B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-796/2015
Ur t e i l vom 2 2 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler,
Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch MLaw Janine Sommer, Rechtsanwältin,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung
des SEM vom 8. Januar 2015 / N (…).
E-796/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin habe ihren Heimatort B._______ (C._______,
Provinz al-Hasaka) zusammen mit ihrer Mutter D._______ (N […]) zu Fuss
verlassen. Am 3. Dezember 2013 wurde ihr, wie auch ihren Eltern und der
jüngsten Schwester Sinem Sulaiman (N 615 492), vom schweizerischen
Generalkonsulat in Istanbul ein Visum ausgestellt. Am 5. Dezember 2013
reiste die Familie auf dem Luftweg in die Schweiz ein und reichte am
3. Februar 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein
Asylgesuch ein. Am 14. Februar 2014 wurde die Beschwerdeführerin zu
ihrer Person und ihrem Reiseweg befragt (A4).
B.
Am 4. September 2014 wurde die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgrün-
den angehört (A11). Ihr in Deutschland lebender Bruder E._______ (A10)
war dabei anwesend.
C.
Mit Schreiben vom 18. September 2014 wurde die Vorinstanz vom Hilfs-
werk der Evangelischen Kirchen Schweiz (EPER-HEKS, Lausanne) darauf
aufmerksam gemacht, dass im Falle einer geistigen Beeinträchtigung die
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) benachrichtigt werden
müsse, welche gemäss Art. 390 ZGB eine Beistandschaft zu errichten
habe (A12).
D.
Mit Verfügung vom 8. Januar 2014 (recte: 2015) – Eröffnung am 9. Januar
2015 – wies das SEM das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung
der Beschwerdeführerin aus der Schweiz. Der Vollzug der Wegweisung
wurde jedoch zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme ausgesetzt. Zur Be-
gründung brachte die Vorinstanz vor, die allgemeine Kriegssituation stelle
keine individuelle Verfolgungsmassnahme dar. Ferner sei auch die Aus-
sage der Beschwerdeführerin, sie sei von Milizen der PKK (Partiya
Karkerên Kurdistan, Arbeiterpartei Kurdistans) zu Hause besucht und be-
schossen worden, auf die kriegsbedingte Allgemeinsituation zurückzufüh-
ren (Art. 3 AsylG). Dieser Eindruck werde durch die Konsultation des elter-
lichen Dossiers (N […]) und durch den Umstand bestätigt, dass der an der
Anhörung anwesende Bruder keine weiteren Bemerkungen angebracht
habe.
E-796/2015
Seite 3
E.
Mit Schreiben vom 8. Januar 2015 informierte das SEM den kantonalen
Sozialdienst in F._______, dass die Beschwerdeführerin geistig beein-
trächtigt sei, und forderte diesen auf, diesbezüglich weitere Massnahmen
zu ergreifen (A17).
F.
Gegen die negative Verfügung reichte die Beschwerdeführerin am 9. Feb-
ruar 2015 durch ihre Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht ein und beantragte dabei, der Entscheid sei aufzuheben, das
Asylgesuch sei gutzuheissen und die Beschwerdeführerin sei als Flüchtling
anzuerkennen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vor-
instanz zurückzuweisen. In prozessrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltli-
che Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten.
G.
Mit Verfügung vom 23. Februar 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und be-
stellte in der Person der Rechtsvertreterin eine amtliche Rechtsbeiständin
(Art. 110a AsylG). Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde ver-
zichtet.
H.
Im Rahmen einer Vernehmlassung hielt das SEM am 10. März 2015 an
seiner Verfügung vom 8. Januar 2015 fest. Es sei anlässlich der direkten
Bundesanhörung prinzipiell genügend Raum für die Beschwerdeführerin
vorhanden gewesen, allfällige vorhandene Asylgründe darzulegen.
I.
Am 30. März 2015 bestritt die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsver-
treterin, dass es Ersterer angesichts ihrer geistigen Beeinträchtigung mög-
lich gewesen sei, ihre asylrelevanten Gründe vorzutragen. Auf diese Um-
stände sei in keiner Weise Rücksicht genommen worden.
J.
