Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-7991/2010
Urteil vom 27. Juni 2011
Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Emilia Antonioni,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 12. April 2010 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit als "Asylgesuch aus dem Ausland" betiteltem Schreiben vom
5. Januar 2010 ersuchte namens und im Auftrag der Beschwerdeführerin
– eine Türkin kurdischer Volkszugehörigkeit – ihre Rechtsvertreterin das
Bundesamt für Migration darum, das Asylgesuch der Beschwerdeführerin
mit den gesamten Akten an die schweizerische Botschaft in Ankara zu
leiten, um mit ihr einen Befragungstermin zu vereinbaren. Diesem
Anliegen kam das BFM nach und übermittelte die Akten am 14. Januar
2010 der Botschaft in Ankara.
B.
Anlässlich der Befragung vom 5. Februar 2010 durch die schweizerische
Botschaft in Ankara erzählte die Beschwerdeführerin, sie sei Mitte Juni
1995 wegen Mitgliedschaft in der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan,
kurdische Arbeiterpartei) in Gewahrsam genommen worden. Mit Urteil
vom (…) 1997 sei sie erstinstanzlich zu zwölf Jahren und neun Monaten
Haft verurteilt worden. Nach neun Jahren und vier Monaten sei sie am
(…) 2004 entlassen worden. Zunächst sei sie im Gefängnis von
B._______ (geschlossene Anstalt in Istanbul), die letzten drei Jahre in
C._______ inhaftiert gewesen. In der Haft sei sie durch Elektroschocks,
sexuelle Belästigung, Palästinenserhaken, grobe Schläge,
psychologischen Druck und mit der Androhung von Vergewaltigung
gefoltert worden. Manchmal hätten die Häftlinge Hungerstreiks
durchgeführt, um für ihre Rechte zu kämpfen.
Nachdem sie aus dem Gefängnis entlassen worden sei, sei sie Mitglied
der DTP, einer prokurdischen Partei für eine demokratische Gesellschaft,
geworden, indes infolge ihres Eintrages im Strafregister nur in inoffizieller
Form. Vor ihrer Verhaftung sei sie nicht politisch aktiv gewesen. Seit ihrer
Entlassung sei sie ungefähr vier oder fünf Mal in Gewahrsam genommen
worden, manchmal habe man sie auf die Sicherheitsdirektion
mitgenommen, manchmal sei man mit ihr in einem Auto herumgefahren.
Man habe sie ausgefragt, bedroht, geschlagen und dann nach ein paar
Stunden wieder freigelassen. Zudem hätten die Behörden im Oktober
2009 auch ihr Haus in D._______ durchsucht, und sie werde ständig
beschattet. Die Gründe für diese Übergriffe seien in ihrem
Strafregistereintrag und in ihrem Einsatz für die Frauenrechte zu suchen.
Weil sie diese ständigen Bedrohungen nicht ausgehalten habe, habe sie
sich im Jahr 2009 für drei Monate im Lager E._______ im Norden des
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Iraks aufgehalten. Aus Angst vor einer erneuten Festnahme wolle sie die
Türkei verlassen.
Während der Anhörung gab die Beschwerdeführerin einen
Strafregisterauszug in türkischer Sprache vom 4. Februar 2008 und zwei
weitere Dokumente zu den Akten.
C.
Mit Schreiben vom 9. Februar 2010 überwies die Schweizer Botschaft in
Ankara das Asylgesuch samt den Unterlagen an das BFM.
D.
Mit Verfügung vom 12. April 2010 verweigerte die Vorinstanz der
Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und wies ihr Asylgesuch
ab. Dieser Entscheid wurde damit begründet, dass die Schutzgewährung
nicht der Kompensation von allfällig früher erlittenem Unrecht dienen
dürfe; das Strafverfahren der Beschwerdeführerin sei abgeschlossen und
die Strafe sei verbüsst. Zudem handle es sich bei der PKK um eine mit
terroristischen Methoden operierende Organisation; eine strafrechtliche
Verfolgung von Mitgliedern und Unterstützern sei daher im Kern als
rechtsstaatlich legitim einzustufen.
Zwar sei die Beschwerdeführerin nach ihrer Haft mehrfach für zwei bis
drei Stunden in Gewahrsam genommen worden, doch seien diese
Angaben unsubstantiiert ausgefallen, so dass Zweifel an diesen
Vorbringen anzubringen seien. Die Behauptung, von Zivilpolizisten im
Auto "entführt" zu werden, sei ein häufig geäussertes Standardvorbringen
vieler türkischer Gesuchsteller. Solche behördlichen Übergriffe seien
indes eher als unwahrscheinlich einzustufen. Ungeachtet der Frage der
Glaubhaftigkeit könne die Beschwerdeführerin sich darüber hinaus gegen
diese Übergriffe durch staatliche Sicherheitskräfte wehren. Schliesslich
sei auch festzustellen, dass sie sich den Verfolgungsmassnahmen durch
eine innerstaatliche Wohnsitzalternative entziehen könne.
Gestützt auf die Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission (EMARK) 1997 Nr. 15 seien die Voraussetzungen
zur Erteilung einer Einreisebewilligung restriktiv umschrieben; unter
anderem würden die Sicherheitsinteressen der Schweiz eine
massgebliche Rolle spielen. Da die Beschwerdeführerin einerseits wegen
PKK-Mitgliedschaft verurteilt worden sei, anderseits sich im Camp
E._______, das als Hochburg der PKK gelte, aufgehalten habe, liege es
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nicht im Interesse der Schweiz, eine gewaltbereite Person aus dem
Umfeld der PKK einreisen zu lassen.
Nach Art. 52 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) könne die Einreise in die Schweiz abgelehnt werden, wenn der
Person zugemutet werden könne, sich um den Schutz eines Drittstaates
zu bemühen. Als türkische Staatsangehörige könne die
Beschwerdeführerin visumsfrei nach Kroatien einreisen, um dort ein
Asylverfahren zu durchlaufen. Es sei der Beschwerdeführerin zuzumuten,
sich in Kroatien einzugliedern, zumal dieses Land mit der Türkei
vergleichbar sei.
Zusammenfassend sei festzustellen, dass die Einreise der
Beschwerdeführerin nicht zu bewilligen sei; mangels Schutzbedürftigkeit
sei ihr Asylgesuch abzulehnen.
E.
Mit Schreiben vom 29. August 2010 liess die Rechtsvertreterin das BFM
wissen, dass die Beschwerdeführerin von der Polizei immer noch gesucht
werde; derzeit halte sie sich bei Bekannten versteckt. Aus diesem Grund
wurde um eine rasche Entscheidung gebeten.
F.
Am 27. September 2010 teilte die Rechtsvertreterin dem BFM mit, dass
sie den Entscheid mit Datum vom 12. April 2010 nicht erhalten habe.
Gleichzeitig bat sie um eine Kopie desselben. Diesem Wunsch kam die
Vorinstanz am 8. Oktober 2010 (Ausgang BFM: 11. Oktober 2010) nach
und stellte gleichzeitig fest, dass sich in den Akten kein Rückschein
betreffend der Verfügung vom 12. April 2010 befinde.
G.
Mit Eingabe vom 15. November 2010 (Poststempel) erhob die
Beschwerdeführerin über ihre Rechtsvertreterin gegen die abweisende
Verfügung der Vorinstanz Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
Sie begehrte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides, die
Bewilligung der Einreise in die Schweiz sowie die Asylgewährung für die
Beschwerdeführerin. In formeller Hinsicht sei die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren, insbesondere sei eine amtliche Anwältin
beizuordnen. Zudem sei von einem Kostenvorschuss abzusehen.
Es wurde geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin unbestritten
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intensive staatliche Verfolgung erleide: Während mehr als neun Jahren
sei sie unter schwersten Bedingungen inhaftiert gewesen und dabei
grausam gefoltert geworden. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei die
Verurteilung aus politischen Gründen erfolgt.
