B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7987/2009
U r t e i l v o m 1 7 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richterin Emilia Antonioni;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. November 2009 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge Sri Lanka am
2. Mai 2008, reiste am 6. Mai 2008 in die Schweiz ein und suchte glei-
chentags um Asyl nach. Am 13. Mai 2008 wurde er im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Basel befragt. Das BFM hörte ihn am 27. Mai 2008 zu
den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte er geltend, er stamme aus
B._______ bei C._______, District Jaffna (Nordprovinz). Mit seiner Fami-
lie habe er ein D._______ betrieben. Seit zehn Jahren unterstütze er die
Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) mit Esswaren und Geld. Zudem
habe er in ihrem Auftrag Pakete zu einer Familie gebracht, bei welcher
die LTTE diese abgeholt habe. Im Frühling 2007 sei diese Familie festge-
nommen worden und habe ihn verraten. Am 14. April 2007 sei er deshalb
verhaftet worden. Anlässlich der Einvernahme habe er jeglichen Kontakt
zur Familie verneint. Nach wenigen Stunden sei er mit der Verpflichtung,
sich täglich zur Unterschrift zu melden, freigelassen worden. In dieser
Zeit hätten Unbekannte begonnen, von ihm und einem Cousin, welcher
ebenfalls E._______ gewesen sei, Geld zu verlangen. Sie hätten immer
mehr Geld von ihnen verlangt. Ende 2007 habe sein Cousin die verlang-
ten Bezahlungen nicht mehr leisten können. Sein Cousin sei deshalb von
den Unbekannten vor seinen Augen erschossen worden. Auch ihm hätten
sie mit dem Tod gedroht und weiterhin Geld von ihm verlangt. Schliesslich
habe er nicht mehr bezahlen können, weshalb er sich zur Ausreise ent-
schlossen und den D._______ verkauft habe. Er habe sich eine Bewilli-
gung für eine Reise nach Colombo beschafft und Jaffna am 15. April 2008
auf dem Seeweg verlassen. Bis zur Ausreise habe er sich bei seinem
Onkel in Colombo aufgehalten.
B.
Mit Verfügung vom 18. November 2009 stellte das BFM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asyl-
gesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren
Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 21. Dezember 2009 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfü-
gung sei in den Punkten 1 bis 3 des Dispositivs aufzuheben und die Sa-
che zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen
Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen.
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Eventuell sei die Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren.
In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm eine angemessene
Frist zur Einreichung von weiteren Beweismitteln anzusetzen. Vor Gut-
heissung der Beschwerde sei ihm eine angemessene Frist zur Einrei-
chung einer Kostennote anzusetzen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2010 setzte die damals zuständi-
ge Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer eine 30tägige Frist zur
Einreichung weiterer Beweismittel. Ebenfalls setzte sie ihm Frist zur Leis-
tung eines Kostenvorschusses.
E.
Am 28. Januar 2010 ersuchte der Beschwerdeführer um teilweise Wie-
dererwägung der Zwischenverfügung vom 12. Januar 2010 und beantrag-
te, er sei von der Bezahlung des Kostenvorschusses zu befreien und es
sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2010 gab die Instruktionsrichterin
dem Gesuch um Wiedererwägung der Dispositivziffern 3 bis 5 der Zwi-
schenverfügung vom 12. Januar 2010 statt, hiess das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses.
G.
Mit Schreiben vom 19. Februar 2010 teilte der Beschwerdeführer dem
Gericht mit, er habe sich vergeblich um den Erhalt weiterer Beweismittel
bemüht.
H.
Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 6. Juli 2010 die Abwei-
sung der Beschwerde.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2010 unterbreitete die Instruktionsrich-
terin die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme. In-
nert der angesetzten Frist reichte dieser die Replik sowie einen Geburts-
registerauszug eines Verwandten zu den Akten.
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J.
Mit Eingabe vom 28. Juli 2010 richtete sich der Beschwerdeführer erneut
an das Gericht und äussert sich, unter Beilage mehrerer Berichte, zur Si-
tuation in Sri Lanka.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht, unrichtige und unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
3.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen
Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt.
Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein fal-
scher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise
falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demge-
genüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentli-
chen Sachumstände berücksichtigt werden (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄ-
NER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zü-
rich 1998, 2. Aufl., Rz. 630).
Zur Begründung der Rüge wiederholt der Beschwerdeführer zunächst
seine Asylvorbringen. Auf die blosse Wiederholung des bereits aktenkun-
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digen Sachverhaltes ist hier nicht weiter einzugehen. Sodann macht der
Beschwerdeführer geltend, zur Beurteilung der Vorbringen wären weitere
Abklärungen erforderlich gewesen. Namentlich hätte abgeklärt werden
müssen, ob der getötete Cousin für die LTTE tätig gewesen sei. Einmal
abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer solches vor der Vorin-
stanz nie vorgebracht hat, zeigt er damit nicht auf noch ist ersichtlich, in-
wieweit die Sachverhaltsfeststellung im Lichte der einschlägigen Rechts-
normen unvollständig sein sollte. Weiter verweist er unter dem Titel der
unvollständigen Sachverhaltsfeststellung auf die seit Mai 2008 veränderte
Lage in Sri Lanka. Auch damit vermag der Beschwerdeführer keine un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
haltes darzutun. Die Vorbringen richten sich nicht gegen die Sachver-
haltsfeststellungen der Vorinstanz, sondern gegen die ihr zugrundliegen-
de Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung der Vorbringen. Dar-
auf ist nachfolgend einzugehen.
4.
Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe Bundesrecht, ins-
besondere Art. 3 und 7 AsylG, verletzt.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
(Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
4.3 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an
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das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Zur Be-
gründung führt sie aus, der Beschwerdeführer habe im Verlaufe des Ver-
fahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedlich ausgesagt, namentlich
betreffend den Zeitpunkt der Festnahme der Familie, den Umständen der
Geldzahlungen und allfälliger Probleme in Colombo. Weiter habe er die
Daten der Ermordung seines Cousins und der Festnahme der Familie
nicht genau angeben können, obwohl es sich dabei um einschneidende
Ereignisse gehandelt habe. Schliesslich habe er problemlos eine Clea-
rance erhalten, was einerseits gegen eine behördliche Suche nach ihm
spreche, andererseits ein Indiz dafür darstelle, dass er in den Augen der
Behörden ein unbescholtener Bürger sei.
In der Rechtsmitteleingabe wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer
habe ausserordentlich detailliert, konkret und differenziert ausgesagt. Die
aufgezeigten Unstimmigkeiten würden sich vor allem auf kleine zeitliche
Widersprüche beschränken. Schliesslich würden die Aussagen auch Re-
alkennzeichen enthalten.
Es trifft zu, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zum Teil substanti-
iert sowie detailliert ausgefallen sind und Realkennzeichen aufweisen.
Dies betrifft indes nur die Vorbringen im Zusammenhang mit der Tötung
des Cousins des Beschwerdeführers, welche als solche auch nicht in
Frage gestellt wird. Demgegenüber trifft es auf die übrigen Ausführungen,
namentlich diejenigen betreffend den Zeitpunkt der Festnahme der Fami-
lie und des Beschwerdeführers selbst sowie die Umstände der Geldzah-
lungen und der Unterschriftenleistung nicht zu. Diesbezüglich ist die Be-
weiswürdigung der Vorinstanz nicht zu beanstanden und es ist festzustel-
len, dass sie den Massstab des Glaubhaftmachens korrekt angewendet
hat. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, die
vorinstanzliche Beweiswürdigung in einem anderen Licht erscheinen zu
lassen. Namentlich darf vom Beschwerdeführer ohne weiteres erwartet
werden, dass er die Geldeinforderer sowie die Umstände der Geldzah-
lungen anlässlich der Anhörungen übereinstimmend darzulegen vermag,
haben diese Zahlungen doch dazu geführt, dass er das familieneigene
D._______ verkauft und das Heimatland verlassen hat. Desgleichen gilt
hinsichtlich des Zeitpunktes der eigenen Verhaftung. Sodann bildet bei
der Beurteilung der Glaubhaftigkeit die allgemeine Erfahrung und die Lo-
gik des Handelns ein zulässiges allgemein gültiges Beurteilungskriterium.
