B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7983/2016
Ur t e i l vom 7 . Jun i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und ihre Tochter
B._______, geboren am (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 23. November 2016 / N (…)
E-7983/2016
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 9. Juli 2014 in der Schweiz um Asyl
nach. Am 18. Juli 2014 wurde sie durch die Vorinstanz summarisch zur
Person befragt (BzP). Mit Verfügung vom 26. September 2014 trat die Vor-
instanz auf das Asylgesuch nicht ein und wies die Beschwerdeführerin
nach Italien weg. Am Tag der Rückführung nach Italien versuchte sich die
schwangere Beschwerdeführerin zu vergiften. Am 27. November 2014 er-
suchte sie bei der Vorinstanz wiedererwägungsweise um Aufhebung des
Entscheides und materielle Prüfung ihres Asylgesuchs. Mit Verfügung vom
3. Dezember 2014 wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab.
Die dagegen erhobene Beschwerde vom 29. November 2014 wies das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-7579/2014 vom 13. Februar 2015
ab. Am (…) gebar die Beschwerdeführerin ihren Sohn C._______.
B.
Mit Verfügung vom 31. Dezember 2015 hob die Vorinstanz den Entscheid
vom 26. September 2014 auf und nahm das Verfahren wieder auf. Am
12. April 2016 hörte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin einlässlich zu
den Asylgründen an. Die Beschwerdeführerin gab dabei im Wesentlichen
an, als sie in der sechsten Klasse gewesen sei, hätten die Aushebungen
begonnen und sie sei in den Militärdienst eingezogen worden. Als sie nach
drei Tagen versucht habe, vom Trainingscamp zu fliehen, sei sie erwischt
und ins Gefängnis gebracht worden. Der Vorsteher des Gefängnisses habe
sie vergewaltigt. Nach einem Monat in Haft habe sie entkommen können,
sei nach Hause gegangen und nach drei Tagen ausgereist. Weiter brachte
sie vor, sie wolle nicht in Eritrea leben und wolle nicht dorthin zurück.
C.
Mit Verfügung vom 23. November 2016 stellte die Vorinstanz fest, die Be-
schwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asyl-
gesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der
Wegweisung schob sie zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
D.
Am 23. November 2016 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit,
ihr Sohn werde in die Flüchtlingseigenschaft seines Vaters miteinbezogen
und als Flüchtling vorläufig in der Schweiz aufgenommen.
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E.
Mit Eingabe vom 23. Dezember 2016 reichte die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefoch-
tene Verfügung sei in den Ziffern 1 bis 3 aufzuheben, ihr sei die Flüchtlings-
eigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei sie als
Flüchtling zu anerkennen und vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei
der Entscheid aufzuheben und zwecks vollständiger Erhebung des Sach-
verhalts in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft sowie Asylgewährung zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hin-
sicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2017 hiess die Instruktionsrichterin
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
G.
Am (…) brachte die Beschwerdeführerin ihre Tochter B._______. Mit
Schreiben vom 4. Mai 2017 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin
mit, die Verfügung betreffend die Wegweisung und die vorläufige Auf-
nahme gelte auch für ihre Tochter.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre-
ten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
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3.
3.1 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG)
und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.2 Der Beschwerdeführerin wurde mit Zwischenverfügung vom 4. Januar
2017 die unentgeltliche Prozessführung gewährt, die Beschwerde mithin
nicht als aussichtslos qualifiziert. Dies steht einer Behandlung der vorlie-
genden Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG indes nicht
entgegen (vgl. dazu ausführlich Urteil des BVGer E-4923/2016 vom 9. Feb-
ruar 2017, E. 2.2).
4.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft, der Asylpunkt sowie die verfügte Wegwei-
sung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vor-
instanz die Beschwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung vorläufig aufgenommen hat.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).
5.3 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen
kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge
im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen mit subjektiven Nachflucht-
gründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig
aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behör-
den das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und
dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforde-
rungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3
und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1; BVGE 2009/28
E. 7.1).
6.
6.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an das
Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand.
Zur Begründung hielt sie fest, die Schilderungen der Beschwerdeführerin
enthielten keinerlei Realkennzeichen. Die Ausführungen zur angeblichen
Einziehung seien äusserst unsubstantiiert ausgefallen, hätten sich auf all-
gemeingültige Angaben zur Durchführung von Razzien beschränkt und
liessen jeglichen persönlichen Bezug vermissen. Gleichermassen sub-
stanzlos seien die Schilderungen zur vermeintlichen Haft. Sie habe ange-
geben, vom Gefängnisdirekter bedroht und unter Druck gesetzt worden zu
sein. Trotz mehrfacher Nachfrage habe sie aber keine substantiierten An-
gaben zur angeblichen Zwangssituation in der Haft machen können. Die
erlebnisgeprägte Nacherzählung, die im Zusammenhang mit den darge-
stellten einschneidenden Ereignissen zu erwarten gewesen wäre, sei aus-
geblieben. Sie habe sich mit dem allgemeingültigen Hinweis, dass ihr Pei-
niger sehr einflussreich und grausam im Umgang mit den Soldaten gewe-
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sen sei, begnügt. Zudem würden ihre Darstellungen teilweise der allgemei-
nen Erfahrung und Logik des Handelns entgegenstehen. Sie habe nicht
plausibel erklären können, weshalb sie bei der Flucht aus dem Gefängnis
ihre Identitätskarte auf sich getragen habe. Sie habe angegeben, beim
Haftantritt sei nur ihre Tasche, aber nicht die Hosentaschen durchsucht
worden. Diese Begründung wirke realitätsfremd und sei nicht mit den all-
gemein bekannten Umständen einer Verhaftung vereinbar. Ferner sei nicht
nachvollziehbar, weshalb sie sich trotz der dargestellten Bedrohungslage
noch für drei Tage zu Hause aufgehalten und erst dann die Flucht ergriffen
habe. Die Begründung, sie habe nicht im Elternhaus, sondern bei ihrer
Schwester übernachtet, vermöge in Anbetracht dessen, dass die Behörden
bei einer Suche bei den engsten Familienangehörigen beginnen würden,
nicht zu überzeugen.
6.2 Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin vage und widersprüchli-
che Angaben zu ihrem Lebenslauf gemacht. Sie habe zunächst ausgeführt,
sie sei erst im Alter von (…) oder (…) Jahren eingeschult worden und habe
auch auf Nachfrage hin verneint, Klassen wiederholt zu haben. Erst auf
Vorhalt hin habe sie realisiert, dass die Angaben nicht übereinstimmten und
zugegeben, diesbezüglich nicht die Wahrheit gesagt zu haben. Schluss-
endlich habe sie ausgesagt, sie habe zwar Klassen wiederholt, könne sich
aber nicht erinnern welche. Zudem habe sie auch unterschiedliche Anga-
ben zu ihrem Alter nach der sechsten Klasse gemacht und zunächst ange-
geben, sie sei (…)-jährig gewesen, um jedoch dann korrigierend festzuhal-
ten, sie sei bereits (…)-jährig gewesen. Diese Ungereimtheiten würden die
Vermutung nahelegen, es handle sich auch beim geschilderten Lebenslauf
um ein Konstrukt und sie habe schon früher mit der Schule aufgehört und
Eritrea nicht zum geltend gemachten Zeitpunkt verlassen.
6.3 Die Ausführungen zur angeblichen illegalen Ausreise liessen ferner die
zu erwartenden Schilderungen der Komplikationen bei der Ausreise ver-
missen und das geschilderte Vorgehen erscheine wenig nachvollziehbar.
So habe sie zunächst angegeben, sie habe sich bei der Überquerung der
von Soldaten bewachten Grenze auf ihr Glück verlassen, im Nachhinein
aber angefügt, sie habe sich unter einer Gruppe Händlerinnen gemischt,
denen sie auf dem Weg begegnet sei.
Sodann stellte die Vorinstanz fest, sie habe die bestehenden Unglaubhaf-
tigkeitselemente nur exemplarisch aufgeführt. Insgesamt müsse aber auf-
grund der bestehenden Widersprüche und Ungereimtheiten davon ausge-
gangen werden, dass es sich bei der geltend gemachten illegalen Ausreise
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zum vorgebrachten Zeitpunkt um einen konstruierten Sachverhalt handle.
Angesichts der Unglaubhaftigkeit der Vorbingen werde auf die Prüfung der
Asylrelevanz verzichtet.
6.4 Abschliessend stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin lebe
mit einem vorläufig aufgenommenen Flüchtling im Konkubinat und habe
ein gemeinsames Kind mit ihm. Den Akten sei zu entnehmen, dass diese
Familiengemeinschaft im Heimatland noch nicht bestanden und die Be-
schwerdeführerin erstmals im Sudan – für lediglich einen Monat – mit ihrem
Partner zusammen gelebt habe. Die Beschwerdeführerin könne demnach
nicht in die Flüchtlingseigenschaft ihres Partners miteinbezogen werden.
7.
7.1 In der Rechtsmitteleingabe macht die Beschwerdeführerin geltend, in-
dem die Vorinstanz nicht alle Punkte nenne, die sie als unglaubhaft er-
achte, verletzte sie mit dieser antizipierten Beweiswürdigung die Begrün-
dungspflicht und verunmögliche ihr damit eine effektive Beschwerde.
7.2 Im Verwaltungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz und die
Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Diese behördliche Unter-
suchungspflicht wird durch die den Asylsuchenden gestützt auf Art. 8 AsylG
auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt.
Die Begründung einer Verfügung muss so abgefasst sein, dass der Be-
troffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie
muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Be-
hörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erfor-
derlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einläss-
lich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wider-
legt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung die
wesentlichen Überlegungen, von denen sie sich hat leiten lassen und die
zu ihrem Schluss auf Unglaubhaftigkeit der Vorbringen führten, genannt.
Auch wenn sie nicht jegliche, der von ihr festgestellten Unglaubhaftigkeit-
selemente einzeln und im Detail aufführt, wird aus der Verfügung verständ-
lich, worauf sich die Vorinstanz bei ihrem Entscheid gestützt hat. Die Be-
gründung ist hinreichend abgefasst und ermöglicht – wie die vorliegende
Beschwerde zeigt – eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung. Die er-
hobene Rüge geht fehl.
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7.3 Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe entgegen den Vor-
würfen der Vorinstanz frei assoziierend ausgesagt. Bezüglich der Verge-
waltigung sei es nicht verwunderlich, dass sie ein solch traumatisierendes
Erlebnis vor einer Gruppe Fremder nicht detailliert geschildert habe. An-
sonsten seien den Befragungsprotokollen diverse Realitätskennzeichen zu
entnehmen. Im Übrigen hätten die Angaben zur Schulzeit nichts mit ihrer
Flucht zu tun. Zudem habe es sich bei den von der Vorinstanz dargestellten
Ungereimtheiten um natürliche Versprecher gehandelt, wie sie immer beim
mehrfachen Erzählen eines Erlebnisses auftreten könnten, insbesondere
bei einem Gespräch mittels Dolmetscher. Des Weiteren beruft die Be-
schwerdeführerin sich auf ihre illegale Ausreise.
7.4 Dem ist zunächst entgegen zu halten, dass die Beschwerdeführerin in
der Rechtsmitteleingabe nicht substantiiert, bei welchen Aussagen es sich
um Versprecher gehandelt haben oder weshalb ihr aus der Übersetzung
ein Nachteil erwachsen sein solle. Im Übrigen hat sie die Richtigkeit der
Protokollierten Aussagen nach der Rückübersetzung unterschriftlich bestä-
tigt (SEM-Akten A42/23 S. 22). Folglich vermag die Beschwerdeführerin
die Unstimmigkeiten in ihren Aussagen mit diesem Hinweis nicht zu recht-
fertigen.
Mit der Beschwerdeführerin ist sodann festzustellen, dass die Schulzeit
zwar nichts mit ihrer Ausreise aus Eritrea zu tun hat. Indes kann aus den
diversen Widersprüchen, bereits bei solch einfachen Fragen, mit der Vor-
instanz auf einen konstruierten Sachverhalt geschlossen werden. So sind
die widersprüchlichen Aussagen – auch wenn die Schulzeit schon einige
Zeit zurückliegt – unverständlich. Namentlich leuchtet nicht ein, dass die
Beschwerdeführerin zunächst vergessen zu haben schien, dass sie Klas-
sen wiederholt hat. Auch ist nicht nachvollziehbar, dass sie nicht weiss, in
welchem Alter sie die Schule verlassen hat.
7.5 Im Übrigen ist festzustellen, dass entgegen ihrer Ansicht, ihre Ausfüh-
rungen – wie von der Vorinstanz zu Recht festgestellt – wenig detailliert,
vage und frei von Realkennzeichen gewesen sind. Mit dem Festhalten in
der Beschwerdeschrift am bereits aktenkundigen Sachverhalt vermag die
Beschwerdeführerin die Feststellungen der Vorinstanz weder in einem an-
deren Licht erscheinen zu lassen noch darzutun, weshalb die Vorinstanz
zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen haben soll. Um weitere Wie-
derholungen zu vermeiden kann vorliegend auf die zutreffenden Erwägun-
gen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
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7.6 Zum vorinstanzlichen Schluss, ein Einbezug in die Flüchtlingseigen-
schaft ihres Konkubinatspartners rechtfertige sich nicht, äussert sich die
Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe nicht. Es ist demnach da-
von auszugehen, dass sie daran nicht weiter interessiert ist.
8.
8.1 Für die Beurteilung des vorliegenden Falles ist die Rechtslage und Pra-
xis im Zeitpunkt des Urteils massgebend. Das Bundesverwaltungsgericht
ging in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass eine illegale
Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil
illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nach-
teilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer
D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3).
Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwal-
tungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Refe-
renzurteil publiziert) nach einer eingehenden quellengestützten Lageana-
lyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine
illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr auf-
rechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer
illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe.
8.2 Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der
Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde, da es sich dabei nicht
um Massnahmen handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolg-
ten. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext
bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte,
welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlings-
rechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (Referenzurteil des
BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.2). Ob eine drohende Ein-
ziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und
Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw.
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
8.3 Die Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 23. November 2016
vorläufig aufgenommen, weshalb diese Frage nicht Gegenstand des vor-
liegenden Verfahrens ist. Da allein aufgrund einer illegalen Ausreise aus
Eritrea keine begründete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Verfolgung
angenommen werden kann (ausführlich dazu das vorgenannte Referenz-
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Seite 10
urteil, E. 4.6-5.1), kann vorliegend offen bleiben, ob die Beschwerdeführe-
rin ihr Heimatland illegal verlassen hat. Auf die entsprechenden Ausführun-
gen in der Beschwerde ist nicht weiter einzugehen.
8.4 Was die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft betrifft, muss eine
asylsuchende Person zusätzliche Anknüpfungspunkte nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG), die sie in den Augen
der heimatlichen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen. Da
die Ausführungen der Beschwerdeführerin – wie bereits dargelegt – nicht
glaubhaft sind, müssen solche zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine
Verschärfung ihres Profils verneint werden und ist vorliegend nicht von ei-
ner asylrechtlich beachtlichen Verfolgung der Beschwerdeführerin auszu-
gehen.
8.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und die Vorinstanz das Asylgesuch im
Ergebnis zu Recht abgewiesen hat. Bei dieser Sachlage ist der Eventual-
antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen.
9.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die
Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9, BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde dem-
nach zu Recht angeordnet.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
11.
Da der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2017
die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, sind keine Kosten
zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
E-7983/2016
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Evelyn Heiniger
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