Im Widerspruch zur Behauptung der Vorinstanz, die vorgebrachten
Übergriffe seien eher unwahrscheinlich, könne die Rechtsvertreterin
gestützt auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe die
beschriebenen Praktiken bestätigen. Damit sei davon auszugehen, dass
die Beschwerdeführerin die von ihr beschriebenen
Verfolgungsmassnahmen erlebt habe und weiterhin erleiden müsse. Die
einzelnen Übergriffe seien ferner in ihrer Gesamtheit zu betrachten; dann
sei klar, dass die Beschwerdeführerin eine begründete subjektive Furcht
vor zukünftiger Verfolgung habe. Aufgrund ihres Eintrages im
Strafregister könne sie sich einerseits der Verfolgung nicht durch eine
innerstaatliche Wohnsitzalternative entziehen, anderseits könne sie
dadurch nicht wirtschaftlich unabhängig werden. Es sei auf Dauer nicht
zumutbar, sich ständig bei Freunden zu verstecken. Die Bemerkung der
Vorinstanz, es sei nicht im Interesse der Schweiz, gewaltbereiten
Personen die Einreise zu bewilligen, sei unsachlich und stehe in keinem
Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren.
Ausserdem, so die Rechtsvertreterin, sei die Gefahr allfälliger
Repressalien gegen Familienangehörige mutmasslicher Aktivisten der
PKK nicht auszuschliessen (EMARK 2005 Nr. 21). Dies gelte auch für die
Beschwerdeführerin, eine Cousine der als Flüchtling anerkannten
F._______ und des Asylsuchenden G._______. Neben diesen familiären
Beziehungen pflege die Beschwerdeführerin eine Freundschaft zu den
Schwestern H._______ und I._______, die in der Schweiz wohnhaft
seien. Ein solches Beziehungsnetz fehle in Kroatien vollständig, weshalb
dieses Land nicht als zumutbarer Drittstaat in Frage komme.
Nach dem Gesagten stehe fest, dass die Beschwerdeführerin eine
begründete Furcht vor künftiger Verfolgung habe; ein weiterer Verbleib in
der Türkei sei ihr nicht zuzumuten. Beiliegend zur Beschwerdeschrift
reichte die Rechtsvertreterin ihre Kostennote mit einem Totalaufwand von
Fr. 2'116.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) ein.
H.
Nach Rückfrage des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich des
Eröffnungsdatums der Verfügung vom 12. April 2010 erklärte das BFM
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am 17. Mai 2011 auf elektronischem Wege, der Versand des Entscheides
sei nicht registriert worden.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt in casu nicht vor, weshalb vorliegend
endgültig entschieden wird. Gemäss ständiger Praxis erstreckt sich
sodann die Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz aufgrund des engen
sachlichen Zusammenhangs auch auf die Verweigerung der
Einreisebewilligung im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG (vgl. EMARK 2000
Nr. 12).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, Art. 6 und
Art. 105 AsylG).
2.
2.1. Nach Art. 108 Abs. 1 AsylG ist eine Beschwerde innerhalb von
30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. Verfügungen sind
gemäss Art. 34 Abs. 1 VwVG der Partei schriftlich zu eröffnen; die Frist
wird mit der Zustellung der Verfügung ausgelöst. Eine – wie die
Verfügung vom 12. April 2010 – mangelhaft eröffnete Verfügung darf für
die Betroffenen keinen Nachteil zur Folge haben (Art. 38 VwVG), d.h. der
Fristenlauf wird nicht ausgelöst, bis die ordentliche Eröffnung erfolgt ist
(BGE 116 Ib 321 S. 326 mit weiteren Hinweisen). Die Beweislast für die
Tatsache und den Zeitpunkt der Eröffnung liegt grundsätzlich bei der
Verwaltung (BGE 103 V 63 S. 65 mit weiteren Hinweisen).
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Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin erklärte in der Beschwerde
vom 15. November 2010, dass die Kopie der Verfügung vom 12. April
2010 erst am 18. Oktober 2010 bei ihr eingegangen sei; erst ihre
Kenntnisnahme der Kopie der Verfügung habe den Fristenlauf ausgelöst.
Da für die Verfügung vom 12. April 2010 – nach erstmaligem Versand –
kein von der Vorinstanz bewiesenes Eröffnungsdatum vorliegt, wurde
diese Verfügung erst durch die zweite (uneingeschriebene) Zustellung
ordentlich eröffnet. Mangels anderslautender Beweismittel der Vorinstanz
geht das Bundesverwaltungsgericht folglich davon aus, dass die
Verfügung vom 12. April 2010 am 18. Oktober 2010 der Rechtsvertreterin
eröffnet wurde. Die Beschwerdeschrift vom 15. November 2010 wurde
daher fristgerecht eingereicht.
2.2. Die Beschwerde ist zudem formgerecht eingereicht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
4.1. Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch bei einer
schweizerischen Vertretung im Ausland gestellt werden. Diese führt in der
Regel mit der asylsuchenden Person eine Befragung durch. Ist dies nicht
möglich, ist die Person aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich
festzulegen (Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Die schweizerische Vertretung
überweist das Gesuch sowie einen ergänzenden Bericht dem BFM,
welches die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts
bewilligt, wenn der schutzsuchenden Person nicht zugemutet werden
kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes
Land auszureisen (Art. 20 Abs. 1 und 2 AsylG).
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4.2. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch
ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft
machen kann (Art. 3 und Art. 7 AsylG) oder ihr die Aufnahme in einen
Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 52 Abs. 2 AsylG). Die
Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung sind
grundsätzlich restriktiv umschrieben. Den Asylbehörden kommt dabei ein
weiter Ermessensspielraum zu. Neben der erforderlichen Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz
und zu anderen Staaten, die Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer
anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs-
und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend
ist mit anderen Worten die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person,
das heisst die Beantwortung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne
von Art. 3 AsylG glaubhaft erscheint und der Verbleib am Aufenthaltsort
für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann,
beziehungsweise ob der betreffenden Person – ohne nähere Prüfung
einer allfälligen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG – zuzumuten ist,
sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen (vgl. dazu die in
diesem Zusammenhang nach wie vor massgebliche Praxis der ARK in
EMARK 1997 Nr. 15 E. 2e-g; 2005 Nr. 19 E. 4; 2004 Nr. 21 E. 2; 2004
Nr. 20 E. 3b).
5.
5.1. Das BFM hat in seiner abweisenden Verfügung vom 12. April 2010
die Haft von neun Jahren und vier Monaten der Beschwerdeführerin nicht
in Frage gestellt, indessen die späteren Behelligungen als unglaubhaft
erachtet. Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit sei ferner davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sich mit Unterstützung eines
Anwalts gegen diese Übergriffe wehren oder sich diesen durch eine
innerstaatliche Wohnsitzalternative entziehen könne. Ferner sei es der
Beschwerdeführerin zuzumuten, sich in einem anderen Staat –
vorliegend komme Kroatien in Betracht – um Aufnahme zu bemühen
(Art. 52 Abs. 2 AsylG).
5.2. Die Rechtsvertreterin geht demgegenüber von glaubhaften
Vorbringen aus, die – in ihrer Gesamtheit und vor dem Hintergrund der
schwerwiegenden Vorverfolgung betrachtet – eine begründete
(subjektive) Furcht vor zukünftiger Verfolgung begründen würden.
6.
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6.1. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass die Vorinstanz zu Unrecht die Einreise der
Beschwerdeführerin in die Schweiz verweigert hat, da im vorliegenden
Fall begründete Hinweise auf künftige Verfolgung bestehen.
6.2. Vor der Revision des türkischen Strafgesetzbuchs – das neue
Strafrecht trat am 1. Juni 2005 in Kraft – wurden gestützt auf Art. 168
aStGB i.V.m. dem Anti-Terror-Gesetz Nr. 3713 vom 12. April 1991
zahlreiche Personen – wie gemäss dem eingereichten Strafrechtsauszug
die Beschwerdeführerin – wegen (einfacher) Mitgliedschaft in einer
bewaffneten Bande ("membership in an armed gang") zu 10 bis 15
Jahren Haft verurteilt. Nach Angaben der Beschwerdeführerin war sie vor
ihrer Haft politisch nicht aktiv. Es scheint daher fraglich, ob die von den
türkischen Behörden verhängte mehrjährige Strafe als angemessen zu
betrachten ist. Es spricht einiges dafür, dass das Verfahren gegen die
Beschwerdeführerin politisch motiviert war, und es muss bezweifelt
werden, ob das Vorgehen der türkischen Behörden als rechtsstaatlich
legitim bezeichnet werden kann.
Aufgrund der glaubhaften Haftstrafe, die auch dem eingereichten
Strafregisterauszug vom (…) 2008 zu entnehmen ist (Verurteilung zu
12 Jahren und 6 Monate gestützt auf Art. 168 aStGB i.V.m. dem Gesetz
Nr. 3713), gilt die Beschwerdeführerin als "politisch unbequeme Person"
und es muss angenommen werden, dass ein politisches Datenblatt über
sie erstellt wurde. Nach Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der Türkei "ein Strafverfahren wegen eines politischen Delikts –
üblicherweise im Zeitpunkt des Abschlusses der staatsanwaltschaftlichen
Voruntersuchung, spätestens aber bei Verfahrensabschluss – das
Anlegen eines politischen Datenblatts zur Folge" (vgl. BVGE 2010/9
E. 5.3.2). Neben dem eigentlichen Strafregister wird demnach seit
längerer Zeit ein Allgemeines Informationssystem unterhalten, das unter
anderem Fahndungs- und Verfahrensdaten von Personen registriert, die
unter dem Verdacht des Begehens politischer Delikte stehen oder
standen (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.3.1). Diese Datenblätter bedeuten nicht
nur bei einer mit einer allfälligen Wiedereinreise verbundenen Kontrolle
einer "politisch unbequemen Person" ein erhebliches Risiko. Da sämtliche
Polizeistellen landesweit und ohne Aufwand feststellen können, dass die
Person als "politisch unbequeme Person" fichiert ist, führt dies
üblicherweise zu einer behördlichen Überwachung (vgl. BVGE 2010/9
E. 5.3.3). Folglich sind auch Personen davon betroffen, die wie die
Beschwerdeführerin sich immer noch in der Türkei aufhalten.
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Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben seit
ihrer Entlassung nicht offizielles Mitglied der prokurdischen Partei DTP
ist, sich der PKK nahe fühlt und sich für Frauenrechte einsetzt. Ferner
habe sie sich im Jahr 2009 – wohl ein paar Monate vor ihrem Asylgesuch
– für drei Monate im Norden Iraks im Lager E._______, das vom BFM
selber als "Hochburg der PKK" bezeichnet wird, aufgehalten. Diese
Angaben sind tatsächlich eher als dürftig einzustufen, doch ist auf
lediglich knappen drei Seiten Asylbegründung (vgl. Befragung vom
5. Februar 2010) keine ausführliche Umschreibung der aktuellen
Aktivitäten zu erwarten, zumal die Beschwerdeführerin auch nicht weiter
darüber befragt wurde.
In diesem Zusammenhang dürfte zutreffen, dass die Beschwerdeführerin
seit ihrer Entlassung am (…) 2004 mehr oder weniger ständig von den
türkischen Behörden beschattet, behelligt, festgehalten und unter Druck
gesetzt wird. Es kommt in der Türkei öfters "zu vielen unregistrierten
Festnahmen bzw. Entführungen, die nicht selten mit brutaler Formen von
Folter einhergehen" (HELMUT OBERDIEK, Türkei Update: Aktuelle
Entwicklungen, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Oktober
2008, S. 10; vgl. auch AUREL SCHMID, Türkei: Die aktuelle Situation der
Kurden, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Dezember 2010,
S. 14; Committee against Torture [CAT], Consideration of Reports
submitted by States Parties under Article 19 of the Convention
[CAT/C/TUR/CO/3], November 2010, S. 3). Die einzelnen vorgebrachten
Übergriffe vermögen in der Tat vorliegend nicht die nötige Intensität einer
Verfolgungsmassnahme zu erreichen, doch betrachtet man die
Gesamtheit der Eingriffe vor dem Hintergrund der langjährigen Haft
erscheint ein Leben in der Türkei für die Beschwerdeführerin als
unzumutbar und eine begründete Furcht vor weiteren Behelligungen als
wahrscheinlich.
Entgegen der Ansicht der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin könne sich
durch eine innerstaatliche Wohnsitzalternative den geltend gemachten
Übergriffen entziehen, ist es aufgrund des landesweiten Datenblatts und
des Strafregistereintrags für die Beschwerdeführerin wohl nicht möglich,
sich an einem anderen Ort in der Türkei unbehelligt niederzulassen
(BVGE 2010/9 E. 5.4; EMARK 2005/11 E. 5.4).
6.3. Hinsichtlich der vorinstanzlichen Meinung, es liege nicht im Interesse
der Schweiz, gewaltbereiten Personen aus dem Umfeld der PKK die
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Einreise in die Schweiz zu bewilligen, gilt es festzustellen, dass eine
allfällige Gewaltbereitschaft der Beschwerdeführerin aus den Akten nicht
erkennbar ist. Sie sei gegen Gewalt und sei auch noch nie in gewaltsame
Aktionen verwickelt gewesen (A5, S. 4). Im Übrigen stellt die alleinige
Zugehörigkeit zur PKK – die indes vorliegend nicht zur Diskussion steht –
keine verwerfliche Handlung dar, da diese nach schweizerischer
Rechtsprechung nicht als kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260ter
des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB,
SR 311.0) betrachtet wird (EMARK 2002 Nr. 9 E. 7c).
6.4. Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin – ohne den
endgültigen Entscheid über ihr Asylgesuch vorwegzunehmen und
ungeachtet der Frage, ob sie darüber hinaus auch aufgrund einer
möglichen Reflexverfolgung (vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 21) in
asylrelevanter Weise gefährdet ist – prima vista durchaus
nachvollziehbaren Anlass, in Zukunft in der Türkei ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten.
6.5. Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin zugemutet
werden kann, in einem anderen Staat als die Schweiz Schutz zu suchen
(Art. 52 Abs. 2 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt in der Schweiz
über ein Beziehungsnetz, da sich einerseits ihre Cousine F._______ (…),
die auch aufgrund eines Auslandsverfahrens in die Schweiz einreisen
konnte und welcher Asyl gewährt wurde, und ihr Cousin G._______ (…)
sich hier aufhalten; anderseits leben zwei Freundinnen – H._______ und
I._______ – mit einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung im
Kanton Bern (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 21 E. 4.b.aa). Nach dieser
Kenntnis erscheint die Alternative des BFM, die Beschwerdeführerin
könne in Kroatien Schutz suchen, als nicht opportun, zumal die
Vorinstanz selber ausführte, die Eingliederung könne sich dort
schwieriger gestalten als in der Schweiz. Folglich hat das BFM die
Ausschlussklausel nach Art. 52 Abs. 2 AsylG zu Unrecht angewandt.
6.6. Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzt beziehungsweise nicht angemessen ist (Art. 106
AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten im Sinne der
Erwägungen gutzuheissen, die Verfügung des BFM vom 12. April 2010
aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen, der Beschwerdeführerin
die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des ordentlichen
Asylverfahrens zu bewilligen.
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Seite 13
7.
7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG); das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit
hinfällig.
7.2. Angesichts des Obsiegens ist der Beschwerdeführerin indes eine
angemessene Parteientschädigung für die ihr durch das
Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Rechtsvertreterin weist in ihrer Kostennote
vom 15. November 2010 einen Gesamtaufwand von Fr. 2'116.- aus. Der
ausgewiesene Aufwand erscheint als nicht vollumfänglich angemessen.
Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren
(Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) wird zu Lasten des BFM eine Parteientschädigung von
insgesamt vier Arbeitsstunden à Fr. 240.- (zuzüglich Mehrwertsteuer und
Fr. 50.- Spesen) zugesprochen. Das BFM ist entsprechend anzuweisen,
der Beschwerdeführerin den Betrag von Fr. 1'087.- als
Parteientschädigung auszurichten. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG
wird damit gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
E-7991/2010
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2. .
Die Verfügung vom BFM vom 12. April 2010 wird aufgehoben und das
BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin die Einreise in die
Schweiz zur Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens zu bewilligen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung von Fr. 1'087.- (inklusive Auslagen und
Mehrwertsteuer) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, die
schweizerische Vertretung in Ankara und das BFM.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
Versand: