diesbezüglichen Abklärungen
sei das BFM damals zum Schluss gekommen, dass aufgrund der
unglaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers kein Anlass zu
Annahme bestehe, er habe in naher Zukunft mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgungsmassnahmen zu
befürchten. Ansonsten handle es sich bei der in der Beschwerdeschrift
behaupteten Gefährdung um eine Wiederholung des Sachverhalts,
welchen das BFM bereits in seiner Verfügung vom 24. November 2005
behandelt habe. Eine konkrete Gefährdung sei nicht ersichtlich.
M.
Die Vernehmlassung vom 5. Dezember 2007 wurde dem Beschwerde-
führer zur Stellungnahme gebracht; dieser holte die Sendung bei der
Post jedoch nicht ab.
N.
Mit Schreiben vom 8. Februar 2010 ersuchte der Beschwerdeführer
das BFM, ihm seine Dokumente zuzusenden, weil er beim irakischen
Konsulat einen Pass beantragen wolle.
O.
Mit Schreiben vom 25. März 2010 übermittelte das BFM dem
Beschwerdeführer die verfügbaren Dokumente und ersuchte ihn, diese
nach Erledigung seiner Passangelegenheit dem Bundesamt
unverzüglich zurückzusenden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet
betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
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vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich der vorläufigen
Aufnahme endgültig (Art. 84 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG;
SR 142.20]); Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m.
Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Am 1. Januar 2008 trat das AuG in Kraft und gleichzeitig wurde
das ANAG aufgehoben. Gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG gilt - unter
Vorbehalt der Absätze 5 bis 7 - für Personen, die im Zeitpunkt des
Inkrafttretens der am 16. Dezember 2005 beschlossenen Änderung
des Asylgesetzes sowie des AuG vorläufig aufgenommen sind, neues
Recht. Der Beschwerdeführer wurde vom BFM mit Verfügung vom 24.
Oktober 2005 gestützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a
Abs. 4 ANAG vorläufig aufgenommen und war demnach, aufgrund der
aufschiebenden Wirkung der vorliegenden Beschwerde, auch am
1. Januar 2008 vorläufig aufgenommen. Gemäss der genannten
übergangsrechtlichen Regelung ist das Vorliegen der Voraussetzungen
für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nach Art. 84 Abs. 2 AuG
zu prüfen.
3.2 Wurde eine Ausländerin oder ein Ausländer vorläufig in der
Schweiz aufgenommen, so überprüft das BFM periodisch, ob im jewei -
ligen Einzelfall die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme
noch gegeben sind (Art. 84 Abs. 1 AuG). Das BFM hebt die vorläufige
Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an,
wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2
AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht
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mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten
Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen
Person zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) sowie möglich (Art. 83 Abs. 2
AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder
in einen Drittstaat zu begeben.
3.3 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit
die Frage, ob das BFM - vor dem Hintergrund der heutigen Verhältnis-
se im Irak sowie der individuellen Situation des Beschwerdeführers -
zu Recht den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich
erklärt und die am 24. November 2005 verfügte vorläufige Aufnahme
des Beschwerdeführers aufgehoben hat.
Dabei bleibt anzumerken, dass bezüglich der Geltendmachung von
Wegweisungsvollzugshindernissen der gleiche Beweisstandard gilt,
wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaub-
haft zu machen (vgl. daz WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hu-
gi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
4.
4.1
4.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
4.1.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
[FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot
schützt indes nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft im
Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1 A FK erfüllen. Nachdem das
BFM in seiner Verfügung vom 24. November 2005 festgestellt hat,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt,
und die ARK einen Nichteintretenentscheid gegen die dagegen
erhobene Beschwerde gefällt hat, ist die Verfügung des BFM in
diesem Punkt in Rechtskraft erwachsen, weshalb das Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur
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Anwendung gelangen kann. Der Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers ist daher unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
4.1.3 Im Weiteren darf - gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV;
SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK -
niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder
eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung droht. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren
Hinweisen). Dies ist dem Beschwerdeführer mit der Berufung auf
allfällige Racheakte der von ihm gefolterten Personen nicht gelungen.
Daher sind im Falle des Beschwerdeführers keine individuellen Gründe
ersichtlich, welche gegen die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges
sprechen würden. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts lässt
schliesslich auch die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage
in den drei Nordprovinzen des Irak (Dohuk, Erbil und Suleymaniya)
den Wegweisungsvollzug in den Nordirak im heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen, da von hinreichend gefestigten
Verhältnissen auszugehen ist und die Sicherheits- und Justizbehörden
der drei irakisch-kurdischen Nordprovinzen grundsätzlich in der Lage
und auch willens sind, den Einwohnern Schutz vor Verfolgung zu
gewähren (vgl. dazu Entscheide des Schweizerischen
Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4). Die anders lautenden
Beschwerdevorbringen vermögen nicht zu überzeugen.
4.1.4 Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
4.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
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konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
4.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht nach einer umfassenden
Beurteilung der aktuellen Situation in den drei nordirakischen Provin-
zen Dohuk, Suleymaniya und Erbil davon aus, dass in diesen kurdi-
schen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die
dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine
Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müss-
te (vgl. dazu im Einzelnen BVGE 2008/5). Nachdem die Region mit
Direktflügen aus Europa sowie aus den Nachbarstaaten erreichbar ist,
entfällt zudem das Element einer unzumutbaren Rückreise via Bagdad
und auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentral-
irak. Zusammenfassend wird im erwähnten Entscheid festgehalten,
dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für allein-
stehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus
einer der drei irakisch-kurdischen Provinzen stammen oder eine länge-
re Zeit dort gelebt haben und dort nach wie vor über ein soziales Netz
(Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder Parteibeziehun-
gen verfügen, zumutbar ist (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5; insbes. 7.5.8).
