Abtei lung V
E-7962/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard;
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
A._____, geboren angeblich (...),
Armenien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. November 2010 / N (...),
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7962/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 25. Juli 2010
Armenien verliess und am (...) 2010 im B._____ Basel um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich der summarischen Befragung vom (...) 2010 im
B._____ und der direkten Bundesanhörung vom 21. September 2010
zur Begründung seines Gesuches geltend machte, er selber habe kei-
ne Probleme gehabt, aber sein Vater sei mit einem Dorfbewohner im
Streit gewesen,
dass es im Juni 2010 auf dem Dorfplatz zu einer verbalen Auseinan-
dersetzung und zu Handgreiflichkeiten zwischen den beiden gekom-
men sei,
dass aufgrund dieser Auseinandersetzung bekannt geworden sei, dass
die Mutter des Beschwerdeführers aus C._____ stamme,
dass in der Folge die Familie in der Dorfgemeinschaft gemieden wor-
den sei und der Nachbar Anzeige erstattet habe,
dass das Haus seiner Familie am 20. Juli 2010 von Sicherheitsbeam-
ten durchsucht und die Eltern der Spionagetätigkeit für C._____
verdächtigt und anschliessend verhaftet worden seien,
dass am 24. Juli 2010 auch der Beschwerdeführer zur Sicherheitsbe-
hörde in (...) gebracht und unter Androhung von langjähriger Haft im
Falle einer Lüge zum Bekannten- und Freundeskreis der Eltern verhört
worden sei,
dass er anschliessend über Nacht in eine kleine Zelle im Keller ge-
sperrt worden sei,
dass der Vater des Beschwerdeführers am 25. Juli 2010 - unter der
Auflage, gewisse Dokumente zu beschaffen - für 24 Stunden aus der
Haft entlassen worden sei und sie beide den Sicherheitsposten hätten
verlassen dürfen,
dass sie in Armenien einen Schlepper aufgesucht hätten, welcher den
Beschwerdeführer in einem LKW nach Basel befördert habe,
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dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
wird,
dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren trotz wie-
derholter Aufforderung keine Reise- oder Identitätspapiere zu den Ak-
ten reichte,
dass er anlässlich der Befragungen zu Protokoll gab, am 25. Juli 1994
geboren worden und somit minderjährig zu sein,
dass Dr. med. J. Kremo, Arzt für allgemeine Medizin FMH in Basel, in
seinem Bericht vom 18. Oktober 2010 ausführte, die am 22. Septem-
ber 2010 beim Beschwerdeführer durchgeführte Knochenanalyse habe
ergeben, dass dessen Skelettalter bei 19 Jahren oder mehr liege,
dass auch aufgrund der Physiognomie des Beschwerdeführers von ei-
nem Alter von mindestens 19 Jahren ausgegangen werden könne,
dass das BFM dem Beschwerdeführer am 1. November 2010 zum Er-
gebnis der Knochenaltersanalyse das rechtliche Gehör gewährte,
dass der Beschwerdeführer an seiner Aussage, er sei 16 Jahre alt,
festhielt und die Frage nach einem Gegenbeweis mit dem Hinweis be-
antwortete, er habe eine Geburtsurkunde, die ihm seine Eltern bringen
sollten, von denen er aber zwischenzeitlich nichts gehört habe,
dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 5. November
2010 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die
Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung anführte, zur Identität gehöre
gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 über Verfahrensfragen (AsylV1, SR 142.311) unter anderem
auch das Geburtsdatum,
dass der Beschwerdeführer trotz der Ergebnisse der Knochenanalyse
nichts unternommen habe, um seine behauptete Minderjährigkeit zu
beweisen und weiter an dieser festgehalte,
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dass das BFM aufgrund dieser Ausführungen feststellte, der Be-
schwerdeführer habe im Rahmen des Asylverfahrens die Behörden
über seine Identität getäuscht,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. November 2010 in
materieller Hinsicht beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei voll-
umfänglich aufzuheben, die Angelegenheit sei zur Neubearbeitung
(Eintreten) an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese sei anzuwei-
sen, ihn in der Schweiz aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs vorläufig aufzunehmen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersucht,
dass die vorinstanzlichen Akten am 15. November 2010 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
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und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter li-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerde-
entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende die
Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund
der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer
Beweismittel feststeht (Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG),
dass der Begriff der Identität im asylrechtlichen Sinn unter anderem
die Staatsangehörigkeit, die Ethnie, das Geburtsdatum und den Ge-
burtsort umfasst (Art. 1 Bst. a AsylV 1),
dass somit die Altersangabe unter den Begriff der Identität fällt,
dass gestützt auf Art. 17 Abs. 3 Bst. b AsylG unbegleiteten minder jäh-
rigen Asylsuchenden bereits für die Dauer des Aufenthalts in einem
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Empfangs- oder Verfahrenszentrum eine Vertrauensperson zugewie-
sen werden muss, wenn dort entscheidrelevante Verfahrensschritte
erfolgen, die über die Kurzbefragung nach Art. 26 Abs. 2 AsylG hinaus-
gehen,
dass indessen die Prüfung des Alters vorfrageweise ohne die Ernen-
nung einer Vertrauensperson vorgenommen werden kann (vgl. EMARK
2004 Nr. 30 E. 7.4), weshalb das BFM die Knochenaltersbestimmung
zu Recht in Auftrag gab, ohne vorher eine Vertrauensperson zu be-
stimmen,
dass es aufgrund der Beweislastregelung hinsichtlich der Identitäts täu-
schung und gemäss bisheriger Praxis (vgl. EMARK 2003 Nr. 27) nicht
genügt, die gegenüber den schweizerischen Behörden geäusserten
Angaben über die Identität als unwahrscheinlich oder unplausibel zu
qualifizieren,
dass vielmehr die Falschheit der Angaben nachweislich feststehen
muss, weshalb die Behörde vorliegend den Nachweis der Täuschung
des Beschwerdeführers über seine Identität im Sinne von Art. 32
Abs. 2 Bst. b AsylG zu erbringen hat, und vom Vorliegen einer Identi -
tätstäuschung im Sinne der genannten Nichteintretensbestimmung nur
dann ausgegangen werden kann, wenn dies aufgrund der vorhande-
nen Beweismittel ohne vernünftige Zweifel feststeht (vgl. EMARK 2003
Nr. 27 E. 4a und dort zitierte Urteile),
dass im vorliegenden Fall die durchgeführte Knochenaltersbestim-
mung vom 22. September 2010 beim Beschwerdeführer ein Knochen-
alter ergeben hat, welches einem chronologischen Alter von 19 Jahren
oder mehr entspricht,
dass radiografische Untersuchungen des Handknochens einer Person
zwar nur einen beschränkten Aussagewert zur Bestimmung des tat-
sächlichen Alters dieser Person aufweisen (vgl. dazu EMARK 2000
Nr. 19),
dass sich diese Aussagen indessen insbesondere auf die Situation be-
ziehen, wonach das behauptete Alter im Vergleich zum festgestellten
Knochenalter innerhalb der normalen Abweichung von zweieinhalb bis
drei Jahren liegt (vgl. EMARK 2000 Nr. 28 E. 5.a),
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dass die Handknochenanalyse jedoch gestützt auf die bisherige Praxis
(vgl. EMARK 2005 Nr. 16 E. 2.3 und dort zitierte weitere Praxis) unter
bestimmten Voraussetzungen – nämlich dann, wenn der Unterschied
zwischen dem angegebenen Alter und dem festgestellten Knochenal-
ter mehr als drei Jahre beträgt – trotz des beschränkten Aussagewer-
tes als „anderes Beweismittel“ im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG
gilt und damit die Identitätstäuschung belegen kann,
dass zwar vorliegend der festgestellte Unterschied nicht ganz drei
Jahre beträgt und die Knochenaltersanalyse somit bloss ein gewich-
tiges Indiz für eine Täuschung darstellt,
dass sich der Beschwerdeführer jedoch hinsichtlich seines Alters in
Widersprüche verstrickt hat, beispielsweise was seine angebliche
Schulzeit anbetrifft (vgl. Akten BFM A 9/3 S. 2),
dass weiter festzustellen ist, dass er seit der Einreichung des Asylge-
suchs in Missachtung wiederholter Hinweise nichts unternommen hat,
um die behauptete Minderjährigkeit zu beweisen,
dass der untersuchende Arzt sodann festgestellt hat, es sei auch auf-
grund der Physiognomie des Beschwerdeführers von einem Alter von
mindestens 19 Jahren auszugehen,
dass der Beschwerdeführer bei einer Gesamtwürdigung der Akten die
Behörden nachweislich über sein Geburtsdatum getäuscht hat, wes-
halb vorliegend vom Bundesamt zu Recht auf eine Identitätstäuschung
im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG geschlossen wurde,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe keinerlei stich-
haltigen Gegenargumente geltend macht, und es sich beim Vorbrin-
gen, seine Eltern, zu denen er allerdings keinen Kontakt hat (vgl. Pro-
tokoll Rechtliches Gehör vom 1. November 2010, S. 1), würden ihm mit
den benötigten Dokumenten in die Schweiz folgen, um eine durch
nichts belegte Behauptung handelt,
dass demnach mit genügender Sicherheit eine Identitätstäuschung
feststeht (vgl. EMARK 2003 Nr. 27), und das BFM in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eingetreten ist,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 Abs. 2 AsylG), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu
und Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden
findet (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast tragen
(Art. 7 AsylG), und es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein
kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen
Fallkonstellationen zu forschen,
dass der Beschwerdeführer die Folgen seiner mangelhaften Mitwir-
kung respektive der Verheimlichung seiner wahren Identität zu tragen
hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer
Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völ -
kerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG
i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG entgegenstehen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1
E. 3.2.2 S. 4 f.),
dass im Übrigen keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich sind,
aufgrund derer geschlossen werden könnte, der junge und offenbar
gesunde Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in eine exis-
tenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz auch als zumutbar zu bezeichnen
ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
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hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gül-
tiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass infolgedessen der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug
insgesamt zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
abzuweisen ist, da sich die gestellten Rechtsbegehren als aussichtslos
erwiesen haben,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzu-
erlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, an das BFM und an die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
Versand:
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