B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7986/2015
Ur t e i l vom 2 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
und deren Kind
C._______, geboren am (…),
Syrien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 26. November 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführer suchten am 17. August 2015 in der Schweiz um Asyl
nach. Am 26. August 2015 wurden sie im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) Chiasso zur Person befragt (BzP). Sie gaben in diesem Zusam-
menhang an, am 5. respektive 11. August 2015 ihr Heimatland legal ver-
lassen zu haben. Im Libanon hätten sie anschliessend eine Linienma-
schine bestiegen, die sie nach Rom, Italien, gebracht habe. Anschliessend
hätten sie ihre Reise über Mailand in die Schweiz fortgesetzt, wo sie am
10. August 2015 eingetroffen seien.
Aufgrund des Abgleichs mit dem zentralen Visa-Informationssystems (CS-
Vis) stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführer am (...) 2015 von der
italienischen Botschaft in Beirut Schengenvisa für Touristen (Gültigkeit vom
[…]) erhalten hatten. Im Rahmen der BzP wurde ihnen deshalb das recht-
liche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens sowie zu einem allfälligen Nichteintreten des
SEM auf das Asylgesuch samt Wegweisung aus der Schweiz nach Italien
gewährt. Dabei erklärte die Beschwerdeführerin, in der Schweiz bleiben zu
wollen, denn in Italien könne sie auf keine Unterstützungsleistungen zäh-
len. Ausserdem sei Italien kein geeignetes Land, wo C._______ aufwach-
sen soll. Der Beschwerdeführer bestätigte vorab vorbehaltlos die Feststel-
lungen des SEM in Bezug auf die bei der Reise genutzten Visa. Er fügte
an, sich von 2007 bis 2011 studienhalber in Rom mit entsprechenden Visa
des italienischen Konsulates von Aleppo aufgehalten zu haben. In diesen
Jahren habe ihm die Polizeipräfektur in Rom italienische Aufenthaltsbe-
rechtigungen ausgestellt. Er beherrsche die italienische Sprache. Aber er
wolle nicht nach Italien zurückkehren, weil er dort weder Unterstützungs-
leistungen noch Unterkunft finde. Die Beschwerdeführer gaben ferner an,
keine gesundheitlichen Probleme zu haben.
Das von der Vorinstanz am 7. September 2015 an die italienischen Behör-
den gestellte Ersuchen um Rücknahme der Beschwerdeführer (take
charge-Verfahren) blieb innerhalb der in der Dublin-III-VO vorgesehenen
Antwortfrist unbeantwortet. Am 24. November 2015 entsprach die italieni-
sche Dublin Unit nachträglich ausdrücklich dem Gesuch des SEM. Die Zu-
stimmung umfasste dabei alle Beschwerdeführer. Die italienischen Behör-
den führten im selben Schreiben aus, die Familie werde in Übereinstim-
mung mit dem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 untergebracht werden. Sie
soll sich bei der Grenzpolizei von Catania melden.
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B.
Mit am 4. Dezember 2015 eröffneter Verfügung vom 26. November 2015
trat das SEM auf die Asylgesuche nicht ein, wies die Beschwerdeführer
aus der Schweiz nach Italien weg und beauftragte den Kanton Aargau mit
dem Vollzug der Wegweisung. Den Beschwerdeführern wurden die ge-
mäss Aktenverzeichnis editionspflichtigen Akten ausgehändigt. Gleichzei-
tig stellte das SEM fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid
komme keine aufschiebende Wirkung zu.
C.
Mit Eingabe vom 9. Dezember 2015 erhoben die Beschwerdeführer gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-
tragten sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das
SEM sei anzuweisen, sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu
erklären.
D.
Der Instruktionsrichter setzte am 16. Dezember 2015 mit per Telefax über-
mittelter Verfügung den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet darüber endgültig
(Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerde-
führer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
1.2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliess-
lich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige
und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ge-
rügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2).