Mit Verfügung vom 24. November 2015 wurde die Beschwerdeführerin
vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, ein ärztliches Zeugnis einzu-
reichen. Gemäss einer Eingabe vom 28. Dezember 2015 habe der am
14. Dezember 2015 durchgeführte Hörtest ergeben, dass bei der Be-
schwerdeführerin eine schwere Gehörminderung, fast Taubheit, vorliege.
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Seite 4
K.
Im Rahmen einer zweiten Vernehmlassung vom 15. Februar 2016 stellte
das SEM fest, dass dieser ärztliche Befund keine Änderung seines Stand-
punktes rechtfertige.
L.
Am 24. Februar 2016 unterstrich die Rechtsvertreterin der Beschwerdefüh-
rerin ein weiteres Mal, dass diese infolge ihrer geistigen Behinderung nicht
fähig gewesen sei, ihr Gesuch mangels ihrer geistigen Fähigkeiten ange-
passter Befragungsweise in asylrelevanter Weise begründen zu können.
In der Beilage lag eine Kostennote der Rechtsvertreterin desselben Da-
tums.
M.
Im vorinstanzlichen Dossier sind folgende Dokumente zu finden: eine syri-
sche Identitätskarte und ein Laissez-Passer (für die Einreise einer schrif-
tenlosen Person in die Schweiz) für G._______ (Visum […] des Schweizer
Generalkonsulats in Istanbul vom 3. Dezember 2013).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM beziehungs-
weise BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref-
fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG
liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entschei-
det.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
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Seite 5
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 In der Beschwerdeschrift vom 9. Februar 2015 wurde gerügt, dass der
Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt worden sei. Den Aus-
führungen des SEM in seiner Verfügung vom 8. Januar 2015 sei zu ent-
nehmen, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich geistig beeinträchtigt
sei. Um das Verfahren dementsprechend zu gestalten, hätte die Vorinstanz
zunächst den effektiven geistigen Zustand der Beschwerdeführerin abklä-
ren müssen. Es sei ihr lediglich möglich gewesen, einfache Sachverhalts-
elemente sowie für sie prägende erlebte Geschehnisse wiederzugeben.
Damit bezweifelt die Rechtsvertreterin die Urteilsfähigkeit der Beschwer-
deführerin. Diese Rüge ist vorab zu prüfen, da ein Verfahrensmangel al-
lenfalls geeignet wäre, eine Kassation des vorinstanzlichen Entscheides zu
bewirken (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1156 m.w.H.).
3.1.1 In seiner Vernehmlassung vom 10. März 2015 hielt das SEM dazu
fest, dass es die Schwierigkeit einer Anhörung bei einer geistigen Beein-
trächtigung nicht verkenne. Indes sei vorliegend prinzipiell genügend
Raum vorhanden gewesen, allfällig vorhandene Asylgründe durch die Be-
schwerdeführerin darzulegen. Allerdings, so das SEM weiter, sei vorlie-
gend nicht von einer kompletten Zurechnungsunfähigkeit auszugehen. Zu-
dem habe der an der Anhörung anwesend gewesene Bruder keine den
Sachverhalt klärenden Anmerkungen gemacht.
3.1.2 Daraufhin replizierte die Rechtsvertreterin am 30. März 2015, dass
das SEM vorab den geistigen Zustand der Beschwerdeführerin von Amtes
wegen hätte abklären müssen; schliesslich hätte es, da es die geistige Be-
einträchtigung der Beschwerdeführerin nicht bestreite, die Befragung dem-
entsprechend gestalten müssen. Die Zurückhaltung des Bruders an der
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Seite 6
Anhörung resultiere daraus, dass er die Befragung per se nicht habe ge-
fährden wollen, zumal er mit dem rechtlichen Prozedere nicht vertraut ge-
wesen sei.
3.1.3 Abklärungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. November
2015 haben ergeben, dass der zuständige Kanton am (…) 2015 – in An-
wesenheit des Bruders H._______ (N […], am (…) 2015 wurde ihm als
Flüchtling Asyl gewährt) – ein Integrationsgespräch durchgeführt hat. Nach
Aussagen des Bruders sei die Beschwerdeführerin lernbehindert und fast
taub, weshalb sie in ihrer Handlungsfähigkeit stark eingeschränkt sei. Ein
direktes Gespräch mit der Beschwerdeführerin sei gemäss dem kantona-
len Bericht vom 22. September 2015 kaum möglich gewesen, da es ihr
schwer gefallen sei, ihre eigene Meinung zu äussern. Die Beschwerdefüh-
rerin wurde vom Bundesverwaltungsgericht am 24. November 2015 dar-
über informiert und aufgefordert, einen Arztbericht einzureichen.
