Abtei lung V
E-7991/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . F e b r u a r 2 0 1 0
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiber Urs David.
A._______,
Kosovo,
vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
25. November 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7991/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge am 14. September 2009 verliess und am 15. September 2009 in
die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum B._______ vom 21. September 2009 und der Anhörung vom
25. September 2009 zu den Asylgründen im Wesentlichen Folgendes
geltend machte,
dass er ethnischer Serbe orthodoxen Glaubens sei, aus dem aus-
schliesslich von Serben bewohnten Dorf C._______ stamme, im Jahre
2005 die Technische Mittelschule abgeschlossen habe und seither
unregelmässig in der Landwirtschaft und auf dem Bau erwerbstätig
gewesen sei,
dass er in Kosovo, in Serbien und in verschiedenen Drittstaaten über
Familienangehörige und weitere Verwandte verfüge,
dass er seit den Unruhen vom März 2004 in ständiger Angst und Un-
sicherheit gelebt habe, zumal verschiedentlich Serben von Albanern
überfallen und bestohlen worden seien,
dass ihm selber – abgesehen von einer im Jahre 2005 seitens der
Polizei ausgesprochenen Geldstrafe von 40 Euro und einem im selben
Jahr erfolgten Steinewurf auf sein Auto – konkret nichts widerfahren
sei und er keine Probleme mit Behörden oder Albanern gehabt habe,
dass er sich im August 2009, als entfernte Verwandte von ihm aus
unbekannten Gründen von unbekannten Tätern – vermutlich ethni-
schen Albanern – in seinem Dorf umgebracht worden seien, zur Aus-
reise entschlossen habe,
dass er via Serbien und weiter über unbekannte Länder in einem
Minibus in die Schweiz gelangt sei, wobei er weder die Reiseumstände
und -route beschreiben könne noch irgendwelche Kontrollen erlebt
habe,
dass er nicht in Serbien leben wolle, weil es dort Mafia, Kriminelle und
Korruption gebe,
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dass der Beschwerdeführer als Beweismittel seine im Jahre 2004
ausgestellte serbische und seine im Jahre 2008 von der UNMIK
ausgestellte kosovarische Identitätskarte zu den Akten gab,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 5. November 2009 ablehnte und dessen Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM den ablehnenden Asylentscheid damit begründete,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von
Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die
flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügten, weshalb er die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle,
dass die staatlichen und internationalen Polizei- und Sicherheitskräfte
die Sicherheit der ethnischen Minderheiten in Kosovo garantierten und
bei Übergriffen und Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten
regelmässig intervenierten, insbesondere auch in den Siedlungs-
gebieten der Kosovo-Serben,
dass die Strafgerichtsbarkeit und der Strafvollzug grösstenteils
funktionierten,
dass es sich angesichts der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen
erübrige, aufgetretene Ungereimtheiten – beispielsweise sei der an-
geblich ausreiseauslösende Vorfall der Ermordung von Verwandten in
der Erstbefragung unerwähnt geblieben – näher zu erörtern,
dass die Wegweisung ferner die Regelfolge der Ablehnung des Asyl-
gesuchs darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Un-
zulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungs-
vollzuges schliessen lassen könnten, zumal insbesondere Art. 5 Abs. 1
AsylG (Grundsatz der Nichtrückschiebung) nicht anwendbar und keine
Gefährdung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) erkennbar sei,
dass dem alleinstehenden, jungen und über verwandtschaftliche Be-
ziehungsnetze verfügenden Beschwerdeführer zur Abwendung nicht
gänzlich auszuschliessender Übergriffe Dritter im Übrigen die Inan-
spruchnahme innerstaatlicher Ausweichmöglichkeiten im von Serben
bewohnten Gebiet des Nordkosovos sowie eine Übersiedlung nach
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Serbien offenstünde, zumal Serbiens Verfassung den Kosovo als
integralen Bestandteil des Staates bezeichne und Kosovo-Serben
deshalb auch nach der Unabhängigkeit Kosovos als eigene
Staatsbürger betrachtet würden,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Dezember 2009
(Poststempel vom 21. Dezember 2009) diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht anfocht und dabei sinngemäss die Auf-
hebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Gewährung von Asyl und
eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt,
dass er in der Begründung seine bisherigen Vorbringen und seine seit
Jahren bestehende Angst, es könnte ihm etwas zustossen, bekräftigt,
dass er die vorinstanzliche Erkenntnis, wonach die Behörden im
Kosovo ihrer Schutzpflicht gegenüber bedrohten Minderheits-
angehörigen nachkämen, als unzutreffend bezeichnet und ferner die
Inanspruchnahme von Ausweichmöglichkeiten als unzumutbar be-
zeichnet, weil er in Nordkosovo keine Verwandten habe und jene in
Serbien ihn nicht unterstützen könnten,
dass die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungs-
gerichts mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2010 einen Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 600.--, zahlbar bis zum 20. Januar 2010,
erhob und im selben Zusammenhang die Beschwerde mit folgender
Begründung als aussichtslos bezeichnete (Zitat:),
„dass das BFM in seinen Erwägungen mit überzeugender Begründung
zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers wür-
den den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche
Beachtlichkeit nicht genügen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfülle,
dass auf diese Erwägungen vollumfänglich verwiesen werden kann,
darin nach Prüfung der Akten kein Beanstandungspotenzial zu er-
blicken ist und der Inhalt der Beschwerde die vorinstanzlichen Erkennt-
nisse offensichtlich nicht umzustossen vermag,
dass sich der Beschwerdeinhalt im Wesentlichen in einer zusammen-
fassenden Bekräftigung des geltend gemachten Sachverhalts (schwie-
rige und unsichere Situation für ethnische Serben im Kosovo) und ar-
gumentativ in blossen Gegenbehauptungen erschöpft,
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dass jedoch eine Subsumption der Vorbringen unter den in Gesetz
und Praxis umschriebenen Flüchtlingsbegriff augenfällig das Fehlen
gleich mehrerer erforderlicher Merkmale (insbesondere staatliche Zu-
rechenbarkeit, hinreichende Intensität erlittener und Begründetheit
befürchteter Benachteiligungen, Aktualität und Kausalzusammenhang,
Nichtbestehen innerstaatlicher Ausweichmöglichkeiten) ergibt,
dass das BFM ferner die Wegweisungsanordnung und den Vollzug der
Wegweisung ebenfalls gesetzes- und praxiskonform erwogen hat, un-
ter zutreffender Würdigung des Sachverhalts unter dem Aspekt der
Zumutbarkeit der Inanspruchnahme innerstaatlicher Ausweichmög-
lichkeiten im Bedarfsfall,“
dass der Beschwerdeführer den eingeforderten Kostenvorschuss am
20. Januar 2010 geleistet hat und mit Beschwerdeergänzung gleichen
Datums unter Vorlegung einer Fürsorgebestätigung um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfahrenskosten ersucht,
dass er seine bisherigen Vorbringen weiter bekräftigt, ferner das Mit-
erleben von Gräueltaten im Kosovo-Krieg erwähnt, und weiter die
seitherige Rechtlosigkeit der Serben in diesem Gebiet sowie den Um-
stand beklagt, dass Anzeigen der Serben bei kosovarischen und
internationalen Behörden ohne Erfolgsaussichten blieben,
dass er schliesslich auf eine Traumatisierung und auf seine dies-
bezügliche Behandlungsabsicht bei einem Psychiater aufmerksam
macht, welche er zu gegebener Zeit mit ärztlichen Berichten doku-
mentieren werde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 105 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), zumal der
eingeforderte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person an-
erkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
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dass die Vorinstanz gesetzes- und praxiskonform zur Erkenntnis ge-
langt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den An-
forderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit
nicht genügen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die überzeugenden
Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung und die obenstehende
zusammenfassende Darstellung verwiesen werden kann (Art. 109
Abs. 3 BGG i.V.m. Art.6 AsylG und Art. 4 VwVG),
dass der Inhalt der Beschwerde vom 17. Dezember 2009 die vor-
instanzlichen Erkenntnisse offensichtlich nicht umzustossen vermag
und diesbezüglich auf die zitierte Würdigung gemäss Zwischen-
verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Januar 2010 zu
verweisen ist,
dass ebenso die Beschwerdeergänzung vom 20. Januar 2010 keinen
neuen Blickwinkel öffnet und sich deren Inhalt im Wesentlichen
wiederum in einer Bekräftigung der bisherigen Vorbringen und im
blossen Negieren vorinstanzlicher oder instruktionsrichterlicher Er-
kenntnisse erschöpft, ohne dass eine substanzielle Auseinander-
setzung mit den betreffenden Erwägungen erkennbar wäre,
dass die Vorbringen des Miterlebens von Gräueltaten im Kosovo-Krieg
und einer angeblichen Traumatisierung ohne erkennbaren Grund erst
auf Rekursstufe nachgeschoben werden und mithin unbeachtlich
bleiben, zumal auch die argumentative Stossrichtung dieser neuen
Sachverhaltselemente nicht erkennbar ist,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlings-
eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen,
weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Be-
stimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde,
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrecht-
lichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass auch diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen in der an-
gefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass insbesondere das Bestehen eines umfangreichen familiären und
verwandtschaftlichen Beziehungsnetzes sowohl im Herkunftsgebiet
des Beschwerdeführers als auch in Serbien, dessen reale Erwerbs-
aussichten aufgrund seines hohen Bildungsstandes und seiner
Berufserfahrungen in der Land- und Bauwirtschaft sowie das Bestehen
eines familieneigenen landwirtschaftlichen Betriebes in der Her-
kunftsgemeinde hervorzuheben sind,
dass die angebliche und nicht näher substanziierte Traumatisierung
wie bereits erwogen als ohne erkennbaren Grund erst auf Rekursstufe
nachgeschoben und mithin unglaubhaft zu qualifizieren ist, bis zum
heutigen Zeitpunkt denn auch keine ärztlichen Berichte vorgelegt
werden und solche mangels einer hinreichend indizierten Ver-
anlassung auch nicht abzuwarten oder von Amtes wegen einzufordern
sind,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer, der über
eine serbische und eine von der UNMIK ausgestellte kosovarische
Identitätskarte verfügt, obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reise-
papiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG un-
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besehen der belegten Bedürftigkeit abzuweisen ist, da sich die
Rekursbegehren gemäss vorstehenden Erwägungen als aussichtslos
präsentieren, welcher Umstand die Gewährung unentgeltlicher
Prozessführung nach Gesetz ausschliesst,
dass demnach die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 20. Januar
2010 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen
sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den am 20. Januar 2010 geleisteten Kosten-
vorschuss in gleicher Höhe gedeckt und werden mit diesem ver-
rechnet.
4.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand:
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