B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7972/2015
Ur t e i l vom 4 . J anua r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Monique Bremi,
Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 29. Oktober 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Eritrea nach eigenen Angaben im Novem-
ber 2014 in den Sudan. Am 18. Mai 2015 reiste er in die Schweiz ein und
stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 28. Mai 2015 wurde er im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt (BzP). Die
Vorinstanz hörte ihn am 16. Oktober 2015 zu den Asylgründen an.
B.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei Ende 2013
beziehungsweise im Jahr 2014 verhaftet und für einen Monat inhaftiert wor-
den. Im Gefängnis sei er befragt und gefoltert worden. Man habe ihn ver-
dächtigt, anderen bei der Ausreise aus Eritrea zu helfen. Nach seiner Frei-
lassung habe er, aus Angst wieder verhaftet zu werden, die Schule nicht
mehr besucht. Er habe danach wieder auf dem Markt gearbeitet und sei im
November 2014 ausgereist.
C.
Mit Verfügung vom 29. Oktober 2015 – eröffnet am 5. November 2015 –
stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzulässig-
keit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Den zuständigen Kanton
beauftragte sie mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme.
D.
Mit Eingabe vom 7. Dezember 2015 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, der angefoch-
tene Entscheid des SEM vom 29. Oktober 2015 sei im Punkt des nicht ge-
währten Asyls aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei
die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhal-
tes an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte
er die Ansetzung einer Nachfrist zur Vervollständigung der Beschwerdebe-
gründung, die Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der
Person der Unterzeichnenden, den Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
E.
Mit Eingabe vom 14. Dezember 2015 reichte der Beschwerdeführer unauf-
gefordert eine Beschwerdeergänzung ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
2.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet einzig der
Asylpunkt (einschliesslich Fluchtgründe). Die Flüchtlingseigenschaft in-
folge subjektiver Nachfluchtgründe und der Wegweisungsvollzug sind nicht
mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer als Flücht-
ling vorläufig aufgenommen hat.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ansetzung einer Nachfrist zur
Einreichung einer Beschwerdeergänzung ist mit Eingabe des Beschwer-
deführers vom 14. Dezember 2015 gegenstandslos geworden.
3.2 Die Eingabe vom 14. Dezember 2015 (Beschwerdeergänzung) erfolgte
nicht innerhalb der Beschwerdefrist und ist somit nicht rechtzeitig (Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 32 Abs. 1 VwVG). Da die unaufgefordert eingereichte
Beschwerdeergänzung des Beschwerdeführers keine Vorbringen enthält,
die ausschlaggebend erscheinen, ist sie nicht zu berücksichtigen (Art. 32
Abs. 2 VwVG).
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4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
(Begründungspflicht), weil seine wesentlichen Darlegungen zu den Asyl-
gründen nicht in die Gesamtwürdigung einbezogen worden seien.
Sämtliche vom Beschwerdeführer unter dem Titel "Begründungspflicht"
vorgebrachten Rügen betreffen nicht die Begründungspflicht, sondern die
vorinstanzliche Beweiswürdigung. Darauf ist später einzugehen. Eine Ver-
letzung der Begründungspflicht ist nicht ersichtlich. Die Beschwerde selbst
zeigt denn auch, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war.
4.2 Weiter bringt er vor, die Fragen in der Anhörung seien zu technisch für
einen Minderjährigen gewesen. Es sei nicht auf seine emotionale und al-
tersgerechte Entwicklung eingegangen worden. So sei er nicht zu seinem
Empfinden befragt worden.
Die Rüge geht fehl. Dass durch das vermeintlich "technische" Befragen des
Beschwerdeführers Bundesrecht, das rechtliche Gehör oder die Untersu-
chungspflicht verletzt worden wäre, ist nicht ersichtlich. Dafür, dass der 17-
jährige (und damit beinahe volljährige) Beschwerdeführer nicht altersge-
recht befragt worden wäre, finden sich im Protokoll keine Hinweise. Auch
wurden dem Beschwerdeführer genügend offene Fragen gestellt, sodass
er sich zu allen wesentlichen Punkten frei äussern konnte. Dass der Be-
schwerdeführer meist nur sehr einsilbig antwortete und der Befrager immer
wieder nachfragen musste, kann nicht dem Mitarbeiter der Vorinstanz an-
gelastet werden. Ferner haben weder die anwesende Vertrauensperson
noch der zur Beobachtung der Durchführung einer korrekten Anhörung an-
wesende Hilfswerkvertreter im Protokoll oder in der dem Protokoll ange-
hängten Bestätigung Bemerkungen zur Fragestellung oder zur Befragung
als solcher angeführt.
5.
5.1 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingsei-
genschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaub-
haft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhan-
densein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2).
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3).
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5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3).
6.
6.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Aussa-
gen des Beschwerdeführers zur Haft seien krass widersprüchlich und dem-
zufolge nicht glaubhaft. Dass der Beschwerdeführer Angst habe, wieder
verhaftet zu werden und deshalb die Schule nicht mehr besuche, sei nicht
nachvollziehbar, zumal er auch zu Hause oder auf der Strasse verhaftet
werden könne. Dass er beschuldigt werde, einem Freund geholfen zu ha-
ben, das Land illegal zu verlassen, sei nicht asylrelevant, zumal er nach
der angeblichen Haft noch fast ein Jahr in Eritrea gelebt habe. Somit fehle
es an einem zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen seinen Verfol-
gungsvorbringen und der Ausreise.
6.2 Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Der Be-
schwerdeführer setzt sich damit nicht ansatzweise auseinander. Er zeigt
nicht auf, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen
soll. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb
ein Grossteil der Aussagen des Beschwerdeführers widersprüchlich und
unglaubhaft ausgefallen ist. So bringt er als einziges Argument gegen die
Ausführungen der Vorinstanz zur Haft vor, er berichte konkret, genau und
in direkter Rede über das Erlebte. Damit kann er jedoch die schwerwiegen-
den Widersprüche in seinen Aussagen nicht erklären. So ist unklar, wann
der Beschwerdeführer verhaftet beziehungsweise inhaftiert wurde, zumal
er drei verschiedene Zeitpunkte zu Protokoll gibt. Einerseits sei er im No-
vember 2013 (SEM-Akten, A23/19 F103), anderseits im Dezember 2014
(SEM-Akten, A10/13 S. 4) oder sodann im Jahr 2014 (SEM-Akten, A10/13
S. 5) verhaftet worden. Auch beschreibt er seine Zelle unterschiedlich. So
bringt er in der BzP vor, jede Zelle habe ein Fenster gehabt (SEM-Akten,
A10/13 S. 9). In der Anhörung hingegen führt er aus, die Zellen seien un-
terirdisch gewesen und es habe keine Lichtquelle gegeben. Ein Fenster
habe es keines gehabt (SEM-Akten, A23/19 F134 ff. und F172). Weiter
bringt er vor, er habe in Gefangenschaft einmal Steine sammeln müssen.
Während er in der BzP aussagt, er habe dies am zweiten Tag machen müs-
sen (SEM-Akten, A10/13 S. 9), bringt er in der Anhörung vor, dies habe
nach ungefähr zwei Wochen stattgefunden (SEM-Akten, A23/19 F131).
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Weiter gibt der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei während der angeb-
lich erlittenen Haft gefoltert worden. Auch hier finden sich eklatante Wider-
sprüche in seinen Aussagen. Einerseits bringt er vor, er sei nur mit einer
Methode gefoltert worden. Man habe ihm die Beine zusammengebunden
und ihn kopfüber aufgehängt (SEM-Akten, A10/13 S. 9). Andererseits sei
er an den Händen zusammengebunden worden und dann zur Decke hoch-
gezogen worden, sodass die Füsse den Boden nicht mehr berührt hätten.
Dann sei er geschlagen worden. Zudem habe man ihn noch mit zwei an-
deren Foltermethoden gequält (SEM-Akten, A23/19 F143 f. und F178 ff.).
Dass er nach seiner angeblichen Haft noch fast ein Jahr in Eritrea ver-
bracht und dabei gearbeitet und sich nach wie vor im gleichen Quartier
aufgehalten habe, macht die angebliche Verfolgung vollends unglaubhaft.
6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea beste-
hende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers zu Recht abgelehnt.
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten
des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf
Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Den Ersuchen um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
kann nicht stattgegeben werden, weil seine Begehren als aussichtslos zu
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gelten haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Entscheid gegen-
standslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
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