Abtei lung V
E-7959/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . J a n u a r 2 0 0 9
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiberin Karin Maeder-Steiner.
A._______
Tunesien,
vertreten durch Afra Weidmann,
(Adresse)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Ver-
fügung des BFM vom 5. Dezember 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7959/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat am 28. September 2008 verliess und nach Italien reiste, wo er re-
gistriert wurde und sich bis zu seiner Weiterreise in die Schweiz auf-
hielt,
dass er am 27. Oktober 2008 in die Schweiz einreiste, wo er am
28. Oktober 2008 um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Basel vom 30. Oktober 2008 sowie der direkten Anhörung
vom 21. November 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesent-
lichen geltend machte, er gehöre seit seiner Jugend der Ennahda-Be-
wegung an und habe für diese verschiedene Funktionen ausgeübt,
dass er am (Datum) wegen des Verdachts des Sprengstoffbesitzes,
der Beteiligung an einem Putschversuch sowie terroristischer Ak-
tivitäten verhaftet und vom Berufungsgericht B._______ zu einer
Haftstrafe von vier Jahren verurteilt worden sei,
dass er sich im Gefängnis gegen die schlechten Haftbedingungen ge-
wehrt habe und aufgrund einer verbalen Auseinandersetzung mit dem
Haftpersonal ein zweites Verfahren gegen ihn eingeleitet worden sei,
dass er wegen Gewaltanwendung gegen einen Vollzugsbeamten vom
Gericht in C._______ nochmals zu einer Haftstrafe von zwei Jahren
und acht Monaten verurteilt worden sei,
dass er in Einzelhaft gewesen und gefoltert worden sei und deshalb
mehrmals Hungerstreiks durchgeführt habe und aufgrund dieser Ge-
schehnisse gesundheitliche Schäden davongetragen habe,
dass er am 3. Februar 1999 mit der Auflage aus der Haft entlassen
worden sei, sich täglich bei der Polizei in D._______ zu melden, dort
seine Anwesenheit unterschriftlich zu bestätigen und jeglichen Kontakt
zu seinen Freunden zu unterlassen,
dass er immer wieder von der Polizei auf den Posten geholt worden sei
und dort auch über Nacht habe bleiben müssen, wo man ihn be-
schimpft, geschlagen und bespuckt habe,
Seite 2
E-7959/2008
dass er eine Woche vor seiner Ausreise wieder auf den Polizeiposten
vorgeladen und beschimpft worden sei und man ihm damit gedroht
habe, ihn wieder zu inhaftieren und er daraufhin aus Angst vor einer
erneuten Inhaftierung das Land verlassen habe,
dass er im Falle einer Rückkehr nach Tunesien erneut verhaftet und im
Gefängnis gefoltert werden würde,
dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Vorbringen eine
Bestätigung der Ennahda (im Original), eine Faxkopie eines Urteils
des Berufungsgerichts B._______ sowie die Kopie eines Schreibens
nachreichte,
dass die italienischen Behörden am 1. Dezember 2008 einer Rück-
übernahme des Beschwerdeführers zustimmten,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfü-
gung vom 5. Dezember 2008 – eröffnet am 8. Dezember 2008 – ge-
mäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung nach Italien an-
ordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Dezember 2008 ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
einreichte und dabei die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung,
das Eintreten auf das Asylgesuch, den Verzicht auf den Wegweisungs-
vollzug nach Italien sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht den Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege beantragte,
dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsge-
richts mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2008 festhielt, der
Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete und
für den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verwies,
dass das BFM mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2008 zur
Einreichung einer Stellungnahme eingeladen wurde,
Seite 3
E-7959/2008
dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 6. Januar 2009 an sei-
nen Erwägungen festhielt und die Abweisung der Beschwerde bean-
tragte,
dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsge-
richts mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2009 dem Beschwerde-
führer die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Kenntnis brachte und
ihm Gelegenheit zur Stellungnahme bot,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Januar 2009 zur vor-
instanzlichen Vernehmlassung Stellung nahm und unter anderem ein
„Extrait des registres de l'état civil“ ausgestellt in D._______, eine
Kopie des B-Ausweises seines in der Schweiz lebenden Bruders und
eine in E._______ ausgestellte „Copie d'acte de naissance“ seines
Bruders einreichte,
dass der Beschwerdeführer mit separater Eingabe ebenfalls vom
19. Januar 2009 ausserdem verschiedene in arabischer Sprache ver-
fasste Dokumente, bei denen es sich gemäss seinen Angaben um
Auszüge des Berufungsurteils und Protokolle der Gerichtsverhandlung
handle, zu den Akten reichte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
Seite 4
E-7959/2008
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungswei-
se einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG)
und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, (seit der Nachrei-
chung der Beweismittel mit Eingabe vom 19. Januar 2009) um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit dar-
auf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefoch-
tene Verfügung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass auf der Grundlage der am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Be-
stimmung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche in der Re-
gel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren Dritt-
staat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in wel-
chem sie sich vorher aufgehalten haben,
dass nach Art. 34 Abs. 3 AsylG die Bestimmung von Abs. 2 dieses
Artikels keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asylsu-
chende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der
