Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E7986/2009
U r t e i l v om 1 7 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli,
Richter Maurice Brodard,
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien A._______, geboren (…),
Iran,
vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. Dezember 2009 / N (...).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein aus Teheran stammender iranischer Staats
angehöriger, verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am
4. August 1996 und gelangte am 14. August 1996 in die Schweiz, wo er
am 15. August 1996 in der Empfangsstelle Altstätten um Asyl
nachsuchte. Zur Begründung seines Asylgesuches brachte er im
Wesentlichen vor, wegen Aktivitäten für den Schah Probleme bekommen
zu haben. Ein Kollege sei festgenommen worden und er habe befürchten
müssen, verraten zu werden, weshalb er das Land mit Hilfe eines
Schleppers verlassen habe.
Mit Verfügung vom 27. April 1998 stellte das vormalige Bundesamt für
Flüchtlinge (BFF) fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab, verfügte die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur
Begründung führte das BFF an, die Vorbringen des Beschwerdeführers
hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand, so dass
ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
Mit Beschwerde vom 29. Mai 1998 an die damals zuständige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) liess der Beschwerdeführer
durch seine vormalige Rechtsvertreterin beantragen, die vorinstanzliche
Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei
ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei von einer Wegweisung
abzusehen. Die Würdigung des Verfahrensergebnisses durch das BFF
sei unzutreffend, sie beruhe auf einer unrichtigen und unvollständigen
Sachverhaltsfeststellung und sei unangemessen.
B.
Mit Urteil vom 26. Juli 2000 wies die ARK die Beschwerde ab, soweit
darauf eingetreten wurde. In den Erwägungen wurde ausgeführt, die
Schilderungen des Beschwerdeführers seien allzu realitätsfremd, um
geglaubt werden zu können. Zu Recht habe deshalb das Bundesamt die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen
Asylgesuch abgelehnt.
C.
Mit Eingabe vom 17. Dezember 2007 stellte der Beschwerdeführer durch
seinen neu mandatierten Rechtsvertreter beim BFM ein Gesuch um
"Wiederaufnahme des Asylverfahrens und Aufhebung der Wegweisungs
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Verfügung". Der Beschwerdeführer habe sich engagiert exilpolitisch
betätigt und damit subjektive Nachfluchtgründe gesetzt. Dem Gesuch lag
ein Ringbuch "Beweismittel über die exilpolitischen Aktivitäten" bei.
D.
Das BFM führte mit dem Beschwerdeführer am 24. November 2009 eine
Anhörung durch.
E.
Mit Verfügung vom 3. Dezember 2009 stellte das Bundesamt fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen
Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz.
Gleichzeitig ordnete es jedoch wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. Der
Beschwerdeführer verfüge über kein derartiges politisches Profil, das ihn
bei einer Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung aussetzen
würde.
F.
Mit Beschwerde vom 22. Dezember 2009 an das
Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter in materieller Hinsicht beantragen, die DispositivZiffern
13 (1 Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft, 2 Ablehnung des
Asylgesuches, 3 Wegweisung aus der Schweiz) der angefochtenen
Verfügung seien aufzuheben und er sei als Flüchtling anzuerkennen. In
prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege.
G.
Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Zwischenverfügung vom 30.
Dezember 2009 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ab und forderte den Beschwerdeführer auf, einen
Kostenvorschuss von Fr. 600. zu leisten, welchen dieser innert der
angesetzten Frist einzahlte.
H.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 29. Januar 2010 vollum
fänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 2. Februar 2010 zur
Kenntnis gebracht wurde.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, bei welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der Beschwer
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 52 VwVG); auf die
Beschwerde ist demnach einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides
aus, exilpolitische Aktivitäten, wie sie der Beschwerdeführer geltend
mache, könnten nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen
zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn davon ausgegangen werden
müsse, dass diese Aktivitäten im Falle einer Rückkehr in den Iran mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Massnahmen für den
Betroffenen zur Folge hätten.
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Die geltend gemachte Mitgliedschaft in der DVF (Demokratischen
Vereinigung für Flüchtlinge) und in der SPI (Sozialistischen Partei Irans)
vermöge nicht zu begründen, der Beschwerdeführer würde bei seiner
Rückkehr in den Iran einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Den
Akten könnten keinerlei Hinweise entnommen werden, die iranischen
Behörden hätten von dessen Aktivitäten Kenntnis genommen. Bezüglich
der vorgebrachten Teilnahme an Demonstrationen sei anzumerken, dass
allein in der Schweiz innert weniger Monate unzählige exilpolitische
Anlässe stattfinden würden, von denen gestellte Aufnahmen in
einschlägigen Internetseiten publiziert würden, sodass es den iranischen
Behörden unmöglich sein dürfte, diese konkreten Namen zuzuordnen.
Selbst wenn die iranischen Behörde über die politischen Aktivitäten ihrer
Staatsangehörigen im Ausland informiert seien, könnten sie diese nicht
alle überwachen. Zudem dürfte auch den iranischen Behörden bekannt
sein, dass viele iranische Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen
Gründen versuchten, sich in Europa und speziell auch in der Schweiz
zum Abschluss ihres Asylverfahrens ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu
erwirken, indem sie regimekritischen Aktivitäten nachgingen. Die
iranisches Behörden hätten indessen nur dann Interesse an der
Identifizierung von Personen, wenn die Aktivitäten als konkrete
Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Die
Aktivitäten des Beschwerdeführers vermöge keine konkrete Gefährdung
im Falle einer Rückkehr in den Iran zu begründen. Dieser verfüge über
kein derartiges politisches Profil, das ihn bei einer Rückkehr in den Iran
einer konkreten Gefährdung aussetzen würde.
2.2 In der Beschwerde wird der Argumentation der Vorinstanz entgegen
gehalten, es gelte als notorisch bekannt, dass die iranische
Exilopposition, insbesondere auch die DVF und ähnlich orientierte
Aktivistengruppen, in der Schweiz von den heimatlichen Behörden
engmaschig beobachtet und überwacht würden. Es sei davon
auszugehen, dass diese die Aktivitäten sämtlicher Oppositionsgruppen
sowohl im Heimatstaat als auch weltweit seit Jahren zu überwachen und
zu unterdrücken versuchten. Es treffe zwar zu, dass der
Beschwerdeführer über keine Beweismittel verfügen würde, dass die
iranischen Behörden von seiner Mitgliedschaft bei den genannten
Organisationen Kenntnis erhalten oder gar nachteilige Massnahmen
gegen ihn ergriffen hätten. Dies könne allerdings auch nicht erstaunen,
halte er sich doch bereits seit mehr als 13 Jahren nicht mehr im Iran auf.
Er habe im erstinstanzlichen Verfahren zahlreiche stichhaltige
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Beweismittel über seine seit Jahren dauernden exilpolitischen Aktivitäten
beigebracht. Daraus gehe hervor, dass er an verschiedenen
Kundgebungen und Demonstrationen der iranischen Exilopposition
teilgenommen und sich dabei jeweils in den vordersten Rängen profiliert
habe. Alle diese Aktivitäten führe er bis heute weiter.
Bei der Botschaft des Iran in Bern seien Angehörige der Geheimdienste
stationiert, welche ständig die Internetseiten der Opposition, darunter
auch jene der DVF sowie der SPI, durchsehen und sich besondere
Namen und Fotos der Aktivisten einprägen und an ihre Dienste
weiterleiten würden. Es könne zudem davon ausgegangen werden, dass
die Beamten auch in Oppositionsgruppen infiltrierten, um die aktiven
Mitglieder zu erfassen und zu identifizieren. Das Fotografieren und
Filmen von Demonstranten entspreche der ständigen Praxis des
iranischen Botschaftspersonals. Die Behauptung der Vorinstanz, wonach
es für die iranischen Behörden angesichts der zahlreichen, im Internet
dokumentierten Anlässen der exilpolitischen Opposition in der Schweiz
unmöglich sein dürfte, den Gesichtern konkrete Namen zuzuordnen,
würde widerlegt.
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gesetzt habe,
welche seine Anerkennung als Flüchtling rechtfertigen würden.
Aufgrund der Begründung der Beschwerde ergibt sich, dass im
Gegensatz zur Formulierung des Beschwerdeantrags Nr. 1 (Aufhebung
der Ziffern 13 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) nur die
Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft angefochten wird, nicht
aber die Asylverweigerung und Anordnung der Wegweisung (Ziffern 2
und 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung).
3.
3.1 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise
aus dem Heimat oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach
der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (Art. 54
AsylG). Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der
Ausreise aus dem Heimat oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation
erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend.
Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft
im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum
Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder
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nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber vorgesehene
Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die
Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet auch ein Addieren solcher
Gründe mit Fluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat
oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur
Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen
(vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 7 E. 7b und 8
S. 67 ff., EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen).
3.2 Wie die Vorinstanz in den Erwägungen ihres angefochtenen
Entscheides richtig anmerkt, sind sich die iranischen Behörden bewusst,
dass die exilpolitische Betätigung vieler iranischer Asylbewerber nach der
Ablehnung ihrer Asylgesuche oft zunimmt respektive intensiviert wird
oder überhaupt erst ab diesem Zeitpunkt einsetzt, was das geltend
gemachte politische Engagement und Bewusstsein an sich in einem
zweifelhaften Licht erscheinen lässt. Es darf darüber hinaus ohne
weiteres davon ausgegangen werden, dass die iranischen
Sicherheitsbehörden in der Lage sind, zwischen tatsächlich politisch
engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die es geradezu darauf
anlegen, sich durch ihre Aktionen bekannt zu machen, zu unterscheiden.
Vorliegend ist in weiterer Übereinstimmung mit dem BFM festzuhalten,
dass der Beschwerdeführer über keinerlei besonders exponiertes Profil
verfügt und die zahlreichen Beweismittel zum einen klar zeigen, dass er
er sich zwar bei den Demonstrationen, an denen er teilnimmt, tatsächlich
öfters in den "vordersten Rängen" aufhält. Aber dieses Verhalten führt
auch zum Schluss, dass er eine Identifizierung geradezu sucht. Es kann
deshalb tatsächlich nicht ausgeschlossen werden, dass er den iranischen
Behörden namentlich bekannt ist. Indessen ist nicht einzusehen, weshalb
von ihm für das Regime, das sich auf exilpolitische Leader konzentriert,
eine Gefahr ausgehen sollte. Er übt keinerlei besondere Aufgabe aus und
gehört gemäss den Akten keinem Führungszirkel an, weshalb seine
allfällige Identifizierung bei einer Rückkehr in den Iran nicht mit einer
konkreten Gefährdung gleichgesetzt werden darf; vielmehr ist zu
vermuten, dass die iranischen Behörden ihn gegebenenfalls einfach als
Mitläufer wahrnehmen, wie es in der exilpolitischen Diaspora eine
Vielzahl davon gibt. Es erübrigt sich demnach, auf die weiteren
Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese alle der gleichen
Argumentationslinie folgen, der das Gericht nicht folgen kann.
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Es ist mithin nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im
Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat befürchten müsste, dort
ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden. Insbesondere
fehlen im vorliegenden Fall auch jegliche aktenkundige Hinweise darauf,
dass gegen ihn aufgrund der genannten Aktivitäten im Iran ein
Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden
sind.
3.3 Das BFM hat somit das Gesuch des Beschwerdeführers um
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu Recht abgelehnt und in
Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG folgerichtig die Wegweisung
verfügt.
4.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600. dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Sie werden
mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet und
sind damit gedeckt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie
werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet
und sind damit gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, an das BFM und an das
Migrationsamt des Kantons B._______.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
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