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Seite 4
1.4 Die Beschwerde erweist sich im Nachhinein als offensichtlich unbe-
gründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustim-
mung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und
mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2
AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist in der Regel auf Asylgesuche
nicht einzutreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können,
der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsver-
traglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Verordnung
(EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom (...)
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013
(nachfolgend Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein
anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt
das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder
Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht
ein.
2.2 Beim Aufnahmeverfahren (take charge) sind die Kriterien in der in Ka-
pitel III der Dublin-III-VO genannten Rangfolge anzuwenden (vgl. Art. 8–15
Dublin-III-VO) und es ist von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asyl-
bewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen
(Art. 7 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO). In Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO wird, nach
Fallgruppen gegliedert, die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates aufgrund
des Besitzes von abgelaufenen Aufenthaltstiteln und Visa zum Zeitpunkt
der ersten Antragstellung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geregelt.
Demnach ist der zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller,
der nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zu-
vor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs
Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines
Mitgliedstaates hat einreisen können, gemäss den Absätzen 1 (zuständiger
Staat ist der den Aufenthaltstitel ausstellende Staat), 2 (zuständiger Staat
ist der das gültige Visum ausstellende Staat) und 3 (Regelung der Rang-
folge der zuständigen Staaten, falls unterschiedliche Staaten Visum o-
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der/und Aufenthaltstitel ausgestellt haben) des Art. 12 Dublin-III-VO zu-
rückzunehmen, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitglied-
staaten nicht verlassen hat.
2.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO darf indessen jeder Mit-
gliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen,
auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht
für die Prüfung zuständig wäre (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog.
Selbsteintrittsrecht).
3.
3.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung den Nichteintreten-
sentscheid mit Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die richtige Rechtsgrund-
lage und Rangfolge (s. Ziff. 3.2) abgestützt. In diesem Kontext ist anzufü-
gen, dass die zuständigen italienischen Behörden nach der fristgerechten
Anfrage des SEM mit der Nichtbeantwortung des Übernahmeersuchens
innert der in der Dublin-III-VO vorgesehenen Frist (sog. Verfristung gemäss
Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO: 8. November 2015) die Zuständigkeit Italiens
implizit anerkannt haben. Ausserdem erklärten sich die italienischen Be-
hörden mit Schreiben vom 24. November 2015 nachträglich ausdrücklich
dazu bereit, die Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit dem Rund-
schreiben vom 8. Juni 2015 aufzunehmen. Damit steht entgegen der Be-
schwerde die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens fest.
3.2 Die Beschwerdeführer halten der vorinstanzlichen Beurteilung in ihrer
Rechtsschrift im Wesentlichen folgende Argumente entgegen:
(1) Sie hätten nie Asylgesuche in Italien gestellt. Folglich sei ihr Asylgesuch
in der Schweiz nicht im Rahmen eines Dublin-Verfahrens zu behandeln
(vgl. Beschwerde S. 4).
(2) Italiens Situation (im Asylbereich) sei dem Beschwerdeführer durch
seine Studienjahre bestens bekannt. Er habe dort viele leidende Menschen
angetroffen. Die Partnerin fürchte sich davor, mit C._______ die sichere
Schweiz verlassen und ins unsichere Italien zurückkehren zu müssen.
(3) Die formellen und inhaltlichen Voraussetzungen an eine rechtmässige
Überstellungsverfügung des SEM müssten zwingend erfüllt sein (vgl. dazu
die Garantien im Urteil des EGMR Tarakhel gegen Schweiz [Appl. No.
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29217/12] vom 4. November 2014). So lägen keine genügenden italieni-
schen Zusicherungen und Garantien für eine Rückkehr der Familie vor. Die
Unterbringung der Familie müsse menschenwürdig und altersgerecht sein.
Auch deren Einheit müsse gewahrt werden (vgl. Beschwerde S. 3 f.).