Schweiz leben (Bst. a), die asylsuchende Person offensichtlich die
Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Bst. b) oder Hinweise
darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rück-
schiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Bst. c),
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Nichteintretensentscheids
im Wesentlichen anführt, der Bundesrat habe Italien als sicheren Dritt-
staat bezeichnet,
Seite 5
E-7959/2008
dass sich der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben vor seiner
Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten habe und sich Italien am
1. Dezember 2008 bereit erklärt habe, den Beschwerdeführer zurück-
zunehmen,
dass keine Personen, zu denen der Beschwerdeführer enge Beziehun-
gen habe und auch keine nahen Angehörigen in der Schweiz lebten,
dass ausserdem die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
nicht offensichtlich zutage trete, zumal ernsthafte Zweifel an in wesent-
lichen Punkten widersprüchlichen Vorbringen bestünden,
dass den eingereichten Beweismitteln keine Beweiskraft zukomme, es
sich beim Schreiben der Ennahda um ein reines Gefälligkeitsschreiben
handle und das Urteil des Berufungsgerichts lediglich in Faxkopie ein-
gereicht worden sei,
dass ausserdem die Identität des Beschwerdeführers nicht geklärt sei,
da er keine rechtsgenüglichen Identitäts- oder Reisepapiere einge-
reicht habe,
dass den Vorbringen des Beschwerdeführers, er könne nicht nach Itali-
en gehen, weil er befürchte, nach Tunesien ausgeschafft zu werden,
entgegenzuhalten sei, dass es in Italien ein den europäischen Stan-
dards entsprechendes Asylverfahren und Rechtssystem gebe und kei-
ne Hinweise dafür vorlägen, wonach in Italien kein effektiver Schutz
vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe,
dass der Beschwerdeführer demgegenüber auf Beschwerdeebene er-
neut geltend macht, in Italien bestehe kein effektiver Schutz vor einer
Rückschiebung nach Tunesien,
dass er in seiner Beschwerdeschrift vorbringt, ein Bruder von ihm lebe
in F._______ und er sei deshalb in die Schweiz gekommen,
dass er zusammen mit seiner Stellungnahme zur vorinstanzlichen Ver-
nehmlassung verschiedene Beweismittel, namentlich eine Kopie des
B-Ausweises seines Bruders und eine in E._______ ausgestellte
„Copie d'acte de naissance“ einreicht, welche belegen sollen, dass
sich sein Bruder tatsächlich in der Schweiz aufhält,
Seite 6
E-7959/2008
dass sich das Bundesverwaltungsgericht insoweit der Begründung der
Vorinstanz anschliesst, als der Bundesrat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b
AsylG Staaten bezeichnen kann, in denen nach seinen Feststellungen
ein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
AsylG besteht, Italien – zusammen mit allen anderen EU und EFTA
Staaten – am 14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Dritt-
staat bezeichnet wurde und ausserdem der Aufenthalt des Beschwer-
deführers in Italien vor der Asylgesuchseinreichung in der Schweiz un-
bestritten ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht indessen aufgrund der auf Be-
schwerdeebene nachgereichten Beweismittel als erstellt erachtet, dass
der Bruder des Beschwerdeführers tatsächlich in der Schweiz lebt,
dass demnach ein naher Angehöriger des Beschwerdeführers in der
Schweiz lebt, somit vorliegend die Ausschlussklausel gemäss Art. 34
Abs. 3 Bst. a AsylG erfüllt ist und Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG keine An-
wendung finden kann,
dass der Beschwerdeführer zudem ein seine eigene Person betreffen-
des „Extrait des registres de l'état civil“ einreichte und somit – auch
wenn es sich dabei um kein formelles Identitäts- oder Reisepapier
handelt – seine Identität bestätigt wird,
dass aufgrund des Gesagten darauf verzichtet werden kann auf die
weiteren Vorbringen in der Beschwerde und die eingereichten Beweis-
mittel näher einzugehen,
dass die Beschwerde somit gutzuheissen, die vorinstanzliche Verfü-
gung vom 5. Dezember 2008 aufzuheben und die Sache zur Neubeur-
teilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben
sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), weshalb sich das Gesuch um unentgeltli-
che Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG als gegenstandlos
erweist,
dass die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Par-
tei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er-
wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
kann (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG),
Seite 7
E-7959/2008
dass es sich vorliegend (trotz Obsiegens) rechtfertigt, keine Parteient-
schädigung zuzusprechen, zumal der Beschwerdeführer unter einer in
keiner Weise nachvollziehbaren Verletzung seiner Mitwirkungspflicht
die Fragen zu Angehörigen in der Schweiz ausdrücklich verneint und
angegeben hat, sein Bruder – der, wie sich im späteren Verlauf des
Verfahrens herausstellte, in der Schweiz lebt – wohne und arbeite in
Tunesien,
dass sich des Weiteren die Argumentation in der Beschwerde, wonach
in Italien kein effektiver Schutz vor einer Rückschiebung bestehe, als
nicht überzeugend erweist, nachdem der Beschwerdeführer in diesem
EU-Mitgliedstaat noch gar nicht um Schutz nachgesucht hat,
dass aufgrund des Gesagten das Beschwerdeverfahren als unnötiger-
weise durch den Beschwerdeführer selbst verursacht betrachtet wer-
den muss, die Parteikosten unter den gegebenen Umständen nicht
notwendig im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG waren und deshalb keine
Parteientschädigung zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 8
E-7959/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die vorinstanzliche Verfügung vom 5. Dezember 2008 wird aufgeho-
ben. Die Akten werden zur Weiterführung des Asylverfahrens an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
ge: angefochtene Verfügung im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ inklusive die auf Beschwerdeebene nachge-
reichten Original-Beweismittel (per Kurier; in Kopie)
- G._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Karin Maeder-Steiner
Versand:
Seite 9