4.2.1 Die Sicherheitssituation im Nordirak hat sich seit der Publikation
des erwähnten Urteils nicht verschlechtert. In der überwiegenden
Mehrheit der Berichte von Regierungs- und Nichtregierungs-
organisationen sowie des UN-Sicherheitsrats wird eine insgesamt
stabile Situation beschrieben (vgl. dazu UK Home Office, Country of
Origin Information Report vom 16. September 2009 über die Kurdistan
Regional Government Area of Iraq). Auch die Schweizerische Flücht-
lingshilfe (SFH) spricht in einem Lagebericht vom Sommer 2008 von
einer "vergleichsweise friedlichen und stabilen Situation" in den
kurdischen Provinzen. Die in der Beschwerdeschrift vom
25. November 2007 erwähnte, fortgesetzte türkische Militäroffensive
gegen die Kurden im Nordirak sowie grenzüberschreitende Bomben-
angriffe des iranischen Militärs hätten die allgemeine Sicherheitslage
jedenfalls nicht beeinflusst (vgl. MICHAEL KIRSCHNER, SFH, Irak, Update:
Aktuelle Entwicklungen, vom 14. August 2008, Ziff. 3.1, S. 9). Nach
dem Gesagten erweist sich die vom Beschwerdeführer geäusserte
Befürchtung betreffend die immer noch instabile Lage in den drei
Nordprovinzen Dohuk, Erbil und Suleymaniya – welche auch vom
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UNHCR und der Amnesty International beklagt werde – sowie der
Einwand, dass zurückgekehrte kurdisch-irakische Asylbewerber
ermordet worden seien, als nicht stichhaltig und die diesbezüglichen
Vorbingen vermögen nicht zu überzeugen.
4.2.2 Der Beschwerdeführer gehört nicht zu einer besonders
verletzlichen Gruppe (namentlich Familien mit Kindern, alleinstehende
Frauen ohne spezielle Berufsbildung, Kranke und Betagte, Kurden mit
Herkunft ausserhalb der drei Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymaniya,
Nichtkurden aus dem Süd- und Zentralirak) für welche nach der Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts die Zumutbarkeit des Vollzuges nur
mit grosser Zurückhaltung zu bejahen ist.
Sodann ergeben sich aus den Akten und den Angaben des Be-
schwerdeführers keinerlei konkrete Anhaltspunkte, die darauf
schliessen liessen, der alleinstehende und - soweit aktenkundig -
gesunde, (...)jährige Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr
in die nordirakische Provinz Dohuk aus individuellen Gründen
wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine
existenzbedrohende Situation. Dabei soll nicht in Abrede gestellt
werden, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers zumindest
anfangs mit wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten verbunden
sein könnte (vgl. zur Situation von zurückkehrenden, abgewiesenen
Asylsuchenden UK Home Office, a.a.O., Ziff. 26.23).
Gemäss den vom Beschwerdeführer anlässlich des Asylverfahrens zu
Protokoll gegebenen Ausführungen hat er seit seiner Geburt, mit
Ausnahme, als er sich in der Türkei aufgehalten habe, bis zu seiner
Ausreise Ende 2002 in B._______ (Provinz Dohuk) gelebt und als
D._______ gearbeitet. Diese Tätigkeit könnte er wieder aufnehmen.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass allfällige wirtschaftliche
Schwierigkeiten nach der weiterhin gültigen Rechtsprechung der ARK
keine existenzbedrohende Situation darstellen, welche den Vollzug der
Wegweisung in den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen lassen
(vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5.e S. 159).
Zur Überbrückung bei einer unerwarteten Notlage kann der
Beschwerdeführer auf ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz
zählen, welches ihn bei der Stellensuche und der sozialen
Reintegration unterstützen könnte, selbst wenn seine Verwandten, wie
der Grossteil der dort lebenden Bevölkerung, durch die Kriegswirren
betroffen worden sind: So leben in B._______ zwei Schwestern, ein
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Bruder und ein Onkel. Sodann dürfte ihm das Rückkehrhilfeprogramm
der Schweiz den Wiedereinstieg ins Berufsleben ebenfalls erleichtern.
Im Rahmen der Gesamtwürdigung der massgeblichen
Beurteilungskriterien ist daher nicht davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Provinz Dohuk in eine
existenzbedrohende Situation geraten wird.
Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage im Nord-
irak als auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten.
4.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, falls er dies nicht
bereits getan hat (vgl. Gesuch um Zustellung seiner Dokumente,
zwecks Beantragung eines Passes beim irakischen Konsulat vom
8. Februar 2010), sich bei der zuständigen Vertretung des
Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Aufhebung der vor-
läufigen Aufnahme zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug der
Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet.
Nach dem Gesagten fällt eine Aufrechterhaltung der vorläufigen
Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
6.
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
7.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2007 wurde auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und der
Beschwerdeführer wurde aufgefordert, die in der Beschwerdeschrift
erwähnte, der Eingabe jedoch nicht beigelegte Fürsorgebestätigung
unverzüglich nachzureichen. Gleichzeitig wurde dem
Beschwerdeführer mitgeteilt, dass über das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG im
Endentscheid befunden werde. Da der Beschwerdeführer bis heute
keine Fürsorgebestätigung eingereicht hat, ist davon auszugehen,
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dass er im Sinne der aufgeführten Bestimmung nicht bedürftig ist,
weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
abzuweisen ist. Bei dieser Sachlage – und unter Berücksichtigung des
Ausgangs des vorliegenden Verfahrens – sind die Kosten desselben in
Höhe von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs.
1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
Versand:
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