Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-7964/2009
Urteil vom 23. Februar 2011
Besetzung Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richter Walter Lang,
Richter Markus König,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien A._______, geboren (…),
deren (…)
B._______, geboren (…),
und deren (…)
C._______, geboren (…),
Staatsangehörigkeit unbekannt,
vertreten durch Christian Wyss, Fürsprecher,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. November 2009 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin verliess Russland eigenen Angaben zufolge
zusammen mit (…) am (…) und gelangte am 5. Mai 2009 in die Schweiz,
wo sie am 6. Mai 2009 für sich und (…) im D._______ um Asyl
nachsuchte. Daselbst wurde sie am 14. Mai 2009 summarisch befragt,
gleichentags zu ihren Asylgründen und am 2. Juni 2009 ergänzend
angehört.
Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe Aserbaidschan im
Jahre (…) nach dem Tod ihres Vaters und Grossvaters verlassen und sei zusammen mit ihrer Grossmutter
nach (…) in der Region von (…) gegangen, wo sie bis zu deren Tod im Jahre (…) gelebt habe. Anfang (…)
habe sie nach der Geburt (…) ihren jetzigen Ehemann (…) geheiratet und anschliessend mit diesem
zusammen bei ihren Schwiegereltern in (…) gelebt.
Am (…) habe ihr Schwager (der Bruder ihres Ehemannes) den Sohn seines Arbeitgebers
zusammengeschlagen und daraufhin zusammen mit ihrem Ehemann, der bei diesem Vorfall zugegen
gewesen sei, die Flucht ergriffen. Nach diesem Ereignis habe die Polizei bei ihr zu Hause nach ihrem
flüchtigen Schwager und ihrem Ehemann gesucht. Am (…) hätten Unbekannte ihren Ehemann
zusammengeschlagen, so dass sich dieser bis am (…) in Spitalpflege habe begeben müssen. Am (…)
seien ihr Ehemann und dessen Bruder nach (…) gereist, woraufhin vom früheren Arbeitgeber beauftragte
Personen und Angehörige der Miliz einmal pro Woche bei ihr zu Hause nach ihnen gesucht hätten. Ihr
Schwiegervater habe mehrere Anzeigen gegen den früheren Arbeitgeber eingereicht, weil dieser
wiederholt Drohungen ausgestossen habe. Am (…) sei der Leichnam ihres kurze Zeit zuvor
zurückgekehrten Schwagers in der Region von (…) aufgefunden worden. Danach sei die Polizei erneut zu
ihr nach Hause gekommen. Ende (…) sei auch ihr Ehemann zurückgekehrt und habe sich zunächst vier
Monate in (…) aufgehalten, bevor er in (…) eine Erwerbstätigkeit aufgenommen habe. Im (…) habe die
Polizei anlässlich einer Personenkontrolle den Reisepass ihres Ehemannes mit der Begründung, dieser sei
gefälscht, zerrissen und ihm einen Suchbefehl vorgewiesen. Nach einem darauffolgenden Streit habe ihr
Ehemann die Flucht ergriffen und in der Schweiz um Asyl nachgesucht.
Nach der Ausreise ihres Ehemannes seien ihre Schwiegereltern weiterhin von Behördenmitgliedern und
Personen aus dem Umfeld des früheren Arbeitgebers ihres verstorbenen Schwagers belästigt worden. Sie
selber habe keine diesbezüglichen Probleme gehabt, weil sich ihr Schwiegervater darum gekümmert habe.
Sie sei zusammen mit (…) ausgereist, weil sie im (…) von den russischen Behörden wegen ihrer nicht
gesetzeskonformen Registrierung schriftlich zum Verlassen des Landes aufgefordert worden sei.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
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Die Beschwerdeführerin reichte im erstinstanzlichen Verfahren keine Reise- oder Identitätsdokumente zu
den Akten.
A.b Mit französischsprachiger Verfügung vom 10. Juni 2009 stellte das
BFM fest, die Beschwerdeführerin und (…) erfüllten die
Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche vom 6. Mai 2009 ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Mit
Urteil vom 17. September 2009 hiess das Bundesverwaltungsgericht die
gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde im Sinne der
Erwägungen wegen Verletzung der Verfahrensvorschrift von Art. 16 Abs.
2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) gut und wies
die Sache an die Vorinstanz zurück. Die Beschwerdeführerin reichte im
Beschwerdeverfahren (am 6. Juli 2009) ein Dokument in russischer
Sprache samt deutscher Übersetzung und amtlicher Beglaubigung
betreffend Wegweisung der Beschwerdeführerin aus Russland ein, auf
das, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen wird.
B.
Mit deutschsprachiger Verfügung vom 20. November 2009 stellte die
Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin und (...) erfüllten die
Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche (recte wohl das
Asylgesuch der Beschwerdeführerin, zumal (…) gemäss Protokoll der
Kurzbefragung im D._______ vom 14. Mai 2009 in das Asylgesuch (…)
Mutter eingeschlossen ist) ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
Zur Begründung führte das Bundesamt an, einleitend sei darauf hinzuweisen, dass asylsuchende
Personen gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. a AsylG verpflichtet seien, an der Feststellung des Sachverhalts
mitzuwirken und ihre Identität offenzulegen. Bei den von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen
(Kopien der Bestätigungen für die zivile und kirchliche Eheschliessung, Geburtsurkunde […]) handle es
sich indessen nicht um Reise- oder Identitätspapiere im Sinne von Art. 1 Bst. b und c der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311). Demzufolge stehe ihre Identität nicht
fest, was bereits grundsätzliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen erwecke.
Hinsichtlich des Vorbringens, die russischen Behörden hätten die Beschwerdeführerin schriftlich
aufgefordert, das Land zu verlassen, sei auf ihre Aussagen zu verweisen, wonach sie sich von (…) bis (…)
in Russland aufgehalten habe. Gemäss russischem Staatsangehörigkeitsgesetz von 1992 erhielten alle
Bürger der ehemaligen Sowjetunion, die zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung dieses Gesetzes ihren ständigen
Wohnsitz in Russland gehabt hätten, automatisch die russische Staatsangehörigkeit, sofern sie diese nicht
innert Jahresfrist abgelehnt hätten. Deshalb sei es möglich, dass die Beschwerdeführerin, ihr Ehemann
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und (…) russische Staatsangehörige seien. Vor diesem Hintergrund sei es kaum denkbar, dass sie wie
behauptet erst nachträglich über ihre Grossmutter und ihren Schwiegervater bei den russischen Behörden
Schritte zum Erwerb der Staatsangehörigkeit unternommen habe. Vor diesem Hintergrund erstaune auch
die Aussage der Beschwerdeführerin, ihrer Grossmutter sei im Jahre (…) die russische
Staatsangehörigkeit verweigert worden. Zusammenfassend sei somit festzuhalten, dass diese Vorbringen
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standzuhalten vermöchten.
Des Weiteren sei unbesehen der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens festzustellen, dass die behördliche
Suche nach ihrem Ehemann wegen der vom Schwager der Beschwerdeführerin im Jahre (…) begangenen
Tat (Verletzung des Sohnes seines Arbeitgebers) um eine rechtsstaatlich legitime Verfolgungsmassnahme
handle. Zudem ergebe sich aus den Aussagen der Beschwerdeführerin, dass sie persönlich nicht behelligt
worden sei und es für sie aufgrund der russischen Gesetzgebung möglich und zumutbar gewesen wäre,
sich den lokal bedingten Nachstellungen durch einen Wohnortswechsel innerhalb der Russischen
Föderation zu entziehen. Die Beschwerdeführerin sei somit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen.
Zu den geltend gemachten Ereignissen in Aserbaidschan im Jahre (…) (Tod des Vaters und des
Grossvaters der Beschwerdeführerin im Gefolge gewaltsamer Auseinandersetzungen zwischen Armeniern
und Aserbaidschanern) sei festzuhalten, dass diese einerseits mehr als (…) Jahre zurücklägen und
andererseits die Beschwerdeführerin die Möglichkeit gehabt hätte, diese Vorfälle bei den russischen
Behörden zu melden. Es liege kein genügend enger zeitlicher und sachlicher Kausalzusammenhang
zwischen diesen Ereignissen und der Einreise in die Schweiz vor.