Mit der Vorinstanz erachtet auch das Gericht den Umstand, dass der Be-
schwerdeführer eine Bewilligung zum Verlassen des Jaffna-Gebietes und
zur Reise nach Colombo erhalten hat, als Zeichen dafür, dass er als un-
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bescholtener Bürger galt, der in keiner Weise der Zusammenarbeit mit
der LTTE verdächtigt wurde (vgl. Vernehmlassung vom 6. Juli 2010).
Schliesslich erschöpfen sich die weiteren Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers in einer blossen Wiederholung der Asylvorbringen oder allgemeinen
Ausführungen zur Lage in Sri Lanka. Diese sowie die dazu eingereichten
Beweismittel sind unerheblich und nicht geeignet, eine Verletzung von
Bundesrecht darzutun. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch demnach zu
Recht abgelehnt.
5.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder
darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung
wurde zu Recht angeordnet, was in der Beschwerde auch nicht bean-
standet wird.
6.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
7.
7.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bun-
desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom
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4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten [EMRK, SR 0.101].
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig.
7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Das Bundesverwaltungsgericht nahm in BVGE 2011/24 eine umfassende
Analyse der Situation in Sri Lanka vor. Dabei gelangte es zum Schluss,
dass der Vollzug der Wegweisung in alle Landesteile Sri Lankas, insbe-
sondere in den Grossraum Colombo, grundsätzlich zumutbar ist. Aus-
nahme bildet die Nordprovinz. Dort ist der Vollzug ins Vanni-Gebiet un-
zumutbar. Bezüglich der übrigen Gebiete der Nordprovinz ist der Vollzug
nicht generell unzumutbar, sondern es muss im Einzelfall eine zurückhal-
tende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien vorgenommen
werden.
7.2.1 Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ bei C._______,
District Jaffna, Nordprovinz und damit nicht aus dem Vanni-Gebiet. Der
Vollzug der Wegweisung dorthin ist daher grundsätzlich zumutbar.
7.2.2 Sodann sind den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach
dem Beschwerdeführer aus individuellen Gründen eine Rückkehr in den
Heimatstaat nicht zumutbar sein soll. Er lebte bis zu seiner Reise nach
Colombo mit seinen Eltern und Familie zusammen, schloss die Schule
mit dem O-Level ab und arbeitete während Jahren im familieneigenen
D._______. Demnach ist er mit seinem Land und der dortigen Tradition
verwurzelt. Gemäss seinen Angaben leben seine Eltern, seine Geschwis-
ter sowie weitere Verwandte nach wie vor am angegebenen Ort. Damit
verfügt er an seinem Herkunftsort über ein familiäres und ausserfamiliä-
res Beziehungsnetz. Zwar hat der Beschwerdeführer keine Berufsausbil-
dung. Indes hat er über mehrere Jahre Arbeitserfahrungen als F._______.
Unter diesen Umständen ist anzunehmen, dass er sich bei einer Rück-
kehr sozial und beruflich wieder integrieren und eine neue Existenz auf-
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bauen kann. Gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
stellen jedenfalls blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten keine
existenzbedrohende Situation dar, die den Vollzug der Wegweisung als
unzumutbar erscheinen liesse (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-699/2010 vom 28. August 2012). Nachdem sich die Lage
im Norden Sri Lankas, namentlich in Jaffna, seit der Beendigung des
Krieges wesentlich verändert hat und der Vollzug dorthin wieder zumutbar
ist, erübrigt es sich, auf die Ausführungen zur Zumutbarkeit und zu einer
Wohnsitznahme in Colombo sowie die diesbezüglich eingereichten Be-
weismittel weiter einzugehen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich
als zumutbar.
7.3 Der Beschwerdeführer verfügt über eine sri-lankische Identitätskarte,
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2010 wurde das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen. Dementspre-
chend sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Versand: