B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7974/2015
Ur t e i l vom 2 3 . F e b r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy;
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 6. November 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein Kurde mit letztem Wohnsitz in Gaziantep,
seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 9. Oktober 2014 verliess
und am 14. Oktober 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlin-
gen um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 28. Oktober 2014
sowie der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen vom 18. November
2014 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen Folgendes gel-
tend machte,
dass er die Kurden unterstützt habe und deshalb mehrfach durch einen
Polizisten bedroht worden sei, der ihn aufgefordert habe, die Kurden nicht
mehr zu unterstützen,
dass er nach dem Einfall der Kämpfer des Islamischen Staats (IS) in
Kobane Mitte Juli 2014 gemeinsam mit etwa 3'500 bis 4'000 anderen Kur-
den in B._______ für die Bevölkerung von Kobane demonstriert habe und
etwa drei bis vier Wochen nach der Rückkehr nach Hause von einem Po-
lizisten in den Wald geführt und dort geschlagen worden sei,
dass er ausserdem mehrmals durch den IS bedroht und einmal, etwa 25
bis 30 Tage respektive zwei bis drei Wochen nach seiner Rückkehr aus
B._______, auf dem Nachhauseweg von fünf oder sechs Anhängern des
IS geschlagen worden sei,
dass er wegen seines Engagements zu Gunsten der Kurden von Kobane
zudem einmal von nationalistischen Türken angegriffen worden sei,
dass drei Cousins seines Vaters Mitglieder der Arbeiterpartei Kurdistans
(PKK) gewesen und als Märtyrer gefallen seien und ein anderer Cousin
seines Vaters, der sich im Irak aufhalte, auf der Fahndungsliste der türki-
schen Behörden stehe, wodurch seine Familie ständigen Drohungen aus-
gesetzt gewesen sei,
dass seinem Vater mit seinem (Beschwerdeführer) Tod gedroht worden sei,
falls er Kobane und die kurdische Bevölkerung weiter unterstütze,
dass er schliesslich im Juli 2014 ein Aufgebot für den Militärdienst ab No-
vember 2014 erhalten habe,
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dass er sich zunächst in Gaziantep einer ärztlichen Untersuchung hätte
unterziehen müssen,
dass der Dienstort noch nicht festgestanden habe, er als Kurde aber einen
Einsatz in der Südosttürkei gefürchtet habe, weil bereits ein Verwandter
dort Dienst leisten müsse,
dass der Beschwerdeführer zum Beleg seiner Identität seine Identitäts-
karte und seinen Führerschein einreichte,
dass das SEM das Asylgesuch mit Verfügung vom 6. November 2015 –
eröffnet am 10. November 2015 – ablehnte und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer
sei Belege für die geltend gemachte Einberufung in den Militärdienst schul-
dig geblieben, wobei seine diesbezüglichen Erklärungen nicht überzeu-
gend seien,
dass die Befürchtung des Beschwerdeführers, im Rahmen des Militär-
dienstes im Südosten der Türkei stationiert zu werden, spekulativ sei; zwi-
schen dem Stationierungsort und der Ethnie bestehe kein Zusammenhang
und die Einteilung in eine Truppeneinheit werde nach dem Zufallsprinzip
vorgenommen,
dass ein allfälliger Einsatz im Südosten der Türkei oder ein militärstraf-
rechtliches Vorgehen gegen ein Dienstversäumnis keine asylbeachtliche
Massnahme darstelle,
dass in der Türkei für Angehörige von Aktivisten einer als separatistisch
oder extremistisch eingestuften Gruppierung – wie der PKK – die Gefahr
der Reflexverfolgung bestehe,
dass die behördlichen Nachforschungen gegenüber Angehörigen von poli-
tisch missliebigen Personen jedoch bezüglich ihrer Intensität in der Regel
kein asylbeachtliches Ausmass annehmen würden,
dass der Beschwerdeführer selbst einräume, weder je in Haft gewesen
noch vor ein Gericht gestellt worden zu sein,
dass somit kein Grund für die Annahme bestehe, dass er wegen seines
familiären Umfelds mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer
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Zukunft Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses erleiden
könnte und es überdies jeder trotzdem von Übergriffen betroffenen Person
offenstehe, sich dagegen auf gerichtlichem Weg zur Wehr zu setzen,
dass die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft seien,
dass er nicht schlüssig habe darlegen können, weshalb er während der
Demonstration in B._______ unbehelligt geblieben, Wochen später aber
von der Polizei aus 4'000 Protestierenden herausgepflückt, in einen Wald
verschleppt und geschlagen worden sein soll,
dass er ferner nicht habe erklären können, weshalb auch die Anhänger des
IS ihn erst Wochen nach der Demonstration angegriffen hätten,
dass er überdies die genauen Daten der angeblichen Übergriffe auf ihn
nicht habe nennen können und die Behelligung seitens der Polizei ober-
flächlich und detailarm geschildert habe,
dass das Asylgesuch daher abzulehnen sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sein,
dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 8. Dezember 2015
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und beantragte, die
vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache
zur richtigen und vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neu-
beurteilung an das SEM zurückzuweisen, subeventualiter seien die Unzu-
lässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen
und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um vorsorgliche Sistierung des
Vollzugs ersuchte,
dass der Beschwerdeführer zum Beweis seiner Vorbringen sieben Interne-
tartikel betreffend die aktuelle Lage in der Türkei sowie einen Bericht von
Amnesty International (Amnesty Report 2015 – Türkei) zu den Akten
reichte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 15. De-
zember 2015 festhielt, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten,
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dass es zudem feststellte, die Beschwerde erscheine als aussichtslos, und
den Beschwerdeführer aufforderte, zur Deckung der mutmasslichen Ver-
fahrenskosten einen Vorschuss von Fr. 600.– zu bezahlen,
dass der verlangte Kostenvorschuss am 29. Dezember 2015 fristgerecht
geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m.
Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
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dass in der Beschwerde zunächst moniert wird, die Vorinstanz habe den
rechtserheblichen Sachverhalt teilweise unrichtig und ungenügend festge-
stellt und die Begründungspflicht verletzt (vgl. die Beschwerdeschrift S. 4),
dass der Beschwerdeführer diesbezüglich ausführt, die Vorinstanz habe
die geltend gemachte Verfolgung durch den IS nicht geprüft (vgl. die Be-
schwerdeschrift S. 10),
dass diese Rüge unbegründet ist, wurde die angebliche Behelligung sei-
tens des IS durch das SEM doch in Erwägung II/2a und 2b unter Verweis
auf die diesbezüglichen unsubstanziierten Angaben des Beschwerdefüh-
rers als unglaubhaft eingestuft,
dass daher kein Anlass dafür besteht, die angefochtene Verfügung aus for-
mellen Gründen aufzuheben,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass der Beschwerdeführer den Erwägungen der Vorinstanz im Asylpunkt
insbesondere entgegenhält, seine Vorbringen betreffend die Behelligungen
seitens der Polizei und des IS würden keinesfalls der allgemeinen Erfah-
rung oder der Logik des Handelns widersprechen,
dass er bezüglich des Übergriffs der Polizisten genaue Angaben gemacht
habe,
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dass auch seine Ausführungen zum bevorstehenden Militärdienst, insbe-
sondere zur ärztlichen Diensttauglichkeitsprüfung, genügend detailliert und
bestimmt gewesen seien,
dass er im Zusammenhang mit dem unterlassenen Einrücken deshalb
noch keine Konsequenzen zu gewärtigen gehabt habe, weil ihm eine Frist
zur Meldung zwischen Juli und Ende Oktober 2014 eingeräumt worden sei,
er seinen Heimatstaat aber bereits am 9. Oktober 2014 verlassen habe,
dass notorisch sei, dass die türkischen Behörden Wehrdienstverweigerer
kurdischer Ethnie je nach der aktuellen innenpolitischen Situation unter-
schiedlich bestrafen und nicht davor zurückschrecken würden, solche Per-
sonen während der Haft zu misshandeln und zu foltern,
dass den der Beschwerde beiliegenden Berichten zu entnehmen sei, dass
der seit März 2013 zwischen der PKK und der Türkei stillschweigend ver-
einbarte Waffenstillstand nach dem Anschlag der PKK in Suruc mit über 30
Toten vom 20. Juli 2015 und den anschliessenden Luftangriffen der türki-
schen Armee gegen PKK-Stellungen im Nordirak aufgekündigt worden sei,
dass die Gewalt zwischen den Konfliktparteien seither eskaliere und seine
Befürchtung, durch das türkische Militär zwangsrekrutiert, im Südosten des
Landes stationiert und aufgrund seiner politischen Profils durch Militäran-
gehörige misshandelt, ungerecht und unverhältnismässig hart bestraft zu
werden, vor dem Hintergrund dieser neuen Entwicklung gewürdigt werden
müsse,
dass die Vorinstanz nicht ausgeschlossen und das Bundesverwaltungsge-
richt in seiner Rechtsprechung bestätigt habe, dass in der Türkei staatliche
Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten beste-
hen würden, die als Reflexverfolgung erheblich sein könnten (vgl. die Ur-
teile D-5252/2012 E. 5.2.2 und D-5595/2011 E. 5.6.3),
dass er anlässlich der vorinstanzlichen Befragungen dargelegt habe, dass
mehrere seiner Cousins im Kampf der PKK gegen den türkischen Staat
durch türkische Sicherheitskräfte getötet worden seien, nach einem Cousin
von ihm gefahndet werde, und sein Vater in dessen Jugendzeit wegen der
Unterstützung der PKK während 17 Tagen inhaftiert und dabei misshandelt
worden sei,
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dass sein Vater zuletzt etwa fünf oder sechs Monate vor seiner Flucht be-
droht worden sei und die von ihm (Beschwerdeführer) erlittenen Repressa-
lien erfolgt seien, weil man seine Familienangehörigen habe einschüchtern
wollen,
dass er schliesslich begründete Furcht vor weiteren Verfolgungshandlun-
gen seitens des IS habe (vgl. die Beschwerdeschrift S. 10),
dass der Beschwerdeführer seine angebliche Einberufung in den Militär-
dienst bis dato trotz der Ankündigung, den Einberufungsbefehl beschaffen
zu wollen, nicht belegt hat, weshalb starke Zweifel an seinen diesbezügli-
chen Angaben bestehen,
dass der Vorinstanz überdies darin zuzustimmen ist, dass die geltend ge-
machte Einberufung asylrechtlich nicht relevant ist, wobei zur Vermeidung
von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochte-
nen Verfügung verwiesen werden kann,
dass sich die Einwände des Beschwerdeführers als unbehelflich erweisen
und keine Hinweise dafür vorliegen, dass bestimmte den Wehrdienst ver-
weigernde Personengruppen – beispielsweise Kurden – aufgrund eines
asylrelevanten Verfolgungsmotivs im Sinne eines Malus generell mit einer
strengeren Bestrafung zu rechnen hätten als andere türkische Refraktäre
(vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 2 E. 6b cc), woran auch die ak-
tuellen Entwicklungen in der Türkei nichts ändern,
dass das SEM zutreffend festgestellt hat, dass die vorgebrachte Reflexver-
folgung mangels Intensität asylrechtlich unbeachtlich ist,
dass die Vorinstanz die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers auf-
grund der unsubstanziierten und teilweise widersprüchlichen Aussagen
überdies zu Recht als unglaubhaft beurteilt hat, weshalb nicht geglaubt
werden kann, dass ihm im Falle einer Rückkehr in die Türkei weitere Be-
helligungen drohen würden,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die
Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
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(Art. 44 AsylG), der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zu-
dem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37
E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.),
dass sich aus den Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer beim Zivil-
standsamt C._______ um Einleitung eines Ehevorbereitungsverfahren er-
sucht hat,
dass dieser Umstand der Wegweisung nicht entgegensteht, zumal der Be-
schwerdeführer das Verfahren ohne Weiteres auch von der Türkei aus wei-
terverfolgen und eine mögliche Familienzusammenführung dort abwarten
kann,
dass die verfügte Wegweisung somit im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und von der Vorinstanz zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, für ihn
bestehe aufgrund des Erlebten ein reales Risiko, bei der Einreise in die
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Türkei befragt und anschliessend von den Sicherheitsbehörden verhaftet
und misshandelt zu werden (vgl. die Beschwerdeschrift S. 13 f.),
dass diese Einwendungen unbegründet sind,
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgebli-
chen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorlie-
genden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine in der Türkei drohende men-
schenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass ausserdem weder Art. 8 EMRK noch das Recht auf Eheschliessung
gemäss Art. 12 EMRK einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen, zumal
ein Ehevorbereitungsverfahren nicht zwingend die Anwesenheit des Be-
schwerdeführers in der Schweiz voraussetzt (Art. 62 ff. der Zivilstandsver-
ordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Beschwerdeführer ausführt, aus den beigebrachten Internetarti-
keln und dem Bericht von Amnesty International ergebe sich, dass sich die
Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Türkei, insbesondere im Süd-
osten des Landes, im Jahr 2015 dramatisch verschlechtert habe und die
Lage im Südosten und im Osten der Türkei durch eine Situation allgemei-
ner Gewalt beziehungsweise Bürgerkrieg gekennzeichnet sei,
dass die Lage in der Provinz Gaziantep zwar ruhiger, dieser Landesteil
aber eine Hochburg der Islamisten sei,
dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in den
Provinzen Hakkari und Sirnak eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht
(vgl. BVGE 2013/2),
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dass betreffend die übrigen Regionen Ost- und Südostanatoliens und die
Grenzprovinzen zu Syrien wie Gaziantep die Grenze für die Annahme einer
Situation allgemeiner Gewalt hingegen trotz vorhandener Spannungen und
vereinzelten gewaltsamen Zwischenfälle klar nicht erreicht ist (vgl. BVGE
2013/2 E. 9.6.2), woran auch die beigebrachten Berichte nichts zu ändern
vermögen,
dass somit weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle
Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle ei-
ner Rückkehr schliessen lassen (vgl. die angefochtene Verfügung E. III/2),
weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Türkei
schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der
Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung
zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass zur Begleichung dieses Betrags der in gleicher Höhe geleistete Kos-
tenvorschuss verwendet wird.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Zu deren Bezahlung wird der am 29. Dezember 2015 in gleicher Höhe
geleistete Kostenvorschuss verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
Versand: