B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7959/2015
Ur t e i l vom 11 . J u l i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Ursina Bernhard, (…) Rechtsbera-
tungsstelle, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach
Ungarn (Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 27. November 2015 / N (…).
E-7959/2015
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 3. August 2015 in der Schweiz um Asyl
nach.
Am 4. August 2015 wurde beim Beschwerdeführer eine Handknochenana-
lyse zur Altersbestimmung durchgeführt.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Altstätten vom 12. August 2015 gab der Beschwerdeführer zu Pro-
tokoll, er habe seinen Heimatstaat mit neun Jahren verlassen und sei in
den Iran gereist, von wo aus er vor zirka einem Monat über verschiedene
Länder am 3. August 2015 in die Schweiz gelangt sei. Es wurde ihm das
rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Griechenlands, Ungarns
oder Österreichs für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens sowie zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Mög-
lichkeit einer Überstellung in eines dieser Länder das rechtliche Gehör ge-
währt, welches gemäss der Dublin-III-VO (Verordnung [EU] Nr. 604/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Fest-
legung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist), grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zustän-
dig sei. Der Beschwerdeführer machte dazu geltend, in Griechenland und
Ungarn gebe es keine Unterstützung; in Österreich sei er nur auf der
Durchreise gewesen.
Im Weiteren wurde dem Beschwerdeführer zum Resultat der Handkno-
chenanalyse das rechtliche Gehör gewährt und ihm mitgeteilt, dass er
mangels glaubhaft gemachter Minderjährigkeit als volljährige Person zu
behandeln sei.
B.
Das SEM ersuchte am 24. September 2015 die ungarischen Behörden um
seine Übernahme im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Die ungari-
schen Behörden nahmen innerhalb der festgelegten Frist zum Übernah-
meersuchen des SEM keine Stellung. Allerdings informierten sie am
25. November 2015 das SEM darüber, dass der Beschwerdeführer am
1. August 2015 in Ungarn ein Asylgesuch eingereicht habe.
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Am 30. November 2015 teilten die schweizerischen Behörden den ungari-
schen mit, nachdem sie keine Antwort auf ihre Anfrage vom 24. Septem-
ber 2015 erhalten hätten, erachteten sie Ungarn als zuständig für die Be-
handlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers und ersuchten gleich-
zeitig um praktische Angaben zum Transfer.
C.
Mit Verfügung vom 27. November 2015 – eröffnet am 2. Dezember 2015 –
trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Weg-
weisung aus der Schweiz nach Ungarn und beauftragte den zuständigen
Kanton mit deren Vollzug. Weiter händigte es dem Beschwerdeführer die
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, ei-
ner allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschie-
bende Wirkung zu.
D.
Mit Eingabe vom 8. Dezember 2015 erhob der Beschwerdeführer durch
seine Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung und die Anweisung an die Vorinstanz, auf sein Asylgesuch einzu-
treten. Zudem seien im Sinne vorsorglicher Massnahmen die Vollzugsbe-
hörden anzuweisen, von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu ge-
währen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Gleichzeitig wurden eine Kostennote vom 8. Dezember 2015 und eine Un-
terstützungsbestätigung vom 3. Dezember 2015 eingereicht.
E.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 15. Dezember 2015 räumte das
Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde aufschiebende Wirkung ein
und entschied, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten könne. Ferner hiess es das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses.
F.
Mit Eingabe vom 15. Dezember 2015 reichte der Beschwerdeführer drei
Arztberichte von Dr. med. B._______ vom 3., 4. und 14. September 2015
zu den Akten.
E-7959/2015
Seite 4
G.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 21. März 2016 die
Abweisung der Beschwerde. Diese wurde dem Beschwerdeführer am
23. März 2016 zur Replik zugestellt.
H.
Der Beschwerdeführer nahm dazu in seiner Replik vom 19. April 2016 Stel-
lung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich
nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestim-
men (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin
einzutreten.
2.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt
es sich – insbesondere aufgrund der in dieser Rechtsfrage neuergangenen
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil D-7853/2015 vom
31. Mai 2017 E. 13, zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) – im
Urteilszeitpunkt um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
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3.
3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
4.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im erwähnten Urteil D-7853/2015
vom 31. Mai 2017 die Entwicklung der Situation für Asylsuchende in Un-
garn eingehend analysiert; insbesondere für jene, die in Anwendung der
Dublin-III-VO nach Ungarn überstellt werden.
In diesem Urteil hat das Gericht das Vorhandensein zahlreicher Unzuläng-
lichkeiten im ungarischen System festgestellt, welche namentlich den Zu-
gang zum Asylverfahren sowie die Unterbringung der Asylsuchenden in
den Transitzonen betreffen. Das Gericht hat sich insbesondere mit dem am
28. März 2017 in Kraft getretenen ungarischen Rechtsakt T/13976 über
„die Änderung mehrerer Gesetze zur Verschärfung des Asylverfahrens in
der Überwachungszone der ungarischen Grenze“ befasst und festgestellt,
dass die Umsetzung dieses Aktes, welcher rückwirkend auf sämtliche lau-
fende Asylverfahren anwendbar ist und eine wesentliche Verschärfung der
ungarischen Gesetzgebung mit sich bringe, zahlreiche Unsicherheiten und
Fragen nach sich ziehe. Es könne daher namentlich nicht mit Sicherheit
ermittelt werden, ob Asylsuchende, die nach Ungarn überstellt würden, als
nicht aufenthaltsberechtigte Personen angesehen und deshalb in soge-
nannte „Prätransit“-Zonen abgeschoben würden, oder ob sie als asylsu-
chende Personen betrachtet würden, deren Gesuche in den Transitzonen
zu behandeln seien.
Angesichts der zahlreichen Unsicherheiten, die diese Gesetzesänderung
hinsichtlich des Verfahrenszugangs und der Aufnahmebedingungen mit
sich gebracht habe, sei es dem Bundesverwaltungsgericht gemäss dem
derzeitigen Stand der Dinge nicht möglich, das Vorliegen systemischer
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung sowie
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Seite 6
die Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen Gefahren („real risk“), de-
nen Asylsuchende bei einer Überstellung nach Ungarn ausgesetzt sein
könnten, abschliessend zu beurteilen. Folglich hat es die angefochtene
Verfügung aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das
SEM zurückgewiesen. Es obliege der erstinstanzlichen Behörde, sämtliche
Sachverhaltselemente zusammenzutragen, die zur Beurteilung dieser we-
sentlichen Fragen erforderlich seien. Es sei nicht die Aufgabe der Be-
schwerdeinstanz, komplexe ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Das
Bundesverwaltungsgericht würde sonst mit einem Sachentscheid seine
Zuständigkeit überschreiten und die betroffene Partei um den gesetzlich
vorgesehenen Instanzenzug bringen (vgl. insbesondere E. 13 des Urteils).
4.2 Aus denselben Gründen ist es dem Gericht auch vorliegend nicht mög-
lich, die sich im Zusammenhang mit einer Überstellung des Beschwerde-
führers nach Ungarn stellenden Fragen zu beurteilen. Die angefochtene
Verfügung ist folglich aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sach-
verhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen.
Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, soweit die Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung beantragt wurde, und die Angelegenheit ist zur Ab-
klärung im Sinne der Erwägungen und neuer Entscheidung an die Vor-
instanz zurückzuweisen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in An-
wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-verwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm er-
wachsenen Parteikosten zuzusprechen. Nur der notwendige Aufwand ist
zu entschädigen (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Die Rechtsvertreterin hat am
8. Dezember 2015 eine Kostennote zu den Akten gereicht, die – unter Be-
rücksichtigung der seitherigen Eingaben – als angemessen erscheint. Dem
Beschwerdeführer ist somit eine Parteientschädigung zu Lasten des SEM
in der Höhe von Fr. 1‘400.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzu-
satz) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-7959/2015
Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanz-
lichen Verfügung beantragt wurde.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne der
Erwägungen zur Neubeurteilung ans SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1‘400.–
zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
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