B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7957/2016
Ur t e i l vom 1 3 . D e z embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Philippe Baumann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Sonia Lopez Hormigo, Caritas
Schweiz, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 7. Dezember 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein unbegleiteter Minderjähriger – verliess ge-
mäss eigenen Angaben sein Heimatland Eritrea im Januar 2015 Richtung
Äthiopien, gelangte über verschiedene Staaten nach Libyen, von dort nach
Italien und am 19. Juli 2016 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl
nachsuchte.
Am 27. Juli 2016 wurde er zur Person befragt und am 1. Dezember 2016
in Anwesenheit seiner Rechtsvertreterin vertieft zu den Asylgründen ange-
hört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus B._______,
Zobab Debub, und sei ethnischer Tigrinya. Seinen Vater, der bereits früh
an einer Krankheit gestorben sei, kenne er nicht. Zirka im Dezember 2013
hätten die eritreischen Behörden seinen älteren Bruder und seine ältere
Schwester im Zusammenhang mit einem angeblichen illegalen Ausreise-
versuch verhaftet. Während deren Gefängnisaufenthalten habe er (Be-
schwerdeführer) sich vermehrt um die Landwirtlandwirtschaft kümmern
müssen, da seine Mutter die inhaftierten Geschwister regelmässig besucht
habe. Infolgedessen sei er mehrfach zu spät zum Schulunterricht erschie-
nen und sei deshalb vom Lehrer mit Schlägen bestraft worden. Seinem
Bruder sei nach drei Monaten Haft die Flucht gelungen, er sei ausgereist
und habe in Deutschland um Asyl nachgesucht. Die Schwester hingegen
sei über ein Jahr in Nakfa in Haft gewesen. Einen Monat nach ihrer Haft-
entlassung sei sie beim tatsächlichen Versuch einer illegalen Ausreise er-
wischt und für eine unbekannte Zeitdauer wiederum inhaftiert worden. Er
habe befürchtet, ebenfalls entweder im Militärdienst oder im Gefängnis zu
enden. Zudem hätte er ab der sechsten Klasse die Schule wechseln müs-
sen und hätte dann einen Schulweg von eineinhalb Stunden gehabt. Als
ihm ein Freund die gemeinsame Ausreise nach Äthiopien vorgeschlagen
habe, sei er mit diesem im Alter von (…) Jahren illegal aus Eritrea ausge-
reist. Inzwischen habe seine ältere Schwester Eritrea ebenfalls verlassen
und sei nach Äthiopien gegangen.
B.
Mit Verfügung vom 7. Dezember 2016, eröffnet am 9. Dezember 2016, ver-
neinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers,
lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz,
schob deren Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vor-
läufigen Aufnahme auf.
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C.
Mit Beschwerde vom 22. Dezember 2016 an das Bundesverwaltungsge-
richt beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Dispositivziffern
1–3 der vorinstanzlichen Verfügung und die Feststellung seiner Flücht-
lingseigenschaft. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsver-
treterin als amtliche Rechtsbeiständin.
D.
Mit Instruktionsverfügung vom 9. Januar 2017 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche
Rechtsverbeiständung durch die rubrizierte Rechtsvertreterin gut und ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid im We-
sentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anfor-
derungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen.
Seine eingeschränkten Ausbildungsmöglichkeiten wegen des langen
Schulweges und die schwierige familiäre Situation aufgrund des frühen To-
des des Vaters und der inhaftierten Geschwister würden keine gezielte Be-
nachteiligung aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe darstellen.
Ferner sei seine Furcht vor einer Einberufung in den Militärdienst zum Zeit-
punkt der Ausreise als unbegründet zu beurteilen. Er sei damals (…)jährig
und somit noch mehrere Jahre nicht im dienstpflichtigen Alter gewesen,
womit keine hinreichenden Anhaltspunkte für zukünftige Rekrutierungs-
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massnahmen vorgelegen hätten. Schliesslich würde auch seine vorge-
brachte illegale Ausreise nicht zur Flüchtlingseigenschaft führen. In Anbe-
tracht seines jungen Alters bei der Ausreise, aber auch bei Erlass der vor-
instanzlichen Verfügung, sei nicht davon auszugehen, die eritreischen Be-
hörden würden ihm eine regimefeindliche Haltung unterstellen. Die Furcht,
bei einer Rückkehr in sein Heimatland einer asylrechtlich relevanten Ver-
folgung ausgesetzt zu werden, sei damit als unbegründet zu erachten. Auf-
grund der fehlenden Asylrelevanz seiner Vorbringen erübrige sich eine ver-
tiefte Glaubhaftigkeitsbeurteilung, wobei aber insbesondere in Bezug auf
die geltend gemachte illegale Ausreise ein gewisser Vorbehalt anzubringen
sei.
5.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmittelschrift geltend, das
SEM habe seine illegale Ausreise zu Unrecht nicht als subjektiven Nach-
fluchtgrund anerkannt und die ständige Praxis des Bundesverwaltungsge-
richts sei weder erwähnt noch gewürdigt worden. Gemäss gültiger Recht-
sprechung habe das illegale Verlassen des Heimatlandes für eritreische
Asylsuchende unabhängig von ihrem Alter als subjektiven Nachfluchtgrund
zu gelten. Überdies sei zu berücksichtigen, dass er aus einer regimekriti-
schen Familie (Gefängnisaufenthalte seiner Geschwister wegen versuch-
ter illegaler Ausreise) stamme. Somit habe die Vorinstanz ihre Begrün-
dungspflicht verletzt, die Bindungswirkung der Rechtsprechung missachtet
und mit der Nichtanerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft gegen Art. 2
und 3 AsylG, Art. 1 FK (SR 0.142.30) und Art 3 EMRK verstossen. Die Vor-
instanz habe zudem die in BVGE 2010/54 aufgestellten Regeln für eine
Praxisänderung klarerweise missachtet. Sodann habe sie es unterlassen,
in der angefochtenen Verfügung unmissverständlich klarzustellen, dass es
sich dabei um ein Pilotverfahren handle, mit welchem bewusst von der
publizierten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen werde.
Schliesslich habe das SEM keinen Bezug auf die aktuell gültige und somit
relevante Praxis genommen.
6.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Koordinationsentscheid (Urteil
des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 [als Referenzurteil publi-
ziert]) die Zulässigkeit der durch die Vorinstanz vorgenommenen Praxisän-
derung bestätigt. Damit hat es auch implizit dem Vorgehen der Vorinstanz
zugestimmt, weshalb der Beschwerdeführer aus BVGE 2010/54 nichts zu
seinen Gunsten ableiten kann. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass die
langjährige bisherige Praxis der Vorinstanz nicht auf einem publizierten Ko-
ordinationsentscheid des Gerichts beruhte. Schliesslich hat die Vorinstanz
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die Praxisänderung dem Gericht vorgängig kommuniziert und die Öffent-
lichkeit durch die Medienkonferenz vom 23. Juni 2016 informiert. Die Vor-
gehensweise der Vorinstanz ist somit nicht zu beanstanden.
7.
7.1 Zu prüfen ist weiter, ob der Beschwerdeführer aufgrund des Umstan-
des, dass er Eritrea – wie behauptet – illegal verlassen hat (sogenannte
Republikflucht), zum Flüchtling geworden ist, weil er sich nunmehr im Falle
der Rückkehr aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines
Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses
und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss
Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen (vgl. CARONI/GRASDORF-MEYER/OTT/SCHEI-
BER, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 239, 241). Wer sich darauf beruft,
dass erst durch das illegale Verlassen des Heimat- oder Herkunftsstaats
eine Gefährdungssituation geschaffen worden ist, macht sogenannte sub-
jektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Personen mit
subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein
Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE
2009/28 E. 7.1).
7.2 Die Frage der flüchtlingsrechtlichen Bedeutung der illegalen Ausreise
aus Eritrea wurde im erwähnten Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017
geklärt. Darin wurde die bisherige Rechtsprechung aufgegeben, wonach
eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzuse-
hen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheb-
lichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten.
Das Bundesverwaltungsgericht kam im erwähnten Urteil nach einer einge-
henden Lageanalyse (E. 4.6–4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis,
wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte,
nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person ein-
zig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfol-
gung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach
der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende
Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und
Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit be-
ziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begrün-
dung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben
der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer
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Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevan-
ten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2).
7.3 Solche Anknüpfungspunkte sind im Falle des Beschwerdeführers nicht
vorhanden. Diesbezüglich ist klarzustellen, dass keine Hinweise dafür vor-
liegen, er sei aufgrund der von ihm geltend gemachten Fluchtversuche sei-
ner Geschwister wie auch deren nachfolgend erfolgreichen illegalen Aus-
reisen von den eritreischen Behörden in irgendeiner Weise kontaktiert wor-
den oder habe gar entsprechende Probleme bekommen. Im Übrigen war
der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Flucht lediglich (…) Jahre alt,
was auch aus Sicht der eritreischen Behörden gegen die Annahme eines
relevanten politischen Profils sprechen dürfte. Somit ist mangels konkreter
Anhaltspunkte nicht ersichtlich, weshalb er für die heimatlichen Behörden
aus anderen Gründen als seiner Flucht eine missliebige Person sein
könnte. Seine illegal erfolgte Ausreise vermag daher – ungeachtet der
Frage nach deren Glaubhaftigkeit – keine Furcht vor einer zukünftigen
flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen. Das SEM hat so-
mit zu Recht festgestellt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht und sein Asylgesuch abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Es erübrigt sich, auf den Inhalt der Be-
schwerde noch weiter einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung
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ist indes angesichts des mit Instruktionsverfügung vom 9. Januar 2017 gut-
geheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
zu verzichten.
10.2 Mit der gleichen Instruktionsverfügung wurde die rubrizierte Rechts-
vertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Damit wäre ihr Hono-
rar durch die Gerichtskasse zu vergüten. Aus den Akten (Verfügung des
Amts für Migration des Kantons Zug vom 15. September 2016 in Verbin-
dung mit der Substitutionsvollmacht vom Juli 2016) ergibt sich jedoch, dass
die Rechtsvertreterin ihr Mandat im vorliegenden Asyl- und Wegweisungs-
verfahren aufgrund ihrer Beauftragung als Vertrauensperson des Be-
schwerdeführers ausführt und ihr Honorar durch den Kanton Zug abgegol-
ten wird (vgl. Urteil des BVGer D-4248/2016 vom 14. August 2017 E. 9.2.2).
Daher ist auf eine Entschädigung durch das Bundesverwaltungsgericht zu
verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet der von ihm als amtliche Rechts-
beiständin eingesetzten Rechtsvertreterin keine Entschädigung.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Philippe Baumann
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