3.1.4 Der daraufhin zu den Akten gereichte Bericht von Dr. med. I._______
(Facharzt FMH für Innere Medizin und Angiologie, J._______) vom 14. De-
zember 2015 ergab, dass die Beschwerdeführerin an einer schweren Ge-
hörminderung leide. Sie könne in normaler Lautstärke gesprochene Zahlen
bei einem Meter Distanz nicht verstehen.
3.1.5 Dieser Arztbericht, so das SEM in seiner zweiten Vernehmlassung
vom 15. Februar 2016, rechtfertige keine Änderung seines Standpunktes.
Es habe bereits nach der Befragung vom 14. Februar 2014 erkannt, dass
die Beschwerdeführerin geistig schwach sei. Indes gelte es festzuhalten,
dass sie – im Rahmen ihrer Möglichkeiten – jede Frage der Befragung so-
wie der Anhörung habe beantworten können, so dass nie der Eindruck ent-
standen sei, die Beschwerdeführerin habe die Fragen akustisch nicht ver-
standen. Um allfällige Verständigungsschwierigkeiten zu kommunizieren,
hätte jeweils zu Beginn der Befragung beziehungsweise Anhörung Raum
bestanden.
3.1.6 Demgegenüber hielt die Rechtsvertreterin am 24. Februar 2016 fest,
dass aufgrund der Beweismittel bei der Beschwerdeführerin eine geistige
sowie eine physische Beeinträchtigung vorliegen würden. Das SEM ver-
kenne, dass es der Beschwerdeführerin alleine schon deswegen nicht
möglich gewesen sei, Verständigungsschwierigkeiten preiszugeben, ge-
schweige denn die Fragen zu ihrer Asylbegründung korrekt beantworten
zu können. Es stelle sich die Frage, ob die Passivität – da das SEM bisher
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keine zweite Anhörung vorgenommen habe – unter dem Aspekt einer
Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 2 BV) zu prüfen sei.
3.2 Die Handlungsfähigkeit besitzt, wer volljährig und urteilsfähig ist
(Art. 13 ZGB). Es stellt sich der Sachlage entsprechend vorliegend die
Frage, ob die Beschwerdeführerin urteilsfähig im Sinne von Art. 16 ZGB ist
beziehungsweise ob sie vernunftsgemäss handeln kann. Wer nicht urteils-
fähig ist, vermag unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen durch seine
Handlungen keine rechtlichen Wirkungen herbeizuführen (Art. 18 ZGB).
Die Urteilsfähigkeit besteht aus zwei Elementen: einen intellektuellen Fak-
tor, der darin besteht, den Sinn, Nutzen und die Tragweite einer bestimm-
ten Handlung zu erkennen und abwägen zu können. Sodann muss ein
zweites Element, der willensmässige Faktor, gegeben sein, nämlich die Fä-
higkeit, gemäss dieser Einsicht vernünftig zu handeln, und zwar aus freiem
Willen. Die Urteilsfähigkeit ist nicht im abstrakten Sinne festzustellen, son-
dern vielmehr im relativen Sinne, bezogen auf die konkret in Frage stehen-
den Handlungen, zu prüfen (vgl. BGE 134 II 235 E. 4.3.2 m.w.H. und 127 I
6 E. 7b.aa). Vorliegend steht die Urteilsfähigkeit in Bezug auf die Durchfüh-
rung eines Asylverfahrens in Frage. Diese setzt voraus, dass die asylsu-
chende Person in der Lage ist, bezüglich der in einem Asylverfahren erfor-
derlichen Mitwirkung vernunftsgemäss zu handeln und namentlich ihre
Verfolgungssituation nachvollziehbar zu schildern (vgl. EMARK 1996 Nr. 4
E. 2.a).
3.2.1 Gemäss dem ärztlichen Bericht vom 14. Dezember 2015 leidet die
Beschwerdeführerin an einer schweren Gehörminderung. Eine psychische
Beeinträchtigung wird damit nicht attestiert. Die Rechtsvertretung scheint
ebenfalls nicht von einer Urteilsunfähigkeit auszugehen, wird doch in der
Replikschrift vom 30. März 2015 angeführt, die Beschwerdeführerin könne
ihre Einwilligung zur Einsichtnahme in ihre medizinischen Akten geben und
ihre Mitwirkungspflicht somit erfüllen.
3.2.2 Aus dem Befragungsprotokoll ergibt sich, dass die Beschwerdefüh-
rerin die einfachen Fragen über ihren Namen, Geburtstag, Herkunftsort,
Schulbildung und über ihre Eltern beantworten konnte (A4 S. 2 f.). Indes
konnte sie keine genauen Angaben über ihre Adresse sowie ihren Flucht-
weg machen (A4 S. 4 und 6). Als Fluchtgrund nannte sie den aktuellen Bür-
gerkrieg in Syrien, Leute seien getötet worden (A4 S. 6). Erst an der Anhö-
rung – ihr Bruder E._______ sowie eine Hilfswerksvertretung waren anwe-
send – eröffnete sie, sie habe mit ihrer Schwester (…) an Kundgebungen
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Seite 8
teilgenommen (A11 S. 4) und sie sei von PKK-Leuten und Arabern aufge-
sucht worden, die sie hätten töten wollen (A11 S. 3). Indes könne sie sich
nicht daran erinnern, ob sie sich persönlich bedroht gefühlt habe (A11 S. 4).
Aber sie sei, als ihr (…) getötet worden sei, dabei gewesen (A11 S. 5).
In der Verfügung des SEM vom 8. Januar 2015 wird zwar erwähnt, die Be-
schwerdeführerin sei geistig beeinträchtigt. In den Akten ist indessen keine
entsprechende medizinische Abklärung zu finden. Es ist unklar, worauf sich
das SEM bei dieser Feststellung stützt. Ausser einer Aussage des Bruders
H._______ anlässlich dessen Befragung vom 14. Februar 2014, dass die
Beschwerdeführerin "behindert, geistig, nicht voll, aber ein wenig" (Akten
N […], A4 S. 5) sei, lassen sich betreffend ihren Geisteszustand keine wei-
teren Hinweise in den Befragungen oder Anhörungen der Beschwerdefüh-
rerin oder ihrer Familienangehörigen finden. Vor den kantonalen Behörden
am (…) 2015 teilte H._______ mit, die Beschwerdeführerin habe fünf Jahre
lang die Grundschule besucht, wobei sie nicht über die zweite Klasse hin-
aus gekommen sei. Die Beschwerdeführerin ihrerseits gab an der Befra-
gung zur Person am 14. Februar 2014 zu Protokoll, sie sei nicht zur Schule
gegangen und sei Analphabetin (A4 S. 3), weil sie immer bei ihrer Mutter
gewesen sei. Indes sei sie gesund (A4 S. 6). Weder ihr Bruder E._______,
der die Beschwerdeführerin an die Anhörung vom 4. September 2014 be-
gleitet hatte, noch die Hilfswerksvertretung äusserten sich damals zu allfäl-
ligen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin. Diese erscheint somit
zwar emotional stark auf die Mutter bezogen zu sein, indessen nicht unfä-
hig, selbst Erlebtes wiederzugeben. Die Antworten auf die jeweiligen vo-
rinstanzlichen Fragen erwecken den Eindruck, dass sich die Beschwerde-
führerin bewusst war, sich in einem Asylverfahren zu befinden. Auch wenn
sie über keine oder geringe Bildung verfügt, erscheint sie als wahrneh-
mungsfähig und realitätsbezogen, wenn sie Gegebenheiten ihres vertrau-
ten Umfelds schildert (wie z.B. ihren Alltag in B._______). Ob die rudimen-
täre Schilderung ihres Reisewegs mit einer geistigen Beeinträchtigung zu
erklären ist oder damit zu tun hat, dass sie diesen nicht preisgeben will,
kann offen bleiben. Zu ihren Ausreisegründen konnte sie – auch wenn es
an Details fehlt – im Wesentlichen Auskunft geben. So brachte sie zu Pro-
tokoll, dass sie mit ihrer Schwester an (…) Demonstrationen teilgenommen
habe und dass die PKK-Leute ins Haus der Familie gekommen seien und
beabsichtigt hätten, diese zu töten (A11 S. 4 f.). Es gibt keine Hinweise in
den Protokollen darauf, dass sie die gestellten Fragen nicht verstanden
oder nicht gehört hätte. Sie gab zwar nur knappe Antworten, schien aber
nicht nach Worten zu ringen oder die Hilfe ihrer anwesenden Familienan-
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gehörigen in Anspruch genommen haben zu wollen. Ihren Aussagen ent-
sprechend fühle sie sich in der Schweiz wohl (A11 S. 2), was auch auf den
Umstand zurückzuführen sein dürfte, dass ihre wichtigste Bezugsperson,
ihre Mutter, zugegen ist. Während des gesamten Verfahrens ergriff sie
auch nicht die Gelegenheit, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht, wie vom
Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 24. November 2015 gefor-
dert, ein ärztliches Zeugnis über ihren geistigen Zustand einzureichen, wel-
ches allfällige psychische Beeinträchtigungen respektive verminderte Intel-
ligenz oder gar fehlende Fähigkeit, auch einfache Fragen zu beantworten,
hätte belegen können.
3.2.3 Zusammenfassend erscheint die Beschwerdeführerin selber Erlebtes
selbständig und freiwillig wiedergeben zu können. Auch wenn ihre Aus-
drucksweise knapp und einfach erscheint, hinterlässt sie nicht den Ein-
druck, dass sie einschneidende Erlebnisse nicht hätte schildern oder non-
verbal zum Ausdruck bringen können. Es ist dabei nicht auszuschliessen,
dass ihre Gehörsbehinderung und eine starke Bindung an die Mutter zu
einer Entwicklungsverzögerung geführt hat. Eine Urteilsunfähigkeit ist in-
dessen nicht ersichtlich. Den Protokollen sind zudem keine Hinweise auf
eine Beeinträchtigung der Einvernahmefähigkeit der Beschwerdeführerin
während der Befragung und der Anhörung zu entnehmen (vgl. EMARK
1993 Nr. 15 E. 7 sowie 2006 Nr. 28 E. 8.4).
3.3 In Würdigung der gesamten Umstände und aufgrund der Aktenlage
kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Beschwer-
deführerin grundsätzlich urteilsfähig ist und die Anforderungen an die Ur-
teilsfähigkeit im Asylverfahren erfüllt. Der Einwand, angesichts ihrer Beein-
trächtigung habe das SEM Verfahrensfehler begangen, ist abzulehnen. Es
besteht weder ein Grund, von einer Rechtsverweigerung auszugehen,
noch die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurück zu weisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
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Seite 10
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin erklärte zunächst, ihre Familie sei wegen des
Krieges in Syrien ausgereist (A4 S. 6; A11 S. 4). Später führte sie aus, sie
– die Beschwerdeführerin und ihre jüngere Schwester (A11 S. 4) – hätten
(…) an Kundgebungen teilgenommen. Daraufhin seien täglich PKK-Leute
und Araber – Männer in Uniformen – zu ihnen nach Hause gekommen und
hätten sie mit Pistolen beschossen (A11 S. 3).
5.2 Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung vom 8. Januar 2015 fest, dass
die genannten Asylgründe hauptsächlich auf die derzeit herrschende allge-
meine Lage in Syrien (Bürgerkrieg) zurückzuführen seien. Indes könne die
Beschwerdeführerin keine individuellen und gegen sie gerichteten Verfol-
gungsmassnahmen geltend machen. Dieser Eindruck werde zudem durch
die Konsultation der Unterlagen ihrer Familienangehörigen bestätigt. Zu-
sammenfassend seien keine konkreten Hinweise auf eine Verfolgung der
Beschwerdeführerin aus einem in Art. 3 AsylG genannten Grund ersicht-
lich; bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz könne darauf verzichtet wer-
den, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente der Vorbringen einzugehen
(Art. 7 AsylG).
5.3 In der Beschwerdeschrift vom 9. Februar 2015 wurde erläutert, dass
die Beschwerdeführerin nur schon als Angehörige der Ethnie der Kurden
gefährdet sei, da diese Minderheit schon seit langer Zeit diskriminiert
werde und schon immer unter ständiger Beobachtung der syrischen Re-
gierungspartei gestanden habe. Darüber hinaus sei die Familie der regie-
rungskritischen Partei PDKS (Partiya Demokrata Kurdistan e Sûriye, De-
mokratische Partei Kurdistan-Syrien) zugehörig. Dazu komme, dass auch
zwischen den Kurden Konflikte vorherrschen würden. So hätten es die Par-
teien PKK beziehungsweise PYD (Partiya Yekitîya Demokrat, Demokrati-
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Seite 11
sche Einheitspartei) auf Anhänger der PDKS abgesehen. Die Beschwer-
deführerin sei folglich vor ihrer Ausreise der Gefahr einer Zwangsrekrutie-
rung, Entführung oder Tötung ausgesetzt gewesen.
5.4 Aus den Unterlagen der Eltern und der Schwester (Akten N […]) geht
hervor, dass die Töchter zwar an Demonstrationen teilgenommen haben,
indes deswegen keine Probleme gehabt hätten (A4 S. 7; A5 S. 7). Unklar
ist, an wievielen Kundgebungen sich die Beschwerdeführerin mit ihrer
Schwester (A6 S. 6; A12 S. 3) beteiligt hat, was indes offen bleiben kann.
Herauszuheben ist, dass diese Teilnahmen keine ernstzunehmenden
Schwierigkeiten nach sich gezogen haben (A12 S. 3), weshalb die Voraus-
setzungen von Art. 3 AsylG diesbezüglich nicht erfüllt sind.
Die Besuche der Angehörigen der PKK sind – vor dem Hintergrund der
Aussagen der Familienmitglieder – darauf zurückzuführen, dass die Fami-
lie mit Geldleistungen an die Milizen versuchte, ihre Sicherheit zu kaufen
(A10 S. 5; A11 S. 4). Hierbei gilt festzuhalten, dass diese Eingriffe in die
persönliche Freiheit der Familie – wie auch in diejenige der Beschwerde-
führerin – nicht genügend intensiv gewesen sind (Art. 3 AsylG). Es sind
zudem keine Hinweise ersichtlich, dass die Milizen beabsichtigt hätten, die
Beschwerdeführerin zwangszurekrutieren, zumal sie aufgrund ihrer Ge-
hörsminderung nicht einsatztauglich erscheint.
Auch aus der Mitgliedschaft des Vaters bei der PDKS und aus der Zuge-
hörigkeit der Familie zur Minderheit der Kurden sind keine konkreten Ver-
folgungsmassnahmen gegenüber der Beschwerdeführerin zu erkennen
(Art. 3 AsylG).
Schliesslich ist dem SEM im Zusammenhang mit den Schilderungen zur
generellen schlimmen Bürgerkriegslage zuzustimmen, dass diesbezüglich
keine zielgerichtete asylrelevante Verfolgung gegen die Beschwerdeführe-
rin ersichtlich ist (Art. 3 AsylG).
5.5 Zusammenfassend gilt festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im
Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien keine asylrelevante Verfolgung zu be-
fürchten hatte. Die Vorinstanz hat folglich ihr Asylgesuch zu Recht abge-
lehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
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den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.3 Da die Vorinstanz am 8. Januar 2015 die vorläufige Aufnahme ange-
ordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss die Ausführungen zur Zulässig-
keit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte die Beschwerdeführerin die
Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit
Verfügung vom 23. Februar 2015 hat das Bundesverwaltungsgericht dem
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung stattgegeben.
Demzufolge ist die Beschwerdeführerin von der Bezahlung der Verfahrens-
kosten befreit (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
8.2 Am 23. Februar 2015 bestellte das Bundesverwaltungsgericht die
Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin (Art. 110a Abs. 1 AsylG).
Die Kostennote vom 24. Februar 2016 weist einen Gesamtbetrag
Fr. 2'909.05 aus. Der in der Kostennote ausgewiesene zeitliche Vertre-
tungsaufwand erscheint vorliegend nicht als vollumfänglich angemessen
respektive notwendig im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG. Unter Berücksich-
tigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und der
Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen ist der zeitliche Vertretungsauf-
wand für das Beschwerdeverfahren auf insgesamt 7.5 Stunden (à
Fr. 220.-) festzusetzen. Als amtliches Honorar sind demzufolge Fr. 1'890.-
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
3.
Als amtliche Rechtsbeiständin wird MLaw Janine Sommer, Rechtsanwäl-
tin, vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 1'890.- zugespro-
chen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
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