Dieser Einschätzung der Beschwerdeführer kann aus nachfolgenden
Gründen nicht zugestimmt werden.
3.3
3.3.1 Die Beschwerdeführer sind vor ihrer Einreise in die Schweiz gemäss
ihren eigenen übereinstimmenden Behauptungen, die nicht von den im
CS-Vis-System festzustellenden Daten abweichen, mit gültigen italieni-
schen Visa in Italien eingereist. Folglich unterliegen sie den entsprechen-
den Dublin-III-VO-Bestimmungen (vgl. dazu E. 2.2). Eine zusätzliche Asyl-
gesuchstellung in Italien ist für eine Behandlung nach den Dublin-III-VO-
Bestimmungen nicht erforderlich.
3.3.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesent-
liche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstel-
len aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden
Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich brin-
gen würden.
Die Unterbringung von Asylsuchenden in Italien, einem Signatarstaat der
EMRK (Inkrafttreten: 26. Oktober 1955), des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105; Inkrafttreten 11. Feb-
ruar 1989 mit gewissen Vorbehalten), des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30; Inkrafttreten 13.
Februar 1955 mit gewissen Vorbehalten) sowie des Zusatzprotokolls der
FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301; Inkrafttreten 26. Januar 1972 mit
gewissen Vorbehalten), entspricht den Minimalstandards des internationa-
len Rechts und prinzipiell besteht kein Grund zur Annahme, die Beschwer-
deführer würden wegen ungenügender Aufenthaltsbedingungen (s. dazu
nachfolgende Erwägungen) in Italien oder wegen einer mangelnden medi-
zinischen Versorgung in existenzielle Schwierigkeiten geraten. Es darf da-
von ausgegangen werden, Italien komme seinen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen nach, anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutz-
suchende aus den sog. Verfahrens- und Aufnahmerichtlinien ergeben (vgl.
Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
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26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber-
kennung des internationalen Schutzes und 2013/33/EU vom 26. Juni 2013
zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internati-
onalen Schutz beantragen).
Die obige Ansicht wird durch den Europäischen Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) bestätigt, indem dieser in seiner bisherigen Rechtspre-
chung festhält, dass in Italien kein systemischer Mangel an Unterstützung
herrscht und Einrichtungen für Asylsuchende bestehen, obwohl die Le-
bensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Perso-
nen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufwei-
sen würden (vgl. Urteil des EGMR Mohammed Hussein und andere gegen
Niederlande und Italien (Appl. No. 27725/10) vom 2. April 2013, § 78). Auch
das von den Beschwerdeführern angeführte Urteil des EGMR Tarakhel ge-
gen Schweiz vom 4. November 2014 (Grosse Kammer, Nr. 29217/12) führt
nicht zu einer anderen Einschätzung.
3.4 Bestritten wurde in materieller Hinsicht einzig das Vorhandensein
rechtsgenüglicher Garantien zwecks Überstellung der Beschwerdeführer
als Familie nach Italien (vgl. Beschwerde S. 2ff.). Die damit verbundene
Rüge einer Verletzung von Art. 3 EMRK ist zu verneinen, da – wie nachfol-
gend aufgezeigt – hinlängliche Garantien Italiens für eine Überstellung der
Familie vorliegen.
Im Urteil D-6358/2015 vom 7. April 2016 (als Referenzurteil publiziert) hat
sich das Bundesverwaltungsgericht mit der bisherigen Rechtspraxis und
den konkreten Anforderungen an individuelle Zusicherungen für eine fami-
liengerechte Unterbringung von Dublin-Rückkehrer nach Italien befasst
(vgl. a.a.O., E. 5.1 ff.). Es stellte fest, dass das derzeitige System von kon-
kreten Zusicherungen unter Namens- und Altersangabe sowie Anerken-
nung der Familieneinheit, zusammen mit einem (impliziten) Hinweis auf all-
gemeine Garantien einer familiengerechten Unterbringung in der Form von
Rundschreiben, eine hinreichend konkretisierte und individualisierte Zusi-
cherung im Sinne der Anforderungen gemäss BVGE 2015/4 darstellt. Folg-
lich liegen für die Beschwerdeführer ausreichende Zusicherungen Italiens
vor, denn die Beschwerdeführer sind im Schreiben der italienischen Behör-
den vom 24. November 2015 namentlich genannt, ihre Geburtsdaten sind
aufgeführt und ihre Staatsangehörigkeiten erwähnt. Die Beschwerdeführer
sind als Vater, Mutter und Kind und als Familieneinheit (“nucleo familiare“)
bezeichnet (vgl. SEM-Akten A19/1). Das Schreiben ist zudem im Zusam-
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Seite 8
menhang mit den vom italienischen Staat abgegebenen allgemeinen Ga-
rantien in Form der in der angefochtenen Verfügung erwähnten Kreis-
schreiben vom 2. Februar 2015, dem Schreiben vom 15. April 2015 und
dem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 zu sehen. So werden mit Schreiben
vom 2. Februar 2015 die Wahrung der Einheit der Familie und eine fami-
liengerechte Unterbringung ausdrücklich garantiert. In den Schreiben vom
15. April und 8. Juni 2015 werden SPRAR-Projekte angezeigt, in welchen
Familien untergebracht würden. Auch wenn sich die Erklärung vom 24. No-
vember 2015 zur konkreten Art und Weise der Unterbringung der Be-
schwerdeführer zurzeit nicht bis ins letzte Detail äussert, sondern dazu le-
diglich festhält, dass die Überstellung nach Catania nach einem bestimm-
ten Ablauf zu erfolgen habe, stellt diese Information in Verbindung mit den
erwähnten Schreiben jedoch eine hinreichende Garantieerklärung Italiens
für eine Überstellung der Beschwerdeführer dar. Zusammenfassend er-
weist sich somit die Rüge des Vorliegens fehlender rechtsgenügender Zu-
sicherungen aus Italien als nicht zutreffend.
3.5 Es liegen darüber hinaus keine Nachweise auf spezifische Beeinträch-
tigungen der Beschwerdeführerin physischer oder psychischer Art vor, die
ihrer Überstellung nach Italien (vgl. dazu Urteil des EGMR N. gegen Verei-
nigtes Königreich [Appl. No. 26565/05] vom 27. Mai 2008; Urteil des EGMR
A.S. gegen Schweiz [Appl. No. 39350/13] vom 30. Juni 2015; vgl. dazu
auch BVGE 2009/2) entgegenstehen könnten.
3.6 Was die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO betrifft, so
ist diese nicht direkt, sondern nur in Verbindung mit einer nationalen Norm
(namentlich Art. 29a Abs. 3 AsylV1, Selbsteintritt aus humanitären Grün-
den) oder internationalem Recht anwendbar (vgl. BVGE 2010/45 E. 5).
Dass die Überstellung vorliegend zu einer Verletzung des internationalen
Rechts zu führen vermöchte, ergibt sich weder aus den Akten, noch aus
der Beschwerdeeingabe. Im Übrigen kommt dem Bundesverwaltungsge-
richt keine Beurteilungskompetenz hinsichtlich des Ermessensentscheides
des SEM zu (vgl. BVGE 2015/9). Das Bundesverwaltungsgericht greift nur
dann ein, wenn das Staatsekretariat das ihm eingeräumte Ermessen über-
beziehungsweise unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht
verletzt. Das ist vorliegend nicht der Fall.
4.
Italien ist damit gestützt auf die Dublin-III-VO zur Prüfung der Asylgesuche
der Beschwerdeführer zuständig. Die Vorinstanz ist zu Recht auf deren
Asylgesuche nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Italien sowie
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den Vollzug angeordnet. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfäl-
lige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20)
nicht zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).
5.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten von Fr. 600.– den
Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführern auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Thomas Hardegger
Versand: