Abtei lung V
E-7989/2007/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richterin Therese Kojic,
Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
A._______, geboren _______,
dessen Ehefrau B._______, geboren _______,
und deren Kinder
C._______, geboren _______,
D._______, geboren _______,
E._______, geboren _______,
Kosovo,
alle vertreten durch Milosav Milovanovic,
Beschwerdeführende,
_____,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. November 2007 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7989/2007
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden - Serben aus F._______ (Kosovo) -
verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 10. März
2007 und gelangten über Serbien und weitere ihnen unbekannte
Länder am 11. März 2007 illegal in die Schweiz, wo sie gleichentags
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) um Asyl nachsuchten
und am 13. März 2007 summarisch befragt wurden. Die direkten Bun-
desanhörungen erfolgten am 30. März 2007 (Beschwerdeführer) und
am 3. April 2007 (Beschwerdeführerin).
Zur Begründung der Asylgesuche wurde geltend gemacht, der Be-
schwerdeführer stamme aus G._______, Gemeinde F._______, und
die Beschwerdeführerin aus H._______, Gemeinde F._______, wo sie
bis zu ihrer Heirat im Jahr 2001 gelebt habe. Der Beschwerdeführer
habe im Jahr 1998 eine Ausbildung zum Polizisten absolviert und
zuerst in I._______, Kosovo, gearbeitet. Im (...) 1999 hätten
Angehörige der UÇK (Ushtria Çlirimtare e Kosovës) versucht, ihn zu
entführen. Er sei im Jahr 2000 nach J._______, Serbien, versetzt wor-
den und im Jahr 2002 nach G._______ zurückgekehrt, wo er als
Polizist in Zivil die Situation im Dorf beobachtet und Vorkommnisse
dem Innenministerium in K._______, Serbien, mitgeteilt habe. Zwar sei
er noch bewaffnet gewesen, habe aber keine Uniform mehr getragen
und seinen Lohn bis Ende Februar 2007 erhalten. Als ehemaliger
Polizist habe er überall im Dorf Probleme gehabt und sei vor allem von
ehemaligen UÇK-Anhängern bedroht worden. Ungefähr seit dem Jahr
2002 seien er und seine Frau immer wieder von Unbekannten te-
lefonisch bedroht worden und sie hätten auch Drohbriefe erhalten,
weshalb sich der Beschwerdeführer die meiste Zeit zu Hause versteckt
habe. Er habe aus Angst, in die Stadt oder zur Polizei zu gehen und
dabei von ehemaligen UÇK-Mitgliedern gesehen zu werden, die
Drohungen den Behörden und auch der UMNIK (United Nations
Interim Administration Mission in Kosovo) nicht mitgeteilt und keine
Anzeige erstattet. Auch das serbische Innenministerium könne ihm
nicht helfen. Im Jahr 2005 seien sie in L._______, Kosovo, von Al-
banern im Auto verfolgt worden. Im (...) 2006 sei das Elternhaus der
Beschwerdeführerin von Albanern mit Granaten beschossen und in
Brand gesetzt worden. Am (...) 2007 seien sie telefonisch und
schriftlich bedroht worden. Die Beschwerdeführerin machte ergänzend
geltend, ihr Elternhaus sei zwischen 1999 und 2006 wiederholt mit
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Handgranaten beworfen worden. Als sie im Jahr 2005 mit ihrem Vater
im Auto unterwegs gewesen sei, seien sie von ehemaligen UÇK-An-
hängern angefahren und bedroht worden. Im (...) 2006 habe in einer
Apotheke in F._______ ein dort arbeitender Albaner versucht, sie zu
(...)n.
Der Beschwerdeführer reichte seinen Führerschein (...) und einen
„Beschluss des Ministeriums für Innere Angelegenheiten [...]“ samt
handschriftlicher Übersetzung zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 16. November 2007 - eröffnet am 19. November
2007 - trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an.
Zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch hielt das
Bundesamt zusammenfassend fest, die Beschwerdeführenden hätten
innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare
Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben. Der vom Be-
schwerdeführer abgegebene Führerschein stelle kein Reise- oder
Identitätspapier im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a
AsylG dar. Die Beschwerdeführenden erfüllten zudem die Flüchtlings-
eigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zusätzliche
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses seien in ihrem Fall aufgrund der
Aktenlage nicht erforderlich. Das BFM hielt fest, die KFOR (Kosovo
Force) und die internationale Polizei der UNMIK seien heute in der
Lage, die ethnischen Minderheiten im Kosovo zu schützen. Die Sicher-
heitskräfte würden bei Übergriffen intervenieren und Straftaten gegen
Angehörige von Minderheiten würden strafrechtlich geahndet. Daher
sei die Aussage des Beschwerdeführers, er habe Angst gehabt, die
Vorkommnisse bei der Polizei zu melden, als unglaubhaft zu werten.
Es sei vom Schutzwillen und der weitgehenden Schutzfähigkeit der Si-
cherheitskräfte im Kosovo auszugehen, weshalb die von den Be-
schwerdeführenden geltend gemachten wiederholten Übergriffe durch
Albaner nicht zur Gewährung von Asyl führen könnten. Zudem weise
die Schilderung der Vorkommnisse in wesentlichen Bereichen Unge-
reimtheiten und Widersprüche auf, weshalb an der Glaubhaftigkeit er-
hebliche Zweifel bestünden. Die Beschwerdeführenden würden sich
hinsichtlich der Häufigkeit, Zeitpunkte und Entgegennahme der schrift-
lichen und mündlichen Drohungen erheblich widersprechen. Zwar
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komme der Wegweisungsvollzug nach F._______ im Süden des
Kosovo wegen einer nicht auszuschliessenden konkreten Gefährdung
der Beschwerdeführenden nicht in Betracht, aber es bestehe gestützt
auf die serbische Staatsangehörigkeit eine innerstaatliche Aufenthalts-
alternative im restlichen Gebiet Serbiens, weshalb der Wegweisungs-
vollzug als zumutbar zu bezeichnen sei.
C.
Mit Eingabe vom 23. November 2007 (Poststempel) beantragten die
Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben, auf die Asylgesuche sei einzutreten und
diese seien gutzuheissen. Im Weiteren beantragten sie, der Beschwer-
de die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihnen unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren. In der Beschwerde wird vorgebracht, die
Beschwerdeführenden wären durch die Erlebnisse im Heimatland trau-
matisiert und benötigten daher psychiatrische Hilfe in der Schweiz.
Ärztliche Berichte zum Beleg der Traumatisierung des Beschwerdefüh-
rers und der Beschwerdeführerin würden nachgereicht. Gleichzeitig
wird das Nachreichen von Identitätsdokumenten und einer ausführ-
licheren Begründung der Beschwerde angekündigt. Der Beschwerde
lag eine (unleserliche) Kopie der Identitätskarte des Beschwerdefüh-
rers bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2007 teilte der Instruktions-
richter den Beschwerdeführenden mit, sie dürften den Abschluss des
Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführenden unter
Fristsetzung zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung und allfälliger
ärztlicher Berichte aufgefordert.
E.
Mit Telefaxeingabe des vom 19. Dezember 2007 teilte das (Name der
psychiatrischen Klinik) mit, die Beschwerdeführenden hätten sich erst-
mals am 18. Dezember 2007 an das Zentrum gewandt. Wegen des Er-
fordernisses umfassender Abklärungen könnten die ärztlichen Zeug-
nisse erst Mitte Januar 2008 ausgefertigt werden.
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F.
Mit Eingabe vom 21. Dezember 2007 (Poststempel: 22. Dezember
2007) reichten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter
eine Fürsorgebestätigung (...) (als Faxkopie) sowie das bereits als
Telefaxeingabe eingegangene Schreiben des (Name der
psychiatrischen Klinik) vom 19. Dezember 2007 als Kopie ein. Ange-
sichts dieses Schreibens wurde um Erstreckung der Frist zur Einrei-
chung medizinischer Zeugnisse bis Ende Januar 2008 ersucht. Gleich-
zeitig machte der Rechtsvertreter weitere Ausführungen zu den von
den Beschwerdeführenden im Kosovo erlebten Bedrohungen und
Übergriffen, die dazu geführt hätten, dass die Beschwerdeführerin jetzt
in psychiatrischer Behandlung stehe. Er legte die Kopie einer Foto-
grafie bei, auf der das beschädigte Fahrzeug des Beschwerdeführers
zu sehen sei. Gleichzeitig verwies er auf (allerdings nicht beigelegte)
Kopien der Drohbriefe, welche die Familie erhalten habe und auf eine
(ebenfalls nicht beigelegte) Auflistung aller entführten und weiterhin
vermissten Serben im Kosovo.
G.
Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28. Dezember
2007 wurde das Fristerstreckungsgesuch teilweise gutgeheissen und
die mit Instruktionsverfügung vom 11. Dezember 2007 angesetzte Frist
zur Einreichung ärztlicher Zeugnisse bis zum 21. Januar 2008 er-
streckt.
H.
Mit Eingabe vom 16. Januar 2008 (Poststempel) reichte das (Name
der psychiatrischen Einrichtung) einen ärztlichen Bericht über die
Beschwerdeführerin vom 15. Januar 2008 ein. Darin wird eine
posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert (ICD-10 F43.1).
I.
Mit Verfügung vom 18. Januar 2008 wurde das BFM zur Vernehmlas-
sung bis zum 5. Februar 2008 eingeladen.
J.
Mit Eingabe vom 18. Januar 2008 (Poststempel) reichte das (Name
der psychiatrischen Klinik) einen ärztlichen Bericht über den
Beschwerdeführer vom 17. Januar 2008 ein. Darin wird Angst und
depressive Symptomatik, gemischt vor dem Hintergrund von
Kriegstraumatisierungen, diagnostiziert (ICD-10 F43.22). Es erfolge
weiterhin eine ambulante Betreuung im Zentrum.
Seite 5
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K.
Mit Eingabe vom 21. Januar 2008 (Eingang Bundesverwaltungsgericht:
23. Januar 2008) reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführen-
den die bereits als Originale eingegangenen Arztberichte als Faxko-
pien ein. Zugleich gab er handschriftliche, nicht übersetzte Drohbriefe,
Originale von Identitätsdokumenten der Beschwerdeführenden, (un-
übersetzte) Berichte über die Verletzung des Vaters der Beschwerde-
führerin und den Brand des Hauses zusammen mit einer diesen doku-
mentierenden Videokassette zu den Akten. Der Eingabe lag die bereits
als Kopie eingereichte Fürsorgebestätigung der (...) als Faxkopie
sowie eine Fürsorgebestätigung dieser Organisation vom 26. No-
vember 2007 bei.
L.
In seiner Vernehmlassung vom 4. Februar 2008 hielt das BFM unter
Verweis auf seine bisherigen Erwägungen an der angefochtenen Ver-
fügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Gleichzei-
tig führte es aus, die Beschwerdeführenden hätten bei den Anhörun-
gen keine psychischen Beschwerden geltend gemacht hätten. Aus
dem Arztzeugnis des Beschwerdeführers gehe auch hervor, das sich
dieser erst am 18. Dezember 2007 an das (Name der psychiatrischen
Klinik) gewandt habe. Es sei zu vermuten, das seine dort
vorgebrachten Beschwerden im Zusammenhang mit dem negativen
Entscheid des BFM und der bevorstehenden Wegweisung stünden. Er
habe jedoch die Möglichkeit, sich im serbischen Teil der Republik
Serbien in medizinische Behandlung zu begeben. Die dortige
psychiatrische Versorgung habe sich in den letzten Jahren wieder an
westeuropäische Standards herangearbeitet. In Serbien würden
praktisch flächendeckend alle gängigen Behandlungen angeboten,
und es könnten dort alle psychiatrischen Probleme behandelt werden,
auch mittels Antidepressiva und Neuroleptika.
M.
Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26. Februar 2008
wurde das BFM angesichts dessen, dass es von den am 23. Januar
2008 beim Gericht eingetroffenen Unterlagen bisher keine Kenntnis
nehmen konnte, zu einem erneuten Schriftenwechsel bis zum 10. März
2008 eingeladen. Das Bundesamt liess die Frist ungenutzt verstrei-
chen.
Seite 6
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N.
Mit Verfügung vom 19. März 2008 wurde den Beschwerdeführenden
das Replikrecht zur Vernehmlassung des BFM vom 4. Februar 2008
eimgeräumt. Gleichzeitig wurden sie aufgefordert, innert Frist die der
Eingabe vom 21. Januar 2008 beilegelegten fremdsprachigen Doku-
mente zu übersetzten.
O.
Mit Schreiben vom 4. April 2008 liessen die Beschwerdeführenden
durch ihren Rechtsvertreter Übersetzungen der Drohbriefe und ihrer
schriftlichen Erklärung, zusammen mit einer amtlich beglaubigten Be-
stätigung des Übersetzers über die Übereinstimmung der deutschen
Übersetzung mit dem albanischen Originaltext, einreichen. Gleichzeitig
machten sie geltend, die psychiatrische Behandlung der erlittenen
Traumata sei am Tatort nicht möglich und in Serbien ausgeschlossen,
da die Beschwerdeführenden aus dem Kosovo stammten.
P.
Mit Verfügung vom 30. April 2008 wurde das BFM darauf hingeweisen,
dass angesichts der inzwischen erfolgten Anerkennung der Unabhän-
gigkeit Kosovos durch die Schweiz die in der angefochtenen Verfügung
getroffene Aussage einer zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsal-
ternative in Serbien sowie die in der Vernehmlassung vom 4. Februar
2008 gemachte Behauptung zu den medizinischen Behandlungs-
möglichkeiten der Beschwerdeführenden im serbischen Teil der Re-
publik Serbien neu zu prüfen sei. Das Bundesamt werde zu einem er-
neuten Schriftenwechsel zur Frage eingeladen, ob in Serbien für die
aus dem Süden Kosovos stammenden, psychisch erkrankten Be-
schwerdeführenden weiterhin eine Schutzalternative bestehe.
Q.
In seiner Vernehmlassung vom 8. Mai 2008 verzichtete das BFM auf
eine neue Stellungnahme und verwies auf seine bisherigen Erwägun-
gen in der angefochtenen Verfügung und in der Vernehmlassung vom
4. Februar 2008, an denen vollumfänglich festgehalten werde. Gleich-
zeitig werde die Abweisung der Beschwerde beantragt. Die Vernehm-
lassung wurde den Beschwerdeführenden am 27. Mai 2008 zur Kennt-
nis gebracht.
Seite 7
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen
des BFM gestützt auf das AsylG; das Bundesverwaltungsgericht
entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die
Beschwerdeführenden sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
1.4 Auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird
nicht eingetreten, da es an einer entsprechenden Anordnung der Vor-
instanz fehlt.
2. Die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide
des Bundesamtes ist praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage be-
schränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht einge-
treten ist. Bei Begründetheit des Rechtsmittels ist die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. die weiterhin massgeblichen Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). Volle Kognition kommt
dem Bundesverwaltungsgericht hingegen bei der Überprüfung der vom
Bundesamt angeordneten Wegweisung und deren Vollzugs zu. Konse-
quenterweise ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit darin
die Gewährung des Flüchtlingsstatus und des Asyls durch das Bun-
desverwaltungsgericht beantragt wird.
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3.
Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuches "Reise- oder Identitätspa-
piere" abgeben. Keine Anwendung findet diese Bestimmung, wenn
Asylsuchende entschuldbare Gründe für das Unvermögen, innerhalb
von 48 Stunden nach Gesuchseinreichung "Reise- oder Identitätspa-
piere" abzugeben, glaubhaft machen können (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG), wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7
AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b
AsylG), oder wenn sich die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen
zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungs-
vollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG). Vor Erlass ei-
ner Nichteintretensverfügung nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG hat eine
Anhörung nach den Artikeln 29 und 30 AsylG stattzufinden (Art. 36
Abs. 1 AsylG).
3.1 Der Begriff "Reise- oder Identitätspapiere", wie er in der revidier-
ten Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG verwendet wird, ist in
Berücksichtigung der Zielsetzung der am 1. Januar 2007 in Kraft getre-
tenen Gesetzesänderung in einem engen Sinne zu verstehen. Es fal-
len darunter diejenigen Dokumente, welche sowohl eine zweifelsfreie
Identifizierung als auch die Rückschaffung ohne (grossen) administra-
tiven Aufwand ermöglichen. Diesen beiden Anforderungen genügen in
der Praxis regelmässig Reisepässe und Identitätskarten (vgl. Entschei-
de des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/7
E. 4-6).
3.2 Der unveränderte Begriff der "entschuldbaren Gründe" im Sinne
von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG ist im Sinne der Praxis zum bisherigen
Recht zu verstehen (vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2; EMARK 1999 Nr. 16
E. 5c.aa S. 109 f.).
3.3 Bei Nichteintretensentscheiden, die gestützt auf Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG getroffen werden, hat das BFM im Rahmen einer summa-
rischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von
Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen (vgl. a.a.O., E. 2.1).
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4.
4.1 Der Gesetzgeber hat nicht nur in Bezug auf die Qualität der abzu-
gebenden Identitätspapiere, sondern auch hinsichtlich der Beweis-
massanforderungen und des zulässigen Prüfungsumfangs mit der
Neuformulierung des Nichteintretensgrundes der Papierlosigkeit eine
Verschärfung beabsichtigt. Er hat - wie bereits vorstehend ausgeführt -
mit der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG ein
Summarverfahren geschaffen, in welchem über das Bestehen bezie-
hungsweise das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft ab-
schliessend materiell befunden wird, soweit dies im Rahmen einer
summarischen Prüfung möglich ist. Einzutreten ist auf das Asylge-
such, wenn bereits auf Grund einer summarischen Prüfung festgestellt
werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG offensichtlich erfüllt
(Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Nicht einzutreten ist demgegenüber auf
das Asylgesuch, wenn bereits auf Grund einer summarischen Prüfung
festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flücht-
lingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt. Die Offensichtlichkeit der
fehlenden Flüchtlingseigenschaft kann sich dabei aus der Unglaubhaf-
tigkeit der Vorbringen, aber auch aus der fehlenden Asylrelevanz erge-
ben.
Kann auf Grund einer summarischen Prüfung nicht abschliessend fest-
gestellt werden, ob die asylsuchende Person offensichtlich Flüchtling
ist oder offensichtlich nicht Flüchtling ist, ist auf das Asylgesuch
zwecks weiterer, im ordentlichen Verfahren vorzunehmender Abklärun-
gen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft einzutreten, wobei
auch der Bedarf weiterer Abklärungen zu Wegweisungsvollzugshin-
dernissen zu einem ordentlichen Verfahren führt (vgl. BVGE 2007/8
E. 3-5). Ob die Flüchtlingseigenschaft oder die Wegweisungsvollzugs-
hindernisse offenkundig fehlen, bemisst sich nicht zuletzt daran, dass
in solchen Fällen in der Regel eine 20-tägige Entscheidungsfrist und
die summarische Entscheidbegründung genügen müssen (analog zu
Art. 40 AsylG). Hingegen ist es ausgeschlossen, einen Nichteintretens-
entscheid zu fällen, wenn das Fehlen der Flüchtlingseigenschaft oder
der Vollzugshindernisse nicht offenkundig ist, beziehungsweise wenn
zusätzliche Abklärungen nötig erscheinen oder der Entscheid einer
einlässlichen Begründung bedarf. Dies ergibt sich auch aus dem Um-
kehrschluss zu Art. 40 AsylG und in Anlehnung an Art. 41 AsylG. Der
Gesetzgeber wollte damit sicherstellen, dass die Gefahr einer vor-
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schnellen falschen Einschätzung einer Situation - in rechtlicher oder in
sachlicher Hinsicht - ausgeschlossen werden kann.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.2 Vorliegend führte die Vorinstanz hinsichtlich des Bestehens allfälli-
ger Vollzugshindernisse unter dem Aspekt der Zumutbarkeit in seiner
Verfügung vom 16. November 2007 aus, dass der Wegweisungsvollzug
von Angehörigen der serbischen Ethnie Kosovos als grundsätzlich un-
zumutbar zu erachten ist, es sei denn sie hatten ihren letzten Wohnsitz
im Norden des Kosovo. Daher falle der Wegweisungsvollzug der Be-
schwerdeführenden nach F._______ im Süden Kosovos aufgrund einer
nicht vollends auszuschliessenden konkreten Gefährdung wegen ihrer
Ethnie nicht in Betracht. Allerdings bestehe eine zumutbare inner-
staatliche Aufenthaltsalternative im restlichen Gebiet Serbiens, da der
Bezug der Beschwerdeführenden zu diesem Staat grundsätzlich ge-
geben sei. Es handle sich bei ihnen um eine junge, gesunde Familie,
der Beschwerdeführer habe zwei Jahre lang als Polizist in Südser-
berbien gearbeitet und bis zu seiner Ausreise Kontakt zum Innenminis-
terium in K._______ aufrecht gehalten. Daher könne sich der bei den
serbischen Behörden angestellte Beschwerdeführer auch um eine er-
neute Versetzung nach Serbien bemühen. Zudem seien die
Beschwerdeführenden beide Studierende an der Pädagogischen
Fakultät in K._______ gewesen, die Schwester der
Beschwerdeführerin lebe seit Januar 2007 in M._______, Serbien, und
auch ihr Bruder lebe zeitweise dort. Vor diesem Hintergrund sei der
Vollzug der Wegweisung der Beschwerde- führenden nicht als
unzumutbar zu bezeichnen.
5.3 In ihrer Beschwerde führen die Beschwerdeführenden hinsichtlich
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges aus, sie seien durch die
Bedrohungen im Heimatland traumatisiert und hätten sich in der
Schweiz in psychiatrische Behandlung begeben müssen. Sie reichten
ärztliche Zeugnisse ein, wonach die Beschwerdeführerin an einer
posttraumatischen Belastungsstörung leide und der Beschwerdeführer
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an Angst und vor dem Hintergrund von Kriegstraumatisierungen an ei-
ner depressiven Symptomatik.
5.4 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung vom 4. Februar 2008 an,
die Beschwerdeführenden könnten sich im serbischen Teil der Repub-
lik Serbien behandeln lassen. Der Wegweisungsvollzug sei zumutbar.
6.
6.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grund-
sätzen des Asylverfahrens (Art. 1 VwVG). Er bedeutet, dass die Behör-
de gehalten ist, von Amtes wegen für die richtige und vollständige Ab-
klärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Unvollständig
ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid
rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, unrichtig,
wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zu-
grunde gelegt wird. Da der Sachverhalt im Zeitpunkt des Beschwerde-
entscheids massgebend ist, sind auch Tatsachen zu berücksichtigen,
die sich nach dem Entscheid der Vorinstanz zugetragen haben (ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 630ff.). Entsprechend muss die
Asylbehörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterla-
gen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und dar-
über ordnungsgemäss Beweis führen. Gemäss Art. 13 VwVG und
Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person indessen die Pflicht und das
Recht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken.
6.2 Das BFM stellte in seiner Verfügung vom 16. November 2007 fest,
dass für die nicht einer verletzlichen Gruppe angehörenden Beschwer-
deführenden eine zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative im
restlichen Gebiet der Republik Serbien bestehe. Diese Erwägungen
lassen sich jedoch aus heutiger Sicht nicht mehr bestätigen. Seit dem
Erlass dieser Verfügung hat sich die Lage grundlegend geändert. Am
17. Januar 2008 erklärte sich Kosovo für unabhängig. Die zum Zeit-
punkt der Verfügung geprüfte innerstaatliche Aufenthaltsalternative
wäre zum heutigen Zeitpunkt allenfalls als Aufenthaltsalternative in ei-
nem Drittstaat zu prüfen, sofern die Beschwerdeführenden nicht Dop-
pelbürger (Kosovo und Serbien) im Sinne des schweizerischen Asyl-
rechts wären. Insbesondere wäre dabei zu untersuchen, wie sich die
Einreise- und Aufenthaltsbedingungen für Serben aus Kosovo in Ser-
bien gestalten. Da zudem inzwischen psychische Erkrankungen belegt
worden sind, muss im Weiteren auch der gesundheitliche Zustand des
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Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin und die Situation der
medizinischen Versorgung beziehungsweise die Finanzierung für aus
Kosovo stammende Angehörige der serbischen Ethnie in Serbien bei
der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Beachtung
finden.
6.3 Angesichts der Tatsache, dass die aus Kosovo stammenden Be-
schwerdeführenden Schutz und psychiatrische Behandlung in einem
Drittstaat erhalten müssten, ist die Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzuges nach Serbien fraglich, und es kann damit vorliegend nicht
auf ein offenkundiges Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen
geschlossen werden. Da der Sachverhalt damit aus aktueller Sicht
nicht als genügend erstellt zu betrachten ist, bedarf es für einen Ent-
scheid über die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs weiterer
Abklärungen zu Wegweisungsvollzugshindernissen im Sinne von
Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG einer einlässlicheren Begründung.
6.4 Die asylrechtliche Beschwerde ist vom Grundsatz her reformato-
risch ausgestaltet. Die Kassation eines materiellen Entscheides der
Vorinstanz kommt nur ausnahmsweise in Frage, etwa wenn der Sach-
verhalt als ungenügend erstellt zu erachten ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG;
vergleiche ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, a.a.O., Rz. 694). Ob die in die-
sen Fällen fehlende Entscheidungsreife durch die Vorinstanz oder
durch die Rechtsmittelinstanz hergestellt werden kann, ist bei reforma-
torischen Rechtsmitteln eine Frage der Abwägung nach Gesichtspunk-
ten der Prozessökonomie (vergleiche F. GYGI, Bundesverwaltungs-
rechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 232 f.).
6.5 Der Umstand, dass die Veränderung der Sachlage nicht zuletzt
während des Beschwerdeverfahrens eingetreten ist, würde auf der ei-
nen Seite für die Zuführung zur Entscheidreife durch die Beschwerde-
instanz sprechen. Auf der anderen Seite wurden dem BFM die Akten
am 30. April 2008 zur erneuten Stellungnahme zugestellt, wobei das
Bundesamt jedoch am 8. Mai 2008 ohne weitere Erklärung an seinen
offensichtlich nicht mehr den Umständen gerecht werdenden Erwä-
gungen der angefochtenen Verfügung und der ersten Vernehmlassung
vom 4. Februar 2008 festhielt. Damit hat die Vorinstanz die Gelegen-
heit zur Stellungnahme zu den neuen Verhältnissen nicht ergriffen und
zudem den Beschwerdeführenden die Möglichkeit genommen, sach-
gerecht Stellung zu nehmen. Ausserdem stellen sich auch Sachver-
haltsfragen, die wohl vor Ort zu klären sein werden, was durch die Vor-
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instanz vorzunehmen ist, die über die entsprechenden lokalen Kontak-
te verfügt. Auch ziehen solche Abklärungen ein umfassendes Beweis-
verfahren nach sich, weshalb insgesamt aus prozessökonomischen
Gründen eine Rückweisung an die Vorinstanz angezeigt ist.
7.
Nach dem Gesagten ist dagegen ein reformatorischer Entscheid durch
das Bundesverwaltungsgericht nicht angezeigt, da der Sachverhalt ak-
tuell nicht als zur Genüge erstellt erachtet werden kann. Das BFM hält
angesichts der durch die veränderte Sachlage notwendig gewordenen
weiteren Abklärungen zu Wegweisungsvollzugshindernissen im Sinne
von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG zu Unrecht am Nichteintretensent-
scheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG fest. Es erscheint sach-
gerecht, das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese
die nötigen Abklärungen vornimmt und im Rahmen eines neuen be-
schwerdefähigen Entscheides einer rechtlichen Würdigung unterzieht.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
des BFM vom 16. November 2007 aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Ob die Beschwerdeführenden für das Nichteinreichen rechtsgenügli-
cher Identitätsdokumente innert der 48 Stunden-Frist nach Einreichen
des Asylgesuches entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3
Bst. a AsylG glaubhaft machen konnten, kann bei diesem Verfahrens-
ausgang offen bleiben.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
9.
Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung
für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen
Kosten (Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden hat
es unterlassen, eine Kostennote einzureichen. Auf eine entsprechende
Nachforderung kann jedoch verzichtet werden, da sich der Parteiauf-
wand zuverlässig abschätzen lässt. Die von der Vorinstanz zu entrich-
tende Parteientschädigung ist demnach auf Fr. 600.– (inklusive Spe-
sen und Mehrwertsteuer) festzusetzen (Art. 14 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit auf diese eingetreten wird,
und die Verfügung vom 16. November 2007 wird aufgehoben.
2.
Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das
BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, den obsiegenden Beschwerdeführenden
für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteient-
schädigung in Höhe von Fr. 600.– (inklusive Auslagen und Mehrwert-
steuer) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Bei-
lage: angefochtene Verfügung im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit dem
Beschwerdedossier und den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier;
in Kopie)
- _______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Mareile Lettau
Versand:
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