Die Folge der Ablehnung eines Asylgesuchs sei in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der
Vollzug der Wegweisung sei zulässig, weil sich die Beschwerdeführerin mangels Erfüllens der
Flüchtlingseigenschaft nicht auf den Grundsatz der Nichtrückschiebung berufen könne. Zudem ergäben
sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, der Beschwerdeführerin und (…) drohten bei einer
Rückkehr nach Russland oder in Armenien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) verbotene Strafe oder Behandlung.
Einerseits bestünde die Möglichkeit, dass die Beschwerdeführerin und (...) über die russische
Staatsangehörigkeit verfügten. Andererseits habe der Ehemann der Beschwerdeführerin aufgrund seiner
Zugehörigkeit zur armenischen Volksgruppe gemäss dem armenischen Staatsangehörigkeitsgesetz von
1995 die Möglichkeit, sich zwecks Erwerbs der armenischen Staatsangehörigkeit an die armenischen
Behörden zu wenden. Dieses Gesetz sehe nämlich vor, dass Personen armenischer Herkunft, die viele
Jahre im Ausland gelebt hätten und nach der Ausrufung des armenischen Staates am 21. September 1991
nicht nach Armenien zurückgekehrt seien, von einem erleichterten Einbürgerungsverfahren profitieren
könnten. Vor diesem Hintergrund sei nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin und (...) ihren
Ehemann respektive Vater nach Armenien begleiten und dort die armenische Staatsangehörigkeit
erwerben könnten.
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Weder die in Russland noch in Armenien herrschende politische Situation noch andere Gründe sprächen
gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diese Länder. Ausserdem sei der Vollzug der
Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. Der Wegweisungsvollzug der
Beschwerdeführerin und (…) sei mit demjenigen ihres Ehemannes respektive Vaters, dessen ablehnender
Asylentscheid bereits in Rechtskraft erwachsen sei, zu koordinieren.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 21. Dezember 2009 (Poststempel)
beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter in
materieller Hinsicht die Aufhebung der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der
Verfügung des BFM vom 20. November 2009 und den Verzicht auf den
Wegweisungsvollzug. Des Weiteren beantragte sie, es sei festzustellen,
dass der Ehemann der Beschwerdeführerin mit einem
Wiedererwägungsgesuch an das BFM gelangt sei, weshalb das
Bundesamt gestützt auf die Einheit der Familie im Asylrecht aufzufordern
sei, auf das Wiedererwägungsgesuch im Wegweisungspunkt einzutreten,
eventualiter die Akten des Ehemannes zur einheitlichen
Weiterbehandlung der Familie im Vollzugspunkt dem
Bundesverwaltungsgericht einzureichen. In prozessualer Hinsicht
beantragte die Beschwerdeführerin, der Kanton (…) sei anzuweisen, der
Familie für die Dauer des Verfahrens eine angemessene
Familienunterkunft zur Verfügung zu stellen, und ihr sowie ihrer Familie
sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Zur Stützung ihrer
Vorbringen liess sie nebst einer Fürsorgebestätigung vom 30. November
2009 diverse Dokumente (vgl. Beilagenverzeichnis zur Beschwerde)
einreichen.
Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Dokumente wird, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2010 teilte der Instruktionsrichter
der Beschwerdeführerin mit, sie und (...) dürften den Ausgang des
Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abwarten und stellte fest, dass
sich die Beschwerde lediglich gegen den von der Vorinstanz
angeordneten Vollzug der Wegweisung richte. Des Weiteren wies er
darauf hin, dass das BFM das Asylgesuch des Ehemannes der
Beschwerdeführerin vom 24. April 2008 mit in Rechtskraft erwachsener
Verfügung vom 2. Februar 2009 – das Bundesverwaltungsgericht habe
eine dagegen eingereichte Beschwerde mit Urteil vom 1. April 2009 (E-
1271/2009) letztinstanzlich abgewiesen – abgelehnt und seine
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Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug angeordnet habe. Somit
sei Prüfungsgegen-stand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens
ausschliesslich der vom BFM mit Verfügung vom 20. November 2009
angeordnete Wegweisungsvollzug die Beschwerdeführerin und ihre
Kinder betreffend. Gleichzeitig trat er auf die Anträge, das BFM sei
aufzufordern, auf das Wiedererwägungsgesuch des Ehemannes der
Beschwerdeführerin einzutreten, und der Kanton (...) sei anzuweisen, der
Familie für die Dauer des Verfahrens eine angemessene
Familienunterkunft zur Verfügung zu stellen, mit entsprechender
Begründung nicht ein. Den Entscheid über den Antrag auf Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege verwies er auf einen späteren Zeitpunkt
und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Aus den Vorakten (…) ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin am (…)
zur Welt brachte.
F.
Mit Urteil vom 12. August 2010 (…) trat das Bundesverwaltungsgericht
auf die Beschwerde des Ehemannes der Beschwerdeführerin vom (…)
gegen den Wiedererwägungsentscheid des BFM vom (…) wegen
Nichtbezahlens des Kostenvorschusses nicht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration gehört zu den Behörden nach
Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
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1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 108 Abs. 1 und 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 und
Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den vom Bundesamt
angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinen der
Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3
(Wegweisung) des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 20.
November 2009 sind somit mangels Anfechtung in Rechtskraft
erwachsen (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob das
Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar
und möglich erklärt hat.
5.
5.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei
der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und
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andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
5.2.
5.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
5.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da rechtskräftig feststeht,
dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Der
Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder nach
Russland respektive nach Armenien ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Vorliegend ergeben sich aus den Akten keine
Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder für den Fall einer Ausschaffung nach
Russland oder allenfalls nach Armenien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK
oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in den vorstehend genannten Ländern lässt den Wegweisungsvollzug zum
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heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Hinsichtlich der Ausführungen der Beschwerdeführerin
in der Rechtsmitteleingabe zu den von ihrem Ehemann in dessen rechtskräftig abgeschlossenem
Asylverfahren geltend gemachten, als nicht glaubhaft qualifizierten Verfolgungsvorbringen und der zu
deren Stützung gleichzeitig eingereichten Dokumente ist auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung
vom 12. Januar 2010 zu verweisen, wonach Prüfungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens
ausschliesslich der vom BFM mit Verfügung vom 20.November 2009 angeordnete Wegweisungsvollzug
betreffend die Beschwerdeführerin und ihre Kinder bildet.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.3.
5.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
5.3.2.
5.3.2.1 In den für einen Wegweisungsvollzug in Frage kommenden
Staaten (Russland, Armenien) herrscht zurzeit kein Krieg, kein
Bürgerkrieg und keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb unter
diesem Aspekt von der generellen Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs in diese Länder auszugehen ist.
5.3.2.2 Es bleibt demnach zu prüfen, ob individuelle Gründe vorliegen,
die den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihrer
Kinder in eines der in Frage kommenden Länder als unzumutbar
erscheinen lassen.
Dazu ist vorab festzustellen, dass die Identität der Beschwerdeführerin nach wie vor nicht feststeht, zumal
sie keine für die Feststellung ihrer Personalien tauglichen Reise- oder Identitätspapiere eingereicht hat.
Ihre diesbezüglichen Erklärungen, sie habe nie einen Reisepass oder eine Identitätskarte besessen, weil
sie in Russland keine solchen Dokumente erhalten habe (Akten BFM B4/10 S. 4) respektive ihre in (…)
wohnhaften Schwiegereltern hätten im (…) Aufenthaltsbewilligungen erhalten, sie selber sei aufgefordert
worden, das russische Territorium innert Monatsfrist zu verlassen (B7/9 S. 3), erweisen sich insbesondere
aufgrund ihrer Aussage, sie sei bereits seit dem Jahr (…) in der Region von (…) ansässig gewesen (B4/10
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S. 1 und 2), als realitätsfremd. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann an dieser Stelle vollumfänglich
auf die diesbezüglichen zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. An
dieser Beurteilung vermag auch die erstmals am 6. Juli 2009 und zusammen mit der Beschwerde
eingereichte Kopie einer angeblich lediglich die Beschwerdeführerin und nicht auch (...) betreffende
Wegweisungsverfügung der russischen Migrationsbehörde angesichts der mit der Form verbundenen
Manipulationsmöglichkeiten nichts zu ändern. Hinzu kommt, dass sich die Antwort der Beschwerdeführerin
auf die Frage bei der ergänzenden Anhörung, wie sie sich erkläre, dass im Jahre (…) lediglich ihr Ehemann
und nicht auch sie selber eine solche Wegweisungsverfügung erhalten habe, sie vermute, weil dieser
damals per Haftbefehl gesucht worden sei (B10/9 S. 3 Frage 4), als haltlos erweist.
Angesichts dieser Sachlage bestätigt das Bundesverwaltungsgericht die von der Vorinstanz vertretene
Auffassung, dass die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht verletzt hat. In konstanter Praxis gehen
die schweizerischen Asylbehörden davon aus, dass die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
nicht sinnvoll geprüft werden kann, wenn eine asylsuchende Person unzutreffende Angaben zu ihrer
Identität beziehungsweise zu ihrer Lebensgeschichte macht. Vorliegend hat es die Beschwerdeführerin aus
nicht nachvollziehbaren Gründen unterlassen, ihre Identität mittels tauglichen Reise- oder
Identitätspapieren nachzuweisen, obwohl aufgrund vorstehender Erwägungen davon auszugehen ist, dass
sie dazu ohne weiteres in der Lage gewesen wäre. Zudem hat sie offensichtlich unzutreffende Angaben
über den Grund für ihre Ausreise aus Russland gemacht.
Des Weiteren ergeben sich aus dem mit der Beschwerde eingereichten ärztlichen Bericht von Dr. med. (…)
(…) vom 16. November 2009 keine Anhaltspunkte dafür, dass (…) der Beschwerdeführerin auf dauernde
medizinische Behandlung in der Schweiz angewiesen sein könnte. Im Bericht wird vielmehr ausgeführt, die
Behandlung (…) sei vorläufig abgeschlossen, die Familie könne sich bei Bedarf wieder anmelden. Zum
Behandlungsverlauf wird angemerkt, die (…).
In Anlehnung an die Rechtsprechung der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission
(vgl. EMARK 2005 Nr. 6), die vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird, ist zudem unter dem
Aspekt des Kindeswohls festzustellen, dass (…) nunmehr gut (…) prägenden Kindsjahre in Russland und
lediglich rund zwanzig Monate in der Schweiz verbracht hat, weshalb offensichtlich nicht von einer
Verwurzelung in der Schweiz gesprochen werden kann. Bei (…) am (…) in der Schweiz geborenen (…)
handelt es sich um ein Kleinkind, das in einem solchen Alter ausschliesslich von seiner Mutter und nicht
durch das hiesige kulturelle und soziale Umfeld geprägt wird. Zu berücksichtigen ist auch, dass die
Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder nicht auf sich alleine gestellt sein werden, sondern auf die Hilfe
ihres Ehemannes respektive Vaters zählen können, der nach rechtskräftigem Abschluss seines
Asylverfahrens verpflichtet ist, die Schweiz zu verlassen. Aus den Akten ergeben sich im Übrigen auch
keine Hinweise darauf, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder könnten bei einem Vollzug der
Wegweisung mit grosser Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Notlage geraten.
5.3.3. Angesichts dieser Sachlage ist der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar zu erachten.
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5.4.
Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen
Vertretung die für die Reise in ihren Heimat- respektive Herkunftsstaat
notwendigen Dokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83
Abs. 2 AuG).
5.5. Aufgrund vorstehender Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren
Ausführungen in der Beschwerde und die zu deren Stützung
eingereichten Dokumente (Beilagen 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18 des
Verzeichnisses zur Beschwerde) einzugehen, zumal diese mangels
Bezugs zur Person der Beschwerdeführerin, deren Identität nach wie vor
nicht feststeht, nicht geeignet sind, eine andere Beurteilung
herbeizuführen.
6.
Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung somit zu Recht als
zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen
Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Da sich die Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Erwägungen nicht
als aussichtslos erweisen und nach wie vor von der Prozessbedürftigkeit
auszugehen ist, ist der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und die
Beschwerdeführerin von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu
befreien.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3.
Die Beschwerdeführerin wird von der Bezahlung der Verfahrenskosten
befreit.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Peter Jaggi
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