Abtei lung V
E-798/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . F e b r u a r 2 0 1 0
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Marco Abbühl.
A._______, Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren);
Verfügung des BFM vom 4. Februar 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-798/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat am (...) September 2009 mit Hilfe eines Schleppers und unter
Verwendung seines authentischen Reisepasses über den Flughafen
von Colombo verliess und sich in der Folge während rund dreieinhalb
Monaten in Kuala Lumpur (Malaysia) aufhielt, bevor er Anfang Januar
2010 mit einer ihm unbekannten Fluggesellschaft nach Bangkok
(Thailand) weiterreiste,
dass er Bangkok nach einem einwöchigen Aufenthalt am Morgen des
(...) Januar 2010 mit einer ihm unbekannten Fluggesellschaft verliess
und am gleichen Tag am Flughafen Zürich eintraf, wo er am 20. Januar
2010 um Asyl nachsuchte,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom
20. Januar 2010 die Einreise in die Schweiz verweigerte und ihm den
Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zuwies,
dass am 22. Januar 2010 summarisch zu seinen Asylgründen befragt
wurde und am 29. Januar 2010 die Bundesanhörung im Sinne von Art.
29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
stattfand,
dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, er sei srilankischer
Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______, Jaffna, mit
letztem Wohnsitz in Colombo,
dass er zwischen 1965 und 1995 in C._______ und danach – aufgrund
der Unruhen – bis März 2009 an verschiedenen Orten im Vanny-Ge-
biet gelebt habe,
dass er bis Ende des Jahres 2008 seinen Lebensunterhalt als Land-
wirt und Händler bestritten habe und seither von den im Ausland
lebenden Kindern finanziell unterstützt worden sei,
dass einer seiner Söhne im März 2009 bei einem Luftangriff auf
D._______ getötet worden sei und er seine Ehefrau seit jenem Tag
vermisse,
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dass er seit Jahren gesundheitliche Probleme habe und an Bluthoch-
druck, Diabetes, Rücken- und Knieproblemen leide,
dass er seit dem Luftangriff vom März 2009 niemanden mehr habe,
der sich um ihn kümmere,
dass er das Vanni-Gebiet verlassen und sich zu Verwandten seiner
Ehefrau nach Colombo begeben habe,
dass er Mitglied der Tamil National Alliance gewesen sei und auch die
Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unterstützt habe,
dass er von Mitgliedern einer paramilitärischen Gruppierung, vermut-
lich der Eelam People's Democratic Party (EPDP), bedroht und er-
presst worden sei und er diesen 100'000 srilankische Rupien bezahlt
habe,
dass seine in Kanada lebende Tochter einen Schlepper für ihn organi-
siert habe, mit dessen Hilfe er seinen Heimatstaat am 5. Oktober 2009
verlassen habe,
dass er im Heimatstaat nie irgendwelche Probleme mit den Behörden
oder der Armee gehabt habe,
dass er im Falle einer Wegweisung nach Sri Lanka befürchte, von den
Behörden wegen seiner illegalen Ausreise verhaftet zu werden und in
der Folge aufgrund seines Gesundheitszustandes und wegen fehlen-
der medizinischer Versorgung im Gefängnis sterben würde,
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom
29. Januar 2010 die Originalidentitätskarte, den ins Englische über-
setzten Geburts- sowie den Eheschein des Beschwerdeführers und
ein Arztzeugnis des behandelnden Arztes im Heimatstaat vom 22.
Januar 2010 zu den Akten reichte,
dass die Identitätskarte des Beschwerdeführers einer Ausweisprüfung
durch die Kantonspolizei Zürich unterzogen wurde und dabei keine
objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt werden konnten,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 4. Februar 2010 – eröffnet am 5. Februar 2010 – ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete,
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dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers vermöchten nicht zu überzeugen,
zumal er nur vage Aussagen zu den Verfolgungsmassnahmen habe
machen und weder die Anzahl der Erpressungsversuche noch den
Zeitraum der Vorkommnisse habe präzisieren können,
dass er nicht in der Lage gewesen sei, widerspruchsfrei anzugeben,
wie oft und an wen er Erpressungsgeld bezahlt habe,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe in Sri Lanka
niemanden mehr, der für ihn sorgen könne, nicht asylrelevant seien,
da es sich dabei nicht um Verfolgungsmassnahmen handle, sondern
um Nachteile, welche sich aus der persönlichen Situation des Be-
schwerdeführers ergäben,
dass seine Befürchtungen, er werde im Falle einer Rückkehr in den
Heimatstaat wegen seiner illegalen Ausreise von den Behörden ver-
folgt, unbegründet seien, zumal er selbst ausgesagt habe, mit seinem
eigenen, authentischen Reisepass ausgereist zu sein,
dass die Vorbringen weder den Anforderungen an die Flüchtlings-
eigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG genügen würden, der Be-
schwerdeführer demzufolge die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle
und das Asylgesuch abzulehnen sei,
dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben würden, dem
Beschwerdeführer drohe im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung,
dass die kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen der srilanki-
schen Regierung und der LTTE seit der Niederlage der LTTE im Mai
2009 beendet seien und sich das gesamte Land seither wieder unter
Regierungskontrolle befinde,
dass sich jedoch die Sicherheits- und Menschenrechtslage im Norden
und Osten des Landes nicht massgeblich verändert habe und ein
Wegweisungsvollzug ins Vanni-Gebiet vorliegend nicht zumutbar sei,
dass der Beschwerdeführer gestützt auf die mit seiner Staatsange-
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hörigkeit verbundene Niederlassungsfreiheit in einem anderen Teil Sri
Lankas, beispielsweise in Colombo, Wohnsitz nehmen könne,
dass im Süden und Westen des Landes keine Situation allgemeiner
Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20) herrsche und ein Wegweisungsvollzug dorthin nicht generell
als unzumutbar zu bezeichnen sei,
dass sich der Beschwerdeführer eigenen Aussagen zufolge während
mehreren Monaten bei Verwandten in Colombo aufgehalten habe, über
ein tragfähiges familiäres Netz verfüge und eine Reintegration im
Heimatstaat durch die finanzielle Unterstützung seiner im Ausland
lebenden Kindern zusätzlich erleichtert werde,
dass die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme auch in Sri
Lanka therapierbar seien und sich ein Aufenthalt in der Schweiz aus
medizinischen Gründen somit nicht aufdränge,
dass der Vollzug der Wegweisung ausserdem technisch möglich und
praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Februar 2010 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
heben und dabei in materieller Hinsicht beantragen liess, der an-
gefochtene Entscheid sei aufzuheben und das BFM anzuweisen, auf
das Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei ihm in der Schweiz Asyl
zu gewähren, subeventualiter sei die Unzulässigkeit des Weg-
weisungsvollzugs festzustellen und das BFM anzuweisen, ihn in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragen liess, es sei der Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 11. Februar 2010 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde -
unter Berücksichtigung nachfolgender Einschränkung - einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass auf die Begehren, es sei auf das Asylgesuch einzutreten sowie
es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, nicht
einzutreten ist, da die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers eingetreten ist und sie zudem einer allfälligen Be-
schwerde die gesetzlich vorgesehene aufschiebende Wirkung nicht
entzogen hat,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person an-
erkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass der Beschwerdeführer in zentralen Punkten seiner Vorbringen
widersprüchliche Aussagen machte,
dass er anlässlich der Erstbefragung zu Protokoll gab, er sei seit vier
oder fünf Jahren erpresst und zu Zahlungen gezwungen worden (vgl.
Protokoll der Erstbefragung, S. 8),
dass er zwei oder drei Mal Erpressungsgeld bezahlt habe, letztmals im
Jahre 2009 in Colombo (vgl. a.a.O., S. 8 f.),
dass die Erpresser ihn auch an seinem Wohnort in Colombo aufge-
sucht hätten, er nicht wisse, um wie viele Gruppierungen es sich ge-
handelt habe, und er insgesamt rund 100'000 srilankische Rupien be-
zahlt habe (vgl. a.a.O., S. 9),
dass er im Rahmen der Bundesanhörung abweichend davon aussagte,
er habe nur ein einziges Mal Erpressungsgeld bezahlt und habe nicht
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gewusst, welcher Bewegung die Erpresser angehörten (vgl. Protokoll
der Bundesanhörung, S. 9),
dass er auf Vorhalt des Widerspruchs erklärte, er habe die EPDP nicht
erwähnt, da diese mit der Regierung zusammenarbeite und ihre Leute
überall seien (vgl. a.a.O.),
dass er während der Erstbefragung aussagte, sein Sohn und seine
Mutter seien beim Luftangriff auf E._______ im März 2009 getötet
worden und seine Frau sei am gleichen Tag verstorben (vgl. Protokoll
der Erstbefragung, S. 4),
dass er anlässlich der Bundesanhörung vorbrachte, sein Sohn sei
durch Flugzeugangriffe ums Leben gekommen, seine Frau werde
seither vermisst und er wisse nicht, ob diese noch lebe (vgl. Protokoll
der Bundesanhörung, S. 4),
dass sich die aufgezeigten Widersprüche – entgegen der in der Be-
schwerde vertretenen Auffassung – sodann nicht einzig mit dem Alter
und dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erklären lassen
und insbesondere der Vorwurf der aktenwidrigen Sachverhaltsdar-
stellung im angefochtenen Entscheid (Zahlung in Colombo) nicht ge-
hört werden kann,
dass es sich bei dem geschilderten Luftangriff auf E._______ um ein
Ereignis im Zusammenhang mit den kriegerischen Auseinander-
setzungen zwischen der srilankischen Armee und der LTTE handelt,
dass die gesamte Bevölkerung im Vanni-Gebiet von den Folgen der
Kampfhandlungen gleichermassen betroffen ist und vorliegend nicht
von einer gezielten Verfolgung des Beschwerdeführers gesprochen
werden kann,
dass die Information über den Tod des Sohnes des Beschwerdeführers
schliesslich aus dritter Hand stammt,
dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen des BFM im ange-
fochtenen Entscheid verwiesen werden kann, ohne diese im Einzelnen
zu wiederholen (vgl. Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlings-
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eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen,
weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass es sich unter diesen Umständen erübrigt, auf die weiteren Aus-
führungen in der Beschwerde einzugehen, zumal diese nicht geeignet
sind, einen anderen Ausgang des Verfahrens herbeizuführen,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Be-
stimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn
der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrecht-
lichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass das BFM zutreffend festgestellt hat, ein Wegweisungsvollzug in
das Vanni-Gebiet sei aufgrund der unverändert prekären Sicherheits-
und Menschenrechtslage im Norden und Osten des Landes nicht zu-
mutbar,
dass das Bundesamt sodann zu Recht festgehalten hat, im Süden und
Westen des Landes herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt und
ein Wegweisungsvollzug dorthin sei nicht generell als unzumutbar zu
bezeichnen,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge während
mehreren Monaten bei Verwandten seiner Ehefrau in Colombo gelebt
hat und dort bei den Behörden registriert war (vgl. Protokoll der Erst-
befragung, S. 2),
dass der Beschwerdeführer gemäss dem sich bei den Akten be-
findlichen Arztbericht von Dr. F._______ vom Royal Hospital in
Colombo, datiert vom (...) Januar 2010, dort wegen seiner gesundheit-
lichen Beschwerden seit zehn Jahren in Behandlung gestanden und er
sich in diesem Zusammenhang regelmässig in Colombo aufgehalten
hat,
dass damit erwiesen sein dürfte, dass eine Behandlung der geltend
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gemachten gesundheitlichen Probleme ohne Weiteres im Heimatstaat
des Beschwerdeführers möglich ist,
dass der Beschwerdeführer eigenen Aussagen zufolge seinen Lebens-
unterhalt seit längerer Zeit mit Hilfe der finanziellen Unterstützung sei-
ner beiden im Ausland lebenden Kinder bestreitet,
dass zusammenfassend festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer
in Colombo über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, sich dort vor-
gängig bereits mehrere Monate aufgehalten hat, bei den dortigen Be-
hörden registriert war und seit Jahren im Royal Hospital in Colombo in
ärztlicher Behandlung stand,
dass ein Wegweisungsvollzug nach Colombo unter diesen Umständen
als zumutbar zu bezeichnen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Marco Abbühl
Versand:
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