Abtei lung V
E-7986/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Urs David.
A._______,
Kosovo,
vertreten durch B._______,
Centre Suisses-Immigrés (C.S.I.),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 3. November 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7986/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge im Jahre (...)
im Zusammenhang mit den damaligen Kriegsereignissen vom Kosovo
nach Deutschland gelangte,
dass sie dort ein Asylgesuch gestellt habe, welches indessen gemäss
Auskunft ihres Anwaltes kürzlich abgelehnt worden sei,
dass daher die Möglichkeit einer absehbaren Rückführung in den
Kosovo bestehe und sie deshalb Anfang Oktober 2010 unkontrolliert in
die Schweiz weitergereist sei und am 11. Oktober 2010 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung im EVZ vom
14. Oktober 2010 ferner erklärte, sie habe in Deutschland ver-
schiedene Angehörige und dort bei der Familie eines ihrer Söhne ge-
lebt, wobei aber die Schwiegertochter nicht im gewünschten Rahmen
für sie gesorgt habe, wogegen die Frau des einen von (...) in der
Schweiz wohnhaften Söhnen bereit sei, sie aufzunehmen und für sie
zu sorgen, zumal sie auch gesundheitlich angeschlagen sei,
dass der Beschwerdeführerin im Rahmen der Befragung im EVZ das
rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid auf-
grund der Verfahrenszuständigkeit Deutschlands in Anwendung der
Schengen/Dublin-Vertragsgrundlagen mit Wegweisung nach Deutsch-
land gewährt wurde,
dass sie dabei zu Protokoll gab, sie sei gesundheitlich angeschlagen
und in Deutschland wolle sich niemand richtig um sie kümmern,
dass das BFM am 25. Oktober 2010 ein Übernahme-/Wiederauf-
nahmeersuchen an Deutschland richtete, welchem die zuständige
deutsche Migrationsbehörde am 29. Oktober 2010 zustimmte,
dass das BFM mit Verfügung vom 3. November 2010 – eröffnet ge-
mäss Beschwerdeschrift am 8. November 2010 (Rückschein nicht bei
den Akten) – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein-
trat und die Beschwerdeführerin nach Deutschland wegwies, unter
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gleichzeitiger Feststellung, dass eine allfällige Beschwerde nach
Gesetz keine aufschiebende Wirkung habe,
dass es zur Begründung seiner Verfügung ausführte, gestützt auf die
einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (unter anderem: Ab-
kommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Ver-
ordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Fest-
legung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats,
der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem
Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO]; Ver-
ordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003
mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003
des Rates [DVO Dublin]) sei Deutschland für die Durchführung des
Asylverfahrens zuständig,
dass es gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin (Asylgesuch
in Deutschland) an Deutschland ein Ersuchen um Übernahme der
Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO ge-
stellt habe, welchem die somit verfahrenszuständigen deutschen Be-
hörden am 29. Oktober 2010 ausdrücklich zugestimmt hätten,
dass die Rückführung nach Deutschland – vorbehältlich einer allfälli -
gen Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 29. April
2011 zu erfolgen habe,
dass die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich des ihr ge-
währten rechtlichen Gehörs (Altersbeschwerden, Probleme mit einer
Schwiegertochter in Deutschland), keine relevanten Hindernisse für
den Vollzug der Wegweisung nach Deutschland begründeten, zumal
die medizinische Versorgung dort gewährleistet sei,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Deutschland mangels zu-
reichender gegenteiliger Anhaltspunkte zulässig, zumutbar und mög-
lich sei,
dass gemäss Art. 107a AsylG einer allfälligen Beschwerde gegen
diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme,
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dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. November 2010 ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
hob und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die
materielle Behandlung ihres Asylgesuchs im ordentlichen Verfahren,
den Verzicht auf die Wegweisung nach Deutschland sowie in pro-
zessualer Hinsicht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung,
die Anordnung einer vollzugshemmenden vorsorglichen Massnahme
und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfah-
renskosten beantragt,
dass sie in der Begründung unter Hinweis auf das Diskriminierungs-
verbot gemäss Art. 14 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
und den Flüchtlingsbegriff gemäss Art. 3 AsylG auf ihre ernsthafte
Gefährdung im Falle ihrer Rückführung nach Kosovo durch die
deutschen Behörden aufmerksam macht,
dass sie hierzu einen Bericht von Amnesty International vom "29 sep-
tembre" (ohne Jahresangabe) betreffend Rückführungen von Roma
nach Kosovo vorlegt und eine diesbezüglich ebenso kritische Haltung
der UNO, der UNICEF und der "Commission européenne" behauptet,
dass sie im Weiteren auf ihr (...) Alter von (...) und ihre
Gebrechlichkeit, auf den (...) Aufenthalt ihres (...) Sohnes in der
Schweiz sowie auf die Aufnahme- und Fürsorgebereitschaft von
dessen Familie ihr gegenüber hinweist,
dass sie in diesem Zusammenhang die Art. 7 und 8 der Dublin-II-VO
anruft, wonach auf Wunsch der betroffenen Personen jener Staat für
die Prüfung des Asylverfahrens zuständig sei, in dem ein Familienan-
gehöriger als Flüchtling aufenthaltsberechtigt sei beziehungsweise in
dem über den Asylantrag des Familienangehörigen noch keine erste
Sachentscheidung getroffen worden sei,
dass sie somit Anspruch auf Selbsteintritt durch die schweizerischen
Behörden habe und die Nichtanhandnahme ihres Asylgesuchs gegen
die Art. 3 und 8 EMRK verstiesse,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 16. November 2010 gestützt
auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) den Vollzug der angefoch-
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tenen Verfügung mittels vorsorglicher Massnahme provisorisch aus-
setzte,
dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am
17. November 2010 übermittelt wurden (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass es im Asylbereich endgültig über Beschwerden gegen Ver-
fügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass das prozessuale Gesuch um Wiederherstellung (recte: Herstel-
lung) der aufschiebenden Wirkung mit dem vorliegenden Direktent-
scheid in der Hauptsache gegenstandslos wird und keiner weiteren
Erörterung bedarf,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, und sich
die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als
unrechtmässig erachtet – somit einer selbständigen materiellen Prü-
fung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge vor ihrer
Einreise in die Schweiz während (...) Jahren in Deutschland aufge-
halten habe,
dass gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO vorliegend Deutschland
für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zu-
ständig ist,
dass Deutschland unter anderem Signatarstaat der EMRK und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen,
dieses Land werde sich im vorliegenden Fall nicht an die aus diesen
Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen halten,
dass namentlich kein konkreter Grund zur Annahme besteht, die Be-
schwerdeführerin würde von Deutschland ohne korrekte Prüfung einer
allfälligen Gefährdungslage in die Heimat zurückgeführt,
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dass somit der auf das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 14 EMRK
und den Flüchtlingsbegriff gemäss Art. 3 AsylG gestützte Hinweis der
Beschwerdeführerin auf ihre ernsthafte Gefährdung im Falle ihrer
Rückführung nach Kosovo durch die deutschen Behörden unbehelflich
ist und auch der hierzu vorgelegte Bericht von Amnesty International
und die angeblichen Positionen von UNO, UNICEF und anderen
Institutionen keiner näheren Würdigung bedürfen,
dass das Vorbringen, wonach die Verwandtenunterstützung in der
Schweiz für die Beschwerdeführerin vorteilhafter sei, als jene in
Deutschland, mangels Relevanz nicht gegen die Verfahrenszu-
ständigkeit Deutschlands und eine Wegweisung dorthin spricht,
dass es dem Dublin-System immanent ist, dass grundsätzlich davon
ausgegangen werden kann, der betreffende Dublinstaat könne die
nötigen medizinischen Versorgungsleistungen erbringen, ist doch jeder
Staat an die Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom
27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme
von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten), welche medizinische Ver-
sorgung garantiert, gebunden,
dass deshalb grundsätzlich nicht im Einzelfall zu prüfen ist, ob im Mit -
gliedstaat eine bestimmte Krankheit angemessen behandelt werden
kann oder nicht, oder ob die fachlich kompetente Betreuung oder Be-
gleitung oder die Zusage einer solchen für die Rückführung dorthin
vorhanden ist,
dass die Beschwerdeführerin keinerlei stichhaltige Einwendungen
gegen eine Wegweisung nach Deutschland zu Protokoll gegeben hat
oder anderweitig Anlass zur Annahme einer besonderen persönlichen
Schutzbedürftigkeit besteht, welcher Deutschland nicht angemessen
Rechnung tragen könnte,
dass auch angesichts der weiteren in der Beschwerde enthaltenen
Einwendungen gegen eine Wegweisung nach Deutschland keine Ver-
anlassung besteht, die Vorinstanz anzuweisen, die Ausübung ihres
Selbsteintrittsrechts zu erklären,
dass sich die Beschwerdeführerin zwar im (...) Alter von (...) Jahren
(statt wie in der Beschwerdeschrift behauptet nahezu (...) Jahre)
befindet, diese Tatsache und die damit einhergehenden Alters-
beschwerden sich aber in Deutschland nicht verändern werden,
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dass sodann der Umstand der Aufnahme- und Fürsorgebereitschaft
der Familie ihres in der Schweiz wohnhaften und (...) Sohnes nicht
über die Tatsache hinwegtäuschen kann, dass die Beschwerdeführerin
in Deutschland seit ihrer Einreise dort vor (...) Jahren stets ebenso mit
nahen Familienangehörigen zusammengewohnt hat,
dass sodann die zwecks Begründung des Selbsteintrittsanspruchs
vorgenommene Anrufung der die Familieneinheit schützenden Art. 7
und 8 der Dublin-II-VO und Art. 8 EMRK nicht nur deshalb fehlschlägt,
weil offensichtlich gleich mehrere Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt
sind, sondern weil die Beschwerdeführerin bereits der Familienbegriff
insofern gesetzeswidrig extendiert, als die Legaldefinition von Art. 2
Bst. i Dublin-II-VO die Minderjährigkeit des Kindes voraussetzt, welche
Voraussetzung vorliegend nicht gegeben ist,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein-
getreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vor-
liegend keine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde
und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Be-
stimmungen steht und demnach zu bestätigen ist,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zu-
ständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für Ersatz-
massnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus-
länderinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass eine entsprechende Beurteilung soweit notwendig vielmehr be-
reits im Rahmen der Prüfung des Selbsteintritts stattgefunden hat,
dass in diesem Sinn das BFM zu Recht keine Hindernisse für den
Vollzug der Wegweisung nach Deutschland feststellte, weshalb dieser
zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
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rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass sich die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Erwä-
gungen als aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ab-
zuweisen ist, ohne die behauptete Bedürftigkeit näher zu prüfen,
das bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin,
das BFM und die kantonale Behörde.
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