Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E7986/2008
U r t e i l v om 4 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien A._______, geboren am (…), dessen Ehefrau B._______,
geboren (…), und die Kinder C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…), F._______, geboren (…), Syrien,
alle vertreten durch Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse,
Militärstrasse 76, Postfach 2115, 8021 Zürich,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. November 2008 / N (…).
E7986/2008
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 21. März 2008 verliessen die Beschwerdeführenden eigenen
Angaben zufolge ihren Heimatstaat und gelangten am 2. April 2008 über
die Türkei auf dem Landweg in die Schweiz, wo sie gleichentags ein
Asylgesuch stellten. Nach den Kurzbefragungen im Empfangs und
Verfahrenszentrum Chiasso vom 15. April 2008 wurden sie am 21. April
2008 für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Zürich zugewiesen. Am
16. Juni 2008 hörte das BFM sie zu den Asylgründen an. Sie reichten bei
der Vorinstanz ihre Identitätskarten, ihren Eheschein, den Geburtsschein
der Tochter C._______, Steuerbescheinigungen, einen Datenträger (CD),
Fotos und Internetauszüge zu den Akten. Das gemäss Begleitschreiben
des BFM am 6. September 2010 dem Zivilstandsamt (…) übermittelte
Familienbüchlein Nr. […]) befindet sich nicht in den Vorakten.
B.
B.a. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches
geltend, er sei Kurde und stamme aus der Provinz (…). Er sei
Goldschmied. Er habe im November 2007 dem Leiter der Zonenpatrouille
des Geheimdienstes (…) ein (…) verkauft. Da der Käufer ihm nur einen
Teil des geschuldeten Geldes geleistet habe, habe er beim
Regionsdirektor (…) reklamiert. Dieser habe ihm am folgenden Tag die
Hälfte des noch ausstehenden Betrags ausgehändigt und gesagt, er solle
den Rest vergessen. In der Folge sei er wiederholt von
Geheimdienstleuten im Geschäft aufgesucht und belästigt worden. Im
Januar und März 2008 sei er unter dem Vorwurf der Unterstützung der
(…) nachts auf den Posten des Geheimdienstes mitgenommen und
jeweils vor dem Morgengrauen wieder freigelassen worden. Wenige Tage
nach der zweiten Festnahme habe er sich mit der Familie zu einem
Freund nach Kamishli begeben. Dort habe er erfahren, dass der
Geheimdienst erneut zu Hause aufgetaucht sei und sich nach ihm
erkundigt habe. Der Geheimdienst habe ihm eine Frist von 24 Stunden
gesetzt, um auf dem Posten zu erscheinen. Aus diesen Gründen seien
sie am 21. März 2008 illegal aus Syrien ausgereist.
B.b. Die Beschwerdeführerin bestätigte die Ausführungen des
Beschwerdeführers, ohne eigene Fluchtgründe geltend zu machen.
C.
C.a. Am 1. September 2008 ersuchte das BFM die Schweizer Botschaft
in Damaskus um Abklärungen, ob die Beschwerdeführenden syrische
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Pässen besitzen, ob sie legal aus Syrien ausgereist seien und ob
beziehungsweise die syrischen Behörden sie suchen.
C.b. In der Antwort der Botschaft vom 12. Oktober 2008 wurde im
Wesentlichen festgestellt, dass die Eheleute am 17. August 2006 von
Deutschland herkommend in Syrien eingereist seien, dass der
Beschwerdeführer einen von einer syrischen Botschaft ausgestellten
LaissezPasser ([…]) besitze, die Beschwerdeführerin Trägerin eines
syrischen Pass ([…]) sei und dass in den syrischen Registern nicht
Besonderes gegen die Beschwerdeführenden vermerkt sei.
D.
D.a. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2008 gewährte das BFM den
Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu den
Abklärungsergebnissen der Schweizer Vertretung.
D.b. Die Stellungnahme der Beschwerdeführenden datiert vom 31.
Oktober 2008. Der Beschwerdeführer machte in Ergänzung des
Sachverhalts im Wesentlichen geltend, den Aufenthalt vom Frühling 2001
bis Sommer 2006 aus Furcht vor einer Ausschaffung nach Deutschland
und einer Abschiebung von dort nach Syrien verschwiegen zu haben. Er
sei anerkannter Flüchtling in Deutschland gewesen. Aus familiären
Gründen sei er im Sommer 2006 in Syrien eingereist, wo er mit seiner
Frau zwei Jahre lang geblieben sei. In Syrien habe er schlimme Sachen
erlebt, die er in den Anhörungen angegeben habe. Vor drei Wochen
seien seine Eltern durch einen Polizisten (…) bedroht worden, weil eine
Kundgebung gegen die syrische Regierung in Zürich am 15. September
2008 stattgefunden habe, an der er (…) teilgenommen habe. Weiter treffe
die Botschaftsabklärung zu, wonach sie einen syrischen Pass und ein
LaissezPasser besitzen würden. In Syrien würden sie, wie die anderen
Kurden, nicht "gesucht", da der syrische Staat sie nicht als
Staatsangehörige anerkennen wolle.
E.
Mit Verfügung vom 11. November 2008 wies das BFM das Asylgesuch
ab, verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführenden (Ehegatten und
Tochter C._______) aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur
Begründung führte es an, die Vorbringen der Beschwerdeführenden
hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch jenen an
die Flüchtlingseigenschaft stand. Der Vollzug der Wegweisung sei
zulässig, zumutbar und möglich.
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Seite 4
F.
Mit Eingabe vom 12. Dezember 2008 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die
Asylgewährung. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die
vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht wurde um den
Beizug der Asylakten aus Deutschland ersucht. Ferner sei auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche
Rechtspflege (Kostenbefreiung und Rechtsverbeiständung) zu gewähren.
Mit der Beschwerde wurden zwei Vollmachten, eine
Unterstützungsbestätigung eines Asylkoordinators vom 5. Dezember
2008 und die Kopie der angefochtenen Verfügung eingereicht.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Dezember 2008 sah der
Instruktionsrichter von der Erhebung eines Kostenvorschusses ab,
verschob die Behandlung der Anträge auf Beizug der Asylakten aus
Deutschland und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf
einen späteren Termin, wies das Gesuch um unentgeltlichen
Verbeiständung ab und lud das BFM zu einer Vernehmlassung ein.
H.
Mit Vernehmlassung vom 8. Januar 2009, die den Beschwerdeführenden
am 2. Februar 2009 zur Kenntnis gebracht wurde, hielt das BFM
vollumfänglich an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die
Abweisung der Beschwerde.
I.
Die Kinder D._______ und F._______ wurden am (…) 2010
beziehungsweise (…) 2011 geboren; sie werden ins Beschwerdeverfahren
eingeschlossen.
J.
Nachdem das BFM am 19. August 2011 im Rahmen eines weiteren
Schriftenwechsels in teilweiser Wiedererwägung auf seine angefochtene
Verfügung zurückgekommen ist, indem es die Ziffern 4 und 5 des
Dispositivs (Wegweisungsvollzug) wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs aufgehoben und die vorläufige Aufnahme der
Beschwerdeführenden angeordnet hat, bot der Instruktionsrichter diesen
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Seite 5
am 11. August 2011 Gelegenheit zum Rückzug der Beschwerde und zur
Einreichung einer Kostennote.
K.
In der Honorarnote vom 8. September 2011 bezifferte der Rechtsvertreter
die gesamten Aufwendungen seit 3. Dezember 2008 auf Fr. 1907.60. Im
Begleitschreiben vom 8. September 2011 teilte er mit, dass die
Beschwerdeführenden an ihren Anträgen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls festhalten würden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E7986/2008
Seite 6
1.4. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.5. Nachdem das BFM mit Verfügung vom 19. August 2011 im Rahmen
eines Schriftenwechsels teilweise seine Verfügung vom 11. November
2008 in Wiedererwägung gezogen hat, indem es die Ziffern 4 und 5 des
Dispositivs (Wegweisungsvollzug) aufgehoben und die
Beschwerdeführenden vorläufig aufgenommen hat, bleiben die
Beschwerdeanträge betreffend Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft,
Asylgewährung und Anordnung der Wegweisung zu prüfen.
1.6. Über offensichtlich unbegründete Beschwerdeanträge wird in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich nach der
Anordnung der vorläufigen Aufnahme durch das BFM vorliegend um
solche, weshalb der Beschwerdeentscheid summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
1.7. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2.
2.1. Die Schweiz gewährt Flüchtlingen grundsätzlich Asyl (Art. 2 Abs. 1
AsylG). Gemäss Art. 3 AsylG wird eine ausländische Person als
Flüchtling anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem
sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder
begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben
oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken. Frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu
tragen.
Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine
asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund
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bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder
durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise
zugefügt zu werden drohen. Aufgrund der Subsidiarität des
flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in
ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE
2008/4 E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).
2.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).
Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann glaubhaft,
wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie
dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen
Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und
auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung
widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich
glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn
er seine Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt,
wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe
des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige
Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen,
überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise
abzustellen.
Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die
Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. Ausgangspunkt der Prüfung
ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht vor
einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderungen der
objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid
sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu
berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4, mit weiteren Hinweisen).
3.
3.1. Das BFM begründete seinen ablehnenden Asylentscheid mit der
Feststellung, es lägen keine glaubhaften Hinweise vor, dass den
Beschwerdeführenden konkrete Nachteile im Heimatland drohen
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Seite 8
könnten. Sie hätten im Rahmen ihrer Asylverfahren geltend gemacht, vor
der Reise in die Schweiz stets in Syrien gelebt und keinen Reisepass
besessen zu haben. Mit einer Botschaftsabklärung habe ihnen jedoch
nachgewiesen werden können, dass sie am (…) 2006 von Deutschland
her nach Syrien eingereist seien. Zudem habe die Abklärung ergeben,
dass der Beschwerdeführer im Besitz eines LaissezPasser und die
Beschwerdeführerin im Besitz eines syrischen Reisepasses sei. Im
Rahmen des gewährten rechtlichen Gehörs habe der Beschwerdeführer
zugegeben, zwischen Frühling 2001 und Sommer 2006 als anerkannter
Flüchtling in Deutschland gelebt zu haben und aus familiären Gründen
nach Syrien zurückgekehrt zu sein. Er gebe an, aus Furcht vor einer
Rückschaffung dies verschwiegen zu haben. Die persönliche
Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sei durch das Verschweigen
wesentlicher Tatsachen massiv beeinträchtigt. Weiter sei er nicht
imstande gewesen, die zweite Festnahme und Freilassung substanziiert
zu schildern. Bloss Vages, Ausweichendes, Oberflächliches und
Unpersönliches sei zu erfahren gewesen. Zudem schildere er die
erlittenen Behelligungen in einer widersprüchlichen Art und Weise. In der
Erstbefragung habe er noch behauptet, mit der FalakaMethode gefoltert
worden zu sein. In der späteren Befragung wusste er davon nichts zu
berichten. So soll er während der Haftdauer lediglich beleidigt und
ausgelacht worden sein und einen Fusstritt erhalten haben. Die
Nachfrage nach dem schlimmsten Erlebnis habe er mit dem Hinweis
beantwortet, mit Kaffee bespritzt worden zu sein. Ferner sei nicht
glaubhaft, dass er kurz nach der Freilassung erneut behördlich gesucht
worden sei. Hätte tatsächlich etwas Ernsthaftes gegen ihn vorgelegen,
hätten die Behörden härtere Massnahmen ergriffen. Zudem habe die
Botschaftsabklärung ergeben, dass er nicht behördlich gesucht sei.
Weiter sei die Erklärung, wonach er in Syrien nicht gesucht werden
könne, weil der syrische Staat Kurden als Staatsangehörige nicht
anerkennen würde, aufgrund seiner Identitätskarte, die seine
Staatsangehörigkeit belege, nicht überzeugend. Aufgrund der
unsubstanziierten, vagen, widersprüchlichen und sehr konstruiert
wirkenden Angaben seien dem Beschwerdeführer die vorgebrachten
Asylgründe nicht zu glauben. Schliesslich sei anzumerken, dass die
Teilnahme an einer gegen das syrische Regime gerichteten Kundgebung
vom 15. September 2008, von der Fotos ins Internet gestellt worden
seien, nicht den Schluss zulasse, dass sich der Beschwerdeführer mit
seiner politischen Tätigkeit derart in der Öffentlichkeit exponiert hätte,
dass er die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich hätte
ziehen müssen. Das Asylgesuch sei abzulehnen.
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Seite 9
3.2. Dieser Argumentation des BFM wurde in der Rechtsmitteleingabe im
Wesentlichen entgegengehalten, das BFM schätze die zentralen
Angaben des Beschwerdeführers zu Unrecht als unglaubhaft ein. So
habe er unter einer falschen Identität (G._______) als anerkannter
Flüchtling in Deutschland gelebt. Am 17. August 2008 (Beschwerde, S. 4;
recte wohl 2006) habe er Deutschland aus intrinsischen Beweggründen
verlassen, obwohl er dort über einen gesicherten Aufenthaltsstatus
verfügt habe. Folglich sei der Schluss unlogisch, wonach er weniger als
zwei Jahre später Syrien wiederum freiwillig verlassen habe. Er könne
nur durch zwingende flüchtlingsrechtlich relevante Gründe zur Ausreise
bewogen worden sein. Es werde daher der Beizug der Asylakten aus
Deutschland beantragt. Weiter seien die Schilderungen zur Festnahme
und Freilassung äusserst ausführlich und detailgetreu erfolgt, mithin in
einer Weise, die eine hohe Glaubhaftigkeit der Angaben belegen könne.
Konkrete Ausführungen seien auch zum Verhör aktenkundig. Die
verhörenden Personen und erlittenen Behelligungen habe er ebenfalls
beschrieben. Somit fehle es nicht an der erforderlichen Substanz in den
Asylangaben. Mutmasslich dürfte die Falaka sich beim ersten Verhör vom
20. Januar 2008 ereignet haben, weil der Beschwerdeführer erklärt habe,
Gruppenführer B. habe ihm anlässlich des zweiten Verhörs vom 12. März
2008 massiv gedroht. Die Anhörung vom 16. Juni 2008 habe sich
lediglich auf die Ereignisse vom 12. März 2008 bezogen, weshalb die
dem Beschwerdeführer vom BFM vorgehaltene Ungereimtheit mit dieser
Foltermethode geklärt erscheine. Zudem sei der Beschwerdeführer vom
Leiter der Zonenpatrouille des Geheimdienstes um eine grössere
Geldsumme betrogen worden. Es sei deshalb kaum anzunehmen, dass
der seine Machtposition missbrauchende Gruppenleiter ein offizielles
Verfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet hat, weil er sich
dadurch selber belastet hätte. Insofern sei nachvollziehbar, dass er – wie
die Botschaftsabklärung ergeben habe – behördlich keine offiziell
gesuchte Person sei. Gesamthaft sei als Zwischenergebnis festzuhalten,
dass die Asylangaben des Beschwerdeführers auf effektiven Tatsachen
beruhen würden. Er sei aufgrund der kurdischen Abstammung von
Angehörigen des Geheimdienstes massiv schikaniert und bedroht
worden. Ihm sei vorgeworfen worden, die verbotene YektitiPartei zu
unterstützen. Somit liege eine politisch wie ethnisch motivierte und
glaubhafte Verfolgungssituation vor. Die Menschenrechtsverletzungen
durch die syrischen Geheimdienste seien notorisch. Der
Beschwerdeführer sei an Leib und Leben gefährdet. Eine innerstaatliche
Fluchtalternative existiere nicht. Das BFM habe in der angefochtenen
Verfügung keine überzeugenden Argumente bringen können. Schliesslich
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sei anzufügen, dass die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers im
Internet publiziert sei und er somit als klar identifizierbarer
Demonstrationsteilnehmer dort gezeigt werde. Ausserdem seien die
Beschwerdeführenden illegal ausgereist. Da sie schon vor dem
Fluchtzeitpunkt im Fokus des syrischen Geheimdienstes gestanden
haben, dürfte ihnen unter Hinweis auf die bisherige Praxis (erwähnt
wurden die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts i.S. E6722/2006, E
6633/2006 und E7133/2006) bei einer Einreise in Syrien Verhör,
Überstellung an einen der Geheimdienste und weitere Verfolgung drohen.
Die Beschwerdeführenden hätten damit nicht nur aufgrund ihrer
Nachfluchtgründe die Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft
nachweislich erfüllt. Ausschlussgründe für eine Asylgewährung seien
nicht vorhanden. Folglich sei Asyl zu gewähren.
3.3. Vorab ist das Gesuch um Beizug der Akten des Asylverfahrens aus
Deutschland zu behandeln. Es ist nicht einsichtig, weshalb ein Verfahren,
in welchem die Beschwerdeführenden nicht nur die eigene Identität
verschwiegen, sondern auch über ihre Nationalität gelogen haben, von
irgend einem Wert im vorliegenden Verfahren sein kann. Der Antrag ist
abzuweisen.
3.4. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich aus folgenden Gründen
der Argumentation der Vorinstanz hinsichtlich der Verneinung der
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden an:
Dem Beschwerdeführer hat das BFM aufgrund der Aktenlage zu Recht
vorgehalten, dass seine Angaben zu den Verhören und Haftumständen,
insbesondere zu den Anhaltungen, Festnahmen, Haftverläufen,
Entlassungen und den damit verbundenen Folgen – auch in den
ungesteuerten Phasen der Befragungen – durchwegs knapp, vage,
unsubstantiiert und darüber hinaus widersprüchlich ausgefallen sind. Die
vom Beschwerdeführer geschilderten Erlebnisse und
Ausreisemodalitäten nehmen damit keine realistisch anmutenden
Konturen an; ihnen fehlen weitgehend die zu erwartenden
Realkennzeichen. Wer tatsächlich Falaka erlitten hat, wird weder in derart
knapper und unpersönlicher Weise Auskunft über die erlittenen Schläge
auf die Fusssohlen geben, noch könnte er diese mit tagelangen
Schmerzen verbundene Folterung bei der ausführlichen Anhörung
einfach vergessen. Die geltend gemachte Folterung ist mithin nicht
glaubhaft. Der nachträgliche Erklärungsversuch des Beschwerdeführers,
weshalb die von der Botschaft aufgedeckten Aufenthalte in Deutschland
und der Besitz von Reisepapieren verschwiegen wurden, überzeugt nicht.
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Seite 11
Die Beschwerdeführenden haben offenbar schon in Deutschland bewusst
Unwahrheiten gesagt und haben dort ihre Identität, ihre Herkunft und
folglich auch ihre Ausreisegründe frei erfunden, womit es ihnen gelungen
ist, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung
zu erschleichen. Selbstverständlich ist ihr damaliges Verhalten geeignet,
ihre in der Schweiz vorgebrachte Verfolgungsgeschichte mit grosser
Skepsis zu betrachten, zumal mit der Heimkehr im Sommer 2006
jedenfalls für jenen Zeitpunkt jegliche Furcht vor Verfolgung unglaubhaft
wäre. Ebenso kann der Argumentation des Rechtsvertreters nicht gefolgt
werden, wonach die Beschwerdeführenden in Syrien nur deshalb nicht
offiziell verfolgt sein sollen, weil die seine Macht missbrauchende Person
(Leiter der Zonenpatrouille des Geheimdienstes) ein persönlicher Gegner
der Beschwerdeführenden sei. Ein Leiter einer syrischen
Geheimdienstsektion hätte weit andere Machtbefugnisse und
Eingriffsmöglichkeiten gegen unliebsame und zu verfolgende Landsleute
als die in den Anhörungen geltend gemachten. Damit kann der
Beschwerdeführer in Syrien weder von einer Behörde noch privat von
einer einflussreichen Person des Geheimdienstes verfolgt sein. Die
Angaben der Beschwerdeführerenden bleiben damit in allen Teilen nicht
glaubhaft, und damit erscheint auch ihre Verfolgung aus den
angegebenen Gründen, in Übereinstimmung mit der Erkenntnis der
Vorinstanz, als nicht glaubhaft gemacht. Zur Vermeidung von
Wiederholungen in Bezug auf die Ungereimtheiten und die Beurteilung
der Sachlage kann insgesamt auf die zutreffenden Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Weiter ist die exilpolitische
Tätigkeit des Beschwerdeführers und dessen Rolle innerhalb der
exilpolitischen Gruppierungen offensichtlich nicht von einer solchen
Qualität, dass er im Fokus der syrischen Behörden sein dürfte. Daran
ändern auch die behaupteten Internetauftritte mit Hinweisen und Fotos
nichts.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren, die Flüchtlingseigenschaft beschlagenden Ausführungen in der
Beschwerde oder die eingereichten Beweismittel näher einzugehen, da
sie am Ausgang im Flüchtlings und Asylpunkt nichts ändern können. Die
Beschwerdeführenden konnten keine Gründe nach Art. 7 AsylG
nachweisen oder glaubhaft machen. Bei dieser Sachlage besteht kein
Anlass zu einer Konsultation angeblich vergleichbarer Fälle des
Bundesverwaltungsgerichts. Die Vorinstanz hat zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E7986/2008
Seite 12
4.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.
5.1. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]).
5.2. Das BFM hat am 19. August 2011 im Rahmen eines zusätzlichen
Schriftenwechsels die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen
Verfügung vom 11. November 2008 wiedererwägungsweise aufgehoben
und die Beschwerdeführern wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung vorläufig aufgenommen. Damit ist die Beschwerde im
Vollzugspunkt infolge Wegfalls des Anfechtungsobjektes gegenstandslos
geworden; Erörterungen zur Durchführbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung erübrigen sich somit.
6.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden
bezüglich der Frage der Anerkennung als Flüchtling, der Gewährung von
Asyl und der Anordnung der Wegweisung nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellt oder
unangemessen ist. Die Beschwerdeführenden sind mit ihren Begehren
insofern teilweise durchgedrungen, als die Vorinstanz im zusätzlichen
Schriftenwechselverfahren die Anordnung ihrer vorläufigen Aufnahmen
verfügte. Dieses Durchdringen im Wegweisungsvollzugspunkt wird
praxisgemäss als hälftiges Obsiegen gewertet.
7.
7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die
Beschwerdeführenden grundsätzlich insoweit kostenpflichtig, als sie mit
der Beschwerde nicht durchgedrungen sind, mithin bezüglich der Frage
der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung (Art. 63 Abs.
1 und 5 VwVG). Soweit die Beschwerde zufolge Anordnung einer
vorläufigen Aufenthaltsbewilligung gegenstandslos geworden ist, wären
die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes
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Seite 13
festzulegen, wobei eine summarische Abwägung der Prozesschancen
vorzunehmen wäre (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]); im vorliegenden Fall wären die Erfolgsaussichten
betreffend den Vollzug der Wegweisung ohne die erfolgte vorläufige
Aufnahme – allerdings lediglich aufgrund der gegenwärtigen Situation in
Syrien – als intakt zu bezeichnen gewesen.
7.2. Vorliegend haben die Beschwerdeführenden ein Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
eingereicht, welches zur Beurteilung noch ansteht (vgl.
Zwischenverfügung vom 29. Dezember 2008). Nachdem weiterhin von
der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist (vgl.
Unterstützungsbestätigung vom 5. Dezember 2008) und die Begehren im
Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde nicht als zum Vornherein
aussichtslos bezeichnet werden können, ist in Gutheissung des
Gesuches auf die Auflage von Verfahrenskosten zu verzichten.
7.3. Das Honorar für eine berufsmässige Vertretung wird nach dem
notwendigen Zeitaufwand berechnet (Art. 10 Abs. 1 VGKE). Die
Honorarnote des Rechtsvertreters vom 8. September 2001 beziffert die
gesamten Aufwendungen auf Fr. 1907.60. Die nach der
wiedererwägungsweise angeordneten vorläufigen Aufnahmen der
Beschwerdeführenden getätigten Vertretungstätigkeiten erscheinen nicht
notwendig im Sinne der oben zitierten Bestimmung; sie sind ebensowenig
zu entschädigen wie das Erstellen und Einreichen einer Kostennote,
welche Kanzleiarbeit als im Stundentarif des Rechtsvertreters
mitberücksichtigt gilt. Das ausdrückliche Festhalten an der Beschwerde
war überflüssig und hätte keiner schriftlichen Mitteilung an das
Bundesverwaltungsgericht bedurft. Auch das Schreiben vom 16.
September 2010 war überflüssig, und die Tarifpositionen vom 27. Mai
2009 und 23. Februar 2010 sind nicht belegt. Somit ist die eingereichte
Honorarnote auf einen Aufwand von maximal sieben Stunden zu kürzen.
Mit den Auslagen und dem Mehrwertsteueranteil ist von einer vollen
Parteientschädigung von Fr. 1500.– auszugehen, welche infolge des
hälftigen Obsiegens auf Fr. 750. reduziert wird, in welchem Umfang die
Beschwerdeführenden vom BFM zu entschädigen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
E7986/2008
Seite 14
E7986/2008
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Der Antrag auf Beizug der Akten des in Deutschland durchgeführten
Asylverfahren wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
gutgeheissen; es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM hat den Beschwerdeführenden für das Rechtsmittelverfahren
eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 750.– zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
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