Abtei lung V
E-7964/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . J a n u a r 2 0 0 9
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Urs David.
A._______, alias B._______,
geboren (...),
Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
14. November 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7964/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat am 29. September 2008 verliess und am 21. Oktober 2008 in die
Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er sich beim Eintritt in das Empfangs- und Verfahrenszentrum
C._______ auf dem auszufüllenden Personalienblatt zunächst mit rub-
rizierter Alias-Identität zu erkennen gab,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 4. November 2008 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum sowie der Anhörung vom 7. November
2008 rubrizierte Hauptidentität als massgeblich erklärte und zu den
Asylgründen im Wesentlichen Folgendes geltend machte,
dass er ethnischer Kurde sei und aus D._______ (Provinz Dohuk)
stamme, wo er zuletzt in einem Restaurant gearbeitet habe,
dass er in diesem Restaurant im April 2008 die Bekanntschaft mit
einer als Gast anwesenden jungen Frau namens E._______ gemacht
habe und mit ihr in der Folge eine lose Beziehung eingegangen sei,
dass E._______, ohne dass er davon gewusst hätte, verheiratet
gewesen sei und ihre Familie im August 2008 durch Zufall von ihrer
Beziehung erfahren habe,
dass E._______ deshalb von ihrem Ehemann derart heftig geschlagen
worden sei, dass sie ins Spital habe eingeliefert werden müssen,
dass der in seiner Ehre gekränkte Ehemann und dessen Angehörige
ebenso Rache an ihm hätten nehmen wollen und ihn am 5. September
2008 erstmals gesucht hätten,
dass er rechtzeitig vorgewarnt worden und in Zakho untergetaucht sei,
zumal er wegen dieser Sache auch Schwierigkeiten mit seinem Vater
befürchtet habe,
dass er am 29. September 2008 das Land mit einem Reisepass in
Richtung Türkei verlassen habe und von dort über unbekannte Länder
in die Schweiz gelangt sei, wobei die Reise durch einen Schlepper or-
ganisiert worden sei, den ihm sein Arbeitgeber vermittelt habe,
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dass er den erwähnten Reisepass auf Anweisung des Schleppers in
der Türkei weggeworfen und seine Identitätskarte zu Hause gelassen
habe, wogegen er seinen irakischen Nationalitätenausweis zu den Ak-
ten gab,
dass für die detaillierteren und weiteren Vorbringen auf die Akten ver-
wiesen werden kann,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 14. November 2008 – eröffnet am selben Tag – ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 7 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaft-
machung eines asylbegründenden Sachverhalts nicht genügen, wes-
halb sich die Prüfung ihrer flüchtlingsrechtlichen Beachtlichkeit erübri-
ge und er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle,
dass zunächst das geschilderte Verhalten der (verheirateten)
E._______ unter Berücksichtigung des äusserst rigiden Moral- und
Sittenkodexes im Irak erfahrungswidrig, unlogisch und höchst
unwahrscheinlich sei,
dass der Beschwerdeführer ferner die Inhalte der mit E._______
geführten Gespräche detail- und substanzarm sowie nicht erlebnisecht
geschildert habe,
dass sodann in wesentlichen Punkten erhebliche Widersprüche (An-
lass und Zeitpunkt der ersten Annäherungsversuche von E._______;
Beteiligte an den Zusammenkünften des Liebespaares; körperliche
Folgen der vom Ehemann an E._______ verabreichten Schläge; Ort,
Beteiligte und Umstände der Suche nach dem Beschwerdeführer)
aufgetreten seien,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines abgelehnten Asylgesuchs
darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges
schliessen lassen könnten, zumal mangels Erfüllung der Flüchtlingsei-
genschaft insbesondere der Grundsatz der Nichtrückschiebung nicht
zur Anwendung gelange, dem Beschwerdeführer im Heimatstaat keine
durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
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Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene
Strafe oder Behandlung drohe und weder politische noch andere
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprächen,
dass insbesondere in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers
keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche, der Beschwerdeführer
gesund und jung sei und er über ein familiäres Beziehungsnetz verfü-
ge,
dass der Beschwerdeführer mit an das BFM gerichteter Eingabe vom
10. Dezember 2008 gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und
darin sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides, die
Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme beantragt,
dass er in der Begründung zur Kenntnis nimmt, dass sein Asylgesuch
abgelehnt worden sei und irakische Kurden in der Schweiz keine
Chance mehr hätten,
dass aber das Ende des Krieges im Irak nicht auch das Ende der
Probleme der Kurden bedeute,
dass es noch immer innerkurdische Konflikte und solche zwischen
Kurden und Islamisten gebe,
dass er noch jung sei, leben wolle und mehr Freiheit brauche,
dass er in ganz Europa niemanden habe und daher auch nicht in ein
anderes Land gehen könne, weshalb er einen besseren Entscheid er-
warte,
dass das BFM die Beschwerde zuständigkeitshalber dem Bundesver-
waltungsgericht überwies,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
17. Dezember 2008 den Eingang der Beschwerde bestätigte und die
Rechtmässigkeit des einstweiligen weiteren Aufenthaltes des Be-
schwerdeführers in der Schweiz feststellte,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
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scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), wo-
mit die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung
der vorliegenden Beschwerde gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM zutreffend auf die Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen
geschlossen hat und in den diesbezüglichen Erwägungen gemäss an-
gefochtener Verfügung kein Beanstandungspotenzial zu erkennen ist,
weshalb – zur Vermeidung von Wiederholungen – auf dieselben ver-
wiesen werden kann,
dass die betreffenden Erwägungen in der Beschwerde weder in ihren
Komponenten noch in der Quintessenz bestritten werden, sondern der
Beschwerdeführer sich darauf beschränkt, auf nicht näher substanzi-
ierte und konkretisierte „Probleme“ aufmerksam zu machen und den
Wunsch nach mehr Freiheit und besseren Lebensperspektiven zu äu-
ssern,
dass er damit die zutreffenden Erktenntnisse der Vorinstanz jedoch
nicht zu entkräften vermag,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
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desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass weder die kurdische Ethnie des Beschwerdeführers noch die all-
gemeine Situation in dessen Herkunftsgebiet bereits ein Vollzugshin-
dernis darstellen,
dass das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom
14. März 2008 (BVGE 2008/5) aufgrund einer umfassenden Beurtei-
lung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk,
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Suleymania und Erbil zum Schluss gekommen ist, dass in diesen drei
kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und
die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass
eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden
müsse,
dass zudem die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den
Nachbarstaaten erreichbar sei, womit das Element der unzumutbaren
Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den
von Gewalt heimgesuchten Zentralirak entfalle,
dass im erwähnten Urteil zusammenfassend festgestellt wurde, dass
die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinste-
hende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus
einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein
soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist, wäh-
renddem für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern sowie
für Kranke und Betagte bei der Feststellung der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs weiterhin grosse Zurückhaltung angebracht sei
(vgl. a.a.O. E. 7.5 und 7.5.8),
dass der aus der Provinz Dohuk stammende, (...) und ledige
Beschwerdeführer offensichtlich sämtliche Anforderungen für einen zu-
mutbaren Vollzug der Wegweisung erfüllt, zumal er keine gesundheitli-
chen Beeinträchtigungen geltend macht, über eine solide Schulbildung
verfügt, Berufserfahrungen in der Landwirtschaft und in der Gastrono-
mie hat und sich schliesslich auf ein intaktes soziales, insbesondere
familiäres Beziehungsnetz abstützen kann,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
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oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- F._______ (in Kopie